Monday, May 9, 2011

Wer unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke im Internet veröffentlicht, haftet als Täter!

07.05.2011: Wer unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke (Fotos, Texte usw.) mittels RSS- Feed im Internet veröffentlicht, so dass sie von Dritten abrufbar sind, macht sie öffentlich zugänglich i. S. d. § 19a UrhG und haftet damit dem Urheber als "Täter" und nicht nur als "Störer" gem. § 97 II S.1 UrhG auf Schadensersatz.

In dem vom Amtsgericht Hamburg am 27.09.2010 entschiedenen Fall, veröffentlichte der Kläger auf der Internetseite www.drweb.de ein von ihm erstelltes Foto und einen von ihm verfassten Text. Das Foto und der Text wurden von dem Beklagten, der ebenfalls eine Webseite betreibt, mittels eines RSS-Feed auf dessen Webpage eingebunden und damit Dritten zugänglich gemacht. Der Kläger hatte jedoch nur dem Betreiber der Seite www.drweb.de gestattet, diese Dateien für seine Homepage zu verwenden. Der Überlassung des Fotos und des Textes an Dritte, wie zum Beispiel dem Beklagten, hatte der Kläger nicht zugestimmt. Für diese unberechtigte Veröffentlichung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz.

Einstellen fremder Fotos und Texte ins Internet ist "öffentliches Zugänglichmachen" i. S. d. § 19a UrhG.

Das Amtsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte Fotos und Texte auf seiner Internetseite einstellt und sie damit für andere abrufbar macht, das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Zugänglichmachens" i. S. d. § 19a UrhG verwirklicht.

Erfolgt die Nutzung der Fotos und Texte ohne Einwilligung des Urhebers, so handelt der Verletzer "unbefugt".

Indem der Beklagte das Foto und den Text des Klägers Dritten öffentlich zugänglich machte, nutzte der Beklagte diese urheberrechtlichen geschützten Werke in einer Weise, wie sie grundsätzlich nur dem Kläger zusteht, dem Schöpfer bzw. "Hersteller" dieser Werke. Nur dieser hat das Recht, seine Werke öffentlich wiederzugeben oder jemanden hierzu zu berechtigen. Durch die öffentliche Zugänglichmachung hat der Beklagte eine Verletzung an den Urheberrechten des Klägers begangen. Da er für die Einbindung der Dateien auf seiner Webpage keine Einwilligung, sprich Erlaubnis des Klägers hatte, handelte er auch "unbefugt".

Unwissenheit schützt nicht! Wer, ohne es zu wissen, urheberrechtlich geschützte Werke online stellt, haftet als "Täter" auch für Schadensersatz.

Wer fremde Leistungen nutzen will und sei es nur, um Fotos und Texte auf seiner Homepage einzubinden, der muss sich seiner Berechtigung vergewissern. D. h., er muss vor Verwendung klären, ob Bilder oder Texte urheberrechtlich geschützt sind. Es nicht zu wissen, ist keine Ausrede! Wenn die Werke urheberrechtlich geschützt sind, muss derjenige sich außerdem von dem scheinbaren Urheber nachweisen lassen, dass dieser zur Überlassung der Rechte an den Werken auch berechtigt ist. Wer das nicht tut, handelt fahrlässig und haftet dadurch nicht nur als Störer, sondern als Täter!

Der Unterschied zwischen Täter und Störer liegt darin, dass der Täter, anders als der Störer, selbst vorsätzlich oder fahrlässig die Rechtsverletzung begangen hat, während der Störer die Rechtsverletzung "nur" einem Dritten ermöglicht hat. Hinsichtlich der Haftung steht der Täter wesentlich schlechter als der Störer, da der Täter nicht nur Unterlassung schuldet, sondern auch Schadensersatz! So hatte der Beklagte vorliegend nicht nur die anwaltlichen Abmahnkosten für die Unterlassung zu bezahlen, sondern auch Schadensersatz in Form einer sog. Lizenzanalogie für Foto und Text. Kostenpunkt: 240 Euro.

No comments:

Post a Comment