Monday, December 20, 2010

Bundesarbeitsgericht zur Tarifgebundenheit - Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft

(Stuttgart) In mehreren am 15.12.2010 vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschiedenen Parallelfällen machten gewerkschaftlich organisierte Klägerinnen und Kläger Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen Anhalt geltend.

Dabei, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ging es im Wesentlichen darum, ob die Beklagte an die den Forderungen zugrunde gelegten Tarifverträge aus dem Jahre 2006 gebunden oder bereits im Jahre 2001 wirksam aus einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT Mitgliedschaft) gewechselt war.

Der Senat bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell vorsehen kann, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Nach diesem Modell sind Arbeitgeber, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne Tarifgebundenheit unter einem Dach organisiert. Allerdings muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass OT-Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss haben. Denn die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen und deren normative Wirkung auf hiervon betroffene Dritte grundsätzlich den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen Vereinbarungen. Dies kann auch durch eine sehr allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern sichergestellt werden.

Nach diesen Maßstäben hatte der hier betroffene Arbeitgeberverband wirksam die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft eröffnet. Diese hatte die Beklagte 2001 genutzt, weshalb sie an die nachfolgend abgeschlossenen Tarifverträge, auf die sich die klagenden Parteien stützten, nicht gebunden war und die Klagen mit den Vorinstanzen abzuweisen waren.

An der Wirksamkeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit änderte auch die Satzungsbestimmung nichts, wonach die Übertritterklärung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge" wirkt. Diese Satzungsbestimmung ist zwar nicht buchstäblich, jedoch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang letztlich nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage zu verstehen. (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - u.a.).

Monday, December 13, 2010

iPad Vermarktung erfolgreich gestartet: Axel Springer Media Impact gewinnt Volkswagen als Exklusivkunden für BILD iPad

Einer der erfolgversprechenden Ansatzpunkte für die Verhinderung eines Fahrverbotes nach einem Verkehrsverstoß kann die Geltendmachung eines sog. „Augenblicksversagens" sein.

Denn auch im Falle einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht vor, sofern dem Betroffenen bei Begehung der Zuwiderhandlung nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Was heißt „Augenblicksversagen" genau?

Hierunter wird eine momentane Unaufmerksamkeit verstanden, die auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht stets vermeiden kann.

Warum steht das Augenblicksversagen einem Fahrverbot entgegen?

In der Bußgeldkatalogverordnung ist geregelt, dass für bestimmte schwerwiegende Verfehlungen im Straßenverkehr, wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel, ein Fahrverbot zu verhängen ist. Es handelt sich jedoch nicht um einen Gesetzesbefehl, der automatisch für jeden Fall verbindlich ist, sondern um Regelbespiele. Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt voraus, dass die Zuwiderhandlung unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Eine grobe Pflichtenverletzung ist bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels, wie z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h, wegen der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat indiziert.

Jedoch muss es sich darüber hinaus im Einzelfall um eine Verfehlung des Betroffenen handeln, die auch in subjektiver Hinsicht auf besonderer Verantwortungslosigkeit des Fahrers, d.h. einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung, beruht. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Verwirklichung eines Regelbeispiels typischerweise diese besondere Verantwortungslosigkeit sowie Fahrlässigkeit gegeben ist, was die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt. Es sind aber auch atypische Konstellationen denkbar, in denen zugunsten des Betroffenen nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Leichte Fahrlässigkeit kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nachvollziehbar einwendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung oder die rote Ampel nur versehentlich nicht beachtet zu haben und dieses Versehen nicht seinerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Häufig glauben Auto- oder Motorradfahrer beispielsweise , sie befänden sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung außerhalb geschlossener Ortschaften, denn aus der Überlegung heraus, so mehr Profit zu machen, werden für Messanlagen oft Standorte gewählt, wo Straßen gut ausgebaut sind und entsprechend viele Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit erwartet werden. War der Betroffene, der in so einer „Radarfalle" geblitzt wurde, ortsfremd und konnte sich ihm aufgrund fehlender oder lückenhafter Bebauung auch nicht aufdrängen, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, so handelte er nur leicht fahrlässig.

Die Folge: Besondere Verantwortungslosigkeit kann dem Betroffenen in diesem Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Die Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbotes ist widerlegt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes muss abgesehen werden da der Verfehlung in subjektiver Hinsicht das vom Gesetz vorausgesetzte besondere Gewicht fehlt.

Betroffene sollten die für ein Augenblicksversagen sprechenden Umstände und Anhaltspunkte bereits im Verfahren vor der Bußgeldbehörde ausführlich und möglichst gestützt auf genaue Belege zur Tatörtlichkeit und Beschilderung (Karten, Foto, Video) darlegen. Nur wenn dies der Betroffene qualifiziert geltend macht, wird sich die Verfolgungsbehörde oder das Gericht mit der Möglichkeit des Augenblicksversagens und somit der Widerlegung der Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbots auseinandersetzen.

Friday, December 10, 2010

Filesharing-Aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung - Geringere Gegenstandswerte, Kostendeckelung

Auch wenn es viele der abmahnenden Kanzleien im Bereich des Filesharings immer wieder verneinen, so ist derzeit eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, wonach die regelmäßig geltend gemachten Beträge in urheberrechtlichen Abmahnungen durch die Rechtsprechung mehr und mehr reduziert werden.

Im Folgenden sollen daher einige Entscheidungen aus diesem bzw. letztem Jahr dargestellt werden, die diese Tendenz untermauern.

I. Zum Gegenstandswert der Unterlassung

Der in den urheberechtlichen Abmahnungen regelmäßig angesetzte Gegenstandswert für die Unterlassung ist entscheidend für die Kostenerstattung der gegnerischen Anwälte. So kommt es naturgemäß regelmäßig dazu, dass die angesetzten Gegenstandswerte in den Abmahnungen in vielen Fällen überhöht beziffert werden. So werden beispielsweise bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an Musikalben oder Filmen von einigen Abmahnkanzleien Gegenstandswerte in Höhe von 50.000,00 € für angemessen gehalten, um sodann ein entsprechendes „Vergleichsangebot" zu suggerieren. Richtigerweise verweisen die einschlägigen Kanzleien hierbei oft auf die Rechtsprechung aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Den entsprechend hohen Streitwerten scheint die Rechtsprechung jedoch mehr und mehr einen Riegel vorschieben zu wollen:

1. (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.07.2010, Az.: 115 C 77/10)

In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Aachen in einem Filesharing-Fall zur Problematik des illegalen Angebotes eines aktuellen Musikalbums mit zwölf Titeln in diesem Jahr entschieden, dass entgegen des in der ursprünglichen Abmahnung festgesetzten Streitwertes in Höhe von 50.000,00 € ein solcher in Höhe von nur 3.000,00 € als angemessen anzusehen ist. Würde man diese entsprechende Entscheidung auf urheberrechtliche Abmahnungen an Musikalben anwenden, so könnten die abmahnenden Kanzleien im Hinblick auf die Kostenerstattung für deren Inanspruchnahme nur einen Betrag in Höhe von 265,70 € fordern.

2. (Urteil des Amtsgerichts Halle vom 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09)

In diesem Zusammenhang ist auch eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Halle aus dem Jahre 2009 zu nennen. Dort hatte das Amtsgericht Halle über einen angemessenen Streitwert für das illegale Angebot eines Filmes zu urteilen. Dort hatte das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 € für angemessen gehalten, was ebenfalls erheblich von dem ursprünglich in der Abmahnung bzw. in der Klage geltend gemachten Gegenstandswert abwich.

3. Urteil des BGH vom 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens" (BGH vom 12.05.2010-I ZR 121/08)

Unabhängig von dem Vorgenannten ist hierbei noch nicht die Kostendeckelung des § 97 a II UrhG berücksichtigt. Auch die in diesem Jahr für Furore gesorgte und euphorisch erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat hierbei leider keine eindeutige Klarheit gebracht. Gegenstand des Verfahrens hierbei war der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel. In der damaligen Pressemitteilung hatte der BGH bekannt gegeben, dass er die Vorschrift des § 97 a II UrhG, der seinerseits eine entsprechende Kostendeckelung für die Kostenerstattung der gegnerischen Anwälte auf 100, 00 € vorsieht, für anwendbar hält. Der Bundesgerichtshof hatte sich sodann in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort mehr zu dieser Thematik geäußert. Aus den Reihen der Abmahner wird diese Tatsache regelmäßig dahingehend interpretiert, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei. Hierbei wird jedoch regelmäßig übersehen, dass die entsprechende Frage für den vom BGH zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich war. Denn der seinerzeit gerügte Verstoß fand zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die entsprechende Vorschrift noch nicht existent war, so dass der BGH in seiner Enzscheidung hierzu keine Stellung nehmen musste und darauf auch verzichtete. Nach unserer Ansicht hatte die damalige Pressemitteilung jedoch eindeutige Indizwirkung, was von den abmahnenden Kanzleien aus nachvollziehbaren Gründen regelmäßig verneint wird. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

II. Lizenzschadensersatz

Im Falle einer berechtigten Abmahnung kann der Rechteinhaber grundsätzlich vom Abgemahnten einen sogenannten Lizenzschadensersatz verlangen. Hierbei werden von den Abmahnenden Kanzleien regelmäßig Beträge, beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen an einem Musiktitel, in Höhe von 150,00 € gefordert. Jedoch hat auch diesbezüglich eine neuere Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Furore gesorgt (Urteil des LG Hamburg vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Dort hatte das Gericht im Hinblick auf den geltend gemachten Lizenzschadensersatz wegen Verletzung der Urheberrechte an einem Musiktitel einen solchen in Höhe von 15,00 € für angemessen gehalten. Hierbei wurde richtigerweise darauf abgestellt, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diesbezüglich muss selbstverständlich eingeräumt werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um ältere Titel handelte. Jedoch zeigt auch diese Entscheidung eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung, wonach auch die Beträge für den entsprechenden Lizenzschadensersatz oft zu hoch angesetzt werden. So heißt es beispielsweise in einigen urheberrechtlichen Abmahnungen der einschlägigen Kanzleien, dass alleine der der Täterhaftung unterliegende Lizenzschadensersatz im fünfstelligen Bereich anzusetzen wäre. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Werk nach diesseitiger Ansicht völlig illusorisch und in der Gerichtswirklichkeit auch nicht durchsetzbar.

III. Fazit

Auch wenn es sich bei den vorgenannten Entscheidungen nur um Einzelfallentscheidungen handelt, so sind daraus gewisse Tendenzen in der Rechtsprechung ableitbar. Fest steht jedenfalls, dass diese Entscheidungen die Verteidigungspositionen im Rahmen der Filesharing-Verteidigung erheblich verbessern, da sich die entsprechenden Abmahnkanzleien trotz der Möglichkeit der Auswahl des Gerichtes nicht mehr ganz so sicher sein können wie früher. Aufgrund einer Vielzahl von bearbeiteten Abmahnungen verfügen wir über die nötige Erfahrung, Sie umfassend im Bereich des Filesharings zu beraten und zu verteidigen.

Wednesday, December 8, 2010

MHG Rechtsanwälte Jena - Eine kriminelle Vereinigung?

Seit kurzer Zeit werden Anleger in Deutschland von den Rechtsanwälten der MHG in Jena angeschrieben. Nicht direkt wie man vermuten sollte, sondern über den von diesen Rechtsanwälten gegründeten Förderverein zum Schutze der europäischen Verbraucherrechte - kurz FSEV.
Ein Blick in das Vereinsregister mit der Nr. 515 des Amtsgerichtes Sondershausen verrät, das der ehemalige Vorstand des Vereins ein gewisser Andre Gerhard Morgenstern war.
Herr Andre Gerhard Morgenstern ist gleichzeitig Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei MHG (Andre Gerhard Morgenstern, Steffen Hielscher und Torsten Geißler) in Jena.
Somit dient der bereits im Jahr 2007 gegründete Verein zum Mandantenfang, um gleichzeitig die Ausübung eines illegalen Geschäftsmodells der skrupellosen Rechtsanwälte aus Jena zu verschleiern.
Jeder Bürger hat ohne Angabe von Gründen das Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und kann so die Wahrhaftigkeit der Aussagen auf diesem Wege prüfen.

Es kann hier den Empfängern nur empfohlen werden in jedem Fall eine Strafanzeige zu stellen und ein Auskunftsverlagen nach §34 BDSG zu stellen. Falls das Auskunftsverlangen nicht erfüllt wird, kann dieses gerichtlich geltend gemacht werden.

Vermutlich ist es nur noch eine Frage der Zeit bis diesen Anwälten das Handwerk gelegt wird.

Hier ist ein sicherlich sehr interessanter Link zu dem Thema: http://www.fsev-mhg.com

Sunday, December 5, 2010

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf-Frommer für Sony Music: Die drei ??? - Pfad der Angst u.a. Hörspiele

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.

Gegenstand der Abmahnungen sind die beliebten Hörspiele aus der Serie „Die drei Fragezeichen"

u.a. die Folgen
Pfad der Angst (137)
Die geheime Treppe (138)
Das Geheimnis der Diva (139)
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 856,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Hörbuch über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, Sony BMG erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische" Haftung.

Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Wie sollte man sich verhalten?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen und vertreten bundesweit.

Sunday, November 21, 2010

Elternunterhalt

Immer öfter werden wir von Mandanten aufgesucht, die vom Sozialhilfeträger aufgefordert werden, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Eltern sind grundsätzlich gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt. Manche Kinder leisten dies gern, es kommt dann naturgemäß nicht zu einer solchen Auseinandersetzung. Oft aber auch sind diese Beziehungen stark getrübt. Der BGH legte nochmals dar (Az XII ZR 148/09) dass eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht genügt, um eine unbillige Härte im Sinne des SGB XII zu begründen. Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setze vielmehr ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus, es genüge dabei nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt habe.

Sunday, November 14, 2010

Grundsatzentscheidung des BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf

Der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09) die Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags bejaht und etwaige Kürzungen auf Grund der Ingebrauchnahme abgelehnt.

Hintergrund der Entscheidung war ein im August 2008 geschlossen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist. Nachdem das Wasserbett bei dem Käufer angeliefert wurde, baute dieser das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus und forderte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Teilbetrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett auf Grund der Ingebrauchnahme nicht mehr verkäuflich sei. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage in der ersten Instanz stattgegeben. Das Landgericht hat die folgende Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte nunmehr vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Im Ergebnis hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dargelegt, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, sofern er die Ware nur geprüft hat. Es bleibt daher festzuhalten: Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich zwischenzeitlich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Da die Verschlechterung im vorliegenden Fall allein auf die Prüfung der Sache zurückzuführen war, der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser diente der Prüfung, war die Revision zurückzuweisen.

Tuesday, November 9, 2010

Langjährig Beschäftigte betrügt um 160 Euro – Kündigung unwirksam

Wir haben ja schon berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung bei Vermögensdelikten geändert hat. Im Fall „Emmely" hatte das BAG eine fristlose Kündigung wegen Verwertung von Pfandbons im Werte von 1,30 EUR für unwirksam erklärt. Bislang war es so, dass das BAG auch bei Entwendung sehr geringfügiger Sachen eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt. Im Fall „Emmely" führte das BAG aus, der Verstoß sei zwar schwerwiegend, letztlich würden aber angesichts der mit der Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte überwiegen. Dazu gehöre insbesondere die über dreißig Jahre ohne rechtlich relevante Störungen verlaufende Beschäftigung, durch die die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben hätte. Dieses Vertrauen sei durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden. Im Rahmen der Abwägung sei auch der vergleichsweise geringfügige Schaden zu berücksichtigen. Deshalb sei eine Abmahnung angemessen und ausreichend gewesen.

Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin/Brandenburg in einer Entscheidung vom 16.09.2010 (Az.: 2 SA 509/10) die fristlose Kündigung einer Bahnmitarbeiterin für unwirksam erklärt. Diese war seit 40 Jahren als Zugabfertigerin beschäftigt und hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert. Im Anschluss daran legte sie dem Arbeitgeber eine von der Catering-Firma erhaltene Gefälligkeitsquittung über 250,00 EUR für Bewirtungskosten vor und ließ sich diesen Betrag erstatten. Die tatsächlichen Kosten lagen aber nur bei ca. 90,00 EUR. Beim Arbeitgeber bestand die Regelung, dass nachgewiesene Bewirtungskosten bis zu 250,00 EUR erstattet werden. Unter Hinweis auf den Fall „Emmely" hat das LAG in erster Linie die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit zu Gunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt, was zu einem sehr hohen „Vertrauenskapital" geführt habe. Dies sei durch eine einmalige Verfehlung noch nicht zerstört worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin den Verstoß sofort eingeräumt, sie sich bei der Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden und sie den Verstoß nicht im Kernbereich ihrer Tätigkeit begangen habe. Alle diese Gesichtspunkte haben nach Ansicht des LAG das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen wäre, letztlich überwogen.

Hier bestand noch die seltene Besonderheit, dass die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich, d. h. mit der üblichen Kündigungsfrist von dann sieben Monaten, kündbar war und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbestand. Ansonsten hätte das LAG wohl zumindest die hilfsweise fristgerechte Kündigung greifen lassen und die Arbeitnehmerin wäre mit einer Frist von sieben Monaten ausgeschieden.

Auch dieses Urteil stimmt bedenklich. Wer versucht, seinen Arbeitgeber um 160,00 EUR zu betrügen, hat dessen Vertrauen nachhaltig zerstört. Arbeitnehmer können auch in Zukunft nur davor gewarnt werden, Dinge zu entwenden oder Vermögensdelikte zu begehen. Arbeitgeber werden auch künftig in solchen Fällen mit einer fristlosen Kündigung sehr gute Aussicht auf Erfolg haben und sollten sich nicht vor einer solchen scheuen.

Monday, November 8, 2010

Urheberrecht - Verwendung fremder Bilder/ Fotos

Die Idee ein Bild eines anderen Anbieters zu verwenden ist schnell umgesetzt und kann genauso schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Denn das Urheberrecht schützt den Anbieter davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird, §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Im Zuge einer erhaltenen Abmahnung sieht man sich dann schnell hohe Abmahnkosten ausgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder jedenfalls Lichtbilder gem. § 72 UrhG.

Nach § 72 Abs. 2 UrhG steht dem Lichtbildner das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zu.

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne die vorherige Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. ins Internet eingestellt werden.

Gemäß §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, geschützt sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat. Nach dem Grundsatz der „kleinen Münze" gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken. Hierbei gelten geringe Anforderungen, sodass bereist aussagekräftige Aufnahmen, die nicht wahrlos erstellt worden sind als Schutzobjekte. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich.

Der Verletzer sieht sich Unterlassungs- Schadensersatz-, sowie Auskunftsansprüchen und Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt.

Unterlassungsanspruch

Im Gegensatz zur Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen besteht der Unterlassungsanspruch unabhängig vom Verschulden des Verwenders. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Verwender Kenntnis von dem Urheberrecht eines Anderen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Urhebervermerk für das Bestehen des Urheberrechts völlig unerheblich ist. Ein Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt stets über die Vorlage der Bilddatei. Über die höhere Auflösung einer Aufnahme, so wird vermutet, verfügt nur der Urheber bzw. der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Schadensersatzanspruch

Bei einer Urheberrechtsverletzung hat der Verletzte gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Anspruch auf Schadensersatz. Problematisch ist die Frage, wie sich der Schaden konkret berechnet. In der Rechtsprechung anerkannt sind drei Varianten der Schadensberechnung, nämlich

- der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn

- der Verletzergewinn

- Schadenberechnung nach Lizenzanalogie.

In den überwiegenden Fällen ist die Bezifferung eines konkreten Schadens oder eines konkreten Verletzergewinns sehr schwierig.

Gängig Praxis ist demnach eine Schadensberechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie. Es handelt sich um eine Lizenzvertragsfiktion. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Verletze nicht besser gestellt werden soll, als er mit erteilter Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.

Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr werden beispielsweise die Sätze der VGBildkunst oder die Tarifsätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) als Richtlinien herangezogen.

Friday, November 5, 2010

Ausgleichsanspruch bei Markenlizenzvertrag

Grundsätzlich ist bekannt, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmern einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben kann. Die Beendigung muss entweder durch Kündigung des Unternehmers oder beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen.

Schon weniger ist bekannt, dass der BGH entsprechend § 89b HGB den Ausgleichsanspruch bei anderen Verträgen anwendet. Auch bei Vertragshändlerverträgen oder Franchiseverträgen kann dem Vertragshändler oder Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrags zustehen. Grundsätzlich konnte man sich die Frage stellen, ob diese Rechtsprechung auf für den Lizenzvetrag gilt.

Der BGH (Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 3/09 - JOOP!) hat nun entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch bei einem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags grundsätzlich in Betracht kommt. Allerdings müssen auch hier die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 89b HGB vorliegen, nämlich vor allem die Einbindung in die Absatzorganisation des Unternehmers und die Abrede, dass der Kundenstamm dem Hersteller oder Lieferanten soweit übertragen werden soll, sodass dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so kann auch der Lizenznehmer bei Kündigung des Lizenzvertrags durch den Lizenzgeber von diesem Ausgleich für den Kundenstamm verlangen. Hierbei kann es sich um erhebliche Belastungen für den Lizenzgeber bzw. eine wirtschaftlich sehr willkommene Zahlung für den Lizenznehmer handeln.

Wednesday, October 27, 2010

Teures Paparazzi-Foto für die Bild am Sonntag

Die Verlegerin der Wochenzeitung Bild am Sonntag muss 50.000 € Lizenzgebühr an einen 75-jährigen Fotografen bezahlen, da sie in unzulässiger Weise ein Paparazzi-Foto nebst Artikel von ihm und seiner Ehefrau in ihrer Zeitung veröffentlicht hat. Das Foto zeigt den Fotografen zusammen mit seiner Ehefrau auf seiner Jacht als er die Bild am Sonntag liest. Der Artikel neben dem Foto betont gerade den Umstand, dass der Fotograf „wie über elf Millionen andere Deutsche auch" die Bild am Sonntag regelmäßig liest. Der Fotograf bekam nun eine Gebühr in Höhe von 50.000 € für die erfolgte werbliche Vereinnahmung des Fotos sowie des Artikels. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Verlegerin rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Das Bild sowie der Begleittext präsentiert den Fotografen in einer offensichtlichen privaten Situation der Öffentlichkeit, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit. Auch wenn es sich bei dem Fotografen um eine prominente Person von einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, überwiegt das Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre gegenüber der Interesse der Öffentlichkeit. Zudem kommt erschwerend der hohe Aufmerksamkeitswert des Artikels hinzu. Er befand sich großformatig an exponierter Stelle auf der letzten Seite der Zeitung. (OLG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09)

Thursday, October 21, 2010

Einsichtsrecht in Krankenunterlagen

Sie werden in Ihrem täglichen Praxisbetrieb immer wieder mit dem Wunsch von Patienten, Erben oder sonstigen Dritten konfrontiert, in Krankenunterlagen eines Patienten Einsicht nehmen zu wollen.

In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen: Wer darf Einsicht nehmen? Wie weit reicht das Einsichtrecht? Kann ich dieses verwehren? Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zu den häufigsten Fallgestaltungen.

1. Wem gehören die Krankenunterlagen?

Vorab stellt sich bereits die Frage, wem die Krankenunterlagen gehören. Sie stehen im Eigentum des Arztes, der sie anfertigt. Die Krankenunterlagen dienen dabei nicht nur der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht, sondern auch der Gedächtnisstütze des Arztes, der Beweissicherung sowie möglichen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Der Arzt kann mit seinem Eigentum frei verfahren. Begrenzt wird er dabei lediglich durch gesetzliche Regelungen. Dies sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufbewahrungspflicht und die ärztliche Schweigepflicht.

2. Der Patient selbst will Einsicht nehmen

Wenn die Krankenunterlagen aber Eigentum des Arztes sind, muss er dem Patienten dann Einsicht gewähren? Diese Frage ist eindeutig mit „ja" zu beantworten. Dies ist einerseits ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und andererseits auch in § 10 Abs. 2 der MBO für Ärzte bzw. § 12 Abs. 4 der MBO für Zahnärzte vorgeschrieben. Das Recht zur Einsichtnahme ergibt sich insbesondere aus dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und personale Würde. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet dem Patienten in Ihren Praxisräumen die Einsichtnahme zu gewähren. Der Patient kann sich in Ihrer Praxis auf eigene Kosten auch Kopien anfertigen. Er hat jedoch kein Recht auf die Mitnahme der Originalunterlagen.

Grundsätzlich umfasst das Recht zur Einsichtnahme die gesamten Krankenunterlagen einschließlich sämtlicher angefertigten Notizen zum Krankheitsbild des Patienten und zur Person des Patienten selbst. Hierbei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und den Persönlichkeitsrechten des Arztes zu treffen, der ein Interesse daran hat, die Aufzeichnungen, die nur für ihn und nicht für den Patienten bestimmt sind, zu schwärzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.01.2006 dem Recht des Patienten ein erhebliches Gewicht zugesprochen, so dass der Einsichtnahme in sämtliche Aufzeichnungen nur im begründeten Ausnahmefall widersprochen werden kann. Problematisch wird es insbesondere immer dann, wenn das Einsichtsrecht auf Ihr ärztliches Bedenken stößt. Dies kann der Fall bei noch nicht bestätigten Diagnosen zu schweren Krankheiten, der Gefahr von Depressionen und bei psychiatrischen Befunden sein. Auch in diesem Fall besteht grundsätzlich das Recht auf Einsichtnahme. Jedoch fließt in die Abwägung, ob die persönlichen Aufzeichnungen des „Therapeuten" offengelegt werden müssen, auch die Frage der möglichen ungünstigen Auswirkungen auf den Patienten mit ein.

Das Landgericht Bremen hat in einem Teilurteil vom 25.07.2008 einen Therapeuten verpflichtet, dem nachbehandelnden Arzt Einsichtnahme zu gewähren, damit dieser entscheidet, welche Informationen der Patient gefahrlos erhalten kann. Der vorbehandelnde Arzt durfte jedoch zuvor Aufzeichnungen schwärzen, die er nur für sich über den Patienten gemacht hatte und die auch auf seine eigene Persönlichkeit schließen ließen.

3. Einsichtnahme durch Dritte

Für den Fall, dass der Patient sein Einsichtsrecht an einen Dritten (Versicherungsgesellschaft, Rentenversicherer, behandelnder Arzt) vertraglich abtritt, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

So hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 16.08.2007 entschieden, dass ein Arzt seiner Verpflichtung, dem Patienten bestmöglich Hilfe zu leisten, durch die Überlassung der Krankenunterlagen an einen weiterbehandelnden Fachkollegen ausreichend nachkommt. Sie sollten jedoch die Schweigepflichtentbindung des Patienten in jedem Fall sorgfältig überprüfen.

Ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gilt im Übrigen auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Auch hier gilt, dass die Herausgabe nur bei Vorliegen einer wirksamen Schweigepflichtentbindung verlangt werden kann. Andernfalls bedarf es eines Gerichtsbeschlusses, indem der mutmaßliche Wille des Patienten festgestellt wird.

4. Einsichtnahme durch die Erben

Der Einsichtnahmewunsch der Erben eines Patienten ist ebenso zu behandeln, wie die Einsichtnahme eines sonstigen Dritten. Bei einer vorliegenden Schweigepflichtentbindung sind Sie zur Gewährung der Einsichtsnahme verpflichtet.

Für den Fall, dass Ihnen ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, sollten Sie Einsicht gewähren, da von dem mutmaßlichen Einverständnis des Verstorbenen ausgegangen werden muss.

5. Einsichtsnahme durch MDK und Finanzbehörden

Gegenüber dem MDK sind Sie zur Übermittlung der angeforderten Daten gesetzlich (§ 275 SGB V) verpflichtet. Wichtig ist hier auf die Anforderung des MDK zu achten und nur die angeforderten Unterlagen herauszugeben. Werden nicht angeforderte Unterlagen mitübermittelt, stellt dies einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar.

Gegenüber den Finanzbehörden sind Sie aus Gründen des Gemeinwohls (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) zur Offenlegung verpflichtet. Die ärztliche Schweigepflicht tritt hier zurück.

6. Fazit

Sie sollten sich bei Ihren Aufzeichnungen immer bewusst sein, dass die verschiedenen Einsichtnahmemöglichkeiten bestehen. Insbesondere bei der Fremdanamnese sollten Sie darauf hinweisen, dass der Patient möglicherweise Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen könnte. Ob die Äußerungen der Verwandten/Freunde dann noch sinnvoll sind, ist allerdings die Frage

Tuesday, October 19, 2010

Nach rechtsmissbräuchlicher Abmahnung: Anwalt muss Schadensersatz zahlen

Die nachstehende Entscheidung betrifft eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnserie der inzwischen aufgelösten webdiscount4you.ltd. Dieser konnten wir im Herbst 2008 rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten nachweisen. Rechtskräftig entschieden hat hierzu das LG Würzburg 21.10.2008 (Aktenzeichen 14 O 1631/08). Diese Entscheidung war seinerzeit ein großer Erfolg, weil zu diesem Zeitpunkt kaum Urteile wegen Rechtsmissbrauchs bekannt waren. Das Vorgehen des gegnerischen Anwalts war jedoch so auffällig, dass sich unsere Mandanten hiergegen zur Wehr gesetzt und ihre Rechtsverfolgungskosten, die die wirtschaftlich nicht leistungsfähige Limited nicht ausgleichen konnte, direkt beim Anwalt der Limited geltend gemacht haben. Nach einer langen rechtlichen Auseinandersetzung konnten wir schließlich erfolgreich das nachfolgende Urteil erstreiten, mit dem der für die Limited abmahnende Anwalt persönlich zur Kostentragung verurteilt wurde. Unserem Wissen nach war es die erste Entscheidung, mit der ein Anwalt erfolgreich in Regress genommen wurde, ohne dass parallel gegen die abmahnende Partei vorgegangen wurde.

Konkret heißt es in dieser Entscheidung:

Sachverhalt

Die Kl. macht ggü. dem Bekl. die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf Grund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geltend. Die Kl. ist im Bereich des Handels mit Tierbedarf tätig und betreibt unter der Fa. „C" im Internet ihr Geschäft als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmerin.Der Bekl. ist Berater der Fa. W, die auch im Internet auftrat. Hier bot sie ebenfalls Tierbedarfsartikel an, wobei die Preise teilweise um das 15-fache des üblichen Marktpreises überhöht und darüber hinaus einige Artikel fehlerhaft bezeichnet waren. Auf der heute nicht mehr betriebenen Internetseite war dabei aufgeführt, dass: „die auf diesen Seiten dargestellten Produkte und Preise stellen keine Angebote dar, sondern dienen lediglich der beispielhaften Veranschaulichung der Funktion des ePages Shopsystems".Die W wurde am 30.5.2008 gegründet. Mit Schreiben v. 10.9.2008 mahnte der Bekl. im Namen der W die Kl. wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte die Erstattung der für seine Tätigkeit entstandenen Kosten i.H.v. € 899,40. Mit Schreiben v. 19.9.2008 traten die jetzigen Klägervertreter als Bevollmächtigte der Kl. der Abmahnung entgegen. Hierfür entstanden der Kl. Kosten i.H.v. € 899,40, die sie nunmehr ggü. dem Bekl. geltend macht. Insgesamt mahnte der Bekl. für die W in ca. 20 Fällen andere Firmen ab, wobei jedenfalls 13 Abmahnungen in dem Zeitraum v. 21.7. bis 29.8.2008 erfolgten und dabei jeweils ein anwaltlicher Erstattungsanspruch von € 899,40 geltend gemacht wurde. Diverse gegen andere Firmen von der W geführte Prozesse wurden von der A AG, in deren Vorstand der Bekl. sitzt, finanziert.Die Kl. meint, ihr stünde ggü. dem Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu. Der Bekl. habe mit der W kollusiv zusammengewirkt, um andere Firmen zu schädigen und dadurch sich zu bereichern.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ggü. dem Bekl. aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB zu. Die Abmahnung des Bekl. ggü. der Kl. war rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig.Eine Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter, der durch Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, BGB, § 826 Rdnr. 4). Für die Sittenwidrigkeit spricht vorliegend schon, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich war. Das Gericht schließt sich insoweit den Rechtsansichten und Feststellungen des LG Marburg in dem Urt. v. 9.9.2008 (Az. 2 O 252/08) und des LG Würzburg, Urt. v. 21.10.2008, (Az. 14 O 1631/08 [= MMR 2009, Seite 200]) an. Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 5.10.2000, Az. I ZR 237/98).Für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung spricht vorliegend, dass die Mandantin des Bekl. selbst auf dem Markt nicht tätig war. Die von ihr eingerichtete Internetseite wies diverse fehlerhafte Artikelbezeichnungen und darüber hinaus etliche deutlich über dem Marktpreis liegende Preise aus. Schließlich wird auf der Internetseite ausdrücklich angegeben, dass die auf der Seite angegebenen Preise nur zur Veranschaulichung der Funktion des ... Shopsystems dienen. Aus diesen ganzen Umständen ist festzustellen, dass tatsächlich eine Markteilnahme der W nicht erfolgt ist und auch nicht beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass nach der Gründung der W am 30.5.2008 diese in kurzem Zeitraum über 20 angebliche Mitbewerber abmahnte und dabei insb. in dem Zeitraum 21.7. bis 29.8.2008 13 Abmahnungen über den Bekl. erklären ließ. Dies alles spricht dafür, dass es der W i.V.m. ihrem Berater, nämlich dem Bekl., ausschließlich darum ging, durch Abmahnungen Einnahmen zu erzielen und sich insoweit zu Lasten Dritter zu bereichern. Immerhin würden die 20 Abmahnungen und die damit eingehenden Kostennoten des Bekl. über jeweils € 899,40 insgesamt fast € 18.000,- an Kosten der W verursachen, die sie überhaupt nicht bezahlen konnte. Mithin stand die Quantität der Abmahnung in keinem Verhältnis zur Qualität der Marktteilnahme der W. Das gezielte Vorgehen gegen andere Marktteilnehmer ohne erkennbares eigenes Interesse am Verkauf von Waren indiziert insoweit nicht nur die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, sondern auch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens.Dabei geht das Gericht davon aus, dass die W kollusiv mit dem Bekl. zusammengearbeitet hat. Der Bekl. gibt selbst an, als Berater von der W beauftragt worden zu sein. Dass die W selbst keine Markttätigkeit ausübte, war dem Bekl. bewusst. Als Vorstand der A AG und in seiner Eigenschaft als Berater der W hatte er Einsicht in deren Geschäftstätigkeit und wusste deshalb, dass eine ernsthafte Teilnahme am Markt nicht erfolgen sollte. Vielmehr beabsichtigte der Bekl., durch die Abmahnungen zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dies erfolgte ohne eigenes Risiko, da nach außen die W als Haftender auftrat. Dabei ist allgemein bekannt, dass Vollstreckungen in England nicht nur mit erhöhtem Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, sondern regelmäßig auf Grund der begrenzten Haftung der W Zahlungsansprüche dieser ggü. erfolglos bleiben. Durch die gewählte Konstruktion konnte damit der Bekl. ohne eigenes finanzielles Risiko und zu seiner Bereicherung Abmahnungen und Prozesse führen und somit auf Zahlungen durch Dritte hoffen. Insoweit handelte er nicht nur mit der W gemeinsam sittenwidrig, sondern auch vorsätzlich.Unerheblich ist auch, ob die Kl. bzw. ihr Prozessbevollmächtigter wettbewerbswidrig gehandelt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, entfällt nicht die Haftung des Bekl. aus der hier vorliegenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Durch das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten des Bekl. trat bei der Kl. Ein Schaden in Form der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ein.

Wednesday, October 13, 2010

BGH entscheidet über die Anrechnung von Steuervorteilen bei Kapitalanlagen

Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte erneut über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15.05.2010 - III ZR 336/08).

Der Kläger verklagte die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage, die er gezeichnet hatte. Er verlangte die Zeichnungssumme zurück, die Beklagte meinte, dass sich der Kläger die erhaltenen Steuervorteile anrechnen lassen müsse.

Nach Ansicht des BGH kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Etwas anderes könne unter Umständen dann gelten, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt allerdings der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

Nach Ansicht der BGH Richter würde die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung bestehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Im Übrigen würden rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zu Gute kommt, keine außergewöhnlichen Steuervorteile begründen, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten.

Monday, October 11, 2010

Ist ein Samstag im Mietvertrag auch ein Werktag?

Viele Erwerbstätige müssen auch am Samstag arbeiten. Wenn andere einkaufen oder gemütlich am Samstag zum Essen gehen, schuften andere Menschen, um am Samstag auch die Bedürfnisse derer zu erfüllen, die ihr Wochenende genießen.

Wie sieht es aber mit Regelungen bei Zahlungsverpflichtung in Mietverträgen zu einem bestimmten Werktag aus? Ist ein Samstag in diesem Fall auch ein Werktag?

In den meisten Mietverträgen und laut Gesetz muss die Miete für eine Wohnung bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt sein. Wenn es um die Frage geht, ob die Miete noch innerhalb dieser Frist gezahlt wurde, zählen Samstage nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Werktagen. Da Banken und Sparkassen am Samstag geschlossen haben und auch keine Überweisungen vornehmen, würde die Einbeziehung von Samstagen in die 3-Werktage-Frist auf eine Verkürzung dieser Frist hinauslaufen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schonfrist für den Mieter umfasst daher nur Bankarbeitstage. Der Mieter kann nur während dieser Tage mit einer rechtzeitigen Weiterleitung der von ihm überwiesenen Miete ausgehen.

Friday, October 8, 2010

Großvermieter braucht zum Kündigen keinen Anwalt

Einem gewerblichen Großvermieter ist es zuzumuten, in rechtlich und tatsächlich einfachen Fällen ein Kündigungsschreiben auch ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Beauftragt der Vermieter dennoch einen Anwalt, muss der Mieter dessen Kosten nicht ersetzen.

Hintergrund

Ein Wohnungsunternehmen, das über eine Vielzahl an Wohnungen verfügt, und ein ehemaliger Mieter streiten über den Ersatz von Rechtsanwaltskosten.

Das Wohnungsunternehmen hatte einem Mieter mit Scheiben eines Rechtsanwalts fristlos gekündigt, weil der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand war. Es verlangt von seinem ehemaligen Mieter nun Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die durch das Kündigungsschreiben entstanden sind - ca. 400 Euro.

Entscheidung

Der Mieter muss die Anwaltskosten nicht erstatten.

Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, sind vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen.

Sofern es sich - wie vorliegend - um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, braucht ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keine anwaltliche Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter keine eine eigene Rechtsabteilung hat.

(Quelle: Haufe Online-Redaktion zum BGH-Urteil v. 6.10.2010, VIII ZR 271/09)

Wednesday, October 6, 2010

KanAm Grundinvest, AXA Immoselect, SEB Immoinvest, DEGI Europa, DEGI International, Morgan Stanley P

Nun ist es amtlich: der erste offene Immobilienfonds wird liquidiert. Wie KanAm berichtet, hat es den KanAm US-Grundinvest getroffen. Zwar seien Immobilien verkauft worden, jedoch reiche das Vermögen nicht aus, die Anleger des KanAm US-Grundinvest auszubezahlen. Der offenen Immobilienfonds muss daher als erster seiner Gattung liquidiert werden. Die Anleger sollen nach und nach Geld aus dem Verkauf von Immobilien erhalten. Wieviel dies sein wird, weiß niemand.

Anleger der anderen offenen Immobilienfonds, die geschlossen wurden, sind nun zu Recht beunruhigt.Ob den Fonds AXA Immoselect, SEB Immoinvest, DEGI Europa, DEGI International, Morgan Stanley P2 Value dasselbe Schicksal wie dem KanAm US-Grundinvest droht, ist noch nicht absehbar. Sicher ist jedoch, dass viele Anleger sofort verkaufen wollen. Sind es zu viele, droht auch bei den Fonds AXA Immoselect, SEB Immoinvest, DEGI Europa, DEGI International, Morgan Stanley P2 Value die Liquidierung. Viele offene Immobilienfonds wurden in der Vergangenhiet stark abgewertet. So traf den Morgan Stanley P2 Value z.B. eine Abwertung von nahezu 50%.

Für die Anleger der Immobilienfonds ist dies eine Katastrophe. Sie dachten, eine sichere Geldanlage getätigt zu haben, die jederzeit verkauft werden kann. Dies hat sich als falsch herausgestellt. Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen.

Anleger der Fonds KanAm Grundinvest, AXA Immoselect, SEB Immoinvest, DEGI Europa, DEGI International, Morgan Stanley P2 Value stehen aber nicht rechtlos da.

Oft wurden die Fonds als sichere Anlage ohne Risiken verkauft. Von einer Schließung oder Liquidierung und dem damit einhergehenden Verlust war dagegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass möglicherweise Kick-Backs geflossen sind, über die aufzuklären war. Ist dies nicht geschehen, stehen die Chancen gut, ohne Schaden aus der Anlage herauszukommen. Geschädigte Anleger der Fonds KanAm Grundinvest, AXA Immoselect, SEB Immoinvest, DEGI Europa, DEGI International, Morgan Stanley P2 Value sollten sich durch einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Es ist unbedingt auf die Verjährung der Ansprüche zu achten, die genau 3 Jahre nach dem Kauf eintreten kann. Etwas anderes gilt eventuell bei dem Verschweigen von Kick-Backs.
Vor allem sollte vorher abgeklärt werden, ob überhaupt noch Masse vorhanden ist, um unnötige Rechtsanwaltskosten zu vermeiden!

Friday, October 1, 2010

Interessante Seite über das Geschäftsmodell der Anlageschützer

Die Aufklärungsseite über "Anlageanwalt" Martin ARENDTS

Seit über 10 Jahren wütet der selbsternannte "Anlageanwalt" Martin Arendts aus Grünwald bei München bereits gegen verschiedene Unternehmen der Finanzbranche - insbesondere jedoch gegen die Fonds und Verantwortlichen der Oberhachinger ALPINA-Gruppe. Sonderlich erfolgreich ist er dabei jedoch nicht, denn fast alle Fälle enden vor Gericht mit einem Fiasko für die von ihm vertretenen Anleger. Und auch mit der Wahrheit nimmt es dieser "Ehrenberufler" nicht immer so ganz genau.


Sie sind auf der Suche nach Informationen über Herrn Rechtsanwalt Martin Arendts, der sich selbst gerne als "Anlageanwalt" bezeichnet?

Oder sind Sie vielleicht sogar bereits in die Fänge der "Anlagekanzlei" Arendts geraten und haben diesem ein Mandat erteilt?
Dies wäre bedauerlich, denn wie Sie dann wohl bald zu Ihrem Leidwesen feststellen müssten, hätten Sie mit der Entscheidung, ausgerechnet Herrn Arendts zu beauftragen, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vorzüge einer lukrativen Geldanlage gegen einen gravierenden finanziellen Schaden eingetauscht.

Oder Sie sind im Internet über eine seiner zahlreichen Presseerklärungen oder einen seiner "Fachbeiträge" in diversen Foren und Blogs gestolpert und wollen die darin enthaltenen Behauptungen und Verunglimpfungen nun kritisch hinterfragen?

In diesem Falle sollten Sie sich zunächst einmal fragen, weshalb wohl ein Rechtsanwalt überhaupt derartige Beiträge im Internet veröffentlicht. Dazu muss man wissen, dass Anwälte - ebenso wie z.B. Steuerberater und andere Standesrechtler - nicht werben dürfen. Und seriöse Kanzleien haben so etwas auch schlicht nicht nötig. Und die, die es offenbar doch nötig haben, wählen dann gerne eben diesen Weg der als "Fachbeitrag" getarnten, versteckten Mandantenwerbung.

Allerdings ist Herr Arendts nicht der einzige "Anlegeranwalt", der sich dieser etwas anrüchigen Werbemethode bedient. Und dennoch ist "Anlageanwalt" Arendts in gewisser Weise ein besonderer Fall - wenn es nämlich um verunglimpfende "Berichte" über unser Haus geht.

Aufmerksamen Lesern wird aufgefallen sein, dass seltsamerweise sämtliche negativen Beiträge über unsere Firmengruppe im Internet ausschließlich aus der Feder von Herrn Martin Arendts und seinem langjährigen Komplizen, dem bereits mehrfach einschlägig verurteilten, kriminellen Erpresser Heinz Gerlach (Wikipedia)stammen - und soweit er sich auf andere Publikationen, wie beispielsweise den Brancheninformationsdienst "kapital markt-intern" beruft, reicht ein kurzer Blick in die genannten Artikel und schon springt einem ins Auge, von wem auch dort die Information stammt: Von Herrn Martin Arendts nämlich, der auf diese Weise versucht, sich selbst zu "belegen".

Warum nur, fragt man sich, hat sich wohl noch kein seriöses Publikumsmedium dieser Kritik des einsamen Querulanten aus Grünwald bei München angeschlossen? Warum keine der zahllosen anderen - auf den Finanzmarkt spezialisierten - Anwaltskanzleien in Deutschland?

Auf den Punkt gebracht:
Wir halten die Vorgehensweise von Herrn RA Martin Arendts schlicht für unseriös und betrügerisch !

Warum? Lesen Sie selbst.

Nachdem Herr Rechtsanwalt Arendts seit nunmehr bereits über 10 Jahren immer wieder sinn- und erfolglose Prozesse gegen Gesellschaften und Verantwortliche unserer Unternehmensgruppe angezettelt hat, sind wir zu der Einschätzung gelangt, dass es ein Wechselspiel zwischen einer generalstabsmäßig organisierten Verbreitung von Unwahrheiten über unser Haus zum Zwecke der Gewinnung von Mandaten und dem Führen von sehr gebührenintensiven Gerichtsprozessen gibt, deren "Erfolgs"-Statistik wir Ihnen nachfolgend darstellen werden.

Aus Gesprächen mit ehemaligen Mandanten der Kanzlei Arendts wissen wir, dass dieser bei der Mandats-Akquise zwar stets stolz darauf verweist, bereits etliche Klagen gegen uns eingereicht zu haben, dabei aber regelmäßig "vergisst" zu erwähnen, dass er nahezu alle diese Verfahren verloren hat.

Statt dessen "wirbt" er - auf seiner Homepage, in diversen Internetforen und -Blogs (allein diese, für ein Organ der Rechtspflege mehr als zweifelhafte, "Werbestrategie" sollte einem bereits zu denken geben) wie auch im direkten Kontakt mit potentiellen Mandanten - lieber mit z.B. angeblich für die Betroffenen vorteilhaften Vergleichen oder noch nicht rechtskräftigen Urteilen - teilweise selbst dann noch, wenn diese schon längst von der nächsthöheren Instanz wieder aufgehoben wurden.

Um Ihnen die "Erfolgs"-Quote der Kanzlei Arendts einmal zu verdeutlichen, haben wir Ihnen weiter unten einmal sämtliche, jemals von Herrn Arendts gegen unser Haus erhobenen und zwischenzeitlich entschiedenen Klagen und deren Ausgang tabellarisch dokumentiert.
Wir bezweifeln, dass Herr Arendts diese für ihn äußerst unrühmliche "Leistungs"-Bilanz gegenüber seinen (potenziellen) Mandanten jemals offengelegt hat.

Zudem zeichnet sich Herr RA Arendts auch durch eine gewisse "Schluderigkeit" aus, oder hat schlichtweg seine Kanzleiorganisation nicht im Griff. So gibt es bereits eine Vielzahl von Fällen, in denen er angebliche Ansprüche seiner Mandanten aufgrund groben Anwaltsverschuldens schlichtweg hat verjähren lassen, da er die ihm erteilten Mandate oft über Jahre unbearbeitet liegen ließ.

Damit aber nicht genug. So hat Herr Rechtsanwalt Arendts beispielsweise in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, Az. 6 U 1851/06, in einem Schriftsatz vom 1. Juni 2007 vorsätzlich und wider besseren Wissens erklärt, er habe sich im Jahre 2000 noch nicht mit möglichen Prospektfehlern der Prospekte unseres Hauses beschäftigt, obwohl er bereits am 6. März 2000 einen dieser Prospekte, mit denen er sich angeblich nicht beschäftigt haben wollte, auf behauptete Prospektfehler analysieren ließ und dieses auch schriftlich mitteilte. Mit dem damit begangenen, vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, vor Gericht die Wahrheit zu sagen, setzte RA Arendts nicht nur sich selbst, sondern auch seine Mandanten einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung wegen versuchten Prozessbetruges aus.

Der nachstehenden Übersicht können Sie sämtliche, jemals von der Kanzlei Arendts gegen ein Unternehmen der ALPINA-Gruppe bzw. deren handelnde Personen erhobenen und zwischenzeitlich entschiedenen Klagen und deren Ausgang in chronologischer Abfolge entnehmen.

1. Instanz 2. Instanz 3. Instanz
Beteiligte/r Urteils-Datum Gericht Aktenzeichen Urteils-Datum Gericht Aktenzeichen Urteils-Datum Gericht Aktenzeichen
1. Maximilian S. 12/2002 LG München I 6 O 11211/01 03/2003 OLG München 5 W 2926/02
2. Rüdiger S. 07/2000 LG München I 12 O 16655/99 12/2003 OLG München 5 U 4520/00
3. Barbara K. 02/2006 LG Augsburg 1 O 1762/05
4. Klaus M. 02/2006 LG München I 30 O 360/05 06/2006 OLG München 8 U 2755/06
5. Bernhard A. 02/2006 LG München I 3 O 13612/05 07/2006 OLG München 21 U 2653/06
6. Andreas K. 06/2006 LG München I 35 O 243/05 12/2006 OLG München 21 U 4148/06 02/2008 BVerfG 1 BvR 372/07
7. Erich H. 06/2007 LG München I 35 O 6900/07 12/2007 OLG München 21 U 4117/07
8. Bram K. 10/2007 LG München I 25 O 2747/07 04/2008 OLG München 21 U 5069/07
9. Karin W. 05/2008 LG München I 22 O 19459/07
10. Michaela S. 11/2007 LG München I 28 O 23767/06 06/2008 OLG München 8 U 5315/07
11. Rudolf L. 01/2008 LG München I 29 O 23768/06 07/2008 OLG München 17 U 2089/08
12. Manfred L. 12/2005 LG München I 34 O 375/05 07/2008 OLG München 6 U 1851/06
13. Felix V. 03/2008 LG München I 23 O 10188/07 11/2008 OLG München 8 U 2803/08
14. Jana Sch. 11/2008 LG München I 27 O 9640/07
15. Kerstin K. 10/2005 LG München I 27 O 347/05 02/2009 OLG München 6 U 5575/05 02/2008 BVerfG 1 BvR 371/07
16. Birgit G. 09/2008 LG München I 12 O 23224/07 02/2009 OLG München 21 W 779/09
17. Dieter Z. 04/2009 LG München I 35 O 12347/08 08/2009 OLG München 18 U 3069/09


LG = Landgericht OLG = Oberlandesgericht BVerfG = Bundesverfassungsgericht Arendts ALPINA
rot = Arendts gewonnen grün = ALPINA-Gruppe gewonnen fett = rechtskräftig 5,88 % 94,12 %



Wie Sie sehen, hat Herr Arendts bislang lediglich ein einziges Verfahren (Nr. 6) letztendlich (also rechtskräftig) gewonnen. Dafür, dass dieses jedoch ein Einzelerfolg bleiben wird, spricht insbesondere die Tatsache, dass der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes München, der das Verfahren Nr. 6 entschieden hat, kurze Zeit später die Verfahren Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 16 entschieden hat, denen ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag.
In all diesen Fällen wurden die von der Kanzlei Arendts eingereichten Klagen zurückgewiesen.

Neuerdings versucht RA Arendts offenbar, die mehr als eindeutige und für ihn höchst peinliche Aussagekraft der vorstehenden Statistik in Frage zu stellen, indem er darauf verweist, dass diese lediglich die Fälle enthält, in welchen er im Auftrag verunsicherter Beteiligter Klage erhoben hat und behauptet dreist, alle umgekehrten Fälle - also solche, in denen die Fondsgesellschaft gerichtlich gegen säumige Beitragsschuldner vorging - gewonnen zu haben. Letzteres ist - wieder einmal - glatt gelogen, wie wir selbstverständlich jederzeit anhand einer Vielzahl entsprechender Fälle dokumentieren können.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch, dass Herr Arendts noch nicht einmal davor zurückschreckt, diese dreiste Lüge sogar zu Gericht vorzutragen, wie erst kürzlich geschehen, und damit wieder einmal seine Mandantschaft den strafrechtlichen Konsequenzen eines zumindest versuchten Prozessbetruges aussetzt.

In letzter Zeit geht er vor allem mit einem Urteil des Landgerichtes München I vom März 2010 hausieren - "vergisst" aber auch hier seine Mandanten darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein absolutes Einzelstück handelt. Dieses Urteil ist - abgesehen davon, dass es grob rechtsfehlerhaft ist - weder einschlägig, noch spiegelt es die ständige Rechtsprechung am Gerichtsstand München bzw. in den übergeordneten Instanzen (Bundesgerichtshof (BGH), Bundesverfassungsgericht (BVerfG)) wider, wie Herr Arendts damit gerne suggerieren möchte.

Wer sich ein repräsentatives Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten machen möchte, sollte sich zunächst einmal mit den nachstehenden Urteilen befassen, welche den wirklichen und mehr als eindeutigen Stand der aktuellen konsolidierten Rechtssprechung zu unserem Haus widerspiegeln:

Landgericht: LG München I Az. 12 O 16655/99 LG München I Az. 6 O 11211/01 LG München I Az. 34 O 15680/04
LG München I Az. 29 O 11234/05 LG Augsburg Az. 1 O 1762/05 LG München I Az. 30 O 360/05
LG München I Az. 3 O 13612/05 LG München I Az. 34 O 375/05 LG München I Az. 27 O 347/05
LG München I Az. 28 O 22731/06 LG München I Az. 29 O 23768/06 LG München I Az. 35 O 6900/07
LG München I Az. 25 O 2747/07 LG München I Az. 22 O 19459/07 LG München I Az. 23 O 10188/07
LG München I Az. 27 O 9640/07 LG München I Az. 12 O 23224/07 LG München I Az. 35 O 23023/07
LG München I Az. 35 O 12347/08 LG München I Az. 35 O 9467/08 LG München I Az. 28 O 5814/08
LG München I Az. 30 O 12513/08 LG München I Az. 30 O 3089/10


Oberlandesgericht: OLG Hamburg Az. 13 U 5899/99 OLG München Az. 5 U 4520/00 OLG München Az. 5 W 2926/02
OLG München Az. 6 U 5575/05 OLG München Az. 8 U 2755/06 OLG München Az. 21 U 2653/06
OLG München Az. 6 U 1851/06 OLG München Az. 21 U 4117/07 OLG München Az. 21 U 5069/07
OLG München Az. 8 U 5315/07 OLG München Az. 17 U 2089/08 OLG München Az. 8 U 2803/08
OLG München Az. 8 W 1870/08 OLG München Az. 21 W 779/09 OLG München Az. 18 U 3069/09

Bundesgerichtshof:
BGH Az. XI ZR 266/00

Bundesverfassungsgericht:
BVerfG Az. 1 BvR 371/07



Vor dem Hintergrund dieser mutmaßlich vorsätzlichen Falschdarstellung der tatsächlichen Gegebenheiten, könnte es für Sie von Interesse sein, dass ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten über dessen Prozessaussichten bewusst im Unklaren lässt oder diese sogar vorsätzlich falsch darstellt, ggf. schadensersatzpflichtig gemacht werden kann (siehe nachstehende Urteile).

Der Rechtsanwalt darf den Mandanten nicht über die wahren Chancen und Risiken im Unklaren lassen und überwiegende Erfolgsaussichten zusagen, wenn tatsächlich ein ganz erhebliches Risiko des Prozeßverlustes besteht. ...

Hat eine Klage erkennbar keine Aussicht auf Erfolg, dann ist es eine Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts, wenn er dem Mandanten mitteilt, die Klage habe überwiegende Erfolgsaussichten. ...

Der Anwalt muß also von einer Klageerhebung abraten, wenn die Klage praktisch keine Aussicht auf Erfolg hat. Tut er das nicht, verletzt er seine Pflichten und muß den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
(OLG Koblenz, Aktenzeichen 12 U 315/05)

Ist die Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage aussichtslos, muss der Anwalt wegen des Kostenrisikos von der Klageerhebung eindeutig abraten.
(BGH, IX ZR 52/02)

Es ist absolut verständlich, wenn Sie wegen der von Herrn Arendts und seinen Helfershelfern in die Welt gesetzten Diffamierungen derzeit etwas verunsichert sind. Wir können Ihnen aber nur dringend empfehlen, diesen selbsternannten "Verbraucherschützer" und seine Motive kritisch zu hinterfragen, bevor Sie ihm blind Ihr Vertrauen schenken.

Zudem sollten Sie bei Ihren Überlegungen berücksichtigen, dass Herr RA Arendts mit dem Führen von Prozessen sein Geld verdient - und zwar bedauerlicherweise unabhängig davon, ob er die jeweiligen Gerichtsverfahren letztlich für seine Mandanten gewinnt oder verliert.

Sie haben noch Fragen? Scheuen Sie sich nicht davor, den Kontakt zu uns aufzunehmen. Gerne ermöglichen wir Ihnen Einblick in die vorgenannten Urteile sowie weitere, umfassende Hintergrundinformationen zu den Machenschaften der Kanzlei Arendts.



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http://www.wallstreet-online.de/diskussion/907913-1-10/anwaelte-mir-wird-schlecht-brauche-hilfe-beim-verfassen-v-brief
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Wednesday, September 29, 2010

MHG Rechtsanwälte aus Jena im Zwielicht der Manipulation!

Wie der Bericht vom 28.09.2010 in der Süddeutschen Zeitung bezüglich der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) zeigt, wird vor Betrug und Manipulation kein halt gemacht. Im Visier der Staatsanwaltschaft ist ein Netz von 31 Geschäftsleuten, das durch Fehlinformationen die Aktien von 20 Unternehmen manipulierte. Betroffen seien laut SZ Firmen Conergy, Wirecard oder Thielert. Die Justiz überprüfe die Rolle von 4 Aktiven oder ehemaligen Vertretern der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK).

Auch bei den Rechtsanwälten der MHG aus Jena liegt die Vermutung Nahe, dass sie durch die Position als selbsternannte Vertrauensanwälte einer zweifelhaften Schutzgemeinschaft, Manipulationen von Unternehmen und deren Klienten beabsichtigen.

Monday, September 27, 2010

Was ist ONLINE-Scheidung?

Das Internet-Zeitalter bietet auch Ihnen als Verbraucher die Möglichkeit, rechtliche Dinge weniger unbürokratisch, komfortabel, mit wenigen Mausklicks und doch korrekt und Ihren Interessen entsprechend, abzuwickeln. Dazu gehört seit einiger Zeit auch die immer weiter verbreitete Chance, viele wesentliche Fragen rund um die Scheidung online abzuwickeln. Das geht bis hin zum Scheidungsantrag, den man dem Anwalt online übermitteln kann.

So werden insbesondere Scheidungsverfahren, die im gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute angestrebt und durchgeführt werden sollen und auch nur einen Anwalt auf Antragstellerseite benötigen, schneller, effizienter und trotzdem sicher durchgeführt. Diese Art der Beauftragung eines Anwalts mit einem solchen Mandat scheint manchem Mandanten noch ungewohnt, vielleicht sogar zu anonym und unpersönlich. Aber offenbar gibt es immer mehr Ratsuchende, die gerade über persönliche Belange oder/und Gefühle, die eine Ehe geprägt haben, nicht gern sprechen, schon gar nicht mit einer bis dahin unbekannten Person, ihrem Anwalt.

Hier nochmals zusammenfassend:

Vorteile einer Online-Scheidung:

- Keine Terminvereinbarung mit der Kanzlei vor Ort notwendig!

- Schnelle Abwicklung!

- Keine Wartezeit!

Wednesday, September 22, 2010

Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde kann für Mieterhöhung Berücksichtigung finden

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass ein einfacher Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB, der von den örtlichen Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und von der Gemeinde anerkannt wurde, im Mieterhöhungsprozess ein Indiz dafür darstellt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Die ortsübliche Vergleichsmiete, welche für ein Mieterhöhungsverlangen maßgeblich ist, kann auch durch den einfachen Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde Berücksichtigung finden, sofern für die streitgegenständliche Gemeinde kein Mietspiegel existiert.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass auch nach der Einführung des qualifizierten Mietspiegels der einfache Mietspiegel im Mieterhöhungsprozess weiterhin taugliche Erkenntnisquelle bei der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann.

Im Unterschied zu dem einfachen Mietspiegel kommt dem qualifizierten Mietspiegel i.s.v. § 558d BGB hingegen eine widerlegbare Vermutungswirkung zu, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(Quelle: BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az: VIII ZR 99/09)

Monday, September 20, 2010

Verbraucherkredit: Schutz bei Ratenkredit & Co.

Für Banken und Sparkassen lohnt sich das Kreditgeschäft. Von der Europäischen Zentralbank (EZB) können sie sich zu einem spärlichen Zinssatz von lediglich 1,0 Prozent Geld für ihre Geschäfte leihen. Geben sie ihren Kunden Kredit, sahnen sie oft ordentlich ab. Und wer keinen Kredit von Kreditinstituten erhält, der gerät in Versuchung, sich das Geld bei einem Kreditvermittler zu leihen. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn nicht jedes Angebot ist seriös. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie werden nun Verbraucher vor unseriösen Lockvogelangeboten besser geschützt. Darüber hinaus wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Verbraucherdarlehen vereinheitlicht. Die Redaktion von anwalt.de informiert, worauf man bei einem Kredit achten sollte.


Rettungsring Verbraucherkredit: Nicht für jeden ist ein Kredit die optimale Lösung.
Regelungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hat eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Arten von Finanzgeschäften zum Ziel. Mit Wirkung zum 11.06.2010 trat die gesetzliche Neuregelung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Betroffen sind insbesondere Darlehensverträge und Kreditvermittlungen. Aber auch bei Teilzahlungsgeschäften oder Finanzierungsleasingverträgen sollen Verbraucher besser informiert und geschützt werden. Beispielsweise soll durch einheitliche Vertragsmuster der Vergleich verschiedener Kreditangebote erleichtert werden. Wer an einem Verbraucherkredit interessiert ist, sollte beim Angebotsvergleich ein besonderes Augenmerk auf die Angaben zum „effektiven Jahreszins“ legen. Sie geben quasi an, wie teuer ein Kredit für den Kunden werden wird.

Werbung mit günstigen Zinssätzen

Der Verbraucherschutz soll bereits vor dem Vertragsabschluss gewährleistet sein: bei der Werbung. In der Vergangenheit warben Banken und Sparkassen immer wieder mit äußerst niedrigen Zinssätzen. Doch in der Realität kamen nur die wenigsten Kunden auch tatsächlich in den Genuss der angepriesenen Zinssätze. Dieses Vorgehen hat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zugunsten von Verbrauchern unterbunden und die gesetzlichen Vorgaben für die Werbung für Kreditverträge verschärft. In der Werbung darf nicht mehr nur eine Zahl in den Vordergrund gestellt werden, sondern es müssen alle Kosten angegeben werden, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallen. Jetzt müssen mindestens zwei Drittel der Verbraucher die Kredite auch zu diesen oder günstigeren Konditionen beim Kreditinstitut erhalten.

Verbraucherinformation vor Vertragsabschluss

Der Verbraucher soll bereits vor der Unterschrift über die wesentlichen Bestandteile des Kreditvertrages informiert sein und sich so vergewissern können, worauf er sich da einlässt (§ 491a BGB). Die Verbraucherinformation muss schriftlich erfolgen, d. h. per Brief, Fax oder E-Mail. Zu den Vertragsbestandteilen zählen beispielsweise Name und Anschrift des Kreditinstituts, die Darlehensart, der effektive Jahreszins, der Sollzins, Nettodarlehens- und Gesamtbetrag, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, Auszahlungsbedingungen, Folgen bei Zahlungsverzug, Verzugszinssatz, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Weiter müssen dem Verbraucher anhand eines realistischen Rechenbeispiels die Kosten des Vertrages (Gesamtbetrag und Effektivzins) veranschaulicht werden.

Vergleich von Angeboten

Zudem sind nun einheitliche Muster für Kreditverträge vorgeschrieben, die dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote erleichtern sollen. Sie weisen sämtliche Kosten des Darlehensvertrages aus. Diese Muster sind europaweit vorgeschrieben und dienen der Erleichterung der innereuropäischen Kreditvergabe. Der Verbraucher soll auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und leichter vergleichen können. Zeichnet sich ab, dass sich der Verbraucher für einen bestimmten Vertrag entscheiden wird, ist er dann über sämtliche weitere Hauptmerkmale des Kreditvertrages zu informieren. Weiter muss der Darlehensgeber dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die wesentlichen Folgen erläutern, damit dieser beurteilen kann, ob das Darlehen seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.

Gesetzliche Bonitätsprüfung

Weiterhin sind die Kreditinstitute nun verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers über eine Bonitätsprüfung zu ermitteln. Wird ein Kredit vergeben, obwohl der Verbraucher bereits hohe Schulden hat und er deshalb möglicherweise das Darlehen nicht zurückzahlen kann, kommen jetzt unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Kreditinstitut in Betracht. Wird der Kredit wegen einer Datenbankauskunft (SCHUFA etc.) verwehrt, muss der Kunde darüber vom Kreditinstitut unterrichtet werden.

Mindestinhalt des Darlehensvertrags

Grundsätzlich muss ein Darlehensvertrag schriftlich geschlossen werden. Ausnahmsweise kann ein Vertrag nun auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verfasst sein. Im Vertrag müssen alle Punkte enthalten sein, auf die sich die Informations- und Erläuterungspflichten des Kreditgebers beziehen. Zusätzliche Inhalte sind Name und Anschrift des Darlehensnehmers, die zuständige Aufsichtsbehörde und auch ein Hinweis auf einen Tilgungsplan und Verfahrenshinweise (Kündigung etc.).

Widerruf des Kreditvertrages

Verbraucher, die sich übereilt für die Darlehensaufnahme entschieden haben, können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen gemäß § 495 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Für die Widerrufserklärung ist die Schriftform vorgesehen, sie kann also per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Die Angabe von Gründen für den Widerruf ist nicht erforderlich. Abgesehen von dem Widerruf wird ein Verbraucherkredit bei einer Befristung durch Zeitablauf beendet, ansonsten durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Die Kündigung von Verbraucherdarlehen wurde ebenfalls neu geregelt.

Kündigung des Kredits

Bei unbefristeten Kreditverträgen gilt für den Kreditgeber eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten. Im Gegensatz dazu haben Verbraucher das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Vertraglich darf eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vereinbart werden. Eine wichtige Neuregelung betrifft befristete Kreditverträge, die nicht durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) gesichert sind: Bei solchen Verträgen hat der Verbraucher nun das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Verlangt der Kreditgeber dann eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent der vorzeitig gezahlten Summe begrenzt, § 502 Absatz 1 Nr. 1 BGB.

Informationspflichten bei der Kreditvermittlung

Wer von der Bank oder Sparkasse keinen Kredit erhält, der wendet sich häufig als letzten Ausweg an einen Kreditvermittler. Doch hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn in diesem Geschäftsbereich stößt man oft auf unseriöse Anbieter. Daher gelten die strengeren Vorgaben bezüglich der Informationspflichten nicht nur für Verbraucherdarlehen von Kreditinstituten, sondern auch bei der Kreditvermittlung gemäß §§ 655a ff. BGB. So muss der Kreditvermittler den Verbraucher im Vorfeld schriftlich über die Höhe seiner Vergütung und die von ihm verlangten Nebenentgelte informieren und konkrete Geldbeträge benennen. Er hat den Verbraucher ebenso darüber zu unterrichten, ob er vom Darlehensgeber zusätzlich für die Vermittlung des Darlehens entlohnt wird oder ob er für mehrere Kreditgeber tätig ist. Wird der Verbraucher nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufgeklärt, ist der Kreditvermittlungsvertrag nichtig (§ 655b BGB). Der Vermittlungsvertrag muss stets gesondert vom Darlehensvertrag gehalten sein. In Hinblick auf die Informationspflichten gelten für den Kreditvermittler dieselben Maßgaben wie für Banken und Sparkassen.

Vergütung und Auslagen

Erst wenn das Geld aus dem vermittelten Darlehen ausgezahlt wurde, muss die Vergütung des Vermittlers erfolgen. Damit durch eine schnelle Auszahlung nicht die gesetzlichen Vorgaben zugunsten von Verbrauchern unterlaufen werden können, ist des Weiteren zusätzlich erforderlich, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr zusteht, beispielsweise weil die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Damit ist auch sichergestellt, dass der Vermittler vom Verbraucher keinen Vorschuss beanspruchen kann. Eine beliebte Einnahmequelle unseriöser Kreditvermittler war bislang, Auslagen in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen sind. Diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Neben seinem Vermittlungsentgelt darf der Kreditvermittler nur noch die erforderlichen und tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen. Hierzu zählen nicht allgemeine Geschäftsunkosten wie Telefonkosten, Kosten für Fahrten zum Kunden oder der übliche Arbeitsaufwand.

Unseriöse Angebote erkennen

Ob nun im Fernsehen, im Videotext, in einer Zeitschrift oder im Internet - viele Angebote führen Menschen in Geldnot in Versuchung, die Dienste eines Kreditvermittlers in Anspruch zu nehmen, wenn sie von ihrer Bank oder Sparkasse kein Darlehen erhalten. Dabei tauchen immer wieder besondere Merkmale auf, die auf unseriöse Anbieter hindeuten. Beispielsweise werden Kunden bereits im Vorfeld abgezockt, wenn sie auf teure Telefonhotlines (0900-, 0137-Nummern etc.) gelockt werden, per Vorkasse für die Zusendung unnützer Unterlagen oder hohe Pauschalen für Auslagen bezahlen sollen, etwa Porto- und Reisekosten. Misstrauisch sollte man auch bei hohen Vermittlungsgebührenvereinbarungen werden oder zum Beispiel, wenn die Kreditvergabe den Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages voraussetzt.

Vorsicht Schuldenfalle

Der große Durchbruch ist aus Sicht von Verbraucherschützern mit der Gesetzesreform nicht gelungen und es bleiben weiterhin genug Schlupflöcher für Lockvogelangebote. Immerhin wird nun dem Verbraucher der Angebotsvergleich erleichtert und er wird besser über die finanziellen Folgen der Kreditaufnahme informiert, bevor er sich vertraglich verpflichtet. In jedem Fall sollte man sich immer gut überlegen, ob ein Darlehen tatsächlich sinnvoll ist. Gerade wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sollte dies bedenken. Denn häufig verschlechtert man seine Situation weiter und gerät noch tiefer in die Schuldenfalle. In vielen Fällen ist es hilfreicher, sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle zu wenden.

(WEL)

Tuesday, September 14, 2010

Blutentnahmen durch Polizei unzulässig? Wegweisender Beschluss des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Juli 2010, AZ. 2 BvR 1046/08) hat kürzlich beschlossen, dass in Fällen, in denen bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden muss, zuvor grundsätzlich ein Richter einzuschalten ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Frau Verfassungsbeschwerde erhoben, der aufgrund des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt eine Blutprobe entnommen worden war. Die damals ermittelnden Polizeibeamten hatten - ohne vorher einen Richter um Erlaubnis zu fragen - eine Blutentnahme angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschlossen, dass diese Vorgehensweise regelmäßig verfassungswidrig ist.

Hintergrund der Entscheidung:

Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach der gültigen Strafprozessordnung eine Blutentnahme in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Nur in Ausnahmefällen („Gefahr im Verzug") darf die Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten selbst angeordnet werden. Zwischen Juristen ist aber nun schon langem umstritten, wann eine solche „Gefahr im Verzug" vorliegt. Die Gerichte waren bislang oftmals davon ausgegangen, dass bei Blutentnahmen regelmäßig eine solche „Gefahr im Verzug" vorliege. Nach Ansicht der Gerichte wurde dies damit begründet, dass Blutentnahmen nun einmal üblicherweise kurzfristig durchgeführt werden müssen und daher gar keine Zeit gebe, einen Richter um Erlaubnis zu fragen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht jedoch vehement widersprochen. Auch bei grundsätzlich eiligen Blutentnahmen könne sehr wohl ein richterlicher Eildienst um Erlaubnis gefragt werden. Die Annahme einer „Gefahr im Verzug" müsse immer eine Ausnahme bleiben, die im Einzelfall gesondert begründet und dokumentiert werden muss.

Was rät der Strafverteidiger?

In Fällen, in denen durch eine Blutprobe eine bestimmte Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, eröffnet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes neue Verteidigungsstrategien. Insbesondere die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellte Pflicht, dass Polizeibeamte eine „Gefahr im Verzug" im Einzelfall ausführlich begründen und dokumentieren müssen, dürfte in der Praxis häufig nicht umgesetzt werden. Wem, beispielsweise wegen des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt, eine Blutprobe entnommen werden soll, dem ist dringend zu raten, der Blutprobe immer zu widersprechen. Die Blutentnahme wird hierdurch zu einem Zwangseingriff, der dann die richterliche Erlaubnis in aller Regel erforderlich macht. Durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wird dann im Nachhinein festzustellen sein, ob die neuen Begründungs- und Dokumentationspflichten des Bundesverfassungsgerichtes tatsächlich eingehalten worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann dies womöglich zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen. Ein vorher durchgeführter Atemalkoholtest ist in einem Strafverfahren nicht verwertbar, da hier nur die Ergebnisse der Blutentnahme als gesicherte Ergebnisse als Beweis anerkannt werden.

Monday, September 13, 2010

Ad-Words-Werbung mit Markennamen

Ein Händler, der unter anderem auch streitgegenständliche Markenprodukte vertrieb, gab bei Google die Marke als Ad-Word ein um mit ihr für seinen Vertrieb zu werben. Der Hersteller und Markeninhaber wollte dieses Vorgehen zwingend untersagen und reichte bei Google Markenbeschwerde ein. Im Gegenzug begehrte der Händler gerichtlichen Schutz: Er wollte weiterhin mit dem Markennamen werben.

Das Gericht sah in der Markenbeschwerde eine gezielte Behinderung des Händlers im Wettbewerb. Nicht mit dem Markennamen werben zu dürfen, würde unzumutbare wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen. Zwar seien diese nicht existenzgefährdend, allerdings treffen sie die Klägerin schwer. Andererseits gelang dem Markeninhaber nicht der Nachweis, dass er durch die Werbung in seinen Markenrechten in irgend einer Weise beeinträchtigt ist. Ein zwingendes Verbot der Markennutzung wirkt auf die Klägerin so massiv ein, dass ihre wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind und das auch in hinreichend konkreter Weise.

(OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10)

Friday, September 10, 2010

Beim Einbürgerungsverfahren erfolgt keine Wiederholung der Identitätsprüfung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 18.08.2010, dass eine Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers lediglich im Aufenthaltsrecht zu prüfen und die Prüfung nicht im nachfolgenden Einbürgerungsverfahren zu wiederholen sei.

Im vorliegenden Fall lehnte die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung einer 22-jährigen Türkin ab, weil sie weder Reisepass noch sonstige Identitätsdokumente besaß.
Die Klägerin ist mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und wurde als asylberechtigt anerkannt. Sie besitzt ein deutsches Abitur und ist mittlerweile an einer Hochschule für ein Studium eingeschrieben. Jedoch ist sie im türkischen Personenstandsregister aufgrund ihrer besonderen Religionszugehörigkeit nicht gelistet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Behörde angewiesen, die Klägerin einzubürgern, mit der Begründung, sie habe alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Identität eines Einbürgerungsbewerbers wird schon im Asylverfahren im Rahmen des Aufenthaltsrechts geprüft. Demnach erhält der Einbürgerungsbewerber nach Identitätsklärung einen Reisepass für Flüchtlinge, welchen er für die Einbürgerung vorlegen muss.

Dass für die Einbürgerung u.a. ein längerfristiger Aufenthaltstitel notwendig ist, welchen der Ausländer i. d. R. nur mit einem gültigen Reisepass und einer Identitätsklärung erhält, stehe dem nicht entgegen.

Einer Wiederholung der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren bedarf es nicht.

Die Identität der Klägerin sei außerdem schon durch das Asylverfahren ausreichend geklärt. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin mittels zumutbarer Möglichkeiten an türkische Dokumente über ihre Identität herankommen könnte.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 19 A 1412/09)

Wednesday, September 8, 2010

Landgericht Hamburg verurteilt YouTube zu Unterlassung und Schadensersatz

Der Produzent der Sängerin Sarah Brightman hatte die Betreiberin des Videoportals YouTube verklagt.

Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubt Benutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, die dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videos eingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit den Rechteinhabern. Die Sängerin Sarah Brightman ist durch ihr Duett „Time to say goodbye" mit Andrea Bocelli bekannt geworden.

Sachverhalt

Die Klage bezog sich offenbar auf mehrere Videos. Der Kläger trug vor, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte als Bearbeiter, Produzent und Verleger von Musikvideos zu sein. YouTube oder den hochladenden Nutzern waren keine Rechte zur Nutzung der Aufnahmen eingeräumt wurden. Die Videos wurden zudem teilweise verändert. Außerdem seien auch nicht autorisierte Live-Mitschnitte hochgeladen worden.

Rechtslage

Das Landgericht Hamburg hat zu Gunsten des Produzenten die YouTube LLC. und Google als deren Eigentümerin in drei Fällen zur Unterlassung verurteilt.

Außerdem muss Auskunft hinsichtlich des Nutzungsumfangs und damit des Umfangs der Abrufe gegeben werden, damit der Anspruch auf Schadensersatz beziffert werden kann.

Der Großteil der Klage wurde aber abgewiesen. Der Kläger muss daher trotz seines Teilsiegs die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Landgericht begründet dies damit, dass YouTube sich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht habe. Daraus ergeben sich für YouTube erhöhte Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts der Videos. Eine allgemeine Überwachungspflicht von Inhalten durch die Anbieter schließt das Telemediengesetz aus.

Diese Prüfpflichten hat YouTube in den entschiedenen Fällen verletzt. Diese Prüfpflichten entfallen insbesondere nicht dadurch, dass der jeweils Hochladende formularmäßig versichern muss, dass er alle erforderlichen Rechte an dem Video hat, da der Nutzer die Plattform auch anonym nutzen kann.

Im Ergebnis hat YouTube die Pflicht, sich von jedem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die notwendigen Rechte verfügt.

Google kündigte inzwischen an, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Durch die Untersagung, die Videos nicht mehr zugänglich zu machen, habe sich das Gericht über einschlägige EU-Richtlinien hinweggesetzt.

Die MHG Rechtsanwälte aus Jena kamen wohlweislich nicht zum Einsatz

(LG Hamburg, Urteil vom 3.9.2010 - Aktenzeichen 308 O 27/09)

Monday, September 6, 2010

Übernachtung des Kindes beim getrennt lebenden Elternteil auch im Vorschulalter möglich

Hinsichtlich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind sollten sich getrennt lebende Eltern einigen. Oft kommt es zu einer gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Wenn ein Elternteil diese ändern will, muss Einigkeit bestehen oder diese Änderung wiederum durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Dabei kann das umgangsberechtigte Elternteil durchaus auch die Übernachtung des Kindes bei sich erreichen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 28. Oktober 2009; AZ: 7 UF 1009/09) ist dies dann möglich, wenn es aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Der Vater des betroffenen Kindes stammte aus den USA, wo die Eltern auch zunächst gelebt hatten. Die Mutter war Deutsche und kehrte nach der Scheidung mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland zurück. 2006 kam auch der Vater nach Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt hat er mit dem Kind im Großen und Ganzen regelmäßig Umgang, wobei die Parteien zur Regelung des Umgangs immer wieder die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen mussten. Schließlich wurde eine Regelung getroffen, nach der der Vater mit seiner Tochter jedes zweite und vierte Wochenende im Monat Umgang hatte. Von einer Übernachtung beim Vater sahen die Eltern zu diesem Zeitpunkt ab, weil sich das damals erst 3-jährige Mädchen gegenüber der eingeschalteten Verfahrenspflegerin hierzu ablehnend äußerte.

Der Vater war Leiter einer Kindertagesstätte, in der rund 150 Kinder im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren betreut werden. Dabei war er nicht nur mit Verwaltungsaufgaben befasst, sondern hatte auch Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er war spezialisiert auf die Betreuung unterstützungsbedürftiger Kinder. Darüber hinaus war er Kommandeur einer Reservekompanie, so dass er gelegentlich am Wochenende keine Zeit hatte. Er beherrschte nur die englische Sprache, während es ihm schwer fiel, sich auf Deutsch auszudrücken. Das Kind hingegen sprach kaum Englisch.

Der Vater begehrte nun die Abänderung der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Er wollte, dass das mittlerweile sechsjährige Kind an den Wochenenden auch bei ihm schlafen könne. Die Mutter widersetzte sich diesem Wunsch.

Das Amtsgericht wies den Antrag des Kindsvaters zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die bestehenden Verständigungsschwierigkeiten und darauf, dass das Kind, das noch nicht eingeschult sei, bisher noch nicht den Wunsch geäußert habe, beim Vater übernachten zu wollen.

Das Oberlandesgericht hielt hingegen einen Übernachtungsumgang mit Anbahnungsphase für richtig. Seit der letzten Umgangsvereinbarung sei das Kind zwei Jahre älter geworden. Entgegen der von der Mutter geäußerten Meinung spreche das Alter nicht gegen die Anordnung einer Übernachtung beim Vater, sondern dafür, dass eine solche endlich angeordnet werde. Die Tochter müsse ihren Vater unter Alltagsbedingungen kennen lernen können und ihn nicht nur in Ausnahmesituationen und als "Event-Manager" erleben. Es gäbe keine generelle Regel, die lautet, Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil entsprächen dem Kindeswohl erst, wenn das Kind eingeschult sei. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Diese stünden der Anordnung eines Übernachtungsumgangs hier nicht im Wege. Die geäußerte Ablehnung der Tochter spreche ebenfalls nicht dagegen. Hierbei handele es sich nicht um eine eigenständige Willensäußerung, sondern um die Übernahme der Meinung ihrer Mutter.

Auch das Sprachproblem stelle kein gegen eine Übernachtung sprechendes Hindernis dar. Der Vater habe seit dem Jahr 2006 Umgang mit seiner Tochter. Die Mutter habe kein einziges konkretes Ereignis geschildert, das belegt, dass die Verständigungsschwierigkeiten zu einem ernst zu nehmenden Problem geführt hätten. Daraus sei zu folgern, dass sowohl der Vater mit dem Kind klarkomme als auch umgekehrt. Hinzu komme, dass auftretende Sprachprobleme heutzutage mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel und Medien schnell und leicht überwunden werden könnten. Außerdem sei die emotionale Zuwendung, die bei einer plötzlich auftretenden Heimwehattacke erforderlich werden könnte, auch ohne viele Worte möglich. Zweifel an der Fähigkeit des Vaters, auf eine solche Situation eingehen zu können, bestünden im Hinblick auf seine Ausbildung zum Pädagogen und seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit nicht.

(Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)

Monday, August 30, 2010

Beförderungsverweigerung bei unvollständigen Reiseunterlagen

Das Amtsgericht München musste über die Schadensersatzklage einer Familie entscheiden, die im Januar 2008 eine Reise nach Thailand antreten wollte. Am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft wurde der minderjährige Sohn der Familie nicht zugelassen, da für ihn lediglich ein sog. Passersatz vorgelegt wurde. Ihnen wurde mitgeteilt, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Für die Kosten der zusätzlich notwendig gewordenen Bahnfahrten, der nicht genutzten Ferienwohnung in Thailand und nach der EU-Fluggastverordnung verlangte die Familie nun Schadensersatz und erhob Klage gegen die Fluggesellschaft, die nicht zahlen wollte. Die Richter gaben der Fluggesellschaft recht und erklärten, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand seit November 2007 einen Reisepass mit Lichtbild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreisebestimmungen stammten aus dem März 2007 und waren folglich veraltet. Daher steht der Familie kein Anspruch auf Schadensersatz zu. (Amtsgericht München, Urteil v. 14.01.2010, Az.: 283 C 25289/08)

Friday, August 27, 2010

noa Bank - BaFin stellt Entschädigungsfall fest.

Am 25.08.2010 hat die BaFin den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt. Die Bank konnte Kundeneinlagen nicht mehr vollständig zurückzahlen.

Damit ist die Grundlage für ein Entschädigungsverfahren nach EAEG gegeben, wonach die Kunden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) Entschädigungszahlungen erhalten können.

Durch die EdB sind Kundeneinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro abgesichert. Die EdB wird in den nächsten Tagen beginnen, die Kunden der noa Bank anzuschreiben und die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen zu schaffen. "Erfahrungsgemäß laufen die Entschädigungsverfahren über die EdB unkompliziert und schnell", so Herman Zetterberg.

Bereits am 24.08.2010 stellte die BaFin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noa Bank. Kunden, die über höhere Einlagen als den von der EdB abgesicherten Betrag verfügen, sollten die nicht entschädigten Beträge im Rahmen des erwarteten Insolvenzverfahrens geltend machen. "Laufende Kreditverbindlichkeiten müssen auch im Falle der Insolvenz weiter bedient werden", mahnt Zetterberg weiter.

Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Betroffene gut beraten sind, sich keinem zwielichtigem Verein anzuschließen, welcher eine Art Intressensgemeinschaft simuliert! "Hier wird man wohl noch einmal abgezockt" so Zetterberg als er die BSZ-Seite zuklickt.