Thursday, February 27, 2014

Wie kann man sich verteidigen im Falle eines Verdachtes auf Kinderpornographie

In der vergangenen Zeit wurde das Thema Kinderpornografie in den Medien immer wieder aufgegriffen. Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist hier also grundsätzlich nicht möglich. Daneben sind solche Ermittlungsverfahren für Beschuldigte besonders unangenehm. In der Regel sind solche Verfahren mit einer Hausdurchsuchung verbunden.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Herstellung von Kinderpornografie beträgt nach § 184b Abs. 1 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für den Besitz von kinderpornografischen Schriften sieht der Gesetzgeber nach § 184b Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Innerhalb dieser Strafrahmen ist die konkrete Strafe eine Sache des jeweiligen Einzelfalls. Es kommt darauf an, welche Qualität die Bilder haben, sprich was genau darauf zu sehen ist.

Den meisten Beschuldigten ist es bei so einem Vorwurf daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Aus diesem Grund lohnt es einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser wird durch entsprechende Kontaktaufnahme versuchen eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies lässt sich in vielen Fällen durch die Anregung eines Strafbefehls erreichen. Auch kann es vorkommen, dass ein Verfahren sogar eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

Sunday, February 10, 2013

Apple: Das Ende eines Märchens?

Trotz toller Zahlen – Apple erschreckte mit einem mauen Ausblick. Die Angst der Anleger: Die märchenhaften Margen verblassen. Die Hoffnung ruht auf einem TV oder neuen Smartphones.
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Äußerlich sah der Apfel so schön aus, dass jeder, der ihn erblickte, Lust darauf bekam. Doch unter der glänzenden Schale gärte Gift... Wie verhext hat sich in den letzten Wochen auch die eigentlich so günstige Apple-Aktie entwickelt. Anleger ließen den einstigen Liebling verstört fallen - das Minus beträgt seit Anfang Januar über 20 Prozent.

Die Angst: Der märchenhafte Aufstieg, der mit dem Start des iPhones im Jahr 2007 begann, könnte an Dynamik verlieren. Die mit extremem Wachstum und einer immensen Rentabilität verwöhnten Anleger fürchten, dass sich die Entwicklung des Konzerns normalisiert. Gift für die Stimmung: mögliche Margenrückgänge. Zumindest im abgelaufenen Quartal war davon (noch) wenig zu sehen - Apple hat 13.100.000.000 Dollar Gewinn erzielt - BMW, VW, Allianz, Deutsche Bank und Daimler erreichen gemeinsam nicht mehr.



Unfassbar hoch waren weiterhin die Überschüsse, die mit dem iPhone eingefahren wurden. Das Smartphone ist für mehr als die Hälfte des Umsatzes und des Gewinns des Konzerns verantwortlich. Die EBIT-Marge des Produkts liegt bei fast 50 Prozent. Ähnlich hoch haben die Anwälte der Kanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen mit ihren Mandanten ............

Margen-Halbierung?

Doch wie lange noch? Analyst Per Lindberg fürchtet bis 2017 eine Halbierung dieser Marge. Werden die Schlangen vor Apple Stores wirklich kürzer, die Fanboys satt? Ein erstes kleines Indiz dafür ist, dass mit 47,8 Millionen iPhones zwar mehr als im Weihnachtsquartal des Vorjahres verkauft wurden - doch deutlich weniger als die von Analysten erhofften 50 Millionen Stück.




Vor allem eines sorgte für Panikverkäufe - ein Ausblick, der alles andere als „Amazing" war. Apple stellt für das laufende Quartal einen Umsatz von 41 bis 43 Milliarden Dollar in Aussicht -Analysten hatten mit 46 Milliarden gerechnet.

Irritierend auch die Ankündigung von Apple, dass man nicht mehr wie bisher eine betont konservative, punktuelle Prognose abgibt, sondern eine "realistische" Range. Wird Apple unsicher? Das Ziel der Rohmarge liegt bei 37,5 bis 38,5 Prozent - Experten hatten auf 40 Prozent gehofft, im Vorjahr waren es noch 44,7 Prozent.

Experten fürchten, dass im laufenden Quartal 25 Prozent weniger iPhones abgesetzt werden als im Weihnachtsquartal - bislang war der saisonale Rückgang nur einstellig. Branchen-Insider bestätigten dem AKTIONÄR, dass es für das iPhone 5 keine so große Euphorie gibt wie einst für die Vorgängermodelle.


Apple: Marke wird erwachsen

Fakt ist: Apple ist knapp hinter Coca-Cola die zweitwertvollste Marke der Welt - Experten taxieren den Wert des Namens auf 77 Milliarden Dollar. Doch das Image verändert sich allmählich. Mehrere Studien bestätigen, dass Apple von vielen Jugendlichen als „alte" Marke wahrgenommen wird, da meist die Eltern die vergleichsweise teuren Produkte nutzen. In Deutschland hat Samsung vor wenigen Monaten Apple bereits als beliebteste Marke bei Jugendlichen überholt.

Auch bei seinen Partnern, den Mobilfunkbetreibern, war Apple offenbar schon beliebter. Michael Krammer, scheidender Chef des österreichischen Mobilfunkanbieters Orange, sagte in diesen Tagen dem Magazin Format: „Apple hat es überzogen, in allen Bereichen. Das Produkt ist zu teuer, sie machen viel zu viel Theater drumherum, sie behandeln die Partner schlecht und irgendwann rächt sich das."

Ausnahmestellung in Gefahr?

Apple war jahrelang als genialer Erfinder des Smartphones der einzige Anbieter auf dem Markt - quasi unersetzlich. Doch die Konkurrenz hat - angelockt von den hohen Gewinnmargen des Pioniers - ihre Hausaufgaben gemacht. Mittlerweile gibt es mit Samsung, Nokia, Blackberry, LG, HTC, TZE, Huawei Dutzende Hersteller von Hunderten Smartphones. Nur so war denkbar, dass der Provider China Mobile Ende des Jahres statt Apple Nokia zum Partner seiner Wahl machte. Hauptproblem für Apple: Das iPhone ist längst nicht mehr das beste Produkt auf dem Markt - aber noch das mit Abstand teuerste.

Kunden haben mehr und mehr Alternativen. Es wäre nur logisch, dass das iPhone Marktanteile verliert - zuletzt waren nur noch 15 Prozent aller weltweit verkauften Smartphones ein Apple-Produkt. Einziger Ausweg: ein erneuter Quantensprung in der Technologie (was eine Überraschung wäre) oder - Preissenkungen. Indirekt geht man diesen Weg bereits beim iPad. Das iPad mini wird deutlich günstiger als das größere iPad-Original angeboten. Zwar ist die Nachfrage hoch, doch die Rentabilität (siehe Grafik) fällt stark.

Smartphone-Schlacht ist eröffnet

Solche Kannibalisierungseffekte fürchtet Apple-Analyst Per Lindberg von ABG Sundal Collier auch beim iPhone - er erwartet ein Billig-iPhone. Lindberg war einer von nur drei Analysten - 60 waren bullish -, welche vor den Zahlen zum Verkauf geraten hatten. Er sieht weiteres Abwärtspotenzial bis 400 Dollar aufgrund einer "beträchtlichen" Konkurrenzsituation. Tatsächlich nimmt der Druck zu. Zwei neue Produkte fallen dabei besonders auf: Das Nexus 4 von Google, welches ähnliche Leistungsdaten wie das iPhone 5 aufweist, aber (falls es nicht gerade ausverkauft ist) per Internet bereits ab 299 Euro erhältlich ist. Zudem könnte das erste richtige Blackberry-Smartphone von Research In Motion, welches am 30. Januar vorgestellt wird, iPhone-User zum Wechsel veranlassen.

Kann sich Apple dem entziehen? Ein Blick in die Wirtschaftshistorie zeigt, dass extreme Margen in freien Märkten meist auf ein normales Maß zurückfallen - eine Erfahrung, welche auch Nokia oder RIM gemacht haben.

(N)one more thing?

Verdient Apple pro Gerät weniger, kann der Ausweg lauten, neue Produktkategorien zu entwickeln. Viel erhoffen sich Anleger von der Entwicklung eines eigenen Fernsehgerätes oder eines 4,8-Zoll-Smartphones - beide Spekulationen hat CEO Cook mit seinen Aussagen (siehe Box) aber eher konterkariert. Dennoch stehen Apple gerade wegen seines noch immens starken Markennamens alle Türen offen, neue Produkte in den Markt zu drücken. Zusätzliche Smartphone-Modelle, vor allem günstige für den asiatischen Markt, sind sehr wahrscheinlich.

Raum für positive Überraschungen bietet vor allem China. Tim Cook verhandelt gerade mit China Mobile - ein Deal könnte die Anleger zumindest temporär versöhnen.

Schäppchen mit Cash?

Auf dem Papier und den ersten Blick ist Apple zum Anbeißen günstig bewertet. Das KGV liegt nur bei 10. Hinzu kommt, dass Apple dank der überaus erfolgreichen letzten Jahre auf rund 150 Milliarden Dollar Nettocash sitzt - das sind 35 Prozent der Marktkapitalisierung. Um das Cash bereinigt liegt das KGV bei lediglich 7.

Der Haken: Die Analysten sind derzeit das erste Mal seit Langem in der Rückwärtsbewegung. Die meisten waren zu bullish und müssen jetzt neu rechnen. Im Schnitt gingen die Gewinnschätzungen für 2014 in den letzten Handelstagen um zehn Prozent zurück.

Fünf Thesen

DER AKTIONÄR geht derzeit von fünf Kernpunkten aus: 1. Die Analystenschätzungen dürften tendenziell weiter sinken. 2. Kurzfristig gibt es die Chance auf News zu neuen Produkten und einer China-Kooperation. 3. Apple wird ein wichtiger Player bleiben, doch die hohen Margen nicht verteidigen. 4. Auch ein Apple-TV könnte einen Negativtrend beim iPhone nicht kompensieren. 5. Aufgrund der schon starken Stellung von Apple bleibt die Wahrscheinlichkeit negativer Überraschungen größer als die von positiven Events.

Teilgewinne mitnehmen

Die Aktie zeigt mittlerweile eine überverkaufte Situation. Es könnte eine Erholungsrallye starten. Anleger, die auf das in Ausgabe 49/2012 vorgestellte bearishe Szenario gesetzt hatten, können daher einen Teil der Gewinne (50,7 Prozent) des Turbo-Bear mitnehmen. Auf längere Sicht bleibt der Chart jedoch angeknackst - der Aufwärtstrend ist gebrochen. Daher scheint das Potenzial der Aktie derzeit begrenzt. Gleichzeitig fällt Apple jedoch nicht allzu weit beziehungsweise auf ein weiches Cash-Kissen von 180 Dollar je Aktie. Dennoch sollten Anleger abwarten.

Übrigens: Schneewittchen hat den Schreck überlebt - es gab ein rauschendes Comeback, doch zwischenzeitlich war die Party "lange lange Zeit" vorbei...

Dieser Artikel ist in der AKTIONÄR-Ausgabe 06/2013 erschienen und aktualisiert.

Die aktuelle charttechnische Einschätzung finden Sie hier ("Apple-Rallye").

Der Autor dieses Artikels hat sich vor wenigen Tagen auch gegenüber dem DAF zu Apple geäußert.

Wednesday, October 10, 2012

Zum Entwurf einer EU-Marktmissbrauchsverordnung im Wertpapierhandel

Der Vorschlag für eine EU-Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011 ist auf der Website der EU-Kommission unter dem Stichwort "Marktmissbrauchrichtlinie" zu finden. Vorbereitet wird der Erlass einer Verordnung mit unmittelbarer Rechtswirkung in den jeweiligen EU-Ländern im Lamfalussyverfahren. Nach dem Lamfalussyverfahren kann ein EU-Rechtsakt final in Kraft treten, wenn durch das EU-Parlament kein Widerspruch innerhalb von drei Monaten erfolgt.

Es geht bei der Verordnung um die Bekämpfung von verbotenem Insiderhandel und Marktmanipulationen durch die Verbreitung von falschen Informationen. Dieses betrifft unter anderem auch die Frage von ad-hoc-Meldungen.

Der Anwendungsbereich erfasst u.a. zum Handel zugelassen Finanzinstrumente auf regulierten Märkten und bestimmte OTC-Finanzinstrumente. Von Bedeutung ist hierbei u.a. die Definition dessen, was eine spezifische Information ist, die Markteinfluss ausüben kann. Eine Definitionshilfe dazu bietet das EuGH-Urteil vom 28.6.2012 zum Punkt dessen, wie die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insiderinformation beschaffen sein muss (Daimler/Schrempp).

Für Führungskräfte eines Unternehmens bestehen u.a. Meldefristen, wenn sie persönlich mit Papieren des Unternehmens handeln.

Angelegt werden soll u.a. ein Insiderverzeichnis von Personen mit entsprechenden Insiderinformationen. Die Verordnung soll rechtlich unmittelbar in allen EU-Ländern wirken. Im Wesentlichen ist u.a. an eine Verschärfung der Strafvorschriften im Sinne einer „Mindestharmonisierung" gedacht. Das EU-Recht kann auf das Strafrecht eines Landes keinen unmittelbaren Einfluss nehmen.

Monday, June 18, 2012

Aufnahmen von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen

Sobald eine Person erkennbar ist, muss sie grundsätzlich vor der Herstellung des Fotos oder des Filmmaterials um Erlaubnis gefragt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es vier Ausnahmen, bei denen die Person eben nicht vorher gefragt werden muss:

Die abgebildete und erkennbare Person gibt ihre Zustimmung. Die Zustimmung wird vom Gesetz vermutet, wenn die Person Geld für die Abbildung bekommt.
Die Person ist nur „Beiwerk" auf dem Bild. Sie ist also nicht ein zentrales Element, bei deren Weglassen das Bild nicht mehr verwendet werden würde. Es spielt für das Bild keine Rolle, ob die Person zu sehen ist, die Person erscheint zufällig und ist austauschbar. Wer als Beiwerk auf einem Bild erkennbar ist, muss dies also grundsätzlich hinnehmen.
Die Person ist eine Person der Zeitgeschichte, sie steht also im Interesse der Öffentlichkeit. ACHTUNG: Wird das Bild in der Werbung eingesetzt, muss auch die Person der Zeitgeschichte um Erlaubnis gefragt werden.
Die Person ist Teilnehmer einer Versammlung (damit sind Demonstrationen gemeint, und keine klassischen Events) und ähnliche Vorgänge. Allerdings fallen die Events unter den Begriff der „ähnlichen Vorgänge", weshalb Fotos in die Zuschauermenge hinein erlaubt sind. Die dabei erkennbaren Einzelpersonen müssen damit leben, dass sie erkennbar gezeigt werden.

Aber: Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, dass das Fernsehen aus der Masse heraus eine einzelne Person herauszoomt und vergrößert darstellt. Solche Aufnahmen sind rechtswidrig (auch wenn sie tatsächlich gemacht werden, weil sich kaum jemand wehrt). Das Foto bzw. der Film in die Menschenmenge, in der Personen erkennbar sind, ist nur gestattet, soweit dadurch ein repräsentativer Eindruck des Geschehens vermittelt wird. Einzelbilder sind dadurch nicht gedeckt.

Auch Aufnahmen bei „Verstehen Sie Spaß", der „Versteckte Kamera" oder Spaßanrufe im Radio sind grundsätzlich rechtswidrig, da die Person vor der Aufzeichnung gefragt werden müsste. Dass die Person im Nachhinein, aber zumindest vor der Ausstrahlung gefragt wird, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen sind unerlaubte Aufnahmen von Personen oder dem gesprochenen Wort auch strafbar!

Das „Recht am eigenen Bild" ist ein so genanntes Persönlichkeitsrecht. Hierneben besteht regelmäßig auch ein Recht des Fotografen an dem Bild bzw. des Produzenten an dem Film: Das Urheberrecht. Bei Verwendung von Fotos mit erkennbaren Personen darauf muss der Verwender also
die abgebildete, erkennbare Person um Erlaubnis fragen, sofern nicht eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft, und
den Fotografen um Erlaubnis fragen. Im Urheberrecht sind die Ausnahmen, in denen der Fotograf nicht um Erlaubnis gefragt werden muss, in den so genannten Schranken geregelt (§ 44a - § 63a Urheberrechtsgesetz).

Monday, June 4, 2012

Internet-Cafés wegen Störerhaftung vor dem Aus?

Es wird aktuell viel diskutiert über die vielen WLAN-Zugänge, die von Café- und Kneipenbetreibern in Deutschland den Gästen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind uns derartige Fälle schon länger auch aus eigenen Mandaten bekannt. Auch die grundsätzliche Problematik ist nicht neu: Der Kneipenbetreiber bietet seinem Gast einen Internetzugang per WLAN, der Gast bietet darüber Musik und Filme an (oder lädt unerlaubte Schmuddelbildchen runter) und am Ende zahlt der Kneiper die Zeche an den Abmahner.

Denn Fakt ist eins: Der Kneipenbetreiber, der seine Gäste ins Internet lässt, geht immer ein Risiko ein. Das Risiko ist umso größer, je geringer die Sicherheitsmaßnahmen sind. Das ganze gipfelt in vollkommen ungeschützten WLAN, zu denen jeder ohne Passwort oder Zugangsbeschränkungen Zugang hat. Da surft dann gern, je nach Reichweite, auch der vor der Kneipe stehende Tourist oder der Nachbar auf der anderen Straßenseite mit.

Dass derart sorglose Betreiber ein erhebliches Risiko eingehen, abgemahnt zu werden, ist klar. Der Rechteinhaber hält sich nun einmal zunächst an den Anschlussinhaber, da erst mal kein anderer greifbar sein wird. Nun hatte uns der BGH im Mai 2010 auch beschieden, dass eine widerlegbare Vermutung dafür spräche, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist.

An diesem Punkt dürfte jedoch, insoweit liegen etliche kommentierende Kollegen richtig, die Vermutung für die Täterschaft entfallen. Nimmt man beispielsweise die kürzlich hier kommentierte Entscheidung des OLG Hamm zur Hand, so kann man klar festhalten, dass die Täterschaftsvermutung auf den Fall des Kneipenbetreibers unanwendbar ist. Denn dieser kann immer dartun, dass nicht er, sondern einer seiner Gäste Täter war. In diesem Fall dürfte auch die Verpflichtung zur Benennung der möglichen Täter entfallen.

Doch, damit ist der Kneipenbetreiber nicht aus dem Schneider. Denn immerhin verbleibt ihm die Störerhaftung. Und aus dieser wird er sich, so wage ich vorher zu sagen, kaum herausziehen können. Denn es dürfte unstreitig sein, dass der Betreiber durch ein mehr oder weniger durchlässiges WLAN erhebliche Gefahrenquellen schafft. Insbesondere der vollkommen freie Zugang zum WLAN dürfte die Störerhaftung auf jeden Fall auslösen. Dann entfällt zwar der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers, aber in der Regel liegen die geltend gemachten Anwalts- und Ermittlungskosten weit über dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Was kann der Betreiber also nunmehr tun? Eine umfangreiche Registrierung jedes Nutzers (inkl. Name, Adresse, Nutzungszeit etc.) dürfte weder praktikabel noch zielführend sein. Der Betreiber kann dann zwar ggfs. einen direkten Täter benennen. Die Störerhaftung bleibt jedoch ggfs. sogar bestehen. Der Rechteinhaber erhält zwei Anspruchsgegner (zumindest für die Anwaltskosten) und nimmt eben notfalls auch den Betreiber in Anspruch.

Erfolgversprechender scheint daher eine technische Absicherung zu sein. Dies bedeutet wenigstens eine kleine, praktikable Zugangssicherung und die Sperrung bestimmter Ports wie beispielsweise auch das Ausschalten des WLAN außerhalb der Öffnungszeiten.

Die hier zitierte Prüfungspflicht der Betreiber erscheint rechtlich erheblich bedenklich. Die tatsächliche Kontrolle der Aktivitäten der eingeloggten Nutzer dürfte vor dem Hintergrund des Fernmeldegeheimnisses wie auch konkreter Datenschutzregelungen mehr als fraglich sein. Die grundlegende Haftung der Betreiber nur vor dem Hintergrund, dass ein anderer nicht greifbar sei, ist ebenfalls kaum rechtsstaatlich.

Meines Erachtens bleibt dem Kneipenbetreiber, der seinen Gästen einen WLAN Zugang bieten möchte, nur die Möglichkeit, mit technischen Mitteln so gut wie möglich Urheberrechtsverletzungen, insbesondere durch Filesharing-Plattformen, zu verhindern und ggfs. zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen seine Gäste akzeptieren.

Tuesday, April 24, 2012

Beim Finanzamt Klage einreichen?

Gegen den Steuerbescheid mussten Sie bereits fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch einlegen. Wenn Sie nunmehr gegen den Einspruchsbescheid vorgehen wollen, so müssen Sie dies wiederum innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der für Sie beschwerenden Entscheidung tun.

Da Sie den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht auch selbst führen können , können Sie nunmehr Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage einreichen. Viele fragen sich nunmehr, wo sie dies tun müssen.

Hierbei könnte man denken, dass außergerichtliche Angelegenheiten nur von einer Behörde, hier also dem Finanzamt, entgegengenommen werden und gerichtliche Angelegenheiten nur von einem Gericht. Sodann heißt es auch:

§ 64 Absatz 1 FGO

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Jedoch findet sich in der Finanzgerichtsordnung auch eine Regelung bezüglich der Pflicht zur Weiterleitung der Klageschrift, wenn diese bei einer Behörde eingereicht wurde.

§ 47 Absatz 2 FGO

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

Somit haben Sie sogar zwei Möglichkeiten für die Einreichung Ihrer Klage und brauchen keine Angst haben, dass Sie die Klage eventuell bei einer falschen Stelle eingereicht haben.

Tuesday, February 21, 2012

„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“

Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet  eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung.  In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von 285,60 € an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von 386,75 €. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefonieret wird, ob einer oder 10 Briefe geschrieben wird. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getragen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. 100,00 € zu begrenzen.

Wenn Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, werden die Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.