Friday, November 5, 2010

Ausgleichsanspruch bei Markenlizenzvertrag

Grundsätzlich ist bekannt, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmern einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben kann. Die Beendigung muss entweder durch Kündigung des Unternehmers oder beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen.

Schon weniger ist bekannt, dass der BGH entsprechend § 89b HGB den Ausgleichsanspruch bei anderen Verträgen anwendet. Auch bei Vertragshändlerverträgen oder Franchiseverträgen kann dem Vertragshändler oder Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrags zustehen. Grundsätzlich konnte man sich die Frage stellen, ob diese Rechtsprechung auf für den Lizenzvetrag gilt.

Der BGH (Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 3/09 - JOOP!) hat nun entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch bei einem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags grundsätzlich in Betracht kommt. Allerdings müssen auch hier die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 89b HGB vorliegen, nämlich vor allem die Einbindung in die Absatzorganisation des Unternehmers und die Abrede, dass der Kundenstamm dem Hersteller oder Lieferanten soweit übertragen werden soll, sodass dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, so kann auch der Lizenznehmer bei Kündigung des Lizenzvertrags durch den Lizenzgeber von diesem Ausgleich für den Kundenstamm verlangen. Hierbei kann es sich um erhebliche Belastungen für den Lizenzgeber bzw. eine wirtschaftlich sehr willkommene Zahlung für den Lizenznehmer handeln.

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