Tuesday, August 24, 2010

“EiPott” verletzt Markenrechte von Apple

Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 9.8.2010, Az.: 5 W 84/10) einem Haushalts- und Designwarenhersteller untersagt, unter der Bezeichnung "eiPott" einen Eierbecher, angelehnt an die Form eines I-Pod, zu vertreiben. Das Gericht ging aufgrund der klanglichen Identität mit dem zugunsten von Apple für „Geräte und Haushalt und Küche" geschützten Begriff IPOD von markenrechtlicher Verwechslungsgefahr aus. Weiterhin sah es eine Verletzung der Markenrechte von Apple auch darin, dass durch die Verwendung des Begriffs EiPott die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „IPOD" für Musik-Abspielgeräte ausgenutzt werde. Der Eierbecher-Hersteller könne sich auch nicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit berufen. Zwar sei die Namensgebung eine witzige Idee, auf die man erstmal kommen müsse. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Firma Apple und deren Produkten, welche den Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnen könnte, läge jedoch nicht vor.

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