Monday, May 2, 2011

Alkohol am Steuer - absolute, relative Fahruntüchtigkeit oder Ordnungswidrigkeit?

Beträgt die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 ‰ und mehr, wird eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Bei einer BAK von 0,2 ‰ bis unter 1,1 ‰ sowie einem Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und zusätzlich alkohol- bzw. drogenbedingten Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es müssen Umstände beim Fahrer vorliegen, die für das Gericht den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Hier ist entscheidend, ob das konkrete Verhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und der Fahrer sich im nüchternen Zustand nicht anders gefahren wäre. Es müssen typische Ausfallerscheinungen von der Polizei beobachtet worden sein. Fahrfehler passieren aber auch nüchternen Fahrern. Zu schnelles Fahren alleine würde nicht genügen. Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt/beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Beschuldigte ein Kfz nicht mehr führen.

Es droht die Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Die Geldstrafe beläuft sich etwa auf ein Monatsnettoeinkommen. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel für ca. ein Jahr entzogen.

Eine folgenlose Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Alkohol (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1 ‰ BAK) bzw. Drogeneinwirkung erfüllt lediglich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Dem Betroffenen droht beim erstmaligen Verstoß ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Zusätzlich wird sein Punktekonto mit vier Punkten belastet.

Dem Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der während des Autofahrens Alkohol trinkt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht (mindestens 0,1 mg/l AAK oder 0,2 ‰ BAK) handelt gemäß § 24c StVG ebenfalls ordnungswidrig. Ihm drohen eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR und zwei Punkte.

Der Fahrradfahrer macht sich erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ strafbar. Die Fahrerlaubnis kann allein aufgrund des Strafrechts nicht entzogen werden.

Mit der strafrechtlichen Verurteilung oder dem Erlass des Bußgeldbescheides sind die Folgen der Trunkenheitsfahrt jedoch noch nicht abgeschlossen. Es drohen weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist ausgesprochen, kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis schon drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr, wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, dazu zählen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, Fahrerlaubnisentziehung wegen Medikamenten oder Drogen und Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder wenn Anhaltspunkte beim Antragsteller für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, zusätzlich eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.

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