Monday, June 18, 2012

Aufnahmen von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen

Sobald eine Person erkennbar ist, muss sie grundsätzlich vor der Herstellung des Fotos oder des Filmmaterials um Erlaubnis gefragt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es vier Ausnahmen, bei denen die Person eben nicht vorher gefragt werden muss:

Die abgebildete und erkennbare Person gibt ihre Zustimmung. Die Zustimmung wird vom Gesetz vermutet, wenn die Person Geld für die Abbildung bekommt.
Die Person ist nur „Beiwerk" auf dem Bild. Sie ist also nicht ein zentrales Element, bei deren Weglassen das Bild nicht mehr verwendet werden würde. Es spielt für das Bild keine Rolle, ob die Person zu sehen ist, die Person erscheint zufällig und ist austauschbar. Wer als Beiwerk auf einem Bild erkennbar ist, muss dies also grundsätzlich hinnehmen.
Die Person ist eine Person der Zeitgeschichte, sie steht also im Interesse der Öffentlichkeit. ACHTUNG: Wird das Bild in der Werbung eingesetzt, muss auch die Person der Zeitgeschichte um Erlaubnis gefragt werden.
Die Person ist Teilnehmer einer Versammlung (damit sind Demonstrationen gemeint, und keine klassischen Events) und ähnliche Vorgänge. Allerdings fallen die Events unter den Begriff der „ähnlichen Vorgänge", weshalb Fotos in die Zuschauermenge hinein erlaubt sind. Die dabei erkennbaren Einzelpersonen müssen damit leben, dass sie erkennbar gezeigt werden.

Aber: Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, dass das Fernsehen aus der Masse heraus eine einzelne Person herauszoomt und vergrößert darstellt. Solche Aufnahmen sind rechtswidrig (auch wenn sie tatsächlich gemacht werden, weil sich kaum jemand wehrt). Das Foto bzw. der Film in die Menschenmenge, in der Personen erkennbar sind, ist nur gestattet, soweit dadurch ein repräsentativer Eindruck des Geschehens vermittelt wird. Einzelbilder sind dadurch nicht gedeckt.

Auch Aufnahmen bei „Verstehen Sie Spaß", der „Versteckte Kamera" oder Spaßanrufe im Radio sind grundsätzlich rechtswidrig, da die Person vor der Aufzeichnung gefragt werden müsste. Dass die Person im Nachhinein, aber zumindest vor der Ausstrahlung gefragt wird, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen sind unerlaubte Aufnahmen von Personen oder dem gesprochenen Wort auch strafbar!

Das „Recht am eigenen Bild" ist ein so genanntes Persönlichkeitsrecht. Hierneben besteht regelmäßig auch ein Recht des Fotografen an dem Bild bzw. des Produzenten an dem Film: Das Urheberrecht. Bei Verwendung von Fotos mit erkennbaren Personen darauf muss der Verwender also
die abgebildete, erkennbare Person um Erlaubnis fragen, sofern nicht eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft, und
den Fotografen um Erlaubnis fragen. Im Urheberrecht sind die Ausnahmen, in denen der Fotograf nicht um Erlaubnis gefragt werden muss, in den so genannten Schranken geregelt (§ 44a - § 63a Urheberrechtsgesetz).

Monday, June 4, 2012

Internet-Cafés wegen Störerhaftung vor dem Aus?

Es wird aktuell viel diskutiert über die vielen WLAN-Zugänge, die von Café- und Kneipenbetreibern in Deutschland den Gästen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind uns derartige Fälle schon länger auch aus eigenen Mandaten bekannt. Auch die grundsätzliche Problematik ist nicht neu: Der Kneipenbetreiber bietet seinem Gast einen Internetzugang per WLAN, der Gast bietet darüber Musik und Filme an (oder lädt unerlaubte Schmuddelbildchen runter) und am Ende zahlt der Kneiper die Zeche an den Abmahner.

Denn Fakt ist eins: Der Kneipenbetreiber, der seine Gäste ins Internet lässt, geht immer ein Risiko ein. Das Risiko ist umso größer, je geringer die Sicherheitsmaßnahmen sind. Das ganze gipfelt in vollkommen ungeschützten WLAN, zu denen jeder ohne Passwort oder Zugangsbeschränkungen Zugang hat. Da surft dann gern, je nach Reichweite, auch der vor der Kneipe stehende Tourist oder der Nachbar auf der anderen Straßenseite mit.

Dass derart sorglose Betreiber ein erhebliches Risiko eingehen, abgemahnt zu werden, ist klar. Der Rechteinhaber hält sich nun einmal zunächst an den Anschlussinhaber, da erst mal kein anderer greifbar sein wird. Nun hatte uns der BGH im Mai 2010 auch beschieden, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spräche, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist.

An diesem Punkt dürfte jedoch, insoweit liegen etliche kommentierende Kollegen richtig, die Vermutung für die Täterschaft entfallen. Nimmt man beispielsweise die kürzlich hier kommentierte Entscheidung des OLG Hamm zur Hand, so kann man klar festhalten, dass die Täterschaftsvermutung auf den Fall des Kneipenbetreibers unanwendbar ist. Denn dieser kann immer dartun, dass nicht er, sondern einer seiner Gäste Täter war. In diesem Fall dürfte auch die Verpflichtung zur Benennung der möglichen Täter entfallen.

Doch, damit ist der Kneipenbetreiber nicht aus dem Schneider. Denn immerhin verbleibt ihm die Störerhaftung. Und aus dieser wird er sich, so wage ich vorher zu sagen, kaum herausziehen können. Denn es dürfte unstreitig sein, dass der Betreiber durch ein mehr oder weniger durchlässiges WLAN erhebliche Gefahrenquellen schafft. Insbesondere der vollkommen freie Zugang zum WLAN dürfte die Störerhaftung auf jeden Fall auslösen. Dann entfällt zwar der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers, aber in der Regel liegen die geltend gemachten Anwalts- und Ermittlungskosten weit über dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Was kann der Betreiber also nunmehr tun? Eine umfangreiche Registrierung jedes Nutzers (inkl. Name, Adresse, Nutzungszeit etc.) dürfte weder praktikabel noch zielführend sein. Der Betreiber kann dann zwar ggfs. einen direkten Täter benennen. Die Störerhaftung bleibt jedoch ggfs. sogar bestehen. Der Rechteinhaber erhält zwei Anspruchsgegner (zumindest für die Anwaltskosten) und nimmt eben notfalls auch den Betreiber in Anspruch.

Erfolgversprechender scheint daher eine technische Absicherung zu sein. Dies bedeutet wenigstens eine kleine, praktikable Zugangssicherung und die Sperrung bestimmter Ports wie beispielsweise auch das Ausschalten des WLAN außerhalb der Öffnungszeiten.

Die hier zitierte Prüfungspflicht der Betreiber erscheint rechtlich erheblich bedenklich. Die tatsächliche Kontrolle der Aktivitäten der eingeloggten Nutzer dürfte vor dem Hintergrund des Fernmeldegeheimnisses wie auch konkreter Datenschutzregelungen mehr als fraglich sein. Die grundlegende Haftung der Betreiber nur vor dem Hintergrund, dass ein anderer nicht greifbar sei, ist ebenfalls kaum rechtsstaatlich.

Meines Erachtens bleibt dem Kneipenbetreiber, der seinen Gästen einen WLAN Zugang bieten möchte, nur die Möglichkeit, mit technischen Mitteln so gut wie möglich Urheberrechtsverletzungen, insbesondere durch Filesharing-Plattformen, zu verhindern und ggfs. zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen seine Gäste akzeptieren.