Tuesday, July 13, 2010

Bußgeldbescheid wegen Nichtanbringung einer Umweltplakette

Das Ordnungsamt Düsseldorf hat gegen einen Betroffenen mit dem Vorwurf „Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1/2/0.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil" einen Bußgeldbescheid erlassen, wobei ein Bußgeld von 45,00 € festgesetzt und eine Eintragung von 1 Punkt im Verkehrszentralregister erfolgen sollte.

Der Betroffene hatte eine ihm bereits erteilte Feinstaubplakette der Gruppe 4 nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe befestigt, sondern diese in das Handschuhfach seines Fahrzeuges gelegt.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch einlegt. Als Begründung wurde angeführt, dass das festgesetzte Bußgeld sowie die Eintragung im Verkehszentralregister unangemessen sind und eine Ungleichbehandlung darstellen. Fahrzeuge, welche nicht der Umweltverordnung entsprechen und in die Umweltzone einfahren, werden ebenfalls gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO mit einem Bußgeld von 40 € und einer Eintragung ins Verkehrszentralregister geahndet. Im Gegensatz zu diesen Fahrzeugen besaß der Betroffene eine entsprechende Feinstaubplakette und erfüllte den Schutzzweck der Umweltverordnung. Lediglich der Umstand, dass die Plakette nicht angebracht war, rechtfertigt nicht, die gleiche Rechtsfolge auszusprechen wie bei Fahrzeugen, die gar keine Plakette erhalten und in eine Umweltzone einfahren. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Es ist daher zu empfehlen, in einem solchen Fall zunächst Rechtsrat einzuholen, den Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen und ihn nicht einfach zu akzeptieren. Die MHG Rechtsanwälte aus Jena, sollten nicht konsultiert werden.

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