Sunday, November 21, 2010

Elternunterhalt

Immer öfter werden wir von Mandanten aufgesucht, die vom Sozialhilfeträger aufgefordert werden, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Eltern sind grundsätzlich gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt. Manche Kinder leisten dies gern, es kommt dann naturgemäß nicht zu einer solchen Auseinandersetzung. Oft aber auch sind diese Beziehungen stark getrübt. Der BGH legte nochmals dar (Az XII ZR 148/09) dass eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht genügt, um eine unbillige Härte im Sinne des SGB XII zu begründen. Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setze vielmehr ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus, es genüge dabei nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt habe.

Sunday, November 14, 2010

Grundsatzentscheidung des BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf

Der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09) die Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags bejaht und etwaige Kürzungen auf Grund der Ingebrauchnahme abgelehnt.

Hintergrund der Entscheidung war ein im August 2008 geschlossen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist. Nachdem das Wasserbett bei dem Käufer angeliefert wurde, baute dieser das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus und forderte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Teilbetrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett auf Grund der Ingebrauchnahme nicht mehr verkäuflich sei. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage in der ersten Instanz stattgegeben. Das Landgericht hat die folgende Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte nunmehr vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Im Ergebnis hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dargelegt, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, sofern er die Ware nur geprüft hat. Es bleibt daher festzuhalten: Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich zwischenzeitlich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Da die Verschlechterung im vorliegenden Fall allein auf die Prüfung der Sache zurückzuführen war, der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser diente der Prüfung, war die Revision zurückzuweisen.

Tuesday, November 9, 2010

Langjährig Beschäftigte betrügt um 160 Euro – Kündigung unwirksam

Wir haben ja schon berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung bei Vermögensdelikten geändert hat. Im Fall „Emmely" hatte das BAG eine fristlose Kündigung wegen Verwertung von Pfandbons im Werte von 1,30 EUR für unwirksam erklärt. Bislang war es so, dass das BAG auch bei Entwendung sehr geringfügiger Sachen eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt. Im Fall „Emmely" führte das BAG aus, der Verstoß sei zwar schwerwiegend, letztlich würden aber angesichts der mit der Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte überwiegen. Dazu gehöre insbesondere die über dreißig Jahre ohne rechtlich relevante Störungen verlaufende Beschäftigung, durch die die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben hätte. Dieses Vertrauen sei durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden. Im Rahmen der Abwägung sei auch der vergleichsweise geringfügige Schaden zu berücksichtigen. Deshalb sei eine Abmahnung angemessen und ausreichend gewesen.

Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin/Brandenburg in einer Entscheidung vom 16.09.2010 (Az.: 2 SA 509/10) die fristlose Kündigung einer Bahnmitarbeiterin für unwirksam erklärt. Diese war seit 40 Jahren als Zugabfertigerin beschäftigt und hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert. Im Anschluss daran legte sie dem Arbeitgeber eine von der Catering-Firma erhaltene Gefälligkeitsquittung über 250,00 EUR für Bewirtungskosten vor und ließ sich diesen Betrag erstatten. Die tatsächlichen Kosten lagen aber nur bei ca. 90,00 EUR. Beim Arbeitgeber bestand die Regelung, dass nachgewiesene Bewirtungskosten bis zu 250,00 EUR erstattet werden. Unter Hinweis auf den Fall „Emmely" hat das LAG in erster Linie die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit zu Gunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt, was zu einem sehr hohen „Vertrauenskapital" geführt habe. Dies sei durch eine einmalige Verfehlung noch nicht zerstört worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin den Verstoß sofort eingeräumt, sie sich bei der Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden und sie den Verstoß nicht im Kernbereich ihrer Tätigkeit begangen habe. Alle diese Gesichtspunkte haben nach Ansicht des LAG das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen wäre, letztlich überwogen.

Hier bestand noch die seltene Besonderheit, dass die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich, d. h. mit der üblichen Kündigungsfrist von dann sieben Monaten, kündbar war und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbestand. Ansonsten hätte das LAG wohl zumindest die hilfsweise fristgerechte Kündigung greifen lassen und die Arbeitnehmerin wäre mit einer Frist von sieben Monaten ausgeschieden.

Auch dieses Urteil stimmt bedenklich. Wer versucht, seinen Arbeitgeber um 160,00 EUR zu betrügen, hat dessen Vertrauen nachhaltig zerstört. Arbeitnehmer können auch in Zukunft nur davor gewarnt werden, Dinge zu entwenden oder Vermögensdelikte zu begehen. Arbeitgeber werden auch künftig in solchen Fällen mit einer fristlosen Kündigung sehr gute Aussicht auf Erfolg haben und sollten sich nicht vor einer solchen scheuen.

Monday, November 8, 2010

Urheberrecht - Verwendung fremder Bilder/ Fotos

Die Idee ein Bild eines anderen Anbieters zu verwenden ist schnell umgesetzt und kann genauso schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Denn das Urheberrecht schützt den Anbieter davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird, §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Im Zuge einer erhaltenen Abmahnung sieht man sich dann schnell hohe Abmahnkosten ausgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder jedenfalls Lichtbilder gem. § 72 UrhG.

Nach § 72 Abs. 2 UrhG steht dem Lichtbildner das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zu.

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne die vorherige Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. ins Internet eingestellt werden.

Gemäß §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, geschützt sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat. Nach dem Grundsatz der „kleinen Münze" gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken. Hierbei gelten geringe Anforderungen, sodass bereist aussagekräftige Aufnahmen, die nicht wahrlos erstellt worden sind als Schutzobjekte. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich.

Der Verletzer sieht sich Unterlassungs- Schadensersatz-, sowie Auskunftsansprüchen und Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt.

Unterlassungsanspruch

Im Gegensatz zur Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen besteht der Unterlassungsanspruch unabhängig vom Verschulden des Verwenders. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Verwender Kenntnis von dem Urheberrecht eines Anderen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Urhebervermerk für das Bestehen des Urheberrechts völlig unerheblich ist. Ein Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt stets über die Vorlage der Bilddatei. Über die höhere Auflösung einer Aufnahme, so wird vermutet, verfügt nur der Urheber bzw. der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Schadensersatzanspruch

Bei einer Urheberrechtsverletzung hat der Verletzte gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen Anspruch auf Schadensersatz. Problematisch ist die Frage, wie sich der Schaden konkret berechnet. In der Rechtsprechung anerkannt sind drei Varianten der Schadensberechnung, nämlich

- der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn

- der Verletzergewinn

- Schadenberechnung nach Lizenzanalogie.

In den überwiegenden Fällen ist die Bezifferung eines konkreten Schadens oder eines konkreten Verletzergewinns sehr schwierig.

Gängig Praxis ist demnach eine Schadensberechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie. Es handelt sich um eine Lizenzvertragsfiktion. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Verletze nicht besser gestellt werden soll, als er mit erteilter Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.

Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr werden beispielsweise die Sätze der VGBildkunst oder die Tarifsätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) als Richtlinien herangezogen.

Friday, November 5, 2010

Ausgleichsanspruch bei Markenlizenzvertrag

Grundsätzlich ist bekannt, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmern einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben kann. Die Beendigung muss entweder durch Kündigung des Unternehmers oder beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen.

Schon weniger ist bekannt, dass der BGH entsprechend § 89b HGB den Ausgleichsanspruch bei anderen Verträgen anwendet. Auch bei Vertragshändlerverträgen oder Franchiseverträgen kann dem Vertragshändler oder Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrags zustehen. Grundsätzlich konnte man sich die Frage stellen, ob diese Rechtsprechung auf für den Lizenzvetrag gilt.

Der BGH (Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 3/09 - JOOP!) hat nun entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch bei einem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags grundsätzlich in Betracht kommt. Allerdings müssen auch hier die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 89b HGB vorliegen, nämlich vor allem die Einbindung in die Absatzorganisation des Unternehmers und die Abrede, dass der Kundenstamm dem Hersteller oder Lieferanten soweit übertragen werden soll, sodass dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so kann auch der Lizenznehmer bei Kündigung des Lizenzvertrags durch den Lizenzgeber von diesem Ausgleich für den Kundenstamm verlangen. Hierbei kann es sich um erhebliche Belastungen für den Lizenzgeber bzw. eine wirtschaftlich sehr willkommene Zahlung für den Lizenznehmer handeln.