Wednesday, September 22, 2010

Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde kann für Mieterhöhung Berücksichtigung finden

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass ein einfacher Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB, der von den örtlichen Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und von der Gemeinde anerkannt wurde, im Mieterhöhungsprozess ein Indiz dafür darstellt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Die ortsübliche Vergleichsmiete, welche für ein Mieterhöhungsverlangen maßgeblich ist, kann auch durch den einfachen Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde Berücksichtigung finden, sofern für die streitgegenständliche Gemeinde kein Mietspiegel existiert.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass auch nach der Einführung des qualifizierten Mietspiegels der einfache Mietspiegel im Mieterhöhungsprozess weiterhin taugliche Erkenntnisquelle bei der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann.

Im Unterschied zu dem einfachen Mietspiegel kommt dem qualifizierten Mietspiegel i.s.v. § 558d BGB hingegen eine widerlegbare Vermutungswirkung zu, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(Quelle: BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az: VIII ZR 99/09)

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