Friday, June 24, 2011

Eva Hermann verliert Rechtsstreit wegen umstrittener Äußerungen

Die ehemalige Tagesschausprecherin und Buchautorin Eva Hermann hat vor dem BGH eine Niederlage im Streit um eine Äußerung zur Familienpolitik und Nazi-Zeit erlitten. In dem Rechtsstreit ging es um ein Zitat von Frau Herman aus einer Pressekonferenz, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt" falsch wiedergegeben worden ist und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg, wurde jedoch jetzt letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Hintergrund war eine Äußerung Hermanns auf einer Pressekonferenz im Jahre 2007, in welcher sie ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" präsentierte. Im Rahmen dieser Pressekonferenz äußerte sie sich wie folgt:

„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

In der Ausgabe des „Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:

„„Das Prinzip Arche Noah" sei wieder ein „Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen „im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der „Existenzsicherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der „kraftvoll" zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Der Bundesgerichtshof hat jetzt letztinstanzlich entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (Quelle, BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09)

Tuesday, June 21, 2011

Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Familienunternehmen

Auch wenn Kinder im Unternehmen der Eltern arbeiten, haben sie nicht automatisch eine Mitunternehmerstellung inne. Denn Voraussetzung dafür ist nicht nur das Recht, freie Unternehmerentscheidungen zu treffen, sondern auch die Beteiligung am Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft. Das bekräftigte nun auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Sohn seit einigen Jahren im Einzelunternehmen seines Vaters beschäftigt. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, aber unter anderem ein fest zu zahlendes Gehalt sowie ein Urlaubsanspruch und eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Der Sohn war jedoch der Ansicht, nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, da er kein Angestellter seines Vaters, sondern vielmehr als Mitunternehmer zu behandeln sei. Immerhin könne er seine Arbeit völlig frei gestalten und selbständig Unternehmensentscheidungen treffen.

Das LSG ging jedoch von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Sohnes aus. Auch wenn dem Sohn gewisse Freiheiten gewährt wurden, sollte dennoch allein der Vater geschäftsführungsbefugt sein. Dafür spreche vor allem die alleinige Haftung des Vaters gegenüber den Kunden. Der Sohn sollte lediglich in die Unternehmensnachfolge hineinwachsen, ohne das Unternehmensrisiko zu tragen. Dieses liege nur dann vor, wenn man die eigene Arbeitskraft oder eigenes Kapital einsetzt, obwohl der Erfolg dieser Investition ungewiss ist und somit die Gefahr des Verlustes besteht. Der Sohn erhielt aber regelmäßig ein festes Gehalt, wovon auch Lohnsteuer bezahlt wurde. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung spreche daher für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungspflicht.

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: L 11 KR 3422/10)

Tuesday, June 14, 2011

Referentenentwurf des BMG für ein GKV-Versorgungsstrukturgesetz ("Versorgungsgesetz")

BMG legt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vor - GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Arbeitsentwurf eines GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 25.05.2011 weiterentwickelt und einen ersten Referentenentwurf mit nur geringfügig veränderten Regelungen vorgelegt. Der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 06.06.2011 hat einschließlich Begründung einen Umfang von 165 Seiten. Er beinhaltet gegenüber dem geltenden SGB V teilweise tiefgreifende Änderungen des Rechts der Leistungserbringer und kann über die aktuelle Seite von RA Holger Barth abgerufen werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Neuregelung der so genannten ambulanten spezialärztlichen Versorgung in dem neu gefassten § 116b SGB V. Zur Förderung einer sektorenverbindenden Versorgung wird, so die Begründung, mit dem spezialärztlichen Bereich ein Korridor eröffnet, in dem sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die medizinische Versorgung gestalten können.

Inwieweit dies mit den neuen Regelungen, die sich von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung (entgegen manchen Verlautbarungen) nicht vollständig lösen, gelingen kann, bleibt zu prüfen. Insbesondere für niedergelassene Onkologen, die in Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, dürften sich jedenfalls in Kooperation mit entsprechend qualifizierten zugelassenen Krankenhäusern beachtliche Chancen bieten.

Thursday, June 9, 2011

Geld zurück für Darlehensnehmer!

Dass Darlehensabrechnungen der Banken nicht immer für den Darlehensnehmer nachvollziehbar sind, ist nichts Neues. Der BGH hat aber nun mit einer aktuellen Entscheidung vom 7.06.2011den Verbrauchern wirklich geholfen.

Die Bezahlung einer Gebühr für die Führung eines Darlehenskonto kann nicht extra von der Bank neben Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungsgebühr vom Darlehensnehmer verlangt werden. Insbesondere Darlehensnehmer mit mehreren Darlehen sollten dieser Entscheidung nach Ansicht von RA Martin J. Haas Beachtung schenken. Die berechneten Beträge sind zurückzuerstatten. Da ggf. das ganze Darlehenskonto falsch abgerechnet wurde, auch was Zinsen betrifft, ist fraglich, ob nicht eine komplette Neuabrechnung des Darlehenskonto gefordert werden kann.

Da teilweise monatliche Gebühren zwischen 7, 50 € und 12,00 € berechnet wurden, können sich über die Jahre hinweg stattliche Rückforderungsansprüche zu Gunsten des Darlehnsnehmer ergeben. Da Ansprüche erst jetzt für den Darlehensnehmer bekannt werden, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Verjährungsrechtes von größtem Interesse, wie weit in die Vergangenheit die Rückzahlung bzw. Rückbuchung der Gebühren von Anlegern verlangt werden kann.

Soweit Sie nicht nur die Gebühren bzw. Kosten, sondern auch den (anteilig) zu viel berechneten Zins zurück erstatte haben wollen, sollten Sie ggf. einen Gutachter beauftragen. Dies lohnt sich aber erst ab einer bestimmten Größenordnung. Da kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sind die Kosten der Begutachtung oder der Rechtsverfolgung nicht so ohne Weiteres durch die Bank zu erstatten.

Im Zweifel daher: Gebühren zusammenzählen, der Bank eine Frist setzen.

Rührt sich nichts, beauftragen Sie bitte unter Übergabe der Kontoauszüge einen Rechtsanwalt. Dieser kostet zwar zunächst Geld. Die gesetzlichen Gebühren sind aber zurückzufordern, und zwar als Verzugsschaden.

Der Anwalt braucht an Unterlagen Folgendes: Den Darlehensvertrag und - so ermöglicht - die Kontoauszüge über den 10-Jahreszeitraum. Haben Sie diese nicht mehr: grundsätzlich auch kein Problem, da die Bank bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren die Unterlagen aufzubewahren hat.

Auch Sie sollten Ihre Bankunterlagen und andere Unterlagen immer mindestens 13 Jahre aufbewahren. Warum? Fragen Sie einfach einen Steuerberater, der wird Ihnen es erklären.

Verständnisprobleme? Rufen Sie einen versierten Anwalt an. Der erklärt und regelt alles. Im Übrigen gilt wie stets: Wer nichts tut bekommt auch nichts.

Wednesday, June 1, 2011

Zahlt die private Haftpflichtversicherung jeden Schaden?

Die private Haftpflichtversicherung zahlt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt hat. Der Versicherungsnehmer muss mindestens fahrlässig gehandelt haben. Wenn beispielsweise eine Waschmaschine neu gekauft wird, vom Fachmann installiert wird und auch der neue Anschlussschlauch vom Fachmann installiert wird und es dann trotzdem zum Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung kommt durch Platzen des Schlauches so hat sich der Versicherungsnehmer nichts vorzuwerfen, handelt nicht schuldhaft und die Versicherung muss deshalb auch nicht bezahlen.