Wednesday, December 14, 2011

Motorola erwirkt gegen Apple Verkaufsverbot für iPhone und iPad Modelle in Deutschland

Motorola hat gegen Apple Sales International vor dem Landgericht Mannheim ein Verkaufsverbot für alle Apple iPhone und iPad Modelle erwirkt, die den GPRS-Standard unterstützen. Apple wird diesbezüglich eine Patentrechtsverletzung vorgeworfen.

Am 09.12.2011 wurde von dem Landgericht Mannheim ein Urteil gesprochen, das für Apple möglicherweise gravierende Folgen für das Weihnachtsgeschäft hat (Az. 7 O 122/11). Die Richter entschieden, dass Apple vor allem die folgenden Geräte nicht in Deutschland anbieten und/oder liefern darf: Apple iPhone, Apple iPhone 3G, Apple iPad 3G, Apple iPhone 3GS, Apple iPhone 4, Apple iPad 3G sowie Apple iPad2 3G. Diese Modelle zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit GPRS ausgestattet sind. Dieses System wird auch im Internet eingesetzt und ermöglicht eine höhere Datenflussmenge.

In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, dass GPRS eine patentrechtlich geschützte Technologie enthält. Durch die Verwendung soll Apple das Patentrecht von Motorola verletzt haben. Aus diesem Grunde hatte Motorola Apple vor dem Landgericht Mannheim vor allem auf Unterlassung verklagt.

Demgegenüber beruft sich Konkurrent Apple darauf, dass ihn Motorola nicht einfach von der Verwendung dieses Patentes ausschließen dürfe. Vielmehr müsse ihm der Abschluss eines Lizenzvertrages zu fairen Konditionen angeboten werden. Ansonsten missbrauche Motorola seine marktbeherrschende Stellung und verstoße dadurch gegen Kartellrecht. Aus diesem Grunde hätte Motorola das von Apple im Vorfeld vorgelegte Vertragsangebot annehmen müssen.

Mit diesem Argument konnte Apple jedoch nicht das Landgericht Mannheim überzeugen. Die Richter begründeten das Verkaufsverbot vor allem damit, dass Apple nicht die Annahme dieses Vertragsangebotes erwarten durfte. Denn Apple hatte sich in den Lizenzbedingungen vorbehalten, dass es bei der Geltendmachung von rückwärtigen Schadensersatzansprüchen das Patent von Motorola für nichtig erklären möchte. Hierdurch gehe Apple jedoch zu weit. Apple müsse vielmehr auch Schadenersatzansprüche für zurückliegende Patentrechtsverletzungen anerkennen.

Wie sich das Urteil für das laufende Weihnachtsgeschäft auswirkt, hängt von Motorola ab. Denn Motorola kann das Verkaufsverbot direkt durchsetzen, wenn es eine Sicherheitsleistung von über 1.000.000 € hinterlegt. Voraussichtlich wird Apple gegen die Entscheidung in Berufung gehen.

LG Mannheim, Urteil v. 09.12.2011, Az.: 7 O 122/11:

Monday, December 5, 2011

Düsseldorfer Tabelle - Mehr Unterhalt im Jahre 2010

Die neue Düsseldorfer Tabelle verspricht rund 13 % mehr Unterhalt für Trennungs- und Scheidungskinder. Jetzt müssen sich die Betroffenen durch die Neuberechnung kämpfen.

Auch im Jahre 2010 gehen weiterhin Beziehungen in die Brüche und Ehen werden geschieden. Pünktlich zum Jahresbeginn, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch wieder eine neue Version der heißbegehrten Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die als Berechnungsgrundlage des Kindesunterhalts für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige dient. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages, der zu Jahresbeginn auf 7.008 EURO angehoben wurde, sowie des erhöhten Kindergeldes für das 1. und 2. Kind auf 184 EURO, für das 3. Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR setzt die neue Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt neu fest. Das entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung von rund 13 % gegenüber dem Vorjahr.

Beispielsweise würde sich die Unterhaltszahlungen bei einem Kind unter 5 Jahren, dessen Vater nicht mehr als 1500 EURO verdient, von mtl. 199 EUR im Jahr 2009 auf 225 EURO im Jahr 2010 erhöhen. Eine Änderung, die in der Regel jetzt automatisch von den Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden sollte, doch ist nicht immer klar, wer was wie viel zahlen muss. "Für viele Betroffenen ist die Berechnung des tatsächlichen Unterhaltszahlbetrag eine schwierige Aufgabe, die mehr Fragen, als Antworten aufkommen lässt".

Rede und Antwort stehen in solchen Fällen die Jugendämter oder Rechtsanwälte. Sie beantworten sämtliche Fragen rund um das Thema Unterhaltsrecht und hilft Betroffenen bei der gezielten Berechnung des Unterhalts - auch bei der Neuberechnung, unter Berücksichtigung der aktuellen Tabelle.

Monday, November 21, 2011

De-Mail – Identitätsstifter im Netz

Schnell wie eine E-Mail, sicher wie ein Brief und nachweisbar wie ein Einschreiben - die De-Mail soll all das möglich machen. Mit De-Mail soll die Kommunikation im Netz sicherer werden - das gilt besonders in juristischen Bereichen, wenn es entscheidend auf den Zugang der Nachricht ankommt. Und das ist bislang einer der gravierendsten Nachteile der herkömmlichen E-Mail-Konversation, da die Identität hier nicht sicher feststellbar ist. Rechtssicher kann derzeit eine E-Mail nur zugestellt werden, wenn der Empfänger den Zugang bestätigt. Aus diesem Grund greifen Unternehmen bei Angeboten, Verträgen, Rechnungen und Mahnungen lieber auf den guten alten Papierbogen zurück. Mit De-Mail soll sich das ändern und der kostenaufwendige Versand von rechtsverbindlichen Unterlagen auf dem Postweg bald der Vergangenheit angehören.


De-Mail kann von Unternehmen, Privatpersonen und Behörden genutzt werden.
Zertifizierte Anbieter

Nach einiger Verspätung ist im Mai das De-Mail-Gesetz endlich in Kraft getreten, das für mehr Sicherheit bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung sorgen soll. De-Mail soll von Behörden, Unternehmen und Privatpersonen genutzt werden können. Bekannte Internetdienste haben angekündigt, dass sie die Zertifizierung beantragen werden, oder befinden sich bereits im Akkreditierungsverfahren. Frühestens Ende des Jahres wird mit den ersten Akkreditierungen gerechnet. De-Mail-Anbieter dürfen nur Dienste anbieten, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind. Um die Zertifizierung zu erhalten, müssen die Anbieter strenge Sicherheits- und Datenschutzauflagen erfüllen, d. h. alle Voraussetzungen des Kriterienkatalogs für den Datenschutz-Nachweis gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 4 De-Mail-Gesetz. Da die IT-Sicherheitsanforderungen sehr hoch sind, werden Kunden vermutlich De-Mail-Dienste erst im kommenden Jahr nutzen können.

De-Mail-Nutzerkonto

Allerdings haben Kunden bei den meisten Dienstanbietern bereits die Möglichkeit, sich entsprechende De-Mail-Adressen reservieren zu lassen. Nach der Akkreditierung kann man dann im nächsten Schritt ein De-Mail-Nutzerkonto eröffnen. Das De-Mail-Konto ist allein diesem Nutzer zugeordnet. Vor der Aktivierung muss daher die Identität des Inhabers eindeutig festgestellt werden. Das Verfahren bestimmt der Anbieter. Das kann beispielsweise durch persönliche Vorlage des amtlichen Ausweises geschehen oder per Onlineausweis mit dem neuen Personalausweis. Für juristische Personen muss der Handelsregisterauszug vorgelegt und der angemeldete Vertreter sicher identifiziert werden. Nach Abschluss der Identitätsprüfung erfolgt dann die Freischaltung des Nutzerkontos.

Thursday, November 10, 2011

Studienzeit – Auf was sollte ich beim Wohnen achten

Neue Umgebung, neue Freunde, neuer Lebensabschnitt. Nur jeder fünfte Student wohnt während des Studiums weiter zuhause. Die anderen ziehen um und werden meist zum ersten Mal in ihrem Leben Mieter. Egal wo es einen hin verschlägt, ob in ein Studentenwohnheim, eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung: Überall begegnen einem dabei rechtliche Besonderheiten. Damit diese nicht zu bösen Erinnerungen an die schönste Zeit des Lebens führen, gibt das anwalt.de-Redaktionsteam ein paar Tipps.


Egal wo man letztlich wohnt, rechtliche Besonderheiten gibt es überall.
Habe ich im Studentenwohnheim die gleichen Rechte wie andere Mieter auch?

Wer einen Platz in einem Studentenwohnheim hat, sollte wissen, dass § 549 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Wohnheime einige Mieterrechte erheblich einschränkt. Grund: Um flexibel bei der Platzvergabe zu sein, gelten die gesetzlichen Grenzen bei Mieterhöhungen nicht und der Kündigungsschutz ist beschnitten. So muss der Wohnheimbetreiber eine Kündigung nicht wie sonst üblich begründen, da die sogenannte Sozialklausel in Wohnheimen ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss aber weiterhin schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein und sollte eine Widerspruchsbelehrung enthalten. Ganz schutzlos ist man dennoch nicht. In Härtefällen, wie etwa bevorstehendem Examen oder Schwangerschaft, darf bis zum Ende dieses Zustands ausnahmsweise weitergewohnt werden. In derartigen Fällen muss der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen werden. Enthielt die Kündigung keine Widerspruchsbelehrung, dann kann sie auch noch im ersten Gerichtstermin erklärt werden. Das hilft einem aber alles nicht, wenn die Mietdauer auf eine bestimmte Semesterzahl beschränkt ist oder ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.

Das WG-Leben ist doch eigentlich ganz locker, oder?

Der Spar- und Spaßeffekt durch Wohngemeinschaften ist bekannt. Fast jeder vierte Student ist WG-Bewohner. Solange alles gut läuft, kein Problem. Auf begrenztem Raum, wo man sich nur schwer aus dem Weg gehen kann, kann es aber auch zu Spannungen kommen.

Einfach kündigen und ausziehen geht nicht immer

Was viele nicht wissen, rechtlich betrachtet ist eine Wohngemeinschaft eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür reichen bereits zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dazu Beiträge leisten. Ein ausdrücklicher Vertrag oder unternehmerischer Zweck ist nicht notwendig. Die Bewohner müssen nicht einmal darüber reden. Bereits das Zusammenziehen reicht zur Gründung aus. Den Zweck bildet das gemeinsame Bewohnen, die zu leistenden Beiträge sind die anteiligen Mietzahlungen und die Beiträge zum Wohnungserhalt. Bedeutung erlangt die GbR unter anderem dann, wenn ein WG-Bewohner ausziehen will. Stehen, wie meist, alle WG-Mitglieder gleichberechtigt im Mietvertrag, müssen alle übrigen und der Vermieter der Kündigung des Ausziehwilligen zustimmen. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Der Ausziehende muss zwar nicht länger in der WG leben, aber weiterhin seine Miete zahlen und haftet für eventuelle Schäden (LG Hamburg, Urteil v. 10.8.1995, Az.: 334 S 38/95). Stellt sich jemand auf stur und hilft auch keine Überzeugungsarbeit, muss derjenige leider auf Zustimmung verklagt werden. Kleiner Trost. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig gegen Verweigerer, da ihnen meist ein wichtiger Grund fehlt, um „Nein" zur Kündigung zu sagen. Als Verlierer des Prozesses müssen sie dann alle Kosten tragen, die durch Gericht, Anwalt und länger zu zahlende Miete entstanden sind. Ein Hinweis darauf im Vorfeld hilft vielleicht, dickköpfige Mitbewohner zu überzeugen.

Dieses Problem besteht nicht, wenn der Vermieter nur mit einem der Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen hat und die übrigen Mitbewohner wiederum seine Untermieter sind. Hier kann der Vertrag zwischen Hauptmieter und einzelnem Untermieter normal gekündigt werden. Aber einfach so ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten, ist nicht erlaubt. Dieser kann sonst nach § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Die Untervermietung ist beim Vermieter vorher zu beantragen, kann nach § 553 Abs. 1 BGB von ihm aber nur aus wichtigen Gründen oder bei Überbelegung der Wohnung verweigert werden. Um das zu verhindern, regelt man mit dem Vermieter besser eine Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag.

Ebenfalls wichtig: Endet der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, endet damit auch der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und alle müssen ausziehen. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Untermieter in den Vertrag zwischen Haupt- und Vermieter eintreten dürfen.

Vorsicht vor der Haftungsfalle

Einen großen Nachteil bringt diese Konstruktion vor allem für den Hauptmieter mit sich. Er haftet dem Vermieter allein für alle Beschädigungen an der Wohnung - also auch die seiner Mitbewohner - und muss die Miete auch dann zahlen, wenn die Untermieter ihm noch nichts bezahlt haben. Da der Vermieter hier nur eine Bezugsperson hat, sind sie der Untervermietung meist abgeneigt. Das gleiche gilt für das Modell, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt. Bei mehreren gleichberechtigten Mietern kann er sich nämlich einen der Mieter aussuchen und sämtliche Forderungen gegen die WG verlangen. Bei dieser als gesamtschuldnerisch bezeichneten Haftung sind Absprachen zwischen den Bewohnern für den Vermieter bedeutungslos (OLG Celle, Urteil v. 18.02.1998, Az.: 2 U 29/97). Ob der in Anspruch genommene Bewohner das Geld später von seinen Mitbewohnern zurückbekommt, ist allein sein Problem. Schmerzlich musste dies ein WG-Bewohner erfahren, der vom Amtsgericht Paderborn verurteilt wurde, umgerechnet 2.000 Euro für Mietrückstände und Wohnungsräumung seines plötzlich verschwundenen Mitbewohners zu zahlen (AG Paderborn, Az.: 51 C 28/99).

Vorsicht! Auch die elterliche Mietbürgschaft gilt für alle Bewohner, wenn sie nicht ausdrücklich auf das eigene Kind beschränkt wurde, wie das Landgericht Kassel entschied. Ein Vater musste für einen Mitbewohner in der WG seiner Söhne die nicht gezahlte Miete übernehmen, da nicht klar war, dass er nur für seine eigenen Kinder bürgen wollte (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, Az.: 1 S 613/96). Lediglich die Höhe der Bürgschaft wurde auf drei Monatsnettomieten beschränkt, da der Vermieter sonst übervorteilt gewesen wäre.

Darf der Vermieter bei neuen WG-Mitbewohnern ein Wort mitreden?

Ja, aber nur, wenn der neue Mitbewohner ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar ist (LG Karlsruhe, Urteil v. 25.01.1985, 9 S 580/83). Ansonsten ist er zur Zustimmung verpflichtet. Der Ein- und Auszug von Mitbewohnern sind bei WGs nämlich normal. Wenn an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, muss der Vermieter damit rechnen und dies akzeptieren. In Universitätsstädten kann der Vermieter bei der Vermietung an mehrere Studenten schlecht sagen, dass keine WG vorliegt. Der Wille zur WG-Gründung sollte aber dennoch mitgeteilt werden. Am besten gleich in den Mietvertrag aufnehmen, dass an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet wird. Auch wenn der Vermieter folglich kein absolutes Vetorecht hat, sollte ihm jeder Mieterwechsel mitgeteilt werden. Und wenn alle gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen aufgrund der GbR alle ursprünglichen Mitglieder, wie schon bei der Kündigung, der Aufnahme eines neuen Mitbewohners zustimmen. Ist nur einer Hauptmieter und die übrigen Bewohner Untermieter, kann dagegen der Hauptmieter allein darüber entscheiden, wer in die WG aufgenommen oder wem gekündigt wird.

Wie sieht's mit Besuchern in der Wohnung aus?

Heutzutage steht im Mietvertrag nicht mehr wie einst in den sechziger Jahren, dass abends nach zehn Damenbesuch das Haus zu verlassen hat. Entsprechende Klauseln, dass etwa kein Besuch nach 23 Uhr erlaubt ist, sind mittlerweile unzulässig und werfen keine großen Fragen mehr auf, sondern erzeugen höchstens ungläubiges Staunen. Aber auch heute gibt es noch zeitliche Einschränkungen, wenn diese auch wesentlich freier als in früheren Tagen sind. Nach sechs bis acht Wochen ist laut Rechtsprechung aber damit Schluss. Ausnahme: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner dürfen dauerhaft aufgenommen werden, wenn ausreichend Platz für das Zusammenleben ist. Freund oder Freundin allerdings nicht.

Monday, November 7, 2011

Schimmel in der Wohnung

Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?

2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?

3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?

4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?

5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?

6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?

7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?

8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?

Heute: 9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?

Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

Mietminderung bei Schimmel wegen optischer Mängel und Gerüche:

Bei optischen Mängeln durch Schimmel und leichter Geruchsbelästigung reicht die Mietminderung erfahrungsgemäß von 5-20 %, je nach Größe der betroffenen Fläche oder Intensität des Geruchs. Es kann hier aber auch extreme Fälle geben. Wenn der Geruch wegen Schimmels sehr penetrant ist und sich auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausdehnt, sind Minderungsquoten von bis zu 90 % denkbar. In einem Fall, der allerdings Lösungsmittelgeruch betraf, erkannte das Amtsgericht Schöneberg eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung von 90 % an(Urteil vom 27.3.1996, Aktenzeichen: 6 C 32/92).

Mietminderung bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel:

Schimmelbelastungen können je nach Intensität und Gefährdung für die Mieter und je nach Krankheitsbild bis zu einer Mietminderung von 100 % führen. Eine Mietminderung von 100 % (Mietreduzierung auf „0") wird dann gegeben sein, wenn der Schimmel nachweisbar zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führt. In einem Fall, in dem das Gericht eine Minderungsquote von 100 % erkannte, waren Bewohner der betroffenen Wohnung nachweislich lebensbedrohlich durch den Schimmel erkrankt.

Zusammengefasst: Bei Schimmel kommt nahezu jede Minderungsquote vor - von einer nur sehr geringen Quote von 5 % für eine relativ geringe optische Beeinträchtigung bis hin zu 100 % wegen Unbewohnbarkeit aufgrund Gesundheitsschäden. Häufig sprechen die Gerichte im Fall eines betroffenen Zimmers etwa 10-15 % Mietminderung zu (Schimmel an nasser Küchenwand, (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10), wenn der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auftritt ebenfalls etwa 10-15 % (LG Berlin, Urteil vom 22.10.2010, 63 S 690/09 - Minderungsquote nicht zugestanden) zu und im Fall von Schimmelbildung im Schlafzimmer der Eltern und im Kinderzimmer bis zu 50 % in den Wintermonaten (in denen der Schimmelbefall besonders stark war) (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.5.2003, Aktenzeichen: 7 C 107/02).

Monday, October 31, 2011

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung, vgl. § 2221 BGB. Rechtsprechung des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).

Zeitvergütung: Analoge Anwendung der Regelungen für Betreuer und Nachlasspfleger

Das Gesetz sieht für Nachlasspfleger und Betreuer eine Zeitvergütung vor, wobei der festzusetzende Stundensatz nach Qualifikation und Wert des verwalteten Vermögens abhängt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung S. 622). Gegen die Zeitvergütung wird vor allem eingewandt, dass sie den langsam arbeitenden Testamentsvollstrecker vergütet. Das ist freilich ein schwaches Argument, wenn der Testierende die Person des Testamentsvollstreckers ausgesucht hat.

Rheinische Tabelle von 1925

Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die vom Reichsgericht im Jahr 1925 aufgestellte sog. „Rheinische Tabelle". Danach gilt Folgendes: „Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
bei einem Nachlasswert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%,
darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%,
darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%,
darüber hinaus - Bruttowert 1%.

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden und auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes: „Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):

1. bis EURO 250.000 - 4,0 %,

2. bis EURO 500.000 - 3,0 %,

3. bis EURO 2.500.000 - 2,5 %,

4. bis EURO 5.000.000 - 2,0 %,

5. über EURO 5.000.000 - 1,5 %."

Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:

a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,

b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,

c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass,

d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen.

Steuerangelegenheiten:

Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten. In der Regel führt die Berechnung nach dieser Tabelle zu einer deutlich höheren Vergütung als bei Zugrundelegung der Rheinischen Tabelle von 1925. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird. Die Obergerichte betrachten insbesondere die oftmals beanspruchten Zuschläge kritisch. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Zuschläge nur dann gerechtfertigt sein können, wenn der Testamentsvollstrecker die Leistungen selbst erbracht hat. Delegiert er Tätigkeiten, so kann er zwar in der Regel Kostenersatz, aber hierfür keine Erhöhung seiner Vergütung verlangen.

Monday, October 24, 2011

Halloween – Süßes oder Saures

Es ist wieder so weit: Halloween steht vor der Tür und wird auch in Deutschland zunehmend gefeiert. Doch was ist Halloween überhaupt, woher kommt es, was gehört auf jeden Fall dazu und was sollte dabei beachtet werden? Antworten auf diese Fragen und weitere interessante Informationen gibt die Redaktion von anwalt.de.


Neben Kürbissen gehört auch der Brauch „Trick Or Treat“ - das Ziehen von Haustür zu Haustür mit der Bitte um etwas Süßes - zu Halloween dazu.
Die Geschichte von Halloween

Bei Halloween handelt es sich nicht um einen rein amerikanischen Brauch, wie oftmals angenommen, nein, Halloween ist tatsächlich eines der ältesten Feste der Welt. Es hat seinen Ursprung vor über 5000 Jahren. Die heidnischen Kelten kannten nur zwei Jahreszeiten, den Sommer, der im Mai begann und Ende Oktober endete, und den Winter, der sich von November bis April erstreckte. Für sie endete am 31. Oktober der Sommer. Dieser Tag trug den Namen „Samhain”. Die Menschen glaubten, dass sich an diesem Tag die Welten der Lebenden und der Toten treffen würden und die Toten lediglich an diesem Tag, durch Besitznahme von der Seele eines Lebenden, die Chance auf ein Leben nach dem Tod hätten. Um die Toten zu ehren und um sie zu besänftigen, wurden vor den Häusern Speisen und Getränke aufgestellt. Um die Toten aber trotzdem abzuschrecken, verkleideten sich die Menschen mit erschreckenden Masken und zogen geräuschvoll durch die Gegend.

Etwa um das Jahr 800 nach Christus versuchte die katholische Kirche dieses Fest durch ihr wichtigstes Fest Allerheiligen, welches am 1. November eines jeden Jahres gefeiert wird, zu überlagern. Sinn dieses Festes ist es, den Verstorbenen der Monate Mai bis November zu gedenken. Der englische Name von Allerheiligen ist „All Hallow's Eve”. Dieser Name wurde schließlich zu „Halloween” gekürzt.

Mitte des 19. Jahrhunderts brachten irische Einwanderer den Halloween-Brauch mit in die USA, wo dieser jedes Jahr mit großem Aufwand gefeiert wird.

Halloween-Brauch „Trick Or Treat”

Ein inzwischen auch in Deutschland weit verbreiteter Brauch an Halloween ist das sog. „Trick Or Treat”, eine Kombination aus Bitte und Drohung. Entstanden ist dieser Brauch in der walisischen Tradition der „Cennad y Meirw”. Die wohlhabenden Gemeindemitglieder bereiteten zu „Samhain” ganze Festmahle zu. Die ärmeren Angehörigen der Gemeinde zogen von Tür zu Tür und sammelten für die verstorbenen Vorfahren Lebensmittel ein, die sie für diese bereit stellten. Dabei trugen sie Masken, die sog. „Cenhadon”, um entweder die Verstorbenen zu repräsentieren oder um von den bösen Geistern selbst nicht erkannt zu werden. Eine Gabe zu verweigern, stellte ein Sakrileg dar und führte unweigerlich zu einer Beschädigung des Hauses oder anderen Besitzes.

In der heutigen konsumlastigen Zeit ist dieser geschichtliche Aspekt völlig verloren gegangen. Heute verkleiden sich ausschließlich die Kinder als Hexen, Vampire oder Gespenster und ziehen durch die Straßen. Dabei klingeln sie an den Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures” oder einen anderen Spruch, um die Bewohner dazu zu bringen, ihnen etwas Süßes zu schenken.

Haftung bei Halloween-Streichen

Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oftmals ein lustiger Streich gespielt, beispielsweise Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert. In manchen Fällen wird aber auch ein böser Streich gespielt, z. B. wird ein brennender Böller in den Briefkasten oder es werden Eier an die Hausfassade geworfen. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Für diesen Fall ist es gut, zu wissen, wer für einen solchen Schaden haftet.

Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit” besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden. Für Sachbeschädigung, Diebstahl oder Raub sieht das Strafgesetz für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind, das wahrscheinlich noch kein eigenes Vermögen hat, trotzdem mit seinem Vermögen haftet. Dies kommt daher, dass ein Urteil 30 Jahre vollstreckbar ist und ein Geschädigter demzufolge mit der Erstattung seiner Ansprüche warten kann, bis das ehemalige Kind selbst Geld verdient.

Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht, welche sich aus dem Personensorgerecht der Eltern des § 1631 BGB ergibt, verletzen. Dann haften sie gemäß § 832 BGB für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Allerdings sind auch in diesen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind die Eltern allerdings ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.

Fazit: Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten die Eltern die Kinder oder Jugendlichen gezielt aufklären und ihnen die Grenze zwischen Spaß und Ernst aufzeigen. Möglichst sollte immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, so sollte zumindest eine Privathaftpflichtversicherung bestehen.

Verkehrsteilnahme in der Halloween-Nacht

Nicht nur die Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken diesen Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Richtig authentisch wird die Party aber erst durch eine Verkleidung als Hexe, Zombie, Gespenst oder Skelett. Begibt man sich mit einem solchen Kostüm inklusive Gesichtsmaske an das Steuer eines Autos, kann dies dazu führen, dass eine Sicht- oder Hörbehinderung besteht. In einem solchen Fall darf die Polizei eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro Strafe aussprechen. Sollte es aufgrund der Maskierung sogar zu einem Unfall kommen, dann droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes. In alkoholisiertem Zustand sollte man sich auf keinen Fall ans Steuer setzen, denn das kann zum einen den Versicherungsschutz kosten und zum anderen Punkte in Flensburg bringen.

Der Halloween-Kürbis - Jack O' Lantern

Ein ausgehöhlter Kürbis, in den ein Gesicht geschnitzt wird, das durch eine Kerze im Inneren zum Leuchten gebracht wird, gehört, neben den oben genannten Bräuchen, natürlich auch untrennbar zu Halloween. Dieser Brauch kommt aus Irland. Allerdings wurden dort Rüben ausgehöhlt. Nach der Auswanderung in die USA stellten die Auswanderer fest, dass es dort mehr Kürbisse als Rüben gab, sodass nun Kürbisse ausgehöhlt wurden.

Die Legende des Jack O' Lantern geht ursprünglich auf eine irische Erzählung zurück. Ein Mann namens Jack O. war oftmals betrunken und tat zu Lebzeiten nur Böses. Er war aber auch sehr listig. Als ihn der Teufel eines Tages heimsuchte, gelang es ihm, diesen auf einen Baum zu locken und anschließend ein Kreuz in den Stamm zu schnitzen, sodass der Teufel nicht mehr vom Baum herabsteigen konnte. Erst nachdem der Teufel ihm versprochen hatte, ihn nicht mehr zu behelligen, ließ Jack den Teufel vom Baum klettern.

Jahre später starb Jack. Aufgrund seiner Vergangenheit und weil er sich mit dem Teufel eingelassen hatte, wurde ihm der Zugang zum Himmel verweigert. Der noch immer verärgerte Teufel ließ ihn allerdings auch nicht in die Hölle. Er gab ihm stattdessen eine ausgehöhlte Rübe, in die er ein Stück glühende Kohle legte, damit Jack O. seinen Weg in der Finsternis zwischen Himmel und Hölle finden konnte. Diese Laterne wurde Jack O'. Lantern genannt.

Von allem ein bisschen

Halloween ist mit Sicherheit keine Erfindung der Amerikaner. Dieser Brauch geht stattdessen auf keltische, heidnische, irische und christliche Wurzeln zurück und ist eine Vermischung von diesen. In diesem Sinne: Happy Halloween.

Monday, October 10, 2011

Arbeitgeber muss bei einem Betriebsrat die Kosten für ein Burnout-Seminar übernehmen

Wenn ein Betriebsrat an einem Seminar für „Burnout im Unternehmen - Der Betriebsrat als Berater” teilnahmen möchte, dürfen Arbeitgeber das nicht einfach als überflüssig abtun. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Essen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einen Betriebsrat, der aus 17 Mitgliedern bestand. Aufgrund von mehreren Anfragen von Arbeitnehmern im Monat zum Thema Burnout sollte ein Mitglied an einem 4,5 tägigen Seminar über Burnout im Betrieb teilnehmen. Doch der Arbeitgeber war weder zur Freistellung des Betriebsrates unter Fortzahlung seiner Bezüge, noch zur Übernahme der Schulungskosten in Höhe von 995,- € bereit. Er berief sich unter anderem darauf, dass eine Hotline von einem externen Dienstleister existieren würde. Dies reiche vollkommen für die Mitarbeiter aus.

Das Arbeitsgericht Essen stellte sich trotzdem auf die Seite des Betriebsrates. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung vom 30.06.2011 (Az. 3 BV 29/11) darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen muss, die durch die Tätigkeit eines Betriebsrates entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Schulung, soweit diese dafür erforderlich ist.

Hiervon ist nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. Denn ein Betriebsrat ist auch für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig. Er muss Arbeitnehmern als erste Anlaufstelle weiter helfen können, die an einem Burnout leiden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Schulung. Aufgrund der mehrfachen Anfragen ist davon auszugehen, dass diese Problematik auch in diesem Betrieb besteht. Die Kosten für das Seminar sind jedenfalls für eine derartig große Firma als angemessen anzusehen.

Tuesday, October 4, 2011

Ratenschutzversicherung ohne Sonderkündigungsrecht?

Ein Kreditvertrag soll abgeschlossen werden, z.B. weil ein Auto angeschafft werden soll. Die Beratung findet entweder direkt beim Händler, oder aber in einer Bank statt.

In der Beratung werden Ihnen Risiken und Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Sie die monatlichen Raten für das Darlehen einmal nicht, oder nicht rechtzeitig, oder nicht in voller Höhe bezahlen können. Empfohlen wird eine Versicherung für diesen Zweck abzuschließen, eine sogenannte Ratenschutzversicherung.

In einer Werbung der Santander Bank heißt es z.B.:

„Wer Auto fährt, benutzt den Sicherheitsgurt, Bergsteiger sichern sich durch Seile ab. Auch wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich absichern - am besten mit einer Ratenschutzversicherung. Sichern Sie sich und Ihre Familie gegen die finanziellen Folgen von Unfällen, Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit und Tod ab. Damit brauchen Sie sich auch im schlimmsten Fall keine Sorgen um die pünktliche Rückzahlung Ihres Kredites machen."

(Quelle: http://www.santanderconsumer.de/de/privatkunden/finanzierungen/ratenschutzversicherung/ratenschutzversicherung.html)

Aus Sorge das Darlehen von der Bank nicht zu erhalten, lassen sich viele Kunden überreden und schließen eine solche Versicherung ab.

Eins der dann auftretenden Probleme ist folgendes: In der Folgezeit kann durch glückliche Umstände das Darlehen vorzeitig abgelöst werden.

Nun fragen sich viele Bankkunden, wofür die Ratenversicherung noch gebraucht wird und wollen diese kündigen.

Der Versicherer akzeptiert jedoch die Kündigung nicht. Z. B. die Credit Life International N.V. aus Venlo - einer der großen Ratenschutzversicherer - schreibt kündigungswilligen Kunden häufig:

„Sehr geehrter Herr xy,

Ihr Kündigungsschreiben hinsichtlich Ihrer Ratenschutzversicherung ist uns zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, welche den Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum Schluss des dritten sowie jedes weiteren Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die von Ihnen veranlasste Kündigung wird somit zum xx.yy.zzzz wirksam.

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden wir unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen und Ihnen eine Abrechnung des Versicherungsverhältnisses zusenden.

Kunden fürchten nun regelmäßig noch jahrelang für etwas zahlen zu müssen, was nicht mehr benötigt wird und werfen Ihrem Bankberater vor, Sie diesbezüglich nicht richtig aufgeklärt zu haben.

Dass die Restschuldversicherung 3 Jahre läuft stimmt erst einmal so. § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz lautet:

„Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."

Aber: Mit der Kündigung des Kredites fällt jedoch nach unserer Auffassung das versicherte Risiko weg - die Versicherung wurde zusammen mit dem Kredit verkauft und ist demzufolge „zweckgebunden" - und es müsste damit ein Sonderkündigungsrecht bestehen.

Friday, September 23, 2011

Zusendung von Werbe-E-Mails an Unternehmer

Jeder E-Mail-Nutzer kennt das Problem: Von den täglich im Postfach liegenden Nachrichten sind eine Vielzahl gänzlich unerwünschtes Werbematerial. Noch störender kann dies für Geschäftsbetriebe und Unternehmer sein, weil diese meist eine größere Anzahl sogenannter Spam-Mails erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dazu im Jahre 2009 eine prägende Entscheidung heraus (Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07), welche das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einstuft. Daraus ergibt sich für den Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender.

Der Fall: Das Gesetz verlangt strenge Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs. Aktuell wurde vor dem Landgericht Leipzig ein Streit geführt, in dem der Kläger eine Unterlassungsverfügung gegen eine von uns vertretene Finanzdienstleisterin erwirken wollte, nachdem diese ihm eine Werbe-E-Mail zukommen ließ. Eine ausdrückliche Einwilligung lag unserer Mandantin zwar nicht vor, jedoch gab der Kläger auf einem frei zugänglichen Geschäftsportal im Internet an, u. a. Finanzdienstleister zu suchen. Folglich musste auch mit der Kontaktaufnahme von entsprechenden Anbietern gerechnet werden. Nach der Auffassung des Landgerichts Leipzig lag hier also das Interesse in der konkreten Geschäftsaufnahme mit dem Kläger und nicht etwa in der Beeinträchtigung des Betriebes durch allgemein adressierte Werbung.

Die Entscheidung: Auch wenn der BGH durchaus schon in der einmaligen, unverlangten Zusendung von Werbenachrichten einen Eingriff sieht, so lässt er doch eine solche Interessenabwägung zu. In der heutigen Zeit, in denen das Internet gerade auch im geschäftlichen Bereich eine immer größere Rolle spielt und Geschäftsplattformen einfache und kostengünstige Kontaktaufnahme ermöglichen sollen, bezweckt auch der BGH nicht, dies zu verhindern. Vielmehr sollen Betroffene vor Massennachrichten, an denen sie gar kein Interesse haben, geschützt werden. Dieser Schutz wäre allerdings als missbräuchlich anzusehen, wenn jemand seine eigenen Daten, insbesondere seine geschäftlichen Interessen und Kontaktinformationen, allgemein zugänglich macht, sich im Anschluss aber bereits durch die erstmalige Kontaktaufnahme geschädigt fühlt. Diese Ansicht vertrat im bezeichneten Fall auch das Landgericht Leipzig. Unsere Mandantin durfte aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen über den Kläger davon ausgehen, dass eine Kontaktaufnahme zumindest nicht erkennbar unerwünscht war (LG Leipzig, Az.: 05 O 1926/11).

Fazit: Händler und Dienstleister sollten immer erst die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einholen. Andererseits sollte derjenige, der in öffentlich zugänglicher Weise rege um Kontaktaufnahme wirbt, nicht die Ansicht vertreten, dass diese dem Selbstzweck dient und sich von entsprechenden Angeboten geschädigt fühlen.

Thursday, September 22, 2011

Zum Stand der AIFM-Richtlinie

Die Richtlinie zu Managern alternativer Investmentfonds heißt abgekürzt: AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD aus Alternative Investment Fund Manager Directive). Es ist eine EU-Richtlinie, die vom EU-Rat am 27.05.2011 angenommen worden ist.

Die Richtlinie erfasst nicht die Investmentfonds, soweit sie bislang in der OGAW-Richtlinie (Investmentgesetz) abgegrenzt worden sind. Sie reguliert keine Produkte, sondern Verhalten und richtet sie sich an die Verantwortlichen von offenen und geschlossenen Fonds. Fondsinitiatoren, Verwalter, Konzeptionäre und Fondsmanager bedürfen in Zukunft einer Erlaubnis. Ein Risikomanagementsystem muss ebenfalls vorgehalten werden. Dieses muss bei jeder Anlage eine Due-Diligence-Prüfung durchführen. Vorgesehen ist eine Trennung von Verwaltung und Verwahrung von Anlegervermögen ähnlich dem deutschen Investmentgesetz.

Die Anlegerkonten müssen getrennt geführt werden.

Die Informationspflichten gegenüber dem Anleger (auch professionellen) entsprechen in etwa den Anforderungen des zukünftigen vorgreifenden Vermögensanlagengesetzes deutscher Prägung. Die Anlegeraufklärung soll nicht nur einmal im Leben feierlich wie bei einer Heirat stattfinden, sondern in den laufenden Quartalen. Eine ständige Information über die Liquiditätssituation und über das Risikoprofil wird verlangt werden.

Der Vertrieb von Anteilen ist nur an professionelle Anleger zugelassen. Der Vertrieb an Kleinanleger kann durch nationale Regelung gestattet werden. Die Richtlinie gilt allerdings nur ab einem Schwellenwert von über 100 Mio. Euro. Die Richtlinie ist nur an den aktiven Vertrieb adressiert, nicht an den passiven Vertrieb. Die AIFM-Richtlinie ist auf den passiven Vertrieb nicht anwendbar. Aussagen zum Produkt werden nicht getroffen. Quantitative Klassifizierungen etwa zur Risikostreuung sind nicht vorgesehen.

Diese Richtlinie soll bis zum 23. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Der genaue Inhalt wird derzeit durch den Erlass von Detailregelungen in Konsultationen vorbereitet (Level II). Der Begriff „Level II" meint Regelungen im Sinne von Durchführungsverordnungen. "Level I" stellt das Gesetz an sich dar, „Level II" die Durchführungsverordnungen. Mehr als 50 Verordnungen werden derzeit von der ESMA, der EU Wertpapieraufsicht in London (European Securities and Markets Authority - ESMA) bis zum 16.12.2011 vorbereitet. Die EU-Kommission wird dann voraussichtlich im ersten Quartal 2012 eine Vielzahl von Verordnungen erlassen.

Die AIFM-Richtlinie erfasst das Marktsegment von Hedgefonds, Privat Equity-Fonds, offenen und geschlossenen Immobilienfonds und ebenso auch Spezialfonds.

Erfasst sind „kollektive Anlagen". 90 % aller Spezialfonds in Deutschland sind allerdings nur einem einzigen Anleger zugeordnet. Bislang gibt die Richtlinie noch keine Antwort darauf, ob auch derartige Spezialfonds mit nur einem Anleger erfasst werden sollen. Die individuelle Vermögensverwaltung ist nicht betroffen. Anders könnte es bei family offices aussehen. Deren Zweck besteht darin, die Aufsicht zu umgehen.

Die Richtlinie enthält Mindeststandards. Die einzelnen Länder können erweiterte Regelungen vorsehen. Reguliert werden neben der Erlaubnispflicht für Fondsmanager die Eigenkapitalanforderungen und das Verhalten bei Interessenskonflikten sowie gegenüber den Kunden. Ferner werden die Berichtspflichten und die Abschlussprüfung EU-weit sortiert.

Die derzeitige Tragik bei den Fonds besteht darin, dass viele Anlagen im Falle der Krise nicht mehr definiert werden können. Verschmelzungen, Fusionen, fehlende Strukturplanungen, rasante Abwärtstrends und lange Verwahrketten erschweren die Orientierung, wie der Fall Madoff gezeigt hat. Hinzu tritt das häufig extreme Informationsgefälle zwischen Single-Fonds und Dachfonds in der Kenntnis der steuerlichen worst-case-Risiken.

Zudem sind ausreichend deutliche Haftungsregeln auf EU-Ebene erforderlich.

Mittelfristig soll eine Anpassung der AIFM-RL an die UCITS-RL (Investmentfonds nach dem Investmentgesetz) erfolgen.

Drittstaatenregelungen sollen noch bis 2018 gelten. Gemeint sind damit Fonds mit Sitz beispielsweise in Delaware, USA.

Wednesday, September 14, 2011

Sicher im Internet bezahlen mit Onlinebanking

Heute ist es gang und gäbe, im Internet einzukaufen und die Bezahlung per Onlinebanking zu erledigen. Doch wer nicht aufpasst, kann schnell Opfer von Internetbetrügern werden. Damit man beim Onlinebanking keine böse Überraschung erlebt und plötzlich vor einem leer geräumten Konto steht, informiert die Redaktion von anwalt.de über Risiken bei Onlinezahlungen, zu treffende Vorkehrungen, die sichersten Zahlungsarten und ob bzw. wie man sein Geld zurückbekommt, wenn man einem Betrug zum Opfer gefallen ist.


Phishing & Co.: Wer Onlinebanking nutzt, sollte unbedingt auf Sicherheit achten.
Wie schützt man sich als Nutzer am besten vor Betrugsfällen?

Zunächst sollten Virenscanner & Firewall stets auf dem aktuellsten Stand sein. Die meisten dieser Programme weisen darauf hin, wenn ein Update zum Download zur Verfügung steht. Außerdem sollte der gesamte Computer vom Virenscanner regelmäßig auf Viren, Trojaner etc. durchsucht werden.

Auch sollte man darauf achten, ob neue Sicherheitsupdates für das Betriebssystem vorliegen und diese schnellstmöglich downloaden bzw. installieren, um gefährliche Sicherheitslücken zu schließen.

Durch Aktivieren der verschiedenen Sicherheitseinstellungen im Browser kann man das Sicherheitsrisiko bereits zusätzlich minimieren. Browser werden ebenfalls ständig verbessert und aktualisiert, insofern gilt hier genauso: empfohlene Updates installieren und den Browser stets auf dem aktuellsten Stand halten.

Verwendet man VoIP (Voice over IP) oder WLAN, sollte man auf eine verschlüsselte Übertragung achten. So können Gespräche nicht von Dritten abgehört bzw. die Daten nicht von Dritten mitgelesen werden. Nähere Informationen zu Verschlüsselungsmethoden enthalten in der Regel die Betriebsanleitungen der Router.

Vorsicht beim Öffnen von E-Mail-Anhängen! Oftmals werden Viren, Würmer o. Ä. als Dateianhang in E-Mails eingefügt und dadurch weiter verbreitet. Kennt man den Absender der E-Mail nicht, sollte man also äußerste Vorsicht walten lassen.
Stammt die E-Mail scheinbar von der eigenen Bank und wird man darin aufgefordert, PIN und TAN preiszugeben, sollte man misstrauisch werden und auf keinen Fall darauf reagieren. Ist man unsicher, ob die E-Mail nicht vielleicht doch von der Bank stammt, am besten zuerst direkt dort nachfragen.

Nicht nur am eigenen Computer, sondern auch bei Logins des E-Mail-Postfachs, bei eBay oder anderen Einkaufsplattformen ist ein sicheres Passwort das absolute Muss. Ein Passwort, das sowohl Groß- und Kleinschreibung als auch Ziffern oder gar Sonderzeichen enthält, gilt dabei als besonders sicher.
Eine noch größere Sicherheit erreicht man, wenn man seine Passwörter in regelmäßigen Abständen ändert.
Außerdem sollte man Benutzername, Kennwort und sonstige Zugangscodes nicht im Browser oder auf der Festplatte speichern.

Richtig abmelden ist genauso wichtig, wie das sichere Passwort. Denn nur bei Betätigen des „Abmelden-Buttons" wird die Datenverbindung zu Ihrem Login-Bereich zuverlässig getrennt.

Welche Zahlungsarten sind am sichersten?

Am sichersten geht der Käufer, wenn er den Kauf auf Rechnung vornimmt. Denn hier bezahlt man immer erst, wenn man die Ware erhalten und geprüft hat. Leider wird diese Zahlungsart nicht immer angeboten, denn sie bedeutet umgekehrt ein höheres Risiko für den Verkäufer.

Bei Bezahlung per Lastschrift muss der Käufer zwar seine Kontodaten herausgeben, doch ist hier das Missbrauchsrisiko weitgehend gering. Denn Abbuchungen können im Zweifelsfall bei der Bank binnen 6 Wochen nach Rechnungsabschluss widerrufen werden. In jedem Fall sollte man bei der Übertragung der Kontodaten auf eine Verschlüsselung achten (sog. SSL-Verschlüsselung).

Vorauskasse ist riskant für den Verbraucher und daher nur bei geprüften Händlern zu empfehlen. Viele Online-Verkaufsplattformen vergeben „Zertifikate", an denen sich erkennen lässt, ob es sich um einen seriösen Verkäufer handelt. Gibt es bei einem Kaufgeschäft mit einem der geprüften oder zertifizierten Verkäufer Probleme, erstattet die Plattform oftmals das Geld zurück.
Allerdings ist zu beachten, dass Überweisungen grundsätzlich unwiderruflich sind und nur auf dem Kulanzweg durch die Bank gestoppt werden können. Ist das Geld erst einmal auf dem Empfängerkonto gelandet, gibt es kein Zurück mehr.
Lässt sich im eventuellen Betrugsfall der Verlust des Geldes verschmerzen, kann man z. B. bei kleineren Beträgen die Vorauskasse als Zahlungsart wählen.

Die Bezahlung per Nachnahme ist in der Regel nicht zu empfehlen. Erstens fallen höhere Gebühren an. Zweitens hält man zwar das Paket nebst einer Quittung für die Auslieferung in der Hand, man weiß aber nicht, ob das Paket tatsächlich die bestellte Ware enthält bzw. ob die Ware beschädigt ist. Möchte man das Paket zur Überprüfung vor der Bezahlung öffnen, muss der Postbote dem zustimmen. Ist der Postbote nicht einverstanden, muss - wenn man das Paket haben möchte - erst bezahlt werden. Ist man gänzlich unsicher oder misstrauisch, besteht die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern.

Die Kreditkartenzahlung hat den Vorteil, dass der Verkäufer quasi in Echtzeit eine Zahlungsgarantie erhält und die Ware daher in der Regel schneller versendet. Man sollte auch hier immer auf eine verschlüsselte SSL-Übertragung achten. Bei Missbrauch der Daten durch Dritte können Zahlungen zwar rückgängig gemacht werden. Allerdings ist die Rückbuchung im Falle einer mangelhaften oder nicht gelieferten Ware gänzlich von der Kulanz der Bank abhängig.

Treuhanddienste bieten sowohl für Käufer als auch für Verkäufer eine sichere Lösung. Die Anmeldung ist meist kostenlos, die Zahlung zwischen den Konten erfolgt in der Regel sehr schnell. Gibt es bei der Kaufabwicklung Probleme, kann man einen sog. Käuferschutzantrag stellen. Der Treuhanddienst prüft dann die Angelegenheit und erstattet bei nicht gelieferter oder mangelhafter Ware den Kaufpreis und die Versandkosten zurück.

Hinsichtlich des Onlinebanking wurden die TAN-Listen mittlerweile vom TAN-Generator oder dem SMS-TAN-Verfahren abgelöst. Die neuen Techniken bieten noch mehr Sicherheit und darüber hinaus mehr Flexibilität.

Was tun, wenn das eigene Konto von anderen missbraucht wird?

Bankkonto:

Stellt man Abweichungen in den Kontobewegungen fest, sollte man unverzüglich seine Bank informieren und die Karte bzw. das Konto sperren lassen. Denn erst nach Sperrung haften die Banken für den Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte. Sofortige Hilfe bietet der Sperrnotruf 116 116, eine weltweite und zentrale Rufnummer, die bei Eingabe der jeweiligen Landesvorwahl auch aus dem Ausland erreichbar ist. Mehr als 90 % aller Zahlungskarten lassen sich über diese Rufnummer problemlos sperren. Besonders praktisch: Es ist keine vorherige Registrierung nötig, um den Service nutzen zu können.

Login-Konto (z. B. eBay):

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn das Konto ohne sein Wissen durch einen unbefugten Dritten für eine Auktion genutzt wird. Zwar heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, dass das jeweilige Mitglied für sämtliche Aktivitäten unter Verwendung seines Mitgliedskontos haftet. Doch laut BGH gilt dies nur im Verhältnis Mitglied zu eBay, nicht dagegen im Verhältnis Anbieter zu Bieter (BGH, Urteil v. 11.05.2011, Az.: VIII 289/09).

Zumindest eBayer können demnach aufatmen. Ob die Rechtsprechung auch auf andere Online-Plattformen und -shops anzuwenden ist, bleibt allerdings offen.

Beim Kauf betrogen - wie bekomme ich mein Geld zurück?

Abbuchungsfehler

Hat man eine Lastschriftzahlung mit dem Verkäufer vereinbart und eine Einzugsermächtigung erteilt und ist bei der Abbuchung ein Fehler passiert - wurden also z. B. statt 16,95 € sogar 116,95 € abgebucht -, kann man der Abbuchung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Allerdings gilt hier eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses. Bei europäischen Lastschriften gilt eine Widerspruchsfrist von 8 Wochen nach Kontobelastung.

Abbuchungsmissbrauch

Wurde vom Konto missbräuchlich abgebucht, also ohne, dass ein Kaufvertrag o. Ä. zugrunde liegt, kann man der Abbuchung in der Regel auch noch später als 6 Wochen widersprechen.

Überweisung

Überweisungsaufträge sind grundsätzlich unwiderruflich, das gilt auch für Auslandsüberweisungen. Die Überweiserbank versucht allerdings in der Regel kulanterweise, die Überweisung zu stoppen. Doch mittlerweile funktioniert die elektronische Überweisung in äußerst kurzer Zeit, sodass es schwierig ist, die Überweisung noch zu stoppen, bevor das Geld auf dem Empfängerkonto eingeht.

Phishing

Bei Phishing-Angriffen haftet zunächst die jeweilige Bank und steht für Missbrauchsschäden ein. Hat der Kunde allerdings seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Missbrauch erst möglich gemacht - z. B. unsichere Verwahrung der Zugangsdaten, kein aktueller Virenschutz etc. -, haftet der Kunde. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist aber seitens der Bank zu beweisen.

Kreditkarte

Eine Kreditkartenzahlung kann in der Regel durch einen einfachen Anruf bei der Bank storniert werden. Evtl. muss der Kunde jedoch damit rechnen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des nicht getätigten Kaufs aufgefordert zu werden. Die Kreditkartengesellschaften stehen in der Regel für Missbrauchs- und Betrugsschäden ein.

Sunday, September 11, 2011

Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

Das OLG Bamberg hat am 22.03.2011 entschieden, dass die polizeiliche Ermittlungsperson zur Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO berechtigt ist, wenn von einem sogenannten Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist.

Hier wurde der Betroffene stark nach Alkohol riechend angetroffen. Nachdem er einen Atemalkoholtest verweigert hatte, wurde er zur Polizeidienststelle verbracht. Die zwei Polizeibeamten vor Ort hielten mit dem Dienstgruppenleiter Rücksprache. Dieser ordnete die Blutentnahme an. Obwohl zu der Zeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand, informierten die Polizeibeamten diesen nicht, da eine damalige Anweisung besagte, dass nach einer Trunkenheitsfahrt immer Gefahr im Verzug anzunehmen sei. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu.

Die Eilanordnungskompetenz der polizeilichen Ermittlungsperson folgt hier jedenfalls daraus, dass der Betroffene nach Beendigung der Fahrt nicht nur weiterhin Alkohol in unbekannter Menge zu sich nahm (sog. Nachtrunk), sondern auch die Mitwirkung an dem ihm angebotenen freiwilligen Atemalkoholtest verweigerte.

Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO verstoßen worden, so folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.

Die Polizeibeamten waren damit als Ermittlungspersonen zur Anordnung der Blutentnahmen selbst und unmittelbar nach § 81a II StPO befugt, sodass sie sich vor der Anordnung auch nicht um eine richterliche Entscheidung und gegebenenfalls nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 14/11).

Ein Beschuldigter sollte sich also durchaus überlegen, ob er einen Atemalkoholtest verweigert, wenn er den sogenannten Nachtrunk behauptet.

Wednesday, August 24, 2011

BAG: Verfall von (angesammelten) Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter

Auch Langzeiterkrankte müssen ihren (ggfs. angesammelten) Urlaub nach ihrer Gesundung im laufenden Kalenderjahr nehmen, andernfalls verfällt dieser - so das BAG in einem Urteil vom 09.08.2011.

Rechtsvorschriften

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Sachverhalt

Die Parteien verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Entscheidung BAG

Die Klage hatte vor dem 9. Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist.

Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

(BAG, Urteil v. 9. August 2011 - 9 AZR 425/10)

Quelle: PM des BAG vom 09.08.2011

Praktische Konsequenzen

Diese sind sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von zweischneidiger Art.

Arbeitnehmer: Macht er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geltend, ist der Urlaub verfallen; macht er ihn rechtzeitig geltend, kann dies dazu führen, dass er sich nach langer Krankheit auf einen langen Urlaub freuen kann, so, wenn er über Monate, wenn nicht gar Jahre, krank war.

Arbeitgeber: Macht der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht im laufenden Jahr geltend, ist der Urlaubsanspruch verfallen; will der Arbeitnehmer einen Verfall verhindern, und wird er erst im 3. oder gar 4. Quartal eines Jahres gesund, ist er gezwungen, sofort oder demnächst den gesamten Urlaub anzutreten, um einen Verfall zu verhindern, das gilt jedenfalls dann, wenn er eine beträchtliche Anzahl von Urlaubstagen angesammelt hat.

Achtung: Urlaubsansprüche verfallen jedoch nur insoweit, wie sie tatsächlich im verbleibenden Kalenderjahr vom Arbeitnehmer hätten genommen werden können. Zu beachten ist ferner, dass vertragliche oder tarifliche Regelungen oft längere Übertragungszeiten als das Gesetz vorsehen.

Monday, August 15, 2011

Drogen im Straßenverkehr – Führerscheinmaßnahmen

Die Teilnahme am Straßenverkehr nach vorausgegangenem Betäubungsmittelkonsum kann im Einzelfall eine strafbare Handlung begründen; in jedem Fall stellt ein solches Verhalten eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Zudem können Maßnahmen bezüglich der Fahrerlaubnis ergriffen werden.

I. Allgemeines

Eine strafbare Handlung in Form der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB setzt stets eine absolute bzw. relative Fahruntüchtigkeit voraus. Dies erfordert seinerseits mindestens die Feststellung von rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen; allein aus der Tatsache des Konsums von Betäubungsmitteln lässt sich eine strafbewehrte Fahruntüchtigkeit noch nicht ableiten. Kommt es infolge der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Verkehrsgefährdung, kann zudem eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gegeben sein. Die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem vorausgegangenen Konsum von berauschenden Mitteln stellt aber in der Regel einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG dar. Zwar müssen auch hier bestimmte Grenzwerte überschritten sein, was jedoch nach unmittelbar vorausgegangenem Konsum stets der Fall sein wird. Wird eine der Substanzen - Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamin - nachgewiesen, beträgt die Geldstrafe in der Regel 250 € bei einem erstmaligen Verstoß und 500 - 750 € im Wiederholungsfall. Einschneidender als die Verhängung einer Geldbuße ist für die Betroffenen jedoch häufig die im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum verhängte Führerscheinmaßnahmen.

Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

II. Folgen bei Verstößen gegen Strafvorschriften

Erkennt die Polizei in dem Verhalten des Betroffenen eine der oben genannten strafbaren Handlungen, ist sie zur Einhaltung des Führerscheins berechtigt. Rechtsgrundlage der Beschlagnahmung ist eine so genannte Gefahr im Verzug (§§ 98, 94 StPO). Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer eingeleitet wird und ihm in diesem die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird, kann das Gericht bereits vor Klageerhebung die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Ein solcher Beschluss kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden. Erfolgt in dem Hauptverfahren eine Verurteilung wegen des Straßenverkehrsdelikts, kann die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden. Hierbei setzt das Gericht regelmäßig eine sog. Sperrfrist fest, also eine Bestimmung des Zeitraums, in welchem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Länge der Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In Einzelfällen ist auch eine lebenslange Sperrfrist möglich. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Die Dauer der Entziehung hängt hierbei von einer Prognose darüber ab, wie lange von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden muss. Zu beachten ist, dass die Sperrfrist auch nachträglich verkürzt werden kann.

III. Folgen bei Ordnungswidrigkeiten

Insbesondere bei Wiederholungstätern besteht aber die Gefahr, dass die Verkehrsordnungsbehörde die Angelegenheit an die Führerscheinbehörde abgibt, welche dann die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen kann, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Überprüft wird in diesem Zusammenhang stets die so genannte „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen". Eine solche ist gem. § 2 Abs. 4 StVG nicht gegeben, wenn „der Führerscheininhaber die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat". Ein solcher Eignungsmangel wird stets angenommen bei nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum mit Ausnahme von Cannabis. Bei nachgewiesenem Cannabiskonsum ist danach zu differenzieren, ob einmaliges, gelegentliches oder ein regelmäßiges Konsumverhalten gegeben ist. Regelmäßiger Konsum wird in der Regel angenommen, soweit der Betroffene wöchentlich oder häufiger Cannabisprodukte konsumiert, was im Zweifelsfall von der Führerscheinbehörde zunächst angenommen wird, jedoch von dem Betroffenen durch ein entsprechendes - selbst zu finanzierendes - Blutgutachten widerlegt werden kann. Andernfalls ist von einem gelegentlichen Konsumverhalten auszugehen. In solchen Fällen darf der Betroffene den Führerschein behalten, soweit die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

- Trennung von Konsum und Autofahren

- kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen

- keine Persönlichkeitsstörung

- kein Kontrollverlust

IV. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Soweit keine Sperrfrist angeordnet worden ist, wird der Führerschein nach einer Entziehung in der Regel dann wieder erteilt, wenn eine einjährige, durchgängige Drogenabstinenz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch regelmäßige Drogenscreenings zu führen

Friday, August 5, 2011

Nachstellung – Stalking: Verteidigungsstrategien im Ermittlungsverfahren

Nach § 283 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer „einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich (es folgt eine Aufzählung von unterschiedlichen Begehungsmethoden) ...und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt."

Kommt das Gespräch in der Freizeit auf das Thema Stalking bzw. Nachstellung, ist bei Nichtjuristen oft eine falsche Vorstellung von der Reichweite der Norm festzustellen. Insbesondere wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass alleine die Tätigkeit des Nachstellens ausreichend sei, um ein strafbares Handeln zu begründen. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Straftatbestand der Nachstellung als sogenanntes Erfolgsdelikt konzipiert. Demnach muss die Handlung auf Seiten des Betroffenen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung führen, also dieser Zustand bei dem betroffenen Opfer eintreten.

Welche hohen Anforderungen an eine solche Beeinträchtigung gestellt werden, verdeutlicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine derartige Beeinträchtigung wurde beispielsweise angenommen, bei zwangsweiser Namensänderung des Betroffenen bzw. eines Umzugs ins Ausland infolge der Nachstellungen. Dass derart schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht den Regelfall darstellen, bedarf wohl keiner ausdrücklichen Erwähnung. Demnach stehen die Chancen für den Verteidiger recht gut, bereits im Ermittlungsverfahren eine vollständige Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Die Verteidigerschrift sollte also darauf fokussiert werden, dass eine Strafbarkeit in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist, da es an dem vom Gesetzgeber geforderten Taterfolg mangelt. Hierbei kann dann elegant offen gelassen werden, ob die von dem Opfer behaupteten Handlungen tatsächlich so stattgefunden haben, oder nicht.

Es empfiehlt sich, zunächst einige Exemplare aus der Rechtsprechung zu nennen, in welchen ein solcher Taterfolg angenommen wird. Eine Gegenüberstellung dieser Extremfälle mit dem vorliegenden Durchschnittsfall wird dann sehr gut illustrieren, warum im vorliegenden Fall diese sehr hohen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Argumentationsgeschick des Rechtsanwaltes ist letztlich die letzte Stufe auf dem Weg zur Verfahrenseinstellung.

Festhalten lässt sich demnach folgendes: wird dem Mandanten im Ermittlungsverfahren der Straftatbestand der Nachstellung zur Last gelegt, sollte der Verteidiger stets das schwächste Glied dieses Straftatbestandes - den Taterfolg - angreifen. Hier ist auszuführen, dass eine Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt, da es an dem vom Gesetzgeber geforderten Taterfolg fehlt. Da diese Strafbarkeit erst 2007 ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist, existiert hierzu demnach hierzu bislang keine umfassende Rechtsprechung Oberster Gerichte. Sollte in der Hauptverhandlung die Ausfüllung des Tatbestandes - insbesondere des Taterfolges - angenommen werden, ist sicherlich über die Einlegung einer Revision nachzudenken. Hier kann gut argumentiert werden, dass das verurteilende Gericht die Reichweite des Straftatbestandes verkannt hat und das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung" rechtlich falsch ausgefüllt hat.

Ein Beschuldigter sollte sich in jedem Fall noch im Ermittlungsverfahren an einen kompetenten Strafverteidiger wenden um eine vorzeitige Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Tuesday, July 26, 2011

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn”. § 616 BGB macht aus sozialpolitischen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel. Er bestimmt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus einem Grund, der in seiner Person liegt, von ihm aber nicht zu vertreten ist, unmöglich wird, er an der Erbringung von Arbeitsleistung gehindert und ihm trotzdem der Lohn fortzuzahlen ist. Die Vorschrift ist insoweit eine Ausnahme von § 326 BGB.

Ist der Arbeitnehmer aus anderen als persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert, bleibt § 326 BGB anwendbar. Kann der Arbeitnehmer wegen Krankheit, einer Kur, einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch nicht arbeiten, regeln sich seine Ansprüche auf Lohn abschließend im Entgeltfortzahlungsgesetz. Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 616 BGB vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bruttovergütung, also Anspruch darauf, was er verdient hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre. Zur späteren Erbringung der Arbeitsleistung ist er nicht verpflichtet, er muss die Arbeit nicht nachholen.

Anders als die Entgeltzahlung im Krankheitsfall ist § 616 S. 1 BGB nicht nur auf Arbeiter sondern auf alle Dienstnehmer im Sinne von § 611 BGB anwendbar. Sie umfasst also auch freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist bzw. wenn sie dem Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Eine weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass die Arbeitsverhinderung unvermeidbar ist und dass der Anlass, der die Arbeitsverhinderung auslöst, in der Person des Arbeitnehmers liegt, in seinen persönlichen Verhältnissen seinen Grund hat. Ereignisse, die einen unbestimmten Personenkreis an ihrer Arbeitsleistung hindern, Unwetter, Verkehrsstörungen, Unruhen, sind kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Wird allerdings das Haus des Arbeitnehmers von Hochwasser überschwemmt, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung wieder in seiner Person.

Die Arbeitsverhinderung muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten und darf den Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung hindern. Fälle der Arbeitsverhinderung sind unter anderem Unglücksfälle, familiäre Ereignisse, die Vorladung durch Behörden, ehrenamtliche Tätigkeit.

Monday, July 11, 2011

Chancen der neuen Toplevel-Domains

Die ICANN, die „Verwaltungsbehörde” des Internets, hat die Einführung neuer Toplevel-Domains (TLD) beschlossen. Ab Januar 2012 können sich Unternehmen und private oder öffentlich-rechtliche Organisation um die Zuteilung einer neuen, eigenen Toplevel Domain bewerben und für Marken, Firmennamen und geographischen Angaben eine eigene Domain registrieren.

Die Wunsch-TLD darf keine Ähnlichkeit mit bereits bestehenden TLDs aufweisen und zudem sind auch keine zweistelligen Zeichen erlaubt.

Die Liste aller angemeldeten TLDs wird am Ende der Bewerbungsphase veröffentlicht und in den folgenden sieben Monaten gibt es die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Anmeldung einzulegen. Widerspruchsgründe sind vor allem Markenrecht und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach der Meldung eines Verstoßes wird ein Dispute - Verfahren bei der ICANN durchgeführt. Einzelheiten zur Einführung und zum Verfahren können der Webseite der ICANN entnommen werden (http://www.icann.org/).

Die Registrierung ist erst ab dem 12. Januar 2012 möglich. Zunächst sollen nur die Bewerber einen Zuschlag bekommen, die organisatorisch, finanziell und auch technisch in der Lage sind, eine eigene Topleveldomain zu verwalten.

Finanziell ist die Registrierung an eine hohe Hürde geknüpft, erhebt die ICANN doch eine Registrierungsgebühr in Höhe von 185.000 $. Zudem kommen noch erhebliche Kosten für die technische und organisatorische Einrichtung. Zudem wird die jährliche Verwaltung wohl mindestens 100.000 EUR kosten.

Daher ist davon auszugehen, dass diese Domain in erster Linie von großen, internationalen Unternehmen genutzt werden wird. Es ist für diese allerdings eine sehr gute Möglichkeit, ihr Unternehmen weltweit zu präsentieren und dabei unter einheitlichen, eigenen Domain aufzutreten. Zudem werden sicherlich viele Unternehmen „ihre" TLD sichern, um ihren Markennamen zu sichern und vor Missbrauch zu schützen.

Für die breite Masse der Webseiten-Betreiber und Unternehmen sind diese TLDs, bedingt durch die hohen, finanziellen Hürden, nicht sehr reizvoll.

Interessant werden nach ihrer Einführung aber sicherlich die geographischen TLDs sein. Diese bieten die Möglichkeit, sich optimal für ein lokales Umfeld zu präsentieren. Wenn erstmal die top Level Domain. berlin registriert ist, bietet diese zum Beispiel Berliner Unternehmen eine sehr gute Möglichkeit sich als Berliner Unternehmen darzustellen und gezielt Kunden in der Region anzusprechen.

Auch hier werden aber, wie im Domainrecht üblich, marken- und wettbewerbsrechtliche Besonderheiten zu beachten sein.

Monday, July 4, 2011

Entfernung aus Dienstverhältnis/Entlassung eines Soldaten - BVerwG bestätigt Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, wonach eine höhere Maßnahme wie z.B. die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht zulässig ist, soweit die angestrebte Maßnahme gesetzlich nicht zulässig ist. Im Urteil vom 23.06.2011 verfügte es gegen einen Oberfeldwebel die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Die Wehrdiszipliananwaltschaft hatte eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabunteroffiziers für angemessen gehalten. Da diese Maßnahme bei einem Berufssoldaten nicht zulässig ist, hat es als nächsthöhere Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beantragt.

Der Verfasser war Verteidiger in diesem Verfahren. Als Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands führt er Straf- und Disziplinarverfahren bis vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Da er einerseits selbst als Oberstleutnant d. R. aktiver Reserveoffizier ist und andererseits als allgemein zugelassener Rechtsanwalt über 10 Jahre tätig ist, kann er die Interessen der Soldaten der Bundeswehr in besonderem Maße gut vertreten. Für eine wirksame Verteidigung ist es wichtig, dass die Soldaten keine Aussagen gegenüber Vorgesetzten und Polizei treffen und frühzeitig den Rat eines im Wehrrecht erfahrenen Anwalts einholen. Dies gilt in bereits im Strafverfahren, da das Disziplinarverfahren durch die Feststellungen im Strafverfahren vorherbestimmt wird.

Friday, June 24, 2011

Eva Hermann verliert Rechtsstreit wegen umstrittener Äußerungen

Die ehemalige Tagesschausprecherin und Buchautorin Eva Hermann hat vor dem BGH eine Niederlage im Streit um eine Äußerung zur Familienpolitik und Nazi-Zeit erlitten. In dem Rechtsstreit ging es um ein Zitat von Frau Herman aus einer Pressekonferenz, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt" falsch wiedergegeben worden ist und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg, wurde jedoch jetzt letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Hintergrund war eine Äußerung Hermanns auf einer Pressekonferenz im Jahre 2007, in welcher sie ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" präsentierte. Im Rahmen dieser Pressekonferenz äußerte sie sich wie folgt:

„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

In der Ausgabe des „Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:

„„Das Prinzip Arche Noah" sei wieder ein „Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen „im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der „Existenzsicherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der „kraftvoll" zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Der Bundesgerichtshof hat jetzt letztinstanzlich entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (Quelle, BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09)

Tuesday, June 21, 2011

Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Familienunternehmen

Auch wenn Kinder im Unternehmen der Eltern arbeiten, haben sie nicht automatisch eine Mitunternehmerstellung inne. Denn Voraussetzung dafür ist nicht nur das Recht, freie Unternehmerentscheidungen zu treffen, sondern auch die Beteiligung am Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft. Das bekräftigte nun auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Sohn seit einigen Jahren im Einzelunternehmen seines Vaters beschäftigt. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, aber unter anderem ein fest zu zahlendes Gehalt sowie ein Urlaubsanspruch und eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Der Sohn war jedoch der Ansicht, nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, da er kein Angestellter seines Vaters, sondern vielmehr als Mitunternehmer zu behandeln sei. Immerhin könne er seine Arbeit völlig frei gestalten und selbständig Unternehmensentscheidungen treffen.

Das LSG ging jedoch von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Sohnes aus. Auch wenn dem Sohn gewisse Freiheiten gewährt wurden, sollte dennoch allein der Vater geschäftsführungsbefugt sein. Dafür spreche vor allem die alleinige Haftung des Vaters gegenüber den Kunden. Der Sohn sollte lediglich in die Unternehmensnachfolge hineinwachsen, ohne das Unternehmensrisiko zu tragen. Dieses liege nur dann vor, wenn man die eigene Arbeitskraft oder eigenes Kapital einsetzt, obwohl der Erfolg dieser Investition ungewiss ist und somit die Gefahr des Verlustes besteht. Der Sohn erhielt aber regelmäßig ein festes Gehalt, wovon auch Lohnsteuer bezahlt wurde. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung spreche daher für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungspflicht.

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: L 11 KR 3422/10)

Tuesday, June 14, 2011

Referentenentwurf des BMG für ein GKV-Versorgungsstrukturgesetz ("Versorgungsgesetz")

BMG legt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vor - GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Arbeitsentwurf eines GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 25.05.2011 weiterentwickelt und einen ersten Referentenentwurf mit nur geringfügig veränderten Regelungen vorgelegt. Der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 06.06.2011 hat einschließlich Begründung einen Umfang von 165 Seiten. Er beinhaltet gegenüber dem geltenden SGB V teilweise tiefgreifende Änderungen des Rechts der Leistungserbringer und kann über die aktuelle Seite von RA Holger Barth abgerufen werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Neuregelung der so genannten ambulanten spezialärztlichen Versorgung in dem neu gefassten § 116b SGB V. Zur Förderung einer sektorenverbindenden Versorgung wird, so die Begründung, mit dem spezialärztlichen Bereich ein Korridor eröffnet, in dem sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die medizinische Versorgung gestalten können.

Inwieweit dies mit den neuen Regelungen, die sich von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung (entgegen manchen Verlautbarungen) nicht vollständig lösen, gelingen kann, bleibt zu prüfen. Insbesondere für niedergelassene Onkologen, die in Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, dürften sich jedenfalls in Kooperation mit entsprechend qualifizierten zugelassenen Krankenhäusern beachtliche Chancen bieten.

Thursday, June 9, 2011

Geld zurück für Darlehensnehmer!

Dass Darlehensabrechnungen der Banken nicht immer für den Darlehensnehmer nachvollziehbar sind, ist nichts Neues. Der BGH hat aber nun mit einer aktuellen Entscheidung vom 7.06.2011den Verbrauchern wirklich geholfen.

Die Bezahlung einer Gebühr für die Führung eines Darlehenskonto kann nicht extra von der Bank neben Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungsgebühr vom Darlehensnehmer verlangt werden. Insbesondere Darlehensnehmer mit mehreren Darlehen sollten dieser Entscheidung nach Ansicht von RA Martin J. Haas Beachtung schenken. Die berechneten Beträge sind zurückzuerstatten. Da ggf. das ganze Darlehenskonto falsch abgerechnet wurde, auch was Zinsen betrifft, ist fraglich, ob nicht eine komplette Neuabrechnung des Darlehenskonto gefordert werden kann.

Da teilweise monatliche Gebühren zwischen 7, 50 € und 12,00 € berechnet wurden, können sich über die Jahre hinweg stattliche Rückforderungsansprüche zu Gunsten des Darlehnsnehmer ergeben. Da Ansprüche erst jetzt für den Darlehensnehmer bekannt werden, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Verjährungsrechtes von größtem Interesse, wie weit in die Vergangenheit die Rückzahlung bzw. Rückbuchung der Gebühren von Anlegern verlangt werden kann.

Soweit Sie nicht nur die Gebühren bzw. Kosten, sondern auch den (anteilig) zu viel berechneten Zins zurück erstatte haben wollen, sollten Sie ggf. einen Gutachter beauftragen. Dies lohnt sich aber erst ab einer bestimmten Größenordnung. Da kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sind die Kosten der Begutachtung oder der Rechtsverfolgung nicht so ohne Weiteres durch die Bank zu erstatten.

Im Zweifel daher: Gebühren zusammenzählen, der Bank eine Frist setzen.

Rührt sich nichts, beauftragen Sie bitte unter Übergabe der Kontoauszüge einen Rechtsanwalt. Dieser kostet zwar zunächst Geld. Die gesetzlichen Gebühren sind aber zurückzufordern, und zwar als Verzugsschaden.

Der Anwalt braucht an Unterlagen Folgendes: Den Darlehensvertrag und - so ermöglicht - die Kontoauszüge über den 10-Jahreszeitraum. Haben Sie diese nicht mehr: grundsätzlich auch kein Problem, da die Bank bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren die Unterlagen aufzubewahren hat.

Auch Sie sollten Ihre Bankunterlagen und andere Unterlagen immer mindestens 13 Jahre aufbewahren. Warum? Fragen Sie einfach einen Steuerberater, der wird Ihnen es erklären.

Verständnisprobleme? Rufen Sie einen versierten Anwalt an. Der erklärt und regelt alles. Im Übrigen gilt wie stets: Wer nichts tut bekommt auch nichts.

Wednesday, June 1, 2011

Zahlt die private Haftpflichtversicherung jeden Schaden?

Die private Haftpflichtversicherung zahlt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt hat. Der Versicherungsnehmer muss mindestens fahrlässig gehandelt haben. Wenn beispielsweise eine Waschmaschine neu gekauft wird, vom Fachmann installiert wird und auch der neue Anschlussschlauch vom Fachmann installiert wird und es dann trotzdem zum Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung kommt durch Platzen des Schlauches so hat sich der Versicherungsnehmer nichts vorzuwerfen, handelt nicht schuldhaft und die Versicherung muss deshalb auch nicht bezahlen.

Monday, May 30, 2011

Welche Angaben muss die Werbung mit einer Garantie enthalten? Aktuelle BGH-Entscheidung

Die Werbung mit Garantien verspricht höhere Absatzchancen für das beworbene Produkt. Dabei ist die Garantie immer von der kaufvertraglichen Gewährleistung zu unterscheiden. Die Gewährleistungsrechte stehen einem Käufer für den Fall gesetzlich zu, dass das erworbene Produkt beim Kauf mangelhaft war. Mit einer Garantie verspricht der Verkäufer, dass das Produkt bestimmte garantierte Eigenschaften hat, für deren Vorliegen er unbedingt für einen vereinbarten Zeitraum einsteht. Bei einer Garantie handelt es sich also um einen selbstständigen Garantievertrag. Wenn schon der Verkäufer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus eine Garantie gewährt, will er damit auch explizit werben. Diese Werbung kann aber wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein.

I. Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Verkäufer in seinem Internetshop Druckerpatronen als Ersatz für Markenpatronen anbot und auf seine Produkte eine Garantie gewährte. Er warb mit der grafisch hervorgehobenen Angabe „3 Jahre Garantie". Weitere Angaben zur Ausgestaltung der Garantie machte der Verkäufer in der Werbung nicht. Ein Wettbewerber beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da die erforderlichen Informationen für eine Garantie nicht angegeben worden sein. Das OLG gab dem Wettbewerber Recht und verurteilte den Verkäufer zur Unterlassung. Auf die Revision hob der BGH das Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 133/09).

II. Wettbewerbswidrige Handlung bei Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift

Gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Hamburg, MMR 2010, 400). Danach muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie enthalten, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

III. Die Entscheidung des BGH

Im entschiedenen Fall enthielt die Werbung des Verkäufers diese Angaben eindeutig nicht. Dennoch sah der BGH keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Danach sei zwischen der eigentlichen Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB und der bloßen Werbung zu unterscheiden. Die Werbung mit der Garantie fordere den Käufer lediglich zur Bestellung auf und kündige in diesem Zusammenhang eine Garantie an, ohne dass sie bereits verbindlich vereinbart ist. Der BGH erörtert sodann den Sinn und Zweck der Vorschrift als Umsetzung einer EU-Richtlinie. Nach der Richtlinie soll vermieden werden, dass ein Verbraucher sich wegen einer unklaren Fassung einer Garantieerklärung davon abgehalten sieht, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Dieser Zweck sei erfüllt, wenn die Garantieerklärung die entsprechenden Informationen enthält. Eine Notwendigkeit, dass diese Information bereits in der Werbung enthalten sei, ergebe sich nicht. Abschließend stellt der BGH noch fest, dass auch keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliege.

IV. Fazit

Die Werbung mit einer Garantie ermöglicht einem Verkäufer bessere Absatzchancen, weil die Verbraucher eher ein Produkt kaufen, für dessen Qualität der Verkäufer eine Garantie abgibt. In der Garantieerklärung muss der Verkäufer umfassend über die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie aufklären. Dies gilt jedoch nicht für die bloße Werbung für Produkt und Garantie. Dennoch ist auch bei der Werbung für eine Garantie Vorsicht geboten. Die Angaben, mit denen für die Garantie geworben wird, können selbst irreführend sein. Insbesondere für langjährige Garantien zur Haltbarkeit und Ähnlichem hat der BGH entschieden, dass die Garantieaussagen sachlich zutreffend und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sein dürfen (BGH GRUR 1958, 455 - Federkernmatratzen; BGH GRUR 1976 ,146 - Kaminisolierung). Als irreführend angesehen wurden auch Garantieversprechen, die breit formuliert waren, tatsächlich aber wichtige Ausnahmen enthielten (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 1325).

Thursday, May 26, 2011

Freizeitverhalten bei Krankschreibung – was ist erlaubt, was ist verboten?

Ein Arbeitnehmer darf während seiner Arbeitsunfähigkeit allen Tätigkeiten nachgehen, die seiner Genesung nicht im Wege stehen. Durch sein Verhalten darf der die Heilung jedoch nicht erschweren oder verzögern. Eine strenge Bettruhe muss der Arbeitnehmer allerdings nicht einhalten. Letztlich hängt das Erlaubte immer von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Sogar einer erlaubten Nebentätigkeit darf der Erkrankte noch nachgehen, solange der Heilungsprozess dadurch nicht verzögert wird.

Wird die Genesung verzögert, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93). Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht zudem nur so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte. Für die Verzögerung der Genesung muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Freizeitbeschäftigungen eines arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters. Während seiner Arbeitsunfähigkeit muss er sich schonen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter seine Wohnung nicht verlässt, auf Spaziergänge verzichtet. Auch für das erlaubte Freizeitverhalten ist wieder die Erkrankung entscheidend.

Durch den „gelben Schein", die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht zunächst die Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Krankheit, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst verweigern und den Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auffordern. Das trifft auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union zu.

Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss jedoch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer sich missbräuchlich oder betrügerisch hat krankschreiben lassen (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96). Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 18 Sa 1839/03, Urteil vom 04.02.2004).

Wichtiger Hinweis!

Eine vorgetäuschte Krankheit kann auch ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der nachgewiesenermaßen seine Krankheit nur vortäuscht, begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung. Der Arbeitnehmer wird hier regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug begangen haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu gewähren. Schon der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.

Monday, May 23, 2011

Urheberschutz auch für Pressemitteilungen!

Dass man Texte anderer nicht einfach so ohne Weiteres kopieren darf, sollten mittlerweile die meisten wissen. Aber was ist mit Pressemitteilungen? Es herrscht die weitverbreitete Meinung, dass diese doch extra für die Presse erstellt werden und daher zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind. Das ist jedoch nicht ganz zutreffend.


Auch im Internet gilt der Urheberschutz. Auf „Copy & Paste“ sollte man also bei Pressemitteilungen verzichten.
Pressemitteilung ist „kleine Münze“

Pressemitteilungen sind Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und unterliegen somit dem Urheberschutz.

Ein Werk ist generell nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe aufweist - es darf sich also nicht um etwas Alltägliches handeln - und eine persönlich geistige Leistung beinhaltet. Pressemitteilungen gelten diesbezüglich als sogenannte „kleine Münze“, d. h. als weniger anspruchsvoller Text, der aber gerade noch die unterste Grenze des Urheberrechtsschutzes erreicht (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 31.01.2007, Az.: 308 O 793/06).

Übrigens: Amtliche Werke - also z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder auch Gerichtsurteile - unterliegen nicht dem Urheberschutz. Werden sie allerdings in eigenen Worten zusammengefasst, gelten sie wieder als geschütztes Sprachwerk.

Recht zur öffentlichen Wiedergabe

Der Urheber hat zunächst gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung. Deshalb dürfen Pressemitteilungen nicht bedenkenlos übernommen und auf z. B. der eigenen Website eingestellt werden, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers einzuholen. Dabei ist es völlig unerheblich, um welche Art von Website es sich handelt - ob privat oder geschäftlich, rein redaktionell oder kommerziell.

Geht dagegen das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung direkt aus der Pressemitteilung oder aus zusätzlichen Angaben hervor, ist keine ausdrückliche Genehmigung mehr einzuholen. Beispielhaft ist hier der Bundesgerichtshof zu nennen, der durch eine Formulierung im Abschnitt „Presse“ auf seiner offiziellen Website die Textübernahme seiner Pressemitteilungen ausdrücklich erlaubt, sofern eine Quellenangabe in bestimmter Form erfolgt. Andere Gerichte dagegen bestehen auf die Einholung der ausdrücklichen Genehmigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beispielsweise erlaubt die Nutzung für den nicht gewerblichen Bereich. Für die kommerzielle Nutzung benötigt man dagegen die Zustimmung des Gerichts.

Bei Internetportalen, die Pressemitteilungen veröffentlichen, kann das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung außerdem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Findet sich dort jedoch keine solche Formulierung, kann man nicht davon ausgehen, dass die Pressemitteilungen bereits aufgrund ihrer Natur zur Weiterverwendung im öffentlichen Bereich bestimmt sind. Es muss also auch hier die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers eingeholt werden.

Gleiches gilt für die Übernahme von Texten aus Newslettern oder RSS-Feeds.

Urheberrechtsverletzung kann ein Nachspiel haben

Wer also Pressemitteilungen ohne die Zustimmung des Urhebers auf seiner Website einstellt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Denn der Urheber kann den Verletzer seiner Rechte gemäß § 97 auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich entweder nach dem durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn oder danach, welchen Betrag der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er den Urheber zuvor um Erlaubnis gefragt hätte (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Zudem steht dem Urheber bei Rechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch zu. Der Rechteverletzer muss also die besagten Beiträge wieder von seiner Website entfernen.

In der Abmahnung kann der Urheber dem Rechteverletzer auch den Ersatz der entstandenen Abmahnungskosten auferlegen, wobei sich der Betrag für die erstmalige Abmahnung bei nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt (§ 97 a Abs. 2 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen werden auch strafrechtlich verfolgt und gemäß § 106 Abs. 1 UrhG generell mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um gewerbsmäßige unerlaubte Verwertungen, sind es sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 108 a UrhG).

Schutz vor bösen Folgen

Nach dem UrhG ist es generell erlaubt, bestimmte Textstellen zu übernehmen, solange es sich um ein Zitat handelt (§ 51 UrhG).

Zitate müssen für die Leser deutlich erkennbar sein, z. B. durch das Setzen von Anführungszeichen. Die Angabe der Quelle bzw. des Urhebers ist dabei unbedingt erforderlich (§ 63 UrhG).

Im Grundsatz muss sich das Zitat auf einzelne Stellen des Werkes beschränken, was im Umkehrschluss bedeutet, dass das Übernehmen von Texten als Ganzes - trotz Angabe des Urhebers - nicht zulässig ist. Ein Zitat sollte in der Regel also nur einen Bruchteil des eigenen Werkes darstellen.

In Ausnahmefällen ist die Übernahme einer längeren Textpassage möglich, wenn dies für den Zweck des Zitats erforderlich ist, die Wortwahl des zitierten Werkes besonders gelungen ist oder sich bei Verwendung von einzelnen zitierten Textstellen Sinnverluste ergeben würden.

Wer denkt, dass sich etwas anderes ergibt, wenn man den Text mit einer abgeänderten Überschrift veröffentlicht, liegt falsch. Es handelt sich trotzdem um eine unzulässige Verwendung. Es liegt sogar zusätzlich noch ein Verstoß gegen das Änderungsverbot aus § 62 UrhG vor.
Hat der Urheber sein Einverständnis zur öffentlichen Wiedergabe erteilt, darf beispielsweise die Überschrift trotzdem nicht ohne Weiteres abgeändert werden. Denn hierfür muss der Verfasser ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung erteilen (§ 39 UrhG).

Einräumung von Nutzungsrechten

Wer Pressemitteilungen zum Zwecke der Einbindung auf einer Website unbedingt vollständig übernehmen möchte, sollte sich vorher die ausdrückliche - und am besten schriftliche - Genehmigung des Urhebers (sog. Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG) einholen.

Der Urheber kann anderen gemäß § 31 UrhG verschiedene Nutzungsrechte einräumen. Hier wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden, außerdem differenziert man räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte und unbeschränkte Nutzungsrechte.
Während beim ausschließlichen Nutzungsrecht eine weitere Nutzung in der erlaubten Weise durch andere ausgeschlossen ist, kann ein einfaches Nutzungsrecht durchaus mehreren Personen eingeräumt werden.

Was tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Hat man eine Urheberrechtsverletzung begangen und erhält daraufhin eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes, sollte man grundsätzlich Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.

Meistens ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Das sollte man zunächst jedoch auf keinen Fall tun. Ebenfalls sollte man vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei leisten. Doch das bedeutet nicht, dass man untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren kann.

Am besten lässt man die Unterlassungserklärung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und modifizieren. Denn vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in den meisten Fällen zu weit gefasst, enthalten zu hoch angesetzte Vertragsstrafen oder beinhalten zu weitgehende Schuldanerkenntnisse und Zugeständnisse.

Nennt die abmahnende Kanzlei bestimmte Fristen, sollte man diese notieren und innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Ansonsten riskiert man eine gerichtliche einstweilige Verfügung, welche wiederum erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Von einer Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Rechtsanwalt ist abzuraten. Der Abgemahnte könnte am Telefon versehentlich, und ohne es zu wissen, Schuldeingeständnisse abgeben.