Tuesday, April 26, 2011

Wer musikalische Früherziehung unterrichtet, darf nicht mehr Mitglied der Künstlersozialkasse werden

Die bisherige Rechtsprechung des BSG sah vor, dass auch diejenigen Musik lehren, die mit Kindern unter 6 Jahren unter Einsatz von Orffschen Instrumenten und Musikkassetten Rhythmus- und Klangübungen durchführen (Rechtsprechung seit 14.12.1994, 3/12 RK 80/92).

In seiner Entscheidung vom 01.10.2009 ist das BSG (B 3 KS 2/08 R) davon abgerückt und hat gleichzeitig klargestellt, dass auch das Unterrichten von Kindern unter 6 Jahren noch „Lehre von Musik" i. S. d. § 2 S. 1 KSVG sein kann, aber nur wenn den Kindern schwerpunktmäßig eigene Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer Betätigungen gerichtet sind. Das heißt, nur wer einem Kind musikalischen Fachunterricht erteilt, sprich ein „klassisches" Instrument unterrichtet, lehrt Musik i. S. d. § 2 S. 1 KSVG. Das BSG begründet sein Abrücken von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass dieser weite Begriff der „Lehre von Musik" nicht in den Gesetzesmaterialien angelegt und vom Sinn und Zweck des KSVG gerechtfertigt sei.

Die Begründung des BSG für diesen Kurswechsel ist sehr schwach, denn die Gesetzesmaterialien waren auch bei der anders lautenden Entscheidung im Jahr 1994 bereits bekannt und auch der Sinn und Zweck des KSVG hat sich seither nicht geändert. Die Rechtsprechung verfolgt vielmehr schlicht den Zweck, den Zugang zur Künstlersozialkasse wieder zu verschließen, der sich hier einem größeren Personenkreis ohne künstlerisches Fachstudium eröffnet hatte.

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