Sunday, November 21, 2010

Elternunterhalt

Immer öfter werden wir von Mandanten aufgesucht, die vom Sozialhilfeträger aufgefordert werden, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Eltern sind grundsätzlich gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt. Manche Kinder leisten dies gern, es kommt dann naturgemäß nicht zu einer solchen Auseinandersetzung. Oft aber auch sind diese Beziehungen stark getrübt. Der BGH legte nochmals dar (Az XII ZR 148/09) dass eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht genügt, um eine unbillige Härte im Sinne des SGB XII zu begründen. Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setze vielmehr ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus, es genüge dabei nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt habe.

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