Tuesday, July 26, 2011

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn”. § 616 BGB macht aus sozialpolitischen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel. Er bestimmt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus einem Grund, der in seiner Person liegt, von ihm aber nicht zu vertreten ist, unmöglich wird, er an der Erbringung von Arbeitsleistung gehindert und ihm trotzdem der Lohn fortzuzahlen ist. Die Vorschrift ist insoweit eine Ausnahme von § 326 BGB.

Ist der Arbeitnehmer aus anderen als persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert, bleibt § 326 BGB anwendbar. Kann der Arbeitnehmer wegen Krankheit, einer Kur, einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch nicht arbeiten, regeln sich seine Ansprüche auf Lohn abschließend im Entgeltfortzahlungsgesetz. Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 616 BGB vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bruttovergütung, also Anspruch darauf, was er verdient hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre. Zur späteren Erbringung der Arbeitsleistung ist er nicht verpflichtet, er muss die Arbeit nicht nachholen.

Anders als die Entgeltzahlung im Krankheitsfall ist § 616 S. 1 BGB nicht nur auf Arbeiter sondern auf alle Dienstnehmer im Sinne von § 611 BGB anwendbar. Sie umfasst also auch freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist bzw. wenn sie dem Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Eine weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass die Arbeitsverhinderung unvermeidbar ist und dass der Anlass, der die Arbeitsverhinderung auslöst, in der Person des Arbeitnehmers liegt, in seinen persönlichen Verhältnissen seinen Grund hat. Ereignisse, die einen unbestimmten Personenkreis an ihrer Arbeitsleistung hindern, Unwetter, Verkehrsstörungen, Unruhen, sind kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Wird allerdings das Haus des Arbeitnehmers von Hochwasser überschwemmt, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung wieder in seiner Person.

Die Arbeitsverhinderung muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten und darf den Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung hindern. Fälle der Arbeitsverhinderung sind unter anderem Unglücksfälle, familiäre Ereignisse, die Vorladung durch Behörden, ehrenamtliche Tätigkeit.

Monday, July 11, 2011

Chancen der neuen Toplevel-Domains

Die ICANN, die „Verwaltungsbehörde” des Internets, hat die Einführung neuer Toplevel-Domains (TLD) beschlossen. Ab Januar 2012 können sich Unternehmen und private oder öffentlich-rechtliche Organisation um die Zuteilung einer neuen, eigenen Toplevel Domain bewerben und für Marken, Firmennamen und geographischen Angaben eine eigene Domain registrieren.

Die Wunsch-TLD darf keine Ähnlichkeit mit bereits bestehenden TLDs aufweisen und zudem sind auch keine zweistelligen Zeichen erlaubt.

Die Liste aller angemeldeten TLDs wird am Ende der Bewerbungsphase veröffentlicht und in den folgenden sieben Monaten gibt es die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Anmeldung einzulegen. Widerspruchsgründe sind vor allem Markenrecht und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach der Meldung eines Verstoßes wird ein Dispute - Verfahren bei der ICANN durchgeführt. Einzelheiten zur Einführung und zum Verfahren können der Webseite der ICANN entnommen werden (http://www.icann.org/).

Die Registrierung ist erst ab dem 12. Januar 2012 möglich. Zunächst sollen nur die Bewerber einen Zuschlag bekommen, die organisatorisch, finanziell und auch technisch in der Lage sind, eine eigene Topleveldomain zu verwalten.

Finanziell ist die Registrierung an eine hohe Hürde geknüpft, erhebt die ICANN doch eine Registrierungsgebühr in Höhe von 185.000 $. Zudem kommen noch erhebliche Kosten für die technische und organisatorische Einrichtung. Zudem wird die jährliche Verwaltung wohl mindestens 100.000 EUR kosten.

Daher ist davon auszugehen, dass diese Domain in erster Linie von großen, internationalen Unternehmen genutzt werden wird. Es ist für diese allerdings eine sehr gute Möglichkeit, ihr Unternehmen weltweit zu präsentieren und dabei unter einheitlichen, eigenen Domain aufzutreten. Zudem werden sicherlich viele Unternehmen „ihre" TLD sichern, um ihren Markennamen zu sichern und vor Missbrauch zu schützen.

Für die breite Masse der Webseiten-Betreiber und Unternehmen sind diese TLDs, bedingt durch die hohen, finanziellen Hürden, nicht sehr reizvoll.

Interessant werden nach ihrer Einführung aber sicherlich die geographischen TLDs sein. Diese bieten die Möglichkeit, sich optimal für ein lokales Umfeld zu präsentieren. Wenn erstmal die top Level Domain. berlin registriert ist, bietet diese zum Beispiel Berliner Unternehmen eine sehr gute Möglichkeit sich als Berliner Unternehmen darzustellen und gezielt Kunden in der Region anzusprechen.

Auch hier werden aber, wie im Domainrecht üblich, marken- und wettbewerbsrechtliche Besonderheiten zu beachten sein.

Monday, July 4, 2011

Entfernung aus Dienstverhältnis/Entlassung eines Soldaten - BVerwG bestätigt Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, wonach eine höhere Maßnahme wie z.B. die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht zulässig ist, soweit die angestrebte Maßnahme gesetzlich nicht zulässig ist. Im Urteil vom 23.06.2011 verfügte es gegen einen Oberfeldwebel die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Die Wehrdiszipliananwaltschaft hatte eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabunteroffiziers für angemessen gehalten. Da diese Maßnahme bei einem Berufssoldaten nicht zulässig ist, hat es als nächsthöhere Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beantragt.

Der Verfasser war Verteidiger in diesem Verfahren. Als Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands führt er Straf- und Disziplinarverfahren bis vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Da er einerseits selbst als Oberstleutnant d. R. aktiver Reserveoffizier ist und andererseits als allgemein zugelassener Rechtsanwalt über 10 Jahre tätig ist, kann er die Interessen der Soldaten der Bundeswehr in besonderem Maße gut vertreten. Für eine wirksame Verteidigung ist es wichtig, dass die Soldaten keine Aussagen gegenüber Vorgesetzten und Polizei treffen und frühzeitig den Rat eines im Wehrrecht erfahrenen Anwalts einholen. Dies gilt in bereits im Strafverfahren, da das Disziplinarverfahren durch die Feststellungen im Strafverfahren vorherbestimmt wird.