Sunday, September 11, 2011

Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

Das OLG Bamberg hat am 22.03.2011 entschieden, dass die polizeiliche Ermittlungsperson zur Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO berechtigt ist, wenn von einem sogenannten Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist.

Hier wurde der Betroffene stark nach Alkohol riechend angetroffen. Nachdem er einen Atemalkoholtest verweigert hatte, wurde er zur Polizeidienststelle verbracht. Die zwei Polizeibeamten vor Ort hielten mit dem Dienstgruppenleiter Rücksprache. Dieser ordnete die Blutentnahme an. Obwohl zu der Zeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand, informierten die Polizeibeamten diesen nicht, da eine damalige Anweisung besagte, dass nach einer Trunkenheitsfahrt immer Gefahr im Verzug anzunehmen sei. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu.

Die Eilanordnungskompetenz der polizeilichen Ermittlungsperson folgt hier jedenfalls daraus, dass der Betroffene nach Beendigung der Fahrt nicht nur weiterhin Alkohol in unbekannter Menge zu sich nahm (sog. Nachtrunk), sondern auch die Mitwirkung an dem ihm angebotenen freiwilligen Atemalkoholtest verweigerte.

Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO verstoßen worden, so folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.

Die Polizeibeamten waren damit als Ermittlungspersonen zur Anordnung der Blutentnahmen selbst und unmittelbar nach § 81a II StPO befugt, sodass sie sich vor der Anordnung auch nicht um eine richterliche Entscheidung und gegebenenfalls nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 14/11).

Ein Beschuldigter sollte sich also durchaus überlegen, ob er einen Atemalkoholtest verweigert, wenn er den sogenannten Nachtrunk behauptet.

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