Thursday, February 10, 2011

Versuchter Betrug - Bundesgerichtshof hebt Urteil Landgericht Augsburg auf

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.01.2011 (1 StR 540/10) eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 2010 aufgehoben.

Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg lauteten im Wesentlichen wie folgt: Seit 2002 arbeitete der Angeklagte für die 1923 geborene Frau J. als Hausmeister. Nachdem diese im September 2005 schwer gestürzt war, kümmerte er sich gegen entsprechendes Honorar u.a. auch um deren körperliche Hygiene und Verpflegung. Im August 2008 erklärte sich Frau J. mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, ihm das ihr gehörende Grundstück, dessen Verkehrswert das Urteil nicht mitteilt, zu schenken. In dem darauf stehenden Haus sollte sie weiterhin unentgeltlich wohnen dürfen und vom Angeklagten wie bisher gepflegt werden. Bei diesem Gespräch spiegelte der Angeklagte Frau J. „bewusst wahrheitswidrig ... vor, dass für die Übertragung des Anwesens Schenkungssteuer in Höhe von 150.000 € anfallen würde", obwohl er „wusste, dass die Steuer wesentlich niedriger ... sein", nämlich 81.175,40 € betragen würde. Da der Angeklagte sie nicht hätte bezahlen können, willigte Frau J. ein, ihm 150.000 € zusätzlich „zur Begleichung der anfallenden Schenkungssteuer zu schenken". Mitte September 2008 beauftragte der Angeklagte einen befreundeten Rechtsanwalt, einen Überlassungsvertrag zu entwerfen. Nachdem der Angeklagte den Vertragsentwurf gebilligt hatte, übersandte ihn sein Rechtsanwalt an einen Notar. Zu der Beurkundung kam es nicht mehr, weil der Angeklagte am Vormittag des genannten Tages festgenommen wurde.

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Feststellungen des Landgerichts Augsburg, welches einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB verneint hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung der sogenannte Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.

Das Urteil des Landgerichts Augsburg enthält hierzu keinerlei Feststellungen. Diese zu treffen, so die Ausführungen des Senats, hätte aber schon wegen der Ausgestaltung des dem Notar übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages Anlass bestanden. Der Vertragsentwurf verwies auf die Möglichkeit, dass die insgesamt fällig werdende Steuer weniger als 150.000 € ausmachen könnte. Der Notar wäre verpflichtet gewesen wäre, dies Frau J. vor der Beurkundung vorzulesen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrkG).

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