Wednesday, May 18, 2011

Abmahnungen durch Rechtsanwälte Fareds, Nümann + Lang, Kornmeier, Denecke pp., Bindhardt, Meier

Abmahnungen, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Fareds, Nümann + Lang, Kornmeier, Denecke pp., Bindhardt pp. und Meier.

Aktuell haben wir wieder vermehrt mit Abmahnungen betreffend Urheberrechtsverletzungen an einzelnen Titeln aus den deutschen Single Charts (sog. Chart-Container) und verschiedenen Samplern wie Future Trance, Dream Dance etc. zu tun.

Das Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung wegen eines Titels auf einer Compilation unterscheidet sich von dem Vorgehen bei kompletten Musikalben, Filmen und Computerprogrammen.

Der Vorwurf lautet, dass der Titel über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey, eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde. Nach wie vor nicht allgemein bekannt ist, dass bei einem Download über ein P2P-Netz gleichzeitig das Werk zum Upload angeboten wird. Man generiert sich insoweit als Rechteinhaber und macht sich bei einem Verschulden schadensersatzpflichtig. Das macht die Sache - unabhängig von der strafrechlichen Relevanz einer Urheberrechtsverletzung - so kostenträchtig. Alleine für den ebenfalls strafrechtlich relevanten Download könnten zivilrechtlich niemals so hohe Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

Bei einzelnen Titeln gibt es interessante Entwicklungen in der Rechtsprechung, wonach wesentlich geringere Streitwerte für die Ermittlung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegt werden als bei Alben. Weiter kann bei einem einzelnen Titel mit größeren Erfolgsaussichten auf die Deckelungsnorm des § 97 a Abs. 2 UrhG verweisen, der in bestimmten Fällen die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100,00 Euro beschränkt.

Wichtig ist die Prüfung, ob ggfs. bei Erhalt einer ersten Abmahnung die Gefahr weiterer Abmahnungen, sog. Kettenabmahnungen vermieden werden kann.

Zu prüfen ist im Einzelfall die Frage einer Störerhaftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom 12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard. Eltern sollten jedenfalls das Surfverhalten der Kinder regelmäßig prüfen und alle erdenklichen Maßnahmen vornehmen, um Urheberrechtsverletzungen der Kinder zu verhindern.

Ansatzpunkt für eine Prüfung ist, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind.

Wenn der Anschlussinhaber selbst den Upload nicht zu verantworten hat, kann im Einzelfall gleichwohl eine Haftung bejaht werden, nämlich über das Konstrukt der sog. Störerhaftung. Wenn der Upload selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.

Der Schadensersatzanspruch kann u.a. davon abhängen, wie lange das Werk zum Download angeboten wurde.

Die in der Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.

Zu einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.

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