Wednesday, September 29, 2010

MHG Rechtsanwälte aus Jena im Zwielicht der Manipulation!

Wie der Bericht vom 28.09.2010 in der Süddeutschen Zeitung bezüglich der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) zeigt, wird vor Betrug und Manipulation kein halt gemacht. Im Visier der Staatsanwaltschaft ist ein Netz von 31 Geschäftsleuten, das durch Fehlinformationen die Aktien von 20 Unternehmen manipulierte. Betroffen seien laut SZ Firmen Conergy, Wirecard oder Thielert. Die Justiz überprüfe die Rolle von 4 Aktiven oder ehemaligen Vertretern der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK).

Auch bei den Rechtsanwälten der MHG aus Jena liegt die Vermutung Nahe, dass sie durch die Position als selbsternannte Vertrauensanwälte einer zweifelhaften Schutzgemeinschaft, Manipulationen von Unternehmen und deren Klienten beabsichtigen.

Monday, September 27, 2010

Was ist ONLINE-Scheidung?

Das Internet-Zeitalter bietet auch Ihnen als Verbraucher die Möglichkeit, rechtliche Dinge weniger unbürokratisch, komfortabel, mit wenigen Mausklicks und doch korrekt und Ihren Interessen entsprechend, abzuwickeln. Dazu gehört seit einiger Zeit auch die immer weiter verbreitete Chance, viele wesentliche Fragen rund um die Scheidung online abzuwickeln. Das geht bis hin zum Scheidungsantrag, den man dem Anwalt online übermitteln kann.

So werden insbesondere Scheidungsverfahren, die im gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute angestrebt und durchgeführt werden sollen und auch nur einen Anwalt auf Antragstellerseite benötigen, schneller, effizienter und trotzdem sicher durchgeführt. Diese Art der Beauftragung eines Anwalts mit einem solchen Mandat scheint manchem Mandanten noch ungewohnt, vielleicht sogar zu anonym und unpersönlich. Aber offenbar gibt es immer mehr Ratsuchende, die gerade über persönliche Belange oder/und Gefühle, die eine Ehe geprägt haben, nicht gern sprechen, schon gar nicht mit einer bis dahin unbekannten Person, ihrem Anwalt.

Hier nochmals zusammenfassend:

Vorteile einer Online-Scheidung:

- Keine Terminvereinbarung mit der Kanzlei vor Ort notwendig!

- Schnelle Abwicklung!

- Keine Wartezeit!

Wednesday, September 22, 2010

Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde kann für Mieterhöhung Berücksichtigung finden

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass ein einfacher Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB, der von den örtlichen Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und von der Gemeinde anerkannt wurde, im Mieterhöhungsprozess ein Indiz dafür darstellt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Die ortsübliche Vergleichsmiete, welche für ein Mieterhöhungsverlangen maßgeblich ist, kann auch durch den einfachen Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde Berücksichtigung finden, sofern für die streitgegenständliche Gemeinde kein Mietspiegel existiert.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass auch nach der Einführung des qualifizierten Mietspiegels der einfache Mietspiegel im Mieterhöhungsprozess weiterhin taugliche Erkenntnisquelle bei der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann.

Im Unterschied zu dem einfachen Mietspiegel kommt dem qualifizierten Mietspiegel i.s.v. § 558d BGB hingegen eine widerlegbare Vermutungswirkung zu, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(Quelle: BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az: VIII ZR 99/09)

Monday, September 20, 2010

Verbraucherkredit: Schutz bei Ratenkredit & Co.

Für Banken und Sparkassen lohnt sich das Kreditgeschäft. Von der Europäischen Zentralbank (EZB) können sie sich zu einem spärlichen Zinssatz von lediglich 1,0 Prozent Geld für ihre Geschäfte leihen. Geben sie ihren Kunden Kredit, sahnen sie oft ordentlich ab. Und wer keinen Kredit von Kreditinstituten erhält, der gerät in Versuchung, sich das Geld bei einem Kreditvermittler zu leihen. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn nicht jedes Angebot ist seriös. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie werden nun Verbraucher vor unseriösen Lockvogelangeboten besser geschützt. Darüber hinaus wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Verbraucherdarlehen vereinheitlicht. Die Redaktion von anwalt.de informiert, worauf man bei einem Kredit achten sollte.


Rettungsring Verbraucherkredit: Nicht für jeden ist ein Kredit die optimale Lösung.
Regelungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hat eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Arten von Finanzgeschäften zum Ziel. Mit Wirkung zum 11.06.2010 trat die gesetzliche Neuregelung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Betroffen sind insbesondere Darlehensverträge und Kreditvermittlungen. Aber auch bei Teilzahlungsgeschäften oder Finanzierungsleasingverträgen sollen Verbraucher besser informiert und geschützt werden. Beispielsweise soll durch einheitliche Vertragsmuster der Vergleich verschiedener Kreditangebote erleichtert werden. Wer an einem Verbraucherkredit interessiert ist, sollte beim Angebotsvergleich ein besonderes Augenmerk auf die Angaben zum „effektiven Jahreszins“ legen. Sie geben quasi an, wie teuer ein Kredit für den Kunden werden wird.

Werbung mit günstigen Zinssätzen

Der Verbraucherschutz soll bereits vor dem Vertragsabschluss gewährleistet sein: bei der Werbung. In der Vergangenheit warben Banken und Sparkassen immer wieder mit äußerst niedrigen Zinssätzen. Doch in der Realität kamen nur die wenigsten Kunden auch tatsächlich in den Genuss der angepriesenen Zinssätze. Dieses Vorgehen hat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zugunsten von Verbrauchern unterbunden und die gesetzlichen Vorgaben für die Werbung für Kreditverträge verschärft. In der Werbung darf nicht mehr nur eine Zahl in den Vordergrund gestellt werden, sondern es müssen alle Kosten angegeben werden, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anfallen. Jetzt müssen mindestens zwei Drittel der Verbraucher die Kredite auch zu diesen oder günstigeren Konditionen beim Kreditinstitut erhalten.

Verbraucherinformation vor Vertragsabschluss

Der Verbraucher soll bereits vor der Unterschrift über die wesentlichen Bestandteile des Kreditvertrages informiert sein und sich so vergewissern können, worauf er sich da einlässt (§ 491a BGB). Die Verbraucherinformation muss schriftlich erfolgen, d. h. per Brief, Fax oder E-Mail. Zu den Vertragsbestandteilen zählen beispielsweise Name und Anschrift des Kreditinstituts, die Darlehensart, der effektive Jahreszins, der Sollzins, Nettodarlehens- und Gesamtbetrag, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, Auszahlungsbedingungen, Folgen bei Zahlungsverzug, Verzugszinssatz, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Weiter müssen dem Verbraucher anhand eines realistischen Rechenbeispiels die Kosten des Vertrages (Gesamtbetrag und Effektivzins) veranschaulicht werden.

Vergleich von Angeboten

Zudem sind nun einheitliche Muster für Kreditverträge vorgeschrieben, die dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote erleichtern sollen. Sie weisen sämtliche Kosten des Darlehensvertrages aus. Diese Muster sind europaweit vorgeschrieben und dienen der Erleichterung der innereuropäischen Kreditvergabe. Der Verbraucher soll auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und leichter vergleichen können. Zeichnet sich ab, dass sich der Verbraucher für einen bestimmten Vertrag entscheiden wird, ist er dann über sämtliche weitere Hauptmerkmale des Kreditvertrages zu informieren. Weiter muss der Darlehensgeber dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die wesentlichen Folgen erläutern, damit dieser beurteilen kann, ob das Darlehen seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.

Gesetzliche Bonitätsprüfung

Weiterhin sind die Kreditinstitute nun verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers über eine Bonitätsprüfung zu ermitteln. Wird ein Kredit vergeben, obwohl der Verbraucher bereits hohe Schulden hat und er deshalb möglicherweise das Darlehen nicht zurückzahlen kann, kommen jetzt unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Kreditinstitut in Betracht. Wird der Kredit wegen einer Datenbankauskunft (SCHUFA etc.) verwehrt, muss der Kunde darüber vom Kreditinstitut unterrichtet werden.

Mindestinhalt des Darlehensvertrags

Grundsätzlich muss ein Darlehensvertrag schriftlich geschlossen werden. Ausnahmsweise kann ein Vertrag nun auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verfasst sein. Im Vertrag müssen alle Punkte enthalten sein, auf die sich die Informations- und Erläuterungspflichten des Kreditgebers beziehen. Zusätzliche Inhalte sind Name und Anschrift des Darlehensnehmers, die zuständige Aufsichtsbehörde und auch ein Hinweis auf einen Tilgungsplan und Verfahrenshinweise (Kündigung etc.).

Widerruf des Kreditvertrages

Verbraucher, die sich übereilt für die Darlehensaufnahme entschieden haben, können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen gemäß § 495 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Für die Widerrufserklärung ist die Schriftform vorgesehen, sie kann also per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Die Angabe von Gründen für den Widerruf ist nicht erforderlich. Abgesehen von dem Widerruf wird ein Verbraucherkredit bei einer Befristung durch Zeitablauf beendet, ansonsten durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Die Kündigung von Verbraucherdarlehen wurde ebenfalls neu geregelt.

Kündigung des Kredits

Bei unbefristeten Kreditverträgen gilt für den Kreditgeber eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten. Im Gegensatz dazu haben Verbraucher das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Vertraglich darf eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vereinbart werden. Eine wichtige Neuregelung betrifft befristete Kreditverträge, die nicht durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) gesichert sind: Bei solchen Verträgen hat der Verbraucher nun das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Verlangt der Kreditgeber dann eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent der vorzeitig gezahlten Summe begrenzt, § 502 Absatz 1 Nr. 1 BGB.

Informationspflichten bei der Kreditvermittlung

Wer von der Bank oder Sparkasse keinen Kredit erhält, der wendet sich häufig als letzten Ausweg an einen Kreditvermittler. Doch hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn in diesem Geschäftsbereich stößt man oft auf unseriöse Anbieter. Daher gelten die strengeren Vorgaben bezüglich der Informationspflichten nicht nur für Verbraucherdarlehen von Kreditinstituten, sondern auch bei der Kreditvermittlung gemäß §§ 655a ff. BGB. So muss der Kreditvermittler den Verbraucher im Vorfeld schriftlich über die Höhe seiner Vergütung und die von ihm verlangten Nebenentgelte informieren und konkrete Geldbeträge benennen. Er hat den Verbraucher ebenso darüber zu unterrichten, ob er vom Darlehensgeber zusätzlich für die Vermittlung des Darlehens entlohnt wird oder ob er für mehrere Kreditgeber tätig ist. Wird der Verbraucher nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufgeklärt, ist der Kreditvermittlungsvertrag nichtig (§ 655b BGB). Der Vermittlungsvertrag muss stets gesondert vom Darlehensvertrag gehalten sein. In Hinblick auf die Informationspflichten gelten für den Kreditvermittler dieselben Maßgaben wie für Banken und Sparkassen.

Vergütung und Auslagen

Erst wenn das Geld aus dem vermittelten Darlehen ausgezahlt wurde, muss die Vergütung des Vermittlers erfolgen. Damit durch eine schnelle Auszahlung nicht die gesetzlichen Vorgaben zugunsten von Verbrauchern unterlaufen werden können, ist des Weiteren zusätzlich erforderlich, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr zusteht, beispielsweise weil die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Damit ist auch sichergestellt, dass der Vermittler vom Verbraucher keinen Vorschuss beanspruchen kann. Eine beliebte Einnahmequelle unseriöser Kreditvermittler war bislang, Auslagen in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich angefallen sind. Diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Neben seinem Vermittlungsentgelt darf der Kreditvermittler nur noch die erforderlichen und tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen. Hierzu zählen nicht allgemeine Geschäftsunkosten wie Telefonkosten, Kosten für Fahrten zum Kunden oder der übliche Arbeitsaufwand.

Unseriöse Angebote erkennen

Ob nun im Fernsehen, im Videotext, in einer Zeitschrift oder im Internet - viele Angebote führen Menschen in Geldnot in Versuchung, die Dienste eines Kreditvermittlers in Anspruch zu nehmen, wenn sie von ihrer Bank oder Sparkasse kein Darlehen erhalten. Dabei tauchen immer wieder besondere Merkmale auf, die auf unseriöse Anbieter hindeuten. Beispielsweise werden Kunden bereits im Vorfeld abgezockt, wenn sie auf teure Telefonhotlines (0900-, 0137-Nummern etc.) gelockt werden, per Vorkasse für die Zusendung unnützer Unterlagen oder hohe Pauschalen für Auslagen bezahlen sollen, etwa Porto- und Reisekosten. Misstrauisch sollte man auch bei hohen Vermittlungsgebührenvereinbarungen werden oder zum Beispiel, wenn die Kreditvergabe den Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages voraussetzt.

Vorsicht Schuldenfalle

Der große Durchbruch ist aus Sicht von Verbraucherschützern mit der Gesetzesreform nicht gelungen und es bleiben weiterhin genug Schlupflöcher für Lockvogelangebote. Immerhin wird nun dem Verbraucher der Angebotsvergleich erleichtert und er wird besser über die finanziellen Folgen der Kreditaufnahme informiert, bevor er sich vertraglich verpflichtet. In jedem Fall sollte man sich immer gut überlegen, ob ein Darlehen tatsächlich sinnvoll ist. Gerade wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sollte dies bedenken. Denn häufig verschlechtert man seine Situation weiter und gerät noch tiefer in die Schuldenfalle. In vielen Fällen ist es hilfreicher, sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle zu wenden.

(WEL)

Tuesday, September 14, 2010

Blutentnahmen durch Polizei unzulässig? Wegweisender Beschluss des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Juli 2010, AZ. 2 BvR 1046/08) hat kürzlich beschlossen, dass in Fällen, in denen bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden muss, zuvor grundsätzlich ein Richter einzuschalten ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Frau Verfassungsbeschwerde erhoben, der aufgrund des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt eine Blutprobe entnommen worden war. Die damals ermittelnden Polizeibeamten hatten - ohne vorher einen Richter um Erlaubnis zu fragen - eine Blutentnahme angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschlossen, dass diese Vorgehensweise regelmäßig verfassungswidrig ist.

Hintergrund der Entscheidung:

Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach der gültigen Strafprozessordnung eine Blutentnahme in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Nur in Ausnahmefällen („Gefahr im Verzug") darf die Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten selbst angeordnet werden. Zwischen Juristen ist aber nun schon langem umstritten, wann eine solche „Gefahr im Verzug" vorliegt. Die Gerichte waren bislang oftmals davon ausgegangen, dass bei Blutentnahmen regelmäßig eine solche „Gefahr im Verzug" vorliege. Nach Ansicht der Gerichte wurde dies damit begründet, dass Blutentnahmen nun einmal üblicherweise kurzfristig durchgeführt werden müssen und daher gar keine Zeit gebe, einen Richter um Erlaubnis zu fragen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht jedoch vehement widersprochen. Auch bei grundsätzlich eiligen Blutentnahmen könne sehr wohl ein richterlicher Eildienst um Erlaubnis gefragt werden. Die Annahme einer „Gefahr im Verzug" müsse immer eine Ausnahme bleiben, die im Einzelfall gesondert begründet und dokumentiert werden muss.

Was rät der Strafverteidiger?

In Fällen, in denen durch eine Blutprobe eine bestimmte Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, eröffnet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes neue Verteidigungsstrategien. Insbesondere die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellte Pflicht, dass Polizeibeamte eine „Gefahr im Verzug" im Einzelfall ausführlich begründen und dokumentieren müssen, dürfte in der Praxis häufig nicht umgesetzt werden. Wem, beispielsweise wegen des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt, eine Blutprobe entnommen werden soll, dem ist dringend zu raten, der Blutprobe immer zu widersprechen. Die Blutentnahme wird hierdurch zu einem Zwangseingriff, der dann die richterliche Erlaubnis in aller Regel erforderlich macht. Durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wird dann im Nachhinein festzustellen sein, ob die neuen Begründungs- und Dokumentationspflichten des Bundesverfassungsgerichtes tatsächlich eingehalten worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann dies womöglich zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen. Ein vorher durchgeführter Atemalkoholtest ist in einem Strafverfahren nicht verwertbar, da hier nur die Ergebnisse der Blutentnahme als gesicherte Ergebnisse als Beweis anerkannt werden.

Monday, September 13, 2010

Ad-Words-Werbung mit Markennamen

Ein Händler, der unter anderem auch streitgegenständliche Markenprodukte vertrieb, gab bei Google die Marke als Ad-Word ein um mit ihr für seinen Vertrieb zu werben. Der Hersteller und Markeninhaber wollte dieses Vorgehen zwingend untersagen und reichte bei Google Markenbeschwerde ein. Im Gegenzug begehrte der Händler gerichtlichen Schutz: Er wollte weiterhin mit dem Markennamen werben.

Das Gericht sah in der Markenbeschwerde eine gezielte Behinderung des Händlers im Wettbewerb. Nicht mit dem Markennamen werben zu dürfen, würde unzumutbare wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen. Zwar seien diese nicht existenzgefährdend, allerdings treffen sie die Klägerin schwer. Andererseits gelang dem Markeninhaber nicht der Nachweis, dass er durch die Werbung in seinen Markenrechten in irgend einer Weise beeinträchtigt ist. Ein zwingendes Verbot der Markennutzung wirkt auf die Klägerin so massiv ein, dass ihre wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind und das auch in hinreichend konkreter Weise.

(OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10)

Friday, September 10, 2010

Beim Einbürgerungsverfahren erfolgt keine Wiederholung der Identitätsprüfung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 18.08.2010, dass eine Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers lediglich im Aufenthaltsrecht zu prüfen und die Prüfung nicht im nachfolgenden Einbürgerungsverfahren zu wiederholen sei.

Im vorliegenden Fall lehnte die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung einer 22-jährigen Türkin ab, weil sie weder Reisepass noch sonstige Identitätsdokumente besaß.
Die Klägerin ist mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und wurde als asylberechtigt anerkannt. Sie besitzt ein deutsches Abitur und ist mittlerweile an einer Hochschule für ein Studium eingeschrieben. Jedoch ist sie im türkischen Personenstandsregister aufgrund ihrer besonderen Religionszugehörigkeit nicht gelistet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Behörde angewiesen, die Klägerin einzubürgern, mit der Begründung, sie habe alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Identität eines Einbürgerungsbewerbers wird schon im Asylverfahren im Rahmen des Aufenthaltsrechts geprüft. Demnach erhält der Einbürgerungsbewerber nach Identitätsklärung einen Reisepass für Flüchtlinge, welchen er für die Einbürgerung vorlegen muss.

Dass für die Einbürgerung u.a. ein längerfristiger Aufenthaltstitel notwendig ist, welchen der Ausländer i. d. R. nur mit einem gültigen Reisepass und einer Identitätsklärung erhält, stehe dem nicht entgegen.

Einer Wiederholung der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren bedarf es nicht.

Die Identität der Klägerin sei außerdem schon durch das Asylverfahren ausreichend geklärt. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin mittels zumutbarer Möglichkeiten an türkische Dokumente über ihre Identität herankommen könnte.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 19 A 1412/09)

Wednesday, September 8, 2010

Landgericht Hamburg verurteilt YouTube zu Unterlassung und Schadensersatz

Der Produzent der Sängerin Sarah Brightman hatte die Betreiberin des Videoportals YouTube verklagt.

Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubt Benutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, die dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videos eingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit den Rechteinhabern. Die Sängerin Sarah Brightman ist durch ihr Duett „Time to say goodbye" mit Andrea Bocelli bekannt geworden.

Sachverhalt

Die Klage bezog sich offenbar auf mehrere Videos. Der Kläger trug vor, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte als Bearbeiter, Produzent und Verleger von Musikvideos zu sein. YouTube oder den hochladenden Nutzern waren keine Rechte zur Nutzung der Aufnahmen eingeräumt wurden. Die Videos wurden zudem teilweise verändert. Außerdem seien auch nicht autorisierte Live-Mitschnitte hochgeladen worden.

Rechtslage

Das Landgericht Hamburg hat zu Gunsten des Produzenten die YouTube LLC. und Google als deren Eigentümerin in drei Fällen zur Unterlassung verurteilt.

Außerdem muss Auskunft hinsichtlich des Nutzungsumfangs und damit des Umfangs der Abrufe gegeben werden, damit der Anspruch auf Schadensersatz beziffert werden kann.

Der Großteil der Klage wurde aber abgewiesen. Der Kläger muss daher trotz seines Teilsiegs die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Landgericht begründet dies damit, dass YouTube sich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht habe. Daraus ergeben sich für YouTube erhöhte Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts der Videos. Eine allgemeine Überwachungspflicht von Inhalten durch die Anbieter schließt das Telemediengesetz aus.

Diese Prüfpflichten hat YouTube in den entschiedenen Fällen verletzt. Diese Prüfpflichten entfallen insbesondere nicht dadurch, dass der jeweils Hochladende formularmäßig versichern muss, dass er alle erforderlichen Rechte an dem Video hat, da der Nutzer die Plattform auch anonym nutzen kann.

Im Ergebnis hat YouTube die Pflicht, sich von jedem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die notwendigen Rechte verfügt.

Google kündigte inzwischen an, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Durch die Untersagung, die Videos nicht mehr zugänglich zu machen, habe sich das Gericht über einschlägige EU-Richtlinien hinweggesetzt.

Die MHG Rechtsanwälte aus Jena kamen wohlweislich nicht zum Einsatz

(LG Hamburg, Urteil vom 3.9.2010 - Aktenzeichen 308 O 27/09)

Monday, September 6, 2010

Übernachtung des Kindes beim getrennt lebenden Elternteil auch im Vorschulalter möglich

Hinsichtlich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind sollten sich getrennt lebende Eltern einigen. Oft kommt es zu einer gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Wenn ein Elternteil diese ändern will, muss Einigkeit bestehen oder diese Änderung wiederum durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Dabei kann das umgangsberechtigte Elternteil durchaus auch die Übernachtung des Kindes bei sich erreichen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 28. Oktober 2009; AZ: 7 UF 1009/09) ist dies dann möglich, wenn es aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Der Vater des betroffenen Kindes stammte aus den USA, wo die Eltern auch zunächst gelebt hatten. Die Mutter war Deutsche und kehrte nach der Scheidung mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland zurück. 2006 kam auch der Vater nach Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt hat er mit dem Kind im Großen und Ganzen regelmäßig Umgang, wobei die Parteien zur Regelung des Umgangs immer wieder die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen mussten. Schließlich wurde eine Regelung getroffen, nach der der Vater mit seiner Tochter jedes zweite und vierte Wochenende im Monat Umgang hatte. Von einer Übernachtung beim Vater sahen die Eltern zu diesem Zeitpunkt ab, weil sich das damals erst 3-jährige Mädchen gegenüber der eingeschalteten Verfahrenspflegerin hierzu ablehnend äußerte.

Der Vater war Leiter einer Kindertagesstätte, in der rund 150 Kinder im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren betreut werden. Dabei war er nicht nur mit Verwaltungsaufgaben befasst, sondern hatte auch Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er war spezialisiert auf die Betreuung unterstützungsbedürftiger Kinder. Darüber hinaus war er Kommandeur einer Reservekompanie, so dass er gelegentlich am Wochenende keine Zeit hatte. Er beherrschte nur die englische Sprache, während es ihm schwer fiel, sich auf Deutsch auszudrücken. Das Kind hingegen sprach kaum Englisch.

Der Vater begehrte nun die Abänderung der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Er wollte, dass das mittlerweile sechsjährige Kind an den Wochenenden auch bei ihm schlafen könne. Die Mutter widersetzte sich diesem Wunsch.

Das Amtsgericht wies den Antrag des Kindsvaters zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die bestehenden Verständigungsschwierigkeiten und darauf, dass das Kind, das noch nicht eingeschult sei, bisher noch nicht den Wunsch geäußert habe, beim Vater übernachten zu wollen.

Das Oberlandesgericht hielt hingegen einen Übernachtungsumgang mit Anbahnungsphase für richtig. Seit der letzten Umgangsvereinbarung sei das Kind zwei Jahre älter geworden. Entgegen der von der Mutter geäußerten Meinung spreche das Alter nicht gegen die Anordnung einer Übernachtung beim Vater, sondern dafür, dass eine solche endlich angeordnet werde. Die Tochter müsse ihren Vater unter Alltagsbedingungen kennen lernen können und ihn nicht nur in Ausnahmesituationen und als "Event-Manager" erleben. Es gäbe keine generelle Regel, die lautet, Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil entsprächen dem Kindeswohl erst, wenn das Kind eingeschult sei. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Diese stünden der Anordnung eines Übernachtungsumgangs hier nicht im Wege. Die geäußerte Ablehnung der Tochter spreche ebenfalls nicht dagegen. Hierbei handele es sich nicht um eine eigenständige Willensäußerung, sondern um die Übernahme der Meinung ihrer Mutter.

Auch das Sprachproblem stelle kein gegen eine Übernachtung sprechendes Hindernis dar. Der Vater habe seit dem Jahr 2006 Umgang mit seiner Tochter. Die Mutter habe kein einziges konkretes Ereignis geschildert, das belegt, dass die Verständigungsschwierigkeiten zu einem ernst zu nehmenden Problem geführt hätten. Daraus sei zu folgern, dass sowohl der Vater mit dem Kind klarkomme als auch umgekehrt. Hinzu komme, dass auftretende Sprachprobleme heutzutage mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel und Medien schnell und leicht überwunden werden könnten. Außerdem sei die emotionale Zuwendung, die bei einer plötzlich auftretenden Heimwehattacke erforderlich werden könnte, auch ohne viele Worte möglich. Zweifel an der Fähigkeit des Vaters, auf eine solche Situation eingehen zu können, bestünden im Hinblick auf seine Ausbildung zum Pädagogen und seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit nicht.

(Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)