Wednesday, October 10, 2012

Zum Entwurf einer EU-Marktmissbrauchsverordnung im Wertpapierhandel

Der Vorschlag für eine EU-Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011 ist auf der Website der EU-Kommission unter dem Stichwort "Marktmissbrauchrichtlinie" zu finden. Vorbereitet wird der Erlass einer Verordnung mit unmittelbarer Rechtswirkung in den jeweiligen EU-Ländern im Lamfalussyverfahren. Nach dem Lamfalussyverfahren kann ein EU-Rechtsakt final in Kraft treten, wenn durch das EU-Parlament kein Widerspruch innerhalb von drei Monaten erfolgt.

Es geht bei der Verordnung um die Bekämpfung von verbotenem Insiderhandel und Marktmanipulationen durch die Verbreitung von falschen Informationen. Dieses betrifft unter anderem auch die Frage von ad-hoc-Meldungen.

Der Anwendungsbereich erfasst u.a. zum Handel zugelassen Finanzinstrumente auf regulierten Märkten und bestimmte OTC-Finanzinstrumente. Von Bedeutung ist hierbei u.a. die Definition dessen, was eine spezifische Information ist, die Markteinfluss ausüben kann. Eine Definitionshilfe dazu bietet das EuGH-Urteil vom 28.6.2012 zum Punkt dessen, wie die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insiderinformation beschaffen sein muss (Daimler/Schrempp).

Für Führungskräfte eines Unternehmens bestehen u.a. Meldefristen, wenn sie persönlich mit Papieren des Unternehmens handeln.

Angelegt werden soll u.a. ein Insiderverzeichnis von Personen mit entsprechenden Insiderinformationen. Die Verordnung soll rechtlich unmittelbar in allen EU-Ländern wirken. Im Wesentlichen ist u.a. an eine Verschärfung der Strafvorschriften im Sinne einer „Mindestharmonisierung" gedacht. Das EU-Recht kann auf das Strafrecht eines Landes keinen unmittelbaren Einfluss nehmen.