Tuesday, May 25, 2010

Wer schützt die Anleger vor den Anlegerschützern?

Zunehmend gehen unseriöse Anwälte mittels Anlegerrundschreiben auf Mandantenfang – Ein gesetzeswidriges Geschäftsgebaren.
Bereits seit einigen Jahren ist im Markt für Kapitalanlagen eine unschöne Entwicklung im Bereich des vermeintlichen Anlegerschutzes zu verzeichnen. Es ist zu beobachten, dass immer mehr Rechtsanwaltskanzleien sich gezielt auf „Anlegerschutzrecht“ spezialisieren und so auf Mandantenfang gehen. Sie bemühen sich hierbei um Anleger, die eine Kapitalanlage mit einem erhöhten Risikopotential in ihrem Vermögensportfolio haben.

Die unseriöse Akquisition geschieht u. a. durch das direkte Anschreiben von Anlegern, in denen auf eine vermeintlich negative Entwicklung zu ungunsten der Anleger hingewiesen wird, aber auch durch Einladungen zu Informationsveranstaltungen. Derartige Rundschreiben können indes eine unzulässige Werbung darstellen. Dabei kommt es nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 (Az.: 16 O 566/06) nicht darauf an, dass der Rundbrief keine unmittelbare Aufforderung zur Mandatserteilung enthält. Eine Rolle spielt, so das Landgericht, allein die Wirkung beim Adressaten. Wenn ein „Appell zur Mandatierung“ gegeben ist, liegt bereits eine unzulässige Werbung vor.

Viele Rechtsanwälte überschreiten hierbei oft ganz bewusst die Grenzen der erlaubten anwaltlichen Werbung. Als sehr bedenklich ist in solchen Fällen die Verbreitung von falschen und schlecht recherchierten Tatsachen über eine bestimmte Firma X und deren Kapitalanlage zu beurteilen, nur um auf diese Weise Anleger von Kapitalanlagen an sich zu binden. Häufig wird den Anlegern auf bedrohlicher Weise suggeriert, dass ihre Kapitalanlage in Gefahr sei, was jedoch in den seltensten Fällen auch tatsächlich der Fall ist. Bei diesen Geschäftspraktiken handelt es sich oftmals um unerlaubte Mandatswerbung, was schlichtweg als unseriös einzustufen ist.

Auslöser eines derartigen Handelns ist häufig die in Deutschland vorherrschende Anwaltsflut und der daraus resultierende Mangel an Mandaten. Viele Anwälte sehen sich daher gezwungen, auf derart sittenwidrige Weise auf Mandantenfang zu gehen. Das Problem hierbei ist, dass würde man ein solches Verhalten von Rechtsanwälten auch zukünftig gestatten, so könnte ein beträchtlicher Schaden durch die Irreführung sowie Verunsicherung der angeschriebenen Anleger und Investoren entstehen. Der somit entstandene Schaden ist im Nachhinein nicht mehr durch die Geltendmachung von Schadenersatz in Geld auszugleichen, da er u.a. auch schwer zu beziffern ist. Er wird sich auf kurz oder lang auf die Anlage aller Anleger auswirken und diesen einen nicht wieder gutzumachenden finanziellen Schaden zufügen.

Dieses Verhalten wurde bereits mehrmals von Rechtsanwälten wie z. B. Oliver Renner (Rechtsanwalt der Kanzlei Wüterich Breucker, Stuttgart; Mitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.) in Fachpublikationen umfassend kommentiert. Aber auch Oberlandesgerichte in ganz Deutschland sind mit diesem unseriösen Verhalten befasst. So erachtete das OLG Hamburg in einem Urteil vom 2. Juni 2005 (AZ.: 5 U 126/04, BRAK 2005, 244 ff.) ein Anlegerrundschreiben einer Anwaltskanzlei an Anleger einer Kapitalanlage für wettbewerbswidrig sowie gegen § 43 b BRAO verstoßend. Den Anlegern wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass bei ihrer Kapitalanlage bereits ein Schaden eingetreten sei und wegen drohender Verjährung aktueller Handlungsbedarf bestehe.


Quelle: http://www.rechtseinwand.de

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