Monday, December 20, 2010

Bundesarbeitsgericht zur Tarifgebundenheit - Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft

(Stuttgart) In mehreren am 15.12.2010 vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschiedenen Parallelfällen machten gewerkschaftlich organisierte Klägerinnen und Kläger Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen Anhalt geltend.

Dabei, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ging es im Wesentlichen darum, ob die Beklagte an die den Forderungen zugrunde gelegten Tarifverträge aus dem Jahre 2006 gebunden oder bereits im Jahre 2001 wirksam aus einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT Mitgliedschaft) gewechselt war.

Der Senat bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell vorsehen kann, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Nach diesem Modell sind Arbeitgeber, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne Tarifgebundenheit unter einem Dach organisiert. Allerdings muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass OT-Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss haben. Denn die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen und deren normative Wirkung auf hiervon betroffene Dritte grundsätzlich den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen Vereinbarungen. Dies kann auch durch eine sehr allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern sichergestellt werden.

Nach diesen Maßstäben hatte der hier betroffene Arbeitgeberverband wirksam die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft eröffnet. Diese hatte die Beklagte 2001 genutzt, weshalb sie an die nachfolgend abgeschlossenen Tarifverträge, auf die sich die klagenden Parteien stützten, nicht gebunden war und die Klagen mit den Vorinstanzen abzuweisen waren.

An der Wirksamkeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit änderte auch die Satzungsbestimmung nichts, wonach die Übertritterklärung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge" wirkt. Diese Satzungsbestimmung ist zwar nicht buchstäblich, jedoch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang letztlich nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage zu verstehen. (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - u.a.).

Monday, December 13, 2010

iPad Vermarktung erfolgreich gestartet: Axel Springer Media Impact gewinnt Volkswagen als Exklusivkunden für BILD iPad

Einer der erfolgversprechenden Ansatzpunkte für die Verhinderung eines Fahrverbotes nach einem Verkehrsverstoß kann die Geltendmachung eines sog. „Augenblicksversagens" sein.

Denn auch im Falle einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht vor, sofern dem Betroffenen bei Begehung der Zuwiderhandlung nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Was heißt „Augenblicksversagen" genau?

Hierunter wird eine momentane Unaufmerksamkeit verstanden, die auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht stets vermeiden kann.

Warum steht das Augenblicksversagen einem Fahrverbot entgegen?

In der Bußgeldkatalogverordnung ist geregelt, dass für bestimmte schwerwiegende Verfehlungen im Straßenverkehr, wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel, ein Fahrverbot zu verhängen ist. Es handelt sich jedoch nicht um einen Gesetzesbefehl, der automatisch für jeden Fall verbindlich ist, sondern um Regelbespiele. Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt voraus, dass die Zuwiderhandlung unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Eine grobe Pflichtenverletzung ist bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels, wie z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h, wegen der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat indiziert.

Jedoch muss es sich darüber hinaus im Einzelfall um eine Verfehlung des Betroffenen handeln, die auch in subjektiver Hinsicht auf besonderer Verantwortungslosigkeit des Fahrers, d.h. einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung, beruht. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Verwirklichung eines Regelbeispiels typischerweise diese besondere Verantwortungslosigkeit sowie Fahrlässigkeit gegeben ist, was die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt. Es sind aber auch atypische Konstellationen denkbar, in denen zugunsten des Betroffenen nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Leichte Fahrlässigkeit kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nachvollziehbar einwendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung oder die rote Ampel nur versehentlich nicht beachtet zu haben und dieses Versehen nicht seinerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Häufig glauben Auto- oder Motorradfahrer beispielsweise , sie befänden sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung außerhalb geschlossener Ortschaften, denn aus der Überlegung heraus, so mehr Profit zu machen, werden für Messanlagen oft Standorte gewählt, wo Straßen gut ausgebaut sind und entsprechend viele Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit erwartet werden. War der Betroffene, der in so einer „Radarfalle" geblitzt wurde, ortsfremd und konnte sich ihm aufgrund fehlender oder lückenhafter Bebauung auch nicht aufdrängen, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, so handelte er nur leicht fahrlässig.

Die Folge: Besondere Verantwortungslosigkeit kann dem Betroffenen in diesem Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Die Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbotes ist widerlegt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes muss abgesehen werden da der Verfehlung in subjektiver Hinsicht das vom Gesetz vorausgesetzte besondere Gewicht fehlt.

Betroffene sollten die für ein Augenblicksversagen sprechenden Umstände und Anhaltspunkte bereits im Verfahren vor der Bußgeldbehörde ausführlich und möglichst gestützt auf genaue Belege zur Tatörtlichkeit und Beschilderung (Karten, Foto, Video) darlegen. Nur wenn dies der Betroffene qualifiziert geltend macht, wird sich die Verfolgungsbehörde oder das Gericht mit der Möglichkeit des Augenblicksversagens und somit der Widerlegung der Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbots auseinandersetzen.

Friday, December 10, 2010

Filesharing-Aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung - Geringere Gegenstandswerte, Kostendeckelung

Auch wenn es viele der abmahnenden Kanzleien im Bereich des Filesharings immer wieder verneinen, so ist derzeit eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, wonach die regelmäßig geltend gemachten Beträge in urheberrechtlichen Abmahnungen durch die Rechtsprechung mehr und mehr reduziert werden.

Im Folgenden sollen daher einige Entscheidungen aus diesem bzw. letztem Jahr dargestellt werden, die diese Tendenz untermauern.

I. Zum Gegenstandswert der Unterlassung

Der in den urheberechtlichen Abmahnungen regelmäßig angesetzte Gegenstandswert für die Unterlassung ist entscheidend für die Kostenerstattung der gegnerischen Anwälte. So kommt es naturgemäß regelmäßig dazu, dass die angesetzten Gegenstandswerte in den Abmahnungen in vielen Fällen überhöht beziffert werden. So werden beispielsweise bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an Musikalben oder Filmen von einigen Abmahnkanzleien Gegenstandswerte in Höhe von 50.000,00 € für angemessen gehalten, um sodann ein entsprechendes „Vergleichsangebot" zu suggerieren. Richtigerweise verweisen die einschlägigen Kanzleien hierbei oft auf die Rechtsprechung aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Den entsprechend hohen Streitwerten scheint die Rechtsprechung jedoch mehr und mehr einen Riegel vorschieben zu wollen:

1. (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.07.2010, Az.: 115 C 77/10)

In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Aachen in einem Filesharing-Fall zur Problematik des illegalen Angebotes eines aktuellen Musikalbums mit zwölf Titeln in diesem Jahr entschieden, dass entgegen des in der ursprünglichen Abmahnung festgesetzten Streitwertes in Höhe von 50.000,00 € ein solcher in Höhe von nur 3.000,00 € als angemessen anzusehen ist. Würde man diese entsprechende Entscheidung auf urheberrechtliche Abmahnungen an Musikalben anwenden, so könnten die abmahnenden Kanzleien im Hinblick auf die Kostenerstattung für deren Inanspruchnahme nur einen Betrag in Höhe von 265,70 € fordern.

2. (Urteil des Amtsgerichts Halle vom 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09)

In diesem Zusammenhang ist auch eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Halle aus dem Jahre 2009 zu nennen. Dort hatte das Amtsgericht Halle über einen angemessenen Streitwert für das illegale Angebot eines Filmes zu urteilen. Dort hatte das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 € für angemessen gehalten, was ebenfalls erheblich von dem ursprünglich in der Abmahnung bzw. in der Klage geltend gemachten Gegenstandswert abwich.

3. Urteil des BGH vom 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens" (BGH vom 12.05.2010-I ZR 121/08)

Unabhängig von dem Vorgenannten ist hierbei noch nicht die Kostendeckelung des § 97 a II UrhG berücksichtigt. Auch die in diesem Jahr für Furore gesorgte und euphorisch erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat hierbei leider keine eindeutige Klarheit gebracht. Gegenstand des Verfahrens hierbei war der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel. In der damaligen Pressemitteilung hatte der BGH bekannt gegeben, dass er die Vorschrift des § 97 a II UrhG, der seinerseits eine entsprechende Kostendeckelung für die Kostenerstattung der gegnerischen Anwälte auf 100, 00 € vorsieht, für anwendbar hält. Der Bundesgerichtshof hatte sich sodann in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort mehr zu dieser Thematik geäußert. Aus den Reihen der Abmahner wird diese Tatsache regelmäßig dahingehend interpretiert, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei. Hierbei wird jedoch regelmäßig übersehen, dass die entsprechende Frage für den vom BGH zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich war. Denn der seinerzeit gerügte Verstoß fand zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die entsprechende Vorschrift noch nicht existent war, so dass der BGH in seiner Enzscheidung hierzu keine Stellung nehmen musste und darauf auch verzichtete. Nach unserer Ansicht hatte die damalige Pressemitteilung jedoch eindeutige Indizwirkung, was von den abmahnenden Kanzleien aus nachvollziehbaren Gründen regelmäßig verneint wird. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

II. Lizenzschadensersatz

Im Falle einer berechtigten Abmahnung kann der Rechteinhaber grundsätzlich vom Abgemahnten einen sogenannten Lizenzschadensersatz verlangen. Hierbei werden von den Abmahnenden Kanzleien regelmäßig Beträge, beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen an einem Musiktitel, in Höhe von 150,00 € gefordert. Jedoch hat auch diesbezüglich eine neuere Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Furore gesorgt (Urteil des LG Hamburg vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09). Dort hatte das Gericht im Hinblick auf den geltend gemachten Lizenzschadensersatz wegen Verletzung der Urheberrechte an einem Musiktitel einen solchen in Höhe von 15,00 € für angemessen gehalten. Hierbei wurde richtigerweise darauf abgestellt, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diesbezüglich muss selbstverständlich eingeräumt werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um ältere Titel handelte. Jedoch zeigt auch diese Entscheidung eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung, wonach auch die Beträge für den entsprechenden Lizenzschadensersatz oft zu hoch angesetzt werden. So heißt es beispielsweise in einigen urheberrechtlichen Abmahnungen der einschlägigen Kanzleien, dass alleine der der Täterhaftung unterliegende Lizenzschadensersatz im fünfstelligen Bereich anzusetzen wäre. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Werk nach diesseitiger Ansicht völlig illusorisch und in der Gerichtswirklichkeit auch nicht durchsetzbar.

III. Fazit

Auch wenn es sich bei den vorgenannten Entscheidungen nur um Einzelfallentscheidungen handelt, so sind daraus gewisse Tendenzen in der Rechtsprechung ableitbar. Fest steht jedenfalls, dass diese Entscheidungen die Verteidigungspositionen im Rahmen der Filesharing-Verteidigung erheblich verbessern, da sich die entsprechenden Abmahnkanzleien trotz der Möglichkeit der Auswahl des Gerichtes nicht mehr ganz so sicher sein können wie früher. Aufgrund einer Vielzahl von bearbeiteten Abmahnungen verfügen wir über die nötige Erfahrung, Sie umfassend im Bereich des Filesharings zu beraten und zu verteidigen.

Wednesday, December 8, 2010

MHG Rechtsanwälte Jena - Eine kriminelle Vereinigung?

Seit kurzer Zeit werden Anleger in Deutschland von den Rechtsanwälten der MHG in Jena angeschrieben. Nicht direkt wie man vermuten sollte, sondern über den von diesen Rechtsanwälten gegründeten Förderverein zum Schutze der europäischen Verbraucherrechte - kurz FSEV.
Ein Blick in das Vereinsregister mit der Nr. 515 des Amtsgerichtes Sondershausen verrät, das der ehemalige Vorstand des Vereins ein gewisser Andre Gerhard Morgenstern war.
Herr Andre Gerhard Morgenstern ist gleichzeitig Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei MHG (Andre Gerhard Morgenstern, Steffen Hielscher und Torsten Geißler) in Jena.
Somit dient der bereits im Jahr 2007 gegründete Verein zum Mandantenfang, um gleichzeitig die Ausübung eines illegalen Geschäftsmodells der skrupellosen Rechtsanwälte aus Jena zu verschleiern.
Jeder Bürger hat ohne Angabe von Gründen das Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und kann so die Wahrhaftigkeit der Aussagen auf diesem Wege prüfen.

Es kann hier den Empfängern nur empfohlen werden in jedem Fall eine Strafanzeige zu stellen und ein Auskunftsverlagen nach §34 BDSG zu stellen. Falls das Auskunftsverlangen nicht erfüllt wird, kann dieses gerichtlich geltend gemacht werden.

Vermutlich ist es nur noch eine Frage der Zeit bis diesen Anwälten das Handwerk gelegt wird.

Hier ist ein sicherlich sehr interessanter Link zu dem Thema: http://www.fsev-mhg.com

Sunday, December 5, 2010

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf-Frommer für Sony Music: Die drei ??? - Pfad der Angst u.a. Hörspiele

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.

Gegenstand der Abmahnungen sind die beliebten Hörspiele aus der Serie „Die drei Fragezeichen"

u.a. die Folgen
Pfad der Angst (137)
Die geheime Treppe (138)
Das Geheimnis der Diva (139)
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 856,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Hörbuch über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, Sony BMG erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische" Haftung.

Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Wie sollte man sich verhalten?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen und vertreten bundesweit.