Tuesday, February 21, 2012

„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“

Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet  eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung.  In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von 285,60 € an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von 386,75 €. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefonieret wird, ob einer oder 10 Briefe geschrieben wird. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getragen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. 100,00 € zu begrenzen.

Wenn Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, werden die Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.