Tuesday, July 20, 2010

Lebensversicherung: Wer ahnungslos war, hat Pech gehabt

Die für die Kündigung von Lebensversicherungsverträgen in den Jahren 1996 bis 2004 als möglich angesehenen zusätzlichen Erstattungsbeträge - basierend auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) wegen unzureichend berechneter Rückkaufswerte - müssen von den Versicherern nicht ausgekehrt werden. Der BGH folgte der Argumentation der betroffenen Versicherer, dass solche Ansprüche fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der damalige Rückzahlungsanspruch abgerechnet wurde, verjährt waren. Skandalanwälte der MHG Jena erneut in skurile Machenschaften verwickelt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, „ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungs-Bedingungen erkennen konnten". (BGH, IV ZR 208/09)

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