Monday, October 31, 2011

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung, vgl. § 2221 BGB. Rechtsprechung des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).

Zeitvergütung: Analoge Anwendung der Regelungen für Betreuer und Nachlasspfleger

Das Gesetz sieht für Nachlasspfleger und Betreuer eine Zeitvergütung vor, wobei der festzusetzende Stundensatz nach Qualifikation und Wert des verwalteten Vermögens abhängt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung S. 622). Gegen die Zeitvergütung wird vor allem eingewandt, dass sie den langsam arbeitenden Testamentsvollstrecker vergütet. Das ist freilich ein schwaches Argument, wenn der Testierende die Person des Testamentsvollstreckers ausgesucht hat.

Rheinische Tabelle von 1925

Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die vom Reichsgericht im Jahr 1925 aufgestellte sog. „Rheinische Tabelle". Danach gilt Folgendes: „Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
bei einem Nachlasswert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%,
darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%,
darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%,
darüber hinaus - Bruttowert 1%.

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden und auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes: „Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):

1. bis EURO 250.000 - 4,0 %,

2. bis EURO 500.000 - 3,0 %,

3. bis EURO 2.500.000 - 2,5 %,

4. bis EURO 5.000.000 - 2,0 %,

5. über EURO 5.000.000 - 1,5 %."

Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:

a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,

b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,

c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass,

d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen.

Steuerangelegenheiten:

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten. In der Regel führt die Berechnung nach dieser Tabelle zu einer deutlich höheren Vergütung als bei Zugrundelegung der Rheinischen Tabelle von 1925. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird. Die Obergerichte betrachten insbesondere die oftmals beanspruchten Zuschläge kritisch. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Zuschläge nur dann gerechtfertigt sein können, wenn der Testamentsvollstrecker die Leistungen selbst erbracht hat. Delegiert er Tätigkeiten, so kann er zwar in der Regel Kostenersatz, aber hierfür keine Erhöhung seiner Vergütung verlangen.

Monday, October 24, 2011

Halloween – Süßes oder Saures

Es ist wieder so weit: Halloween steht vor der Tür und wird auch in Deutschland zunehmend gefeiert. Doch was ist Halloween überhaupt, woher kommt es, was gehört auf jeden Fall dazu und was sollte dabei beachtet werden? Antworten auf diese Fragen und weitere interessante Informationen gibt die Redaktion von anwalt.de.


Neben Kürbissen gehört auch der Brauch „Trick Or Treat“ - das Ziehen von Haustür zu Haustür mit der Bitte um etwas Süßes - zu Halloween dazu.
Die Geschichte von Halloween

Bei Halloween handelt es sich nicht um einen rein amerikanischen Brauch, wie oftmals angenommen, nein, Halloween ist tatsächlich eines der ältesten Feste der Welt. Es hat seinen Ursprung vor über 5000 Jahren. Die heidnischen Kelten kannten nur zwei Jahreszeiten, den Sommer, der im Mai begann und Ende Oktober endete, und den Winter, der sich von November bis April erstreckte. Für sie endete am 31. Oktober der Sommer. Dieser Tag trug den Namen „Samhain”. Die Menschen glaubten, dass sich an diesem Tag die Welten der Lebenden und der Toten treffen würden und die Toten lediglich an diesem Tag, durch Besitznahme von der Seele eines Lebenden, die Chance auf ein Leben nach dem Tod hätten. Um die Toten zu ehren und um sie zu besänftigen, wurden vor den Häusern Speisen und Getränke aufgestellt. Um die Toten aber trotzdem abzuschrecken, verkleideten sich die Menschen mit erschreckenden Masken und zogen geräuschvoll durch die Gegend.

Etwa um das Jahr 800 nach Christus versuchte die katholische Kirche dieses Fest durch ihr wichtigstes Fest Allerheiligen, welches am 1. November eines jeden Jahres gefeiert wird, zu überlagern. Sinn dieses Festes ist es, den Verstorbenen der Monate Mai bis November zu gedenken. Der englische Name von Allerheiligen ist „All Hallow's Eve”. Dieser Name wurde schließlich zu „Halloween” gekürzt.

Mitte des 19. Jahrhunderts brachten irische Einwanderer den Halloween-Brauch mit in die USA, wo dieser jedes Jahr mit großem Aufwand gefeiert wird.

Halloween-Brauch „Trick Or Treat”

Ein inzwischen auch in Deutschland weit verbreiteter Brauch an Halloween ist das sog. „Trick Or Treat”, eine Kombination aus Bitte und Drohung. Entstanden ist dieser Brauch in der walisischen Tradition der „Cennad y Meirw”. Die wohlhabenden Gemeindemitglieder bereiteten zu „Samhain” ganze Festmahle zu. Die ärmeren Angehörigen der Gemeinde zogen von Tür zu Tür und sammelten für die verstorbenen Vorfahren Lebensmittel ein, die sie für diese bereit stellten. Dabei trugen sie Masken, die sog. „Cenhadon”, um entweder die Verstorbenen zu repräsentieren oder um von den bösen Geistern selbst nicht erkannt zu werden. Eine Gabe zu verweigern, stellte ein Sakrileg dar und führte unweigerlich zu einer Beschädigung des Hauses oder anderen Besitzes.

In der heutigen konsumlastigen Zeit ist dieser geschichtliche Aspekt völlig verloren gegangen. Heute verkleiden sich ausschließlich die Kinder als Hexen, Vampire oder Gespenster und ziehen durch die Straßen. Dabei klingeln sie an den Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures” oder einen anderen Spruch, um die Bewohner dazu zu bringen, ihnen etwas Süßes zu schenken.

Haftung bei Halloween-Streichen

Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oftmals ein lustiger Streich gespielt, beispielsweise Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert. In manchen Fällen wird aber auch ein böser Streich gespielt, z. B. wird ein brennender Böller in den Briefkasten oder es werden Eier an die Hausfassade geworfen. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Für diesen Fall ist es gut, zu wissen, wer für einen solchen Schaden haftet.

Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit” besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden. Für Sachbeschädigung, Diebstahl oder Raub sieht das Strafgesetz für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind, das wahrscheinlich noch kein eigenes Vermögen hat, trotzdem mit seinem Vermögen haftet. Dies kommt daher, dass ein Urteil 30 Jahre vollstreckbar ist und ein Geschädigter demzufolge mit der Erstattung seiner Ansprüche warten kann, bis das ehemalige Kind selbst Geld verdient.

Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht, welche sich aus dem Personensorgerecht der Eltern des § 1631 BGB ergibt, verletzen. Dann haften sie gemäß § 832 BGB für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Allerdings sind auch in diesen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind die Eltern allerdings ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.

Fazit: Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten die Eltern die Kinder oder Jugendlichen gezielt aufklären und ihnen die Grenze zwischen Spaß und Ernst aufzeigen. Möglichst sollte immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, so sollte zumindest eine Privathaftpflichtversicherung bestehen.

Verkehrsteilnahme in der Halloween-Nacht

Nicht nur die Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken diesen Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Richtig authentisch wird die Party aber erst durch eine Verkleidung als Hexe, Zombie, Gespenst oder Skelett. Begibt man sich mit einem solchen Kostüm inklusive Gesichtsmaske an das Steuer eines Autos, kann dies dazu führen, dass eine Sicht- oder Hörbehinderung besteht. In einem solchen Fall darf die Polizei eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro Strafe aussprechen. Sollte es aufgrund der Maskierung sogar zu einem Unfall kommen, dann droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes. In alkoholisiertem Zustand sollte man sich auf keinen Fall ans Steuer setzen, denn das kann zum einen den Versicherungsschutz kosten und zum anderen Punkte in Flensburg bringen.

Der Halloween-Kürbis - Jack O' Lantern

Ein ausgehöhlter Kürbis, in den ein Gesicht geschnitzt wird, das durch eine Kerze im Inneren zum Leuchten gebracht wird, gehört, neben den oben genannten Bräuchen, natürlich auch untrennbar zu Halloween. Dieser Brauch kommt aus Irland. Allerdings wurden dort Rüben ausgehöhlt. Nach der Auswanderung in die USA stellten die Auswanderer fest, dass es dort mehr Kürbisse als Rüben gab, sodass nun Kürbisse ausgehöhlt wurden.

Die Legende des Jack O' Lantern geht ursprünglich auf eine irische Erzählung zurück. Ein Mann namens Jack O. war oftmals betrunken und tat zu Lebzeiten nur Böses. Er war aber auch sehr listig. Als ihn der Teufel eines Tages heimsuchte, gelang es ihm, diesen auf einen Baum zu locken und anschließend ein Kreuz in den Stamm zu schnitzen, sodass der Teufel nicht mehr vom Baum herabsteigen konnte. Erst nachdem der Teufel ihm versprochen hatte, ihn nicht mehr zu behelligen, ließ Jack den Teufel vom Baum klettern.

Jahre später starb Jack. Aufgrund seiner Vergangenheit und weil er sich mit dem Teufel eingelassen hatte, wurde ihm der Zugang zum Himmel verweigert. Der noch immer verärgerte Teufel ließ ihn allerdings auch nicht in die Hölle. Er gab ihm stattdessen eine ausgehöhlte Rübe, in die er ein Stück glühende Kohle legte, damit Jack O. seinen Weg in der Finsternis zwischen Himmel und Hölle finden konnte. Diese Laterne wurde Jack O'. Lantern genannt.

Von allem ein bisschen

Halloween ist mit Sicherheit keine Erfindung der Amerikaner. Dieser Brauch geht stattdessen auf keltische, heidnische, irische und christliche Wurzeln zurück und ist eine Vermischung von diesen. In diesem Sinne: Happy Halloween.

Monday, October 10, 2011

Arbeitgeber muss bei einem Betriebsrat die Kosten für ein Burnout-Seminar übernehmen

Wenn ein Betriebsrat an einem Seminar für „Burnout im Unternehmen - Der Betriebsrat als Berater” teilnahmen möchte, dürfen Arbeitgeber das nicht einfach als überflüssig abtun. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Essen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einen Betriebsrat, der aus 17 Mitgliedern bestand. Aufgrund von mehreren Anfragen von Arbeitnehmern im Monat zum Thema Burnout sollte ein Mitglied an einem 4,5 tägigen Seminar über Burnout im Betrieb teilnehmen. Doch der Arbeitgeber war weder zur Freistellung des Betriebsrates unter Fortzahlung seiner Bezüge, noch zur Übernahme der Schulungskosten in Höhe von 995,- € bereit. Er berief sich unter anderem darauf, dass eine Hotline von einem externen Dienstleister existieren würde. Dies reiche vollkommen für die Mitarbeiter aus.

Das Arbeitsgericht Essen stellte sich trotzdem auf die Seite des Betriebsrates. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung vom 30.06.2011 (Az. 3 BV 29/11) darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen muss, die durch die Tätigkeit eines Betriebsrates entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Schulung, soweit diese dafür erforderlich ist.

Hiervon ist nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. Denn ein Betriebsrat ist auch für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig. Er muss Arbeitnehmern als erste Anlaufstelle weiter helfen können, die an einem Burnout leiden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Schulung. Aufgrund der mehrfachen Anfragen ist davon auszugehen, dass diese Problematik auch in diesem Betrieb besteht. Die Kosten für das Seminar sind jedenfalls für eine derartig große Firma als angemessen anzusehen.

Tuesday, October 4, 2011

Ratenschutzversicherung ohne Sonderkündigungsrecht?

Ein Kreditvertrag soll abgeschlossen werden, z.B. weil ein Auto angeschafft werden soll. Die Beratung findet entweder direkt beim Händler, oder aber in einer Bank statt.

In der Beratung werden Ihnen Risiken und Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Sie die monatlichen Raten für das Darlehen einmal nicht, oder nicht rechtzeitig, oder nicht in voller Höhe bezahlen können. Empfohlen wird eine Versicherung für diesen Zweck abzuschließen, eine sogenannte Ratenschutzversicherung.

In einer Werbung der Santander Bank heißt es z.B.:

„Wer Auto fährt, benutzt den Sicherheitsgurt, Bergsteiger sichern sich durch Seile ab. Auch wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich absichern - am besten mit einer Ratenschutzversicherung. Sichern Sie sich und Ihre Familie gegen die finanziellen Folgen von Unfällen, Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit und Tod ab. Damit brauchen Sie sich auch im schlimmsten Fall keine Sorgen um die pünktliche Rückzahlung Ihres Kredites machen."

(Quelle: http://www.santanderconsumer.de/de/privatkunden/finanzierungen/ratenschutzversicherung/ratenschutzversicherung.html)

Aus Sorge das Darlehen von der Bank nicht zu erhalten, lassen sich viele Kunden überreden und schließen eine solche Versicherung ab.

Eins der dann auftretenden Probleme ist folgendes: In der Folgezeit kann durch glückliche Umstände das Darlehen vorzeitig abgelöst werden.

Nun fragen sich viele Bankkunden, wofür die Ratenversicherung noch gebraucht wird und wollen diese kündigen.

Der Versicherer akzeptiert jedoch die Kündigung nicht. Z. B. die Credit Life International N.V. aus Venlo - einer der großen Ratenschutzversicherer - schreibt kündigungswilligen Kunden häufig:

„Sehr geehrter Herr xy,

Ihr Kündigungsschreiben hinsichtlich Ihrer Ratenschutzversicherung ist uns zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, welche den Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum Schluss des dritten sowie jedes weiteren Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die von Ihnen veranlasste Kündigung wird somit zum xx.yy.zzzz wirksam.

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden wir unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen und Ihnen eine Abrechnung des Versicherungsverhältnisses zusenden.

Kunden fürchten nun regelmäßig noch jahrelang für etwas zahlen zu müssen, was nicht mehr benötigt wird und werfen Ihrem Bankberater vor, Sie diesbezüglich nicht richtig aufgeklärt zu haben.

Dass die Restschuldversicherung 3 Jahre läuft stimmt erst einmal so. § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz lautet:

„Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."

Aber: Mit der Kündigung des Kredites fällt jedoch nach unserer Auffassung das versicherte Risiko weg - die Versicherung wurde zusammen mit dem Kredit verkauft und ist demzufolge „zweckgebunden" - und es müsste damit ein Sonderkündigungsrecht bestehen.