Thursday, February 27, 2014

Wie kann man sich verteidigen im Falle eines Verdachtes auf Kinderpornographie

In der vergangenen Zeit wurde das Thema Kinderpornografie in den Medien immer wieder aufgegriffen. Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist hier also grundsätzlich nicht möglich. Daneben sind solche Ermittlungsverfahren für Beschuldigte besonders unangenehm. In der Regel sind solche Verfahren mit einer Hausdurchsuchung verbunden.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Herstellung von Kinderpornografie beträgt nach § 184b Abs. 1 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für den Besitz von kinderpornografischen Schriften sieht der Gesetzgeber nach § 184b Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Innerhalb dieser Strafrahmen ist die konkrete Strafe eine Sache des jeweiligen Einzelfalls. Es kommt darauf an, welche Qualität die Bilder haben, sprich was genau darauf zu sehen ist.

Den meisten Beschuldigten ist es bei so einem Vorwurf daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Aus diesem Grund lohnt es einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser wird durch entsprechende Kontaktaufnahme versuchen eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies lässt sich in vielen Fällen durch die Anregung eines Strafbefehls erreichen. Auch kann es vorkommen, dass ein Verfahren sogar eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.