Tuesday, April 26, 2011

Wer musikalische Früherziehung unterrichtet, darf nicht mehr Mitglied der Künstlersozialkasse werden

Die bisherige Rechtsprechung des BSG sah vor, dass auch diejenigen Musik lehren, die mit Kindern unter 6 Jahren unter Einsatz von Orffschen Instrumenten und Musikkassetten Rhythmus- und Klangübungen durchführen (Rechtsprechung seit 14.12.1994, 3/12 RK 80/92).

In seiner Entscheidung vom 01.10.2009 ist das BSG (B 3 KS 2/08 R) davon abgerückt und hat gleichzeitig klargestellt, dass auch das Unterrichten von Kindern unter 6 Jahren noch „Lehre von Musik" i. S. d. § 2 S. 1 KSVG sein kann, aber nur wenn den Kindern schwerpunktmäßig eigene Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer Betätigungen gerichtet sind. Das heißt, nur wer einem Kind musikalischen Fachunterricht erteilt, sprich ein „klassisches" Instrument unterrichtet, lehrt Musik i. S. d. § 2 S. 1 KSVG. Das BSG begründet sein Abrücken von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass dieser weite Begriff der „Lehre von Musik" nicht in den Gesetzesmaterialien angelegt und vom Sinn und Zweck des KSVG gerechtfertigt sei.

Die Begründung des BSG für diesen Kurswechsel ist sehr schwach, denn die Gesetzesmaterialien waren auch bei der anders lautenden Entscheidung im Jahr 1994 bereits bekannt und auch der Sinn und Zweck des KSVG hat sich seither nicht geändert. Die Rechtsprechung verfolgt vielmehr schlicht den Zweck, den Zugang zur Künstlersozialkasse wieder zu verschließen, der sich hier einem größeren Personenkreis ohne künstlerisches Fachstudium eröffnet hatte.

Monday, April 11, 2011

Minderjähriger haftet für urheberrechtswidrige Verlinkung

Es ist zulässig, dass ein Minderjähriger für eine urheberrechtswidrige Verlinkung 7.000 Euro Schadensersatz und 2.000 Euro Abmahnkosten zahlen muss.

Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Rechteinhaber an einem Musikstück einen Minderjährigen, der eine eigene Website im Internet betrieb. Der Minderjährige setzte auf seiner Homepage einen Link zu einer unzulässigen P2P-Tauschbörse. Daraufhin mahnte der Rechteinhaber den Minderjährigen ab und verlangte Kostenersatz sowie 7.000 Euro Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach dem Kläger den Anspruch zu.

Nach Meinung des Gerichts kommt der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz hierbei nicht zum Tragen, da es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch aus dem Deliktsrecht handelt. Nach dem Deliktsrecht haftet der Minderjährige im vorliegenden Fall vollverantwortlich. (BGH, Urteil vom 03.02.11 - I ZA 17/10)

Tuesday, April 5, 2011

April, April! – Kuriose Gesetze und Urteile zum 1. April

Während meteorologisch gesehen der Frühling längst begonnen hat, zeigt auch die Natur wieder ihre Farbenpracht in den ersten sprießenden Krokussen und Narzissen. Der April, der als der Frühlingsmonat Nummer eins gilt, rückt in großen Schritten heran und gibt sich - trotz des ihm nachgesagten launischen Wetters - zumindest an seinem Monatsersten stets äußerst heiter, wenn auch in anderer Hinsicht. Die Redaktion von anwalt.de hat die interessantesten Informationen rund um den 1. April sowie den gebräuchlichen Aprilscherz zusammengefasst, wobei auch verwunderliche Gesetze und kuriose Urteile nicht zu kurz kommen.


Aprilscherze sind heute vor allem noch bei Kindern beliebt. Kuriose Urteile dürften allerdings mehr die Erwachsenen tangieren.
Woher stammt der Brauch?

Dem Monatsersten wird schon seit jeher eine Unglückswirkung nachgesagt. So galten der 1. August (als Tag von Satans Himmelssturz), der 1. Dezember (als Tag der Feuervernichtung von Sodom und Gomorrha) und allen voran der 1. April (als Geburtstag von Judas Iskariot, dem Verräter Jesu) als die unglücksreichsten Tage eines Kalenderjahres. In altrömischen Auflistungen kann der 1. April ebenfalls unter den „verworfenen Tagen” oder „Schwendtagen” (= Unglückstage) gefunden werden.

In Bayern kann das erste „in den April schicken” für das Jahr 1618 belegt werden, für den Rest Deutschlands für 1631. Doch dieser Brauch lässt sich im gesamten indogermanischen Siedlungsraum nachweisen. Das Wort „Aprilnarr” kam in Deutschland erstmals in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf. Auch in den Werken von Johann Wolfgang von Goethe finden sich Hinweise auf das „in den April schicken”. Der „Aprilscherz” hingegen kann nur bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt werden.

Für die Entstehung des Brauches und seinen Sinn kursieren mehrere Vermutungen, doch keine davon ist unwiderlegbar. So sehen einige eine Verbindung zwischen Aprilscherz und dem launischen Wetter, andere meinen, in der Geschichte des französischen König Heinrich IV. eine Erklärung zu finden: Der König war jungen Damen gegenüber sehr angetan. Als er eines Tages der Bitte um eine Verabredung in einem abgelegenen Lustschlösschen nachkam, fand er sich überraschenderweise dem gesamten Hofstaat inklusive seiner Ehefrau gegenüber, die sich dann auch noch für seine Teilnahme am „Narrenball” bedankte.

Andere Länder, andere Sitten?

Nein, in diesem Fall nicht ganz. Denn der Aprilscherz ist fast in der ganzen Welt verbreitet. In Amerika, Australien, Südafrika und Indien feiern die Menschen den „April Fool's Day” (= Tag der Aprilnarren) und dort bindet man Mitmenschen an diesem Tag ebenso einen Bären auf wie in Frankreich und Italien. Allerdings wird der Aprilnarr dort als „poisson d'avril” bzw. „pesce d'aprile” (= Aprilfisch) bezeichnet. Die Redensart ist darauf zurückzuführen, dass ein Fisch, der auf den Köder am Angelhaken hereinfällt, als dummes Tier belächelt wird.

Unter dem Aspekt, dass der Brauch des Aprilscherzes weit über den Globus verstreut zu finden ist, könnte im Übrigen die Ursprungstheorie des wechselhaften Wetters widerlegt sein, da in anderen Erdregionen die Wetterlage im April gänzlich anders und viel stabiler ist.

Der Aprilscherz von heute

Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts waren Aprilscherze durchaus üblich und die Menschen schickten sich mit Eifer gegenseitig in den April. Auch noch in den 70er und 80er Jahren waren Aprilscherze sehr beliebt. Denn zum 1. April stellten viele Unternehmen neue Auszubildende ein, die an ihrem ersten Arbeitstag oft Opfer von Streichen der alteingesessenen Arbeitskollegen wurden.

Heutzutage dagegen nehmen Aprilscherze immer mehr ab. Wenn überhaupt, dann führen Erwachsene nur noch Familie, Freunde oder Arbeitskollegen an der Nase herum. Und obwohl Aprilscherze am ehesten noch unter Kindern üblich sind, lässt sich auch hier ein Rückgang erkennen.

Wenngleich bereits 1774 der erste Zeitungs-Aprilscherz aufkam, scheint man heute mehr und mehr dazu überzugehen, Aprilscherze quer durch die Medien zu verbreiten. Im 18. Jahrhundert fielen die Menschen auf die Meldung herein, man könne nicht nur Ostereier, sondern auch Hühner in allen möglichen Farben züchten, wenn man deren Umgebung in der gewünschten Farbe streicht. Die Hühner würden sich dann an ihre Umgebung anpassen.

Doch auch in der heutigen Zeit lassen sich die Menschen durch Berichte in den Medien verschaukeln. Neben Zeitung und Fernsehen scheint sich der Rundfunk dazu am geeignetsten zu erweisen, da man gesprochenen Worten meist mehr Glauben schenkt und sie nicht nochmals nachlesen kann wie in der Zeitung oder im Internet.

Heutzutage wird auch das World Wide Web für die Verbreitung von Aprilscherzen genutzt. Ob als E-Mails oder Post auf der Website - die Verbreitungsgeschwindigkeit ist enorm. Erstaunlicherweise wird hier der Wahrheitsgehalt nur selten überprüft, und je öfter eine Meldung erscheint, desto glaubwürdiger wirkt sie.

Gesetze und Gerichtsurteile, die vom 1. April stammen könnten...

Aus den USA hört man zuweilen von merkwürdigen Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Doch auch in Deutschland lassen sich vom Amtsschimmel befallene Rechtsvorschriften finden, die zumindest Anlass zum Schmunzeln geben.

So sieht beispielsweise die Hessische Landesverfassung in Art. 21 immer noch die Todesstrafe für besonders schwere Verbrechen vor. Da kann man nur froh sein, dass es den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht” aus Art. 31 des Grundgesetzes (GG) gibt.

Wer einen Ausflug an die Nordsee unternehmen und die Insel Helgoland erkunden möchte, sollte lieber zu Fuß gehen. Denn gemäß § 50 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auf Helgoland nicht nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch das Radfahren verboten.

Die Bundesagentur für Arbeit inklusive der Familienkasse zeigt sich überbürokratisch und stellt im Merkblatt zum Kindergeld ein für alle Mal unmissverständlich klar: „Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.” - Hätte man das gedacht?

Wer aber nun glaubt, Kuriositäten seien in Deutschland meist der Legislative zu verdanken, der irrt. Auch die deutschen Gerichte tragen mit kuriosen Urteilssprüchen oder ungewöhnlichen Verhandlungsfällen gelegentlich zur allgemeinen Belustigung oder Verwunderung bei.

So hätte der Fall einer Fahrzeughalterin glatt als Aprilscherz durchgehen können, deren Mann beim Betanken des Wagens fälschlicherweise zu Benzin anstatt Diesel griff und dadurch bei Fortsetzung der Fahrt einen Motorschaden verursachte. Die Fahrzeughalterin verklagte ihre Kfz-Vollkaskoversicherung allen Ernstes auf Leistung und wollte die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung ersetzt bekommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch letztendlich die Auffassung der Vorinstanzen: Das Betanken des Autos mit dem falschen Kraftstoff sei als Bedienungsfehler zu qualifizieren, aus dem kein (versicherter) Unfallschaden, sondern vielmehr ein (nicht versicherter) Betriebsschaden entstanden sei. Wer also falsch tankt, ist selbst schuld. (BGH, Urteil v. 25. 6. 2003, Az.: IV ZR 322/02)

Auch so mancher Gerichtsfall einer Hausratversicherung wundert einen und sorgt bereits angesichts der Beschreibung über das Zustandekommen des Versicherungsfalls beim Leser für Heiterkeit: Ein überaus intelligenter Hund nahm es seinem Herrchen übel, dass er allein zu Hause bleiben musste. Deshalb stopfte er den Abfluss des Waschbeckens mit Toilettenpapier aus und drehte anschließend das Wasser auf, sodass sich nicht nur das Badezimmer des Hundebesitzers in ein Schwimmbad verwandelte, sondern auch ein Wasserschaden in den darunter liegenden Wohnungen entstand (LG Hannover, Urteil v. 23.03.2000, Az.: 19 S 1986/99). In einem anderen Streitfall vergaß ein Mann angesichts seiner in Unterwäsche bekleideten Freundin die Kerzen auf dem gedeckten Esstisch, was einen Zimmerbrand zur Folge hatte und dem Paar Ärger mit der Hausratversicherung einbrachte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1999, Az.: 4 U 182/98). Doch sowohl bei dem einen als auch dem anderen Fall zeigten die Gerichte Verständnis für die Versicherungsnehmer. Der Hundebesitzer hätte zwar damit rechnen müssen, dass das Tier das Toilettenpapier zerfetzt. Die Verstopfung des Waschbeckens und das Öffnen des Wasserhahns seien allerdings nicht vorhersehbar gewesen. Auch gegenüber dem Mann, der den Reizen seiner Freundin erlag, zeigte sich das Gericht gnädig und rechnete ihm keine grobe Fahrlässigkeit zu, weshalb auch hier die Versicherung zur Leistung verpflichtet war.

Für Verwunderung über das gefällte Gerichtsurteil sorgt auch der Fall eines Joggers, der auf seiner Tour stürzte, als ihm ein nicht angeleinter Hund zwischen die Beine sprang. Statt lediglich die Hundebesitzerin wegen der fehlenden Leine in die Pflicht zu nehmen, lasteten die Richter dem Jogger ein 30-prozentiges Mitverschulden an: Da der Hund schon aus weiter Entfernung zu sehen gewesen sei, sei es für den Jogger zumutbar gewesen, einen Bogen zu laufen oder das Tempo beim Näherkommen zu verringern. Tiere verhielten sich bekannterweise unberechenbar und daher bestehe die Pflicht, sich darauf einzustellen und entsprechend vorsichtig zu sein. (OLG Koblenz, Urteil vom 3.07. 2003, Az.: 5 U 27/03)

In diesem Sinne bleibt nur zu hoffen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die deutschen Behörden und Gerichte weiterhin Humor bewahren und uns auch in Zukunft fleißig mit merkwürdigen Paragrafen, erstaunlichen Erkenntnissen und kuriosen Urteilssprüchen zum Schmunzeln bringen.