Tuesday, April 24, 2012

Beim Finanzamt Klage einreichen?

Gegen den Steuerbescheid mussten Sie bereits fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch einlegen. Wenn Sie nunmehr gegen den Einspruchsbescheid vorgehen wollen, so müssen Sie dies wiederum innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der für Sie beschwerenden Entscheidung tun.

Da Sie den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht auch selbst führen können , können Sie nunmehr Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage einreichen. Viele fragen sich nunmehr, wo sie dies tun müssen.

Hierbei könnte man denken, dass außergerichtliche Angelegenheiten nur von einer Behörde, hier also dem Finanzamt, entgegengenommen werden und gerichtliche Angelegenheiten nur von einem Gericht. Sodann heißt es auch:

§ 64 Absatz 1 FGO

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Jedoch findet sich in der Finanzgerichtsordnung auch eine Regelung bezüglich der Pflicht zur Weiterleitung der Klageschrift, wenn diese bei einer Behörde eingereicht wurde.

§ 47 Absatz 2 FGO

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

Somit haben Sie sogar zwei Möglichkeiten für die Einreichung Ihrer Klage und brauchen keine Angst haben, dass Sie die Klage eventuell bei einer falschen Stelle eingereicht haben.