Monday, July 26, 2010

Straftaten des Betäubungsmittelgesetzes

Der folgende Beitrag setzt sich mit der strafrechtlichen Relevanz verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmittel auseinander.

1. Der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz))

Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln ergibt sich aus § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG. § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG ist ein Auffangtatbestand. Der Straftatbestand Besitz von Betäubungsmitteln ist immer dann einschlägig, wenn nicht ein anderer Straftatbestandes des BtMG vorliegt.

Besitz von Betäubungsmitteln ist die von Besitzwillen getragene Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel.

Kein Besitz ist gegeben, wenn das Betäubungsmittel vernichtet werden soll. Die ledigliche Kenntnis der Mitbewohnerin/Lebensgefährtin von in der Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln ist strafrechtlich nicht (!) relevant.

2. Eigenkonsum eines Betäubungsmittels

Der Konsum von Betäubungsmitteln an sich ist straflos. Zumeist ist jedoch das Vorverhalten (Besitz, Erwerb der Betäubungsmittel u.a.) des Betäubungsmittel-Konsumenten strafrechtlich relevant.

Insbesondere in so genannten Kifferrunden ist zu beachten, dass das Weiterreichen zum Beispiel einer Haschisch- Pfeife oder eines Joints eine strafbare Verbrauchsüberlassung darstellt.

3. Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)

Der Anbau von Betäubungsmitteln - insbesondere Cannabis (Marihuana/Haschisch) - ist strafbar (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

Bitte beachten Sie, dass auch Besitz von Cannabissamen und deren Verkauf oder Erwerb nicht erlaubt ist.

4. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)

Nach der Rechtsprechung ist Handeltreiben bei diversen Verhaltensweisen gegeben. Handeltreiben ist zunächst das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Auch der Transport der Betäubungsmittel oder von Geldmitteln aus Rauschgiftgeschäften, das Eintreiben des Kaufpreises, das Anwerben von Drogenkurieren oder die Finanzierung der Geschäfte mit Betäubungsmitteln ist Handeltreiben.

Eigennützigkeit im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jeder persönliche Vorteil (Geld, Betäubungsmittel o.a.).

Bitte beachten Sie, dass schon ernsthafte Verhandlungen mit einem eventuellen Verkäufer Handeltreiben sind.

5. Gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG)

Das gewerbsmäßige Handeltreiben ist der wiederholte Absatz von Betäubungsmitteln zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang. Die Mindeststrafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr.

6. Bandenmäßiges Handeltreiben (§ 30a BtMG)

Die Mindeststrafe für Bandenmäßiges Handeltreiben ist Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bandenmäßiges Handeltreiben ist der fortgesetzte Anbau/Herstellung/Handeltreiben/Einfuhr/Ausfuhr als Mitglied einer Bande (drei Personen, mehrfache gemeinsame Tatbegehung).

7. Bewaffnetes Handeltreiben (§ 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG)

Das Mitführen einer Waffe ist (zusätzliche) Voraussetzung für das bewaffnete Handeltreiben - Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.

Waffe im Sinne des Bewaffneten Handeltreibens sind Gaspistolen, Luftdruckpistolen sowie Hieb- und Stoßwaffen und geladene Schreckschusspistolen. Mitsichführen ist bei jederzeit möglicher Bedienbarkeit der Waffe gegeben.

8. Herstellung des Betäubungsmittels (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG)

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 BtMG ist das Herstellen als Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln zu verstehen.

Ist das Züchten von Cannabispflanzen als Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln einzuordnen? Die Aufzucht von Cannabispflanzen ist (noch) Anbau. Das von der Cannabispflanze produzierte THC stellt den Besitz von Betäubungsmitteln dar. Ab der Ernte der Blüten bzw. des Harzes der Marihuanapflanze beginnt die Herstellung von Cannabis (Haschisch/Marihuana), der Anbau geht in die Herstellung (hier: Gewinnen von Betäubungsmitteln) über.

9. Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)

Die Abgabe ist das Überlassen zur weiteren Verwendung nach eigenen Vorstellungen.

10. Veräußerung von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)

Veräußerung von Betäubungsmitteln ist jede (!) entgeltliche Abgabe.

11. Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)

Erwerb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt.

Beim Kauf einer größeren Menge von Drogen durch mehrere Personen, um einen Mengenrabatt zu erhalten, kann nicht jeder Einzelperson der Erwerb der Gesamtmenge angelastet werden. Lediglich der jeweils erworbene Eigenanteil ist relevant.

12. Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen dieser aus dem Ausland nach Deutschland.

Tipp vom Strafverteidiger: Auch im Betäubungsmittelstrafrecht gilt: weniger ist mehr - Sie haben ein umfassendes Schweigerecht, üben Sie es aus! Insbesondere bei/nach Hausdurchsuchung oder Festnahme sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache und auch keine Angaben zu Ihren Konsumgewohnheiten machen. Jedwede Einlassungen zum Sachverhalt verbieten sich vor erhaltener Akteneinsicht. Ich empfehle Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen ggf. nach erhaltener Akteneinsicht schriftlich zur Sache Stellung zu nehmen.

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