Monday, May 30, 2011

Welche Angaben muss die Werbung mit einer Garantie enthalten? Aktuelle BGH-Entscheidung

Die Werbung mit Garantien verspricht höhere Absatzchancen für das beworbene Produkt. Dabei ist die Garantie immer von der kaufvertraglichen Gewährleistung zu unterscheiden. Die Gewährleistungsrechte stehen einem Käufer für den Fall gesetzlich zu, dass das erworbene Produkt beim Kauf mangelhaft war. Mit einer Garantie verspricht der Verkäufer, dass das Produkt bestimmte garantierte Eigenschaften hat, für deren Vorliegen er unbedingt für einen vereinbarten Zeitraum einsteht. Bei einer Garantie handelt es sich also um einen selbstständigen Garantievertrag. Wenn schon der Verkäufer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus eine Garantie gewährt, will er damit auch explizit werben. Diese Werbung kann aber wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein.

I. Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Verkäufer in seinem Internetshop Druckerpatronen als Ersatz für Markenpatronen anbot und auf seine Produkte eine Garantie gewährte. Er warb mit der grafisch hervorgehobenen Angabe „3 Jahre Garantie". Weitere Angaben zur Ausgestaltung der Garantie machte der Verkäufer in der Werbung nicht. Ein Wettbewerber beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da die erforderlichen Informationen für eine Garantie nicht angegeben worden sein. Das OLG gab dem Wettbewerber Recht und verurteilte den Verkäufer zur Unterlassung. Auf die Revision hob der BGH das Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 133/09).

II. Wettbewerbswidrige Handlung bei Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift

Gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Hamburg, MMR 2010, 400). Danach muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie enthalten, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

III. Die Entscheidung des BGH

Im entschiedenen Fall enthielt die Werbung des Verkäufers diese Angaben eindeutig nicht. Dennoch sah der BGH keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Danach sei zwischen der eigentlichen Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB und der bloßen Werbung zu unterscheiden. Die Werbung mit der Garantie fordere den Käufer lediglich zur Bestellung auf und kündige in diesem Zusammenhang eine Garantie an, ohne dass sie bereits verbindlich vereinbart ist. Der BGH erörtert sodann den Sinn und Zweck der Vorschrift als Umsetzung einer EU-Richtlinie. Nach der Richtlinie soll vermieden werden, dass ein Verbraucher sich wegen einer unklaren Fassung einer Garantieerklärung davon abgehalten sieht, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Dieser Zweck sei erfüllt, wenn die Garantieerklärung die entsprechenden Informationen enthält. Eine Notwendigkeit, dass diese Information bereits in der Werbung enthalten sei, ergebe sich nicht. Abschließend stellt der BGH noch fest, dass auch keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliege.

IV. Fazit

Die Werbung mit einer Garantie ermöglicht einem Verkäufer bessere Absatzchancen, weil die Verbraucher eher ein Produkt kaufen, für dessen Qualität der Verkäufer eine Garantie abgibt. In der Garantieerklärung muss der Verkäufer umfassend über die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie aufklären. Dies gilt jedoch nicht für die bloße Werbung für Produkt und Garantie. Dennoch ist auch bei der Werbung für eine Garantie Vorsicht geboten. Die Angaben, mit denen für die Garantie geworben wird, können selbst irreführend sein. Insbesondere für langjährige Garantien zur Haltbarkeit und Ähnlichem hat der BGH entschieden, dass die Garantieaussagen sachlich zutreffend und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sein dürfen (BGH GRUR 1958, 455 - Federkernmatratzen; BGH GRUR 1976 ,146 - Kaminisolierung). Als irreführend angesehen wurden auch Garantieversprechen, die breit formuliert waren, tatsächlich aber wichtige Ausnahmen enthielten (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 1325).

Thursday, May 26, 2011

Freizeitverhalten bei Krankschreibung – was ist erlaubt, was ist verboten?

Ein Arbeitnehmer darf während seiner Arbeitsunfähigkeit allen Tätigkeiten nachgehen, die seiner Genesung nicht im Wege stehen. Durch sein Verhalten darf der die Heilung jedoch nicht erschweren oder verzögern. Eine strenge Bettruhe muss der Arbeitnehmer allerdings nicht einhalten. Letztlich hängt das Erlaubte immer von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Sogar einer erlaubten Nebentätigkeit darf der Erkrankte noch nachgehen, solange der Heilungsprozess dadurch nicht verzögert wird.

Wird die Genesung verzögert, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93). Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht zudem nur so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte. Für die Verzögerung der Genesung muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Freizeitbeschäftigungen eines arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters. Während seiner Arbeitsunfähigkeit muss er sich schonen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter seine Wohnung nicht verlässt, auf Spaziergänge verzichtet. Auch für das erlaubte Freizeitverhalten ist wieder die Erkrankung entscheidend.

Durch den „gelben Schein", die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht zunächst die Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Krankheit, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst verweigern und den Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auffordern. Das trifft auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union zu.

Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss jedoch nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer sich missbräuchlich oder betrügerisch hat krankschreiben lassen (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96). Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (z. B. Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 18 Sa 1839/03, Urteil vom 04.02.2004).

Wichtiger Hinweis!

Eine vorgetäuschte Krankheit kann auch ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der nachgewiesenermaßen seine Krankheit nur vortäuscht, begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung. Der Arbeitnehmer wird hier regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug begangen haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Entgeltfortzahlung zu gewähren. Schon der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.

Monday, May 23, 2011

Urheberschutz auch für Pressemitteilungen!

Dass man Texte anderer nicht einfach so ohne Weiteres kopieren darf, sollten mittlerweile die meisten wissen. Aber was ist mit Pressemitteilungen? Es herrscht die weitverbreitete Meinung, dass diese doch extra für die Presse erstellt werden und daher zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind. Das ist jedoch nicht ganz zutreffend.


Auch im Internet gilt der Urheberschutz. Auf „Copy & Paste“ sollte man also bei Pressemitteilungen verzichten.
Pressemitteilung ist „kleine Münze“

Pressemitteilungen sind Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und unterliegen somit dem Urheberschutz.

Ein Werk ist generell nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe aufweist - es darf sich also nicht um etwas Alltägliches handeln - und eine persönlich geistige Leistung beinhaltet. Pressemitteilungen gelten diesbezüglich als sogenannte „kleine Münze“, d. h. als weniger anspruchsvoller Text, der aber gerade noch die unterste Grenze des Urheberrechtsschutzes erreicht (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 31.01.2007, Az.: 308 O 793/06).

Übrigens: Amtliche Werke - also z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder auch Gerichtsurteile - unterliegen nicht dem Urheberschutz. Werden sie allerdings in eigenen Worten zusammengefasst, gelten sie wieder als geschütztes Sprachwerk.

Recht zur öffentlichen Wiedergabe

Der Urheber hat zunächst gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung. Deshalb dürfen Pressemitteilungen nicht bedenkenlos übernommen und auf z. B. der eigenen Website eingestellt werden, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers einzuholen. Dabei ist es völlig unerheblich, um welche Art von Website es sich handelt - ob privat oder geschäftlich, rein redaktionell oder kommerziell.

Geht dagegen das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung direkt aus der Pressemitteilung oder aus zusätzlichen Angaben hervor, ist keine ausdrückliche Genehmigung mehr einzuholen. Beispielhaft ist hier der Bundesgerichtshof zu nennen, der durch eine Formulierung im Abschnitt „Presse“ auf seiner offiziellen Website die Textübernahme seiner Pressemitteilungen ausdrücklich erlaubt, sofern eine Quellenangabe in bestimmter Form erfolgt. Andere Gerichte dagegen bestehen auf die Einholung der ausdrücklichen Genehmigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beispielsweise erlaubt die Nutzung für den nicht gewerblichen Bereich. Für die kommerzielle Nutzung benötigt man dagegen die Zustimmung des Gerichts.

Bei Internetportalen, die Pressemitteilungen veröffentlichen, kann das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung außerdem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Findet sich dort jedoch keine solche Formulierung, kann man nicht davon ausgehen, dass die Pressemitteilungen bereits aufgrund ihrer Natur zur Weiterverwendung im öffentlichen Bereich bestimmt sind. Es muss also auch hier die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers eingeholt werden.

Gleiches gilt für die Übernahme von Texten aus Newslettern oder RSS-Feeds.

Urheberrechtsverletzung kann ein Nachspiel haben

Wer also Pressemitteilungen ohne die Zustimmung des Urhebers auf seiner Website einstellt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Denn der Urheber kann den Verletzer seiner Rechte gemäß § 97 auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich entweder nach dem durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn oder danach, welchen Betrag der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er den Urheber zuvor um Erlaubnis gefragt hätte (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Zudem steht dem Urheber bei Rechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch zu. Der Rechteverletzer muss also die besagten Beiträge wieder von seiner Website entfernen.

In der Abmahnung kann der Urheber dem Rechteverletzer auch den Ersatz der entstandenen Abmahnungskosten auferlegen, wobei sich der Betrag für die erstmalige Abmahnung bei nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt (§ 97 a Abs. 2 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen werden auch strafrechtlich verfolgt und gemäß § 106 Abs. 1 UrhG generell mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um gewerbsmäßige unerlaubte Verwertungen, sind es sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 108 a UrhG).

Schutz vor bösen Folgen

Nach dem UrhG ist es generell erlaubt, bestimmte Textstellen zu übernehmen, solange es sich um ein Zitat handelt (§ 51 UrhG).

Zitate müssen für die Leser deutlich erkennbar sein, z. B. durch das Setzen von Anführungszeichen. Die Angabe der Quelle bzw. des Urhebers ist dabei unbedingt erforderlich (§ 63 UrhG).

Im Grundsatz muss sich das Zitat auf einzelne Stellen des Werkes beschränken, was im Umkehrschluss bedeutet, dass das Übernehmen von Texten als Ganzes - trotz Angabe des Urhebers - nicht zulässig ist. Ein Zitat sollte in der Regel also nur einen Bruchteil des eigenen Werkes darstellen.

In Ausnahmefällen ist die Übernahme einer längeren Textpassage möglich, wenn dies für den Zweck des Zitats erforderlich ist, die Wortwahl des zitierten Werkes besonders gelungen ist oder sich bei Verwendung von einzelnen zitierten Textstellen Sinnverluste ergeben würden.

Wer denkt, dass sich etwas anderes ergibt, wenn man den Text mit einer abgeänderten Überschrift veröffentlicht, liegt falsch. Es handelt sich trotzdem um eine unzulässige Verwendung. Es liegt sogar zusätzlich noch ein Verstoß gegen das Änderungsverbot aus § 62 UrhG vor.
Hat der Urheber sein Einverständnis zur öffentlichen Wiedergabe erteilt, darf beispielsweise die Überschrift trotzdem nicht ohne Weiteres abgeändert werden. Denn hierfür muss der Verfasser ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung erteilen (§ 39 UrhG).

Einräumung von Nutzungsrechten

Wer Pressemitteilungen zum Zwecke der Einbindung auf einer Website unbedingt vollständig übernehmen möchte, sollte sich vorher die ausdrückliche - und am besten schriftliche - Genehmigung des Urhebers (sog. Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG) einholen.

Der Urheber kann anderen gemäß § 31 UrhG verschiedene Nutzungsrechte einräumen. Hier wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden, außerdem differenziert man räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte und unbeschränkte Nutzungsrechte.
Während beim ausschließlichen Nutzungsrecht eine weitere Nutzung in der erlaubten Weise durch andere ausgeschlossen ist, kann ein einfaches Nutzungsrecht durchaus mehreren Personen eingeräumt werden.

Was tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Hat man eine Urheberrechtsverletzung begangen und erhält daraufhin eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes, sollte man grundsätzlich Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.

Meistens ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Das sollte man zunächst jedoch auf keinen Fall tun. Ebenfalls sollte man vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei leisten. Doch das bedeutet nicht, dass man untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren kann.

Am besten lässt man die Unterlassungserklärung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und modifizieren. Denn vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in den meisten Fällen zu weit gefasst, enthalten zu hoch angesetzte Vertragsstrafen oder beinhalten zu weitgehende Schuldanerkenntnisse und Zugeständnisse.

Nennt die abmahnende Kanzlei bestimmte Fristen, sollte man diese notieren und innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Ansonsten riskiert man eine gerichtliche einstweilige Verfügung, welche wiederum erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Von einer Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Rechtsanwalt ist abzuraten. Der Abgemahnte könnte am Telefon versehentlich, und ohne es zu wissen, Schuldeingeständnisse abgeben.

Wednesday, May 18, 2011

Abmahnungen durch Rechtsanwälte Fareds, Nümann + Lang, Kornmeier, Denecke pp., Bindhardt, Meier

Abmahnungen, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Fareds, Nümann + Lang, Kornmeier, Denecke pp., Bindhardt pp. und Meier.

Aktuell haben wir wieder vermehrt mit Abmahnungen betreffend Urheberrechtsverletzungen an einzelnen Titeln aus den deutschen Single Charts (sog. Chart-Container) und verschiedenen Samplern wie Future Trance, Dream Dance etc. zu tun.

Das Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung wegen eines Titels auf einer Compilation unterscheidet sich von dem Vorgehen bei kompletten Musikalben, Filmen und Computerprogrammen.

Der Vorwurf lautet, dass der Titel über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey, eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde. Nach wie vor nicht allgemein bekannt ist, dass bei einem Download über ein P2P-Netz gleichzeitig das Werk zum Upload angeboten wird. Man generiert sich insoweit als Rechteinhaber und macht sich bei einem Verschulden schadensersatzpflichtig. Das macht die Sache - unabhängig von der strafrechlichen Relevanz einer Urheberrechtsverletzung - so kostenträchtig. Alleine für den ebenfalls strafrechtlich relevanten Download könnten zivilrechtlich niemals so hohe Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

Bei einzelnen Titeln gibt es interessante Entwicklungen in der Rechtsprechung, wonach wesentlich geringere Streitwerte für die Ermittlung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegt werden als bei Alben. Weiter kann bei einem einzelnen Titel mit größeren Erfolgsaussichten auf die Deckelungsnorm des § 97 a Abs. 2 UrhG verweisen, der in bestimmten Fällen die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100,00 Euro beschränkt.

Wichtig ist die Prüfung, ob ggfs. bei Erhalt einer ersten Abmahnung die Gefahr weiterer Abmahnungen, sog. Kettenabmahnungen vermieden werden kann.

Zu prüfen ist im Einzelfall die Frage einer Störerhaftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom 12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard. Eltern sollten jedenfalls das Surfverhalten der Kinder regelmäßig prüfen und alle erdenklichen Maßnahmen vornehmen, um Urheberrechtsverletzungen der Kinder zu verhindern.

Ansatzpunkt für eine Prüfung ist, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind.

Wenn der Anschlussinhaber selbst den Upload nicht zu verantworten hat, kann im Einzelfall gleichwohl eine Haftung bejaht werden, nämlich über das Konstrukt der sog. Störerhaftung. Wenn der Upload selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.

Der Schadensersatzanspruch kann u.a. davon abhängen, wie lange das Werk zum Download angeboten wurde.

Die in der Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.

Zu einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.

Thursday, May 12, 2011

Banken setzen Swap-Kunden immer mehr unter Druck

Betroffene Anleger von Verlustgeschäften mit Swaps werden immer öfters durch die beratende Bank unter Druck gesetzt und dazu gedrängt Auflösungsvereinbarungen zu unterschreiben.

In den vergangenen Wochen melden sich immer mehr Bankkunden bei der Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. die von ihrer Bank unter Druck gesetzt werden Verluste aus gescheiterten Swap Geschäften zu realisieren und gleichzeitig Haftungsverzichtserklärungen zu unterschreiben.

Betroffenen Kunden wird dringend davon abgeraten, solche Vereinbarungen zu unterschreiben. Nach der derzeitigen Rechtsprechung durch BGH, OLG Stuttgart und LG München bestehen für Swap-Geschädigte gute Chancen den entstandenen Schaden auf die Bank abzuwälzen.

Eine Haftungsfreistellung der Bank ist daher auf keinen Fall bei ähnlich gelagerten Fällen anzuraten.

Monday, May 9, 2011

Wer unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke im Internet veröffentlicht, haftet als Täter!

07.05.2011: Wer unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke (Fotos, Texte usw.) mittels RSS- Feed im Internet veröffentlicht, so dass sie von Dritten abrufbar sind, macht sie öffentlich zugänglich i. S. d. § 19a UrhG und haftet damit dem Urheber als "Täter" und nicht nur als "Störer" gem. § 97 II S.1 UrhG auf Schadensersatz.

In dem vom Amtsgericht Hamburg am 27.09.2010 entschiedenen Fall, veröffentlichte der Kläger auf der Internetseite www.drweb.de ein von ihm erstelltes Foto und einen von ihm verfassten Text. Das Foto und der Text wurden von dem Beklagten, der ebenfalls eine Webseite betreibt, mittels eines RSS-Feed auf dessen Webpage eingebunden und damit Dritten zugänglich gemacht. Der Kläger hatte jedoch nur dem Betreiber der Seite www.drweb.de gestattet, diese Dateien für seine Homepage zu verwenden. Der Überlassung des Fotos und des Textes an Dritte, wie zum Beispiel dem Beklagten, hatte der Kläger nicht zugestimmt. Für diese unberechtigte Veröffentlichung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz.

Einstellen fremder Fotos und Texte ins Internet ist "öffentliches Zugänglichmachen" i. S. d. § 19a UrhG.

Das Amtsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte Fotos und Texte auf seiner Internetseite einstellt und sie damit für andere abrufbar macht, das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Zugänglichmachens" i. S. d. § 19a UrhG verwirklicht.

Erfolgt die Nutzung der Fotos und Texte ohne Einwilligung des Urhebers, so handelt der Verletzer "unbefugt".

Indem der Beklagte das Foto und den Text des Klägers Dritten öffentlich zugänglich machte, nutzte der Beklagte diese urheberrechtlichen geschützten Werke in einer Weise, wie sie grundsätzlich nur dem Kläger zusteht, dem Schöpfer bzw. "Hersteller" dieser Werke. Nur dieser hat das Recht, seine Werke öffentlich wiederzugeben oder jemanden hierzu zu berechtigen. Durch die öffentliche Zugänglichmachung hat der Beklagte eine Verletzung an den Urheberrechten des Klägers begangen. Da er für die Einbindung der Dateien auf seiner Webpage keine Einwilligung, sprich Erlaubnis des Klägers hatte, handelte er auch "unbefugt".

Unwissenheit schützt nicht! Wer, ohne es zu wissen, urheberrechtlich geschützte Werke online stellt, haftet als "Täter" auch für Schadensersatz.

Wer fremde Leistungen nutzen will und sei es nur, um Fotos und Texte auf seiner Homepage einzubinden, der muss sich seiner Berechtigung vergewissern. D. h., er muss vor Verwendung klären, ob Bilder oder Texte urheberrechtlich geschützt sind. Es nicht zu wissen, ist keine Ausrede! Wenn die Werke urheberrechtlich geschützt sind, muss derjenige sich außerdem von dem scheinbaren Urheber nachweisen lassen, dass dieser zur Überlassung der Rechte an den Werken auch berechtigt ist. Wer das nicht tut, handelt fahrlässig und haftet dadurch nicht nur als Störer, sondern als Täter!

Der Unterschied zwischen Täter und Störer liegt darin, dass der Täter, anders als der Störer, selbst vorsätzlich oder fahrlässig die Rechtsverletzung begangen hat, während der Störer die Rechtsverletzung "nur" einem Dritten ermöglicht hat. Hinsichtlich der Haftung steht der Täter wesentlich schlechter als der Störer, da der Täter nicht nur Unterlassung schuldet, sondern auch Schadensersatz! So hatte der Beklagte vorliegend nicht nur die anwaltlichen Abmahnkosten für die Unterlassung zu bezahlen, sondern auch Schadensersatz in Form einer sog. Lizenzanalogie für Foto und Text. Kostenpunkt: 240 Euro.

Monday, May 2, 2011

Alkohol am Steuer - absolute, relative Fahruntüchtigkeit oder Ordnungswidrigkeit?

Beträgt die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 ‰ und mehr, wird eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Bei einer BAK von 0,2 ‰ bis unter 1,1 ‰ sowie einem Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und zusätzlich alkohol- bzw. drogenbedingten Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es müssen Umstände beim Fahrer vorliegen, die für das Gericht den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Hier ist entscheidend, ob das konkrete Verhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und der Fahrer sich im nüchternen Zustand nicht anders gefahren wäre. Es müssen typische Ausfallerscheinungen von der Polizei beobachtet worden sein. Fahrfehler passieren aber auch nüchternen Fahrern. Zu schnelles Fahren alleine würde nicht genügen. Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt/beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Beschuldigte ein Kfz nicht mehr führen.

Es droht die Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Die Geldstrafe beläuft sich etwa auf ein Monatsnettoeinkommen. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel für ca. ein Jahr entzogen.

Eine folgenlose Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Alkohol (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1 ‰ BAK) bzw. Drogeneinwirkung erfüllt lediglich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Dem Betroffenen droht beim erstmaligen Verstoß ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Zusätzlich wird sein Punktekonto mit vier Punkten belastet.

Dem Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der während des Autofahrens Alkohol trinkt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht (mindestens 0,1 mg/l AAK oder 0,2 ‰ BAK) handelt gemäß § 24c StVG ebenfalls ordnungswidrig. Ihm drohen eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR und zwei Punkte.

Der Fahrradfahrer macht sich erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ strafbar. Die Fahrerlaubnis kann allein aufgrund des Strafrechts nicht entzogen werden.

Mit der strafrechtlichen Verurteilung oder dem Erlass des Bußgeldbescheides sind die Folgen der Trunkenheitsfahrt jedoch noch nicht abgeschlossen. Es drohen weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist ausgesprochen, kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis schon drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr, wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, dazu zählen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, Fahrerlaubnisentziehung wegen Medikamenten oder Drogen und Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder wenn Anhaltspunkte beim Antragsteller für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, zusätzlich eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.