Monday, February 14, 2011

PKW-Reparatur mit Gebrauchtteilen bis zur Grenze von 130 Prozent möglich

Ein Unfallgeschädigter kann von der Versicherung des Unfallgegners die für die Reparatur seines Fahrzeuges erforderlichen Reparaturkosten bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeuges verlangen. Die hierfür erforderlichen Daten kann der Geschädigte am besten einem Schadengutachten entnehmen, wenn er ein solches in Auftrag gegeben hat. Liegt der Wiederbeschaffungswert des PKW z. B. bei 10.000 EUR, so kann für bis zu 13.000 EUR repariert werden, vorausgesetzt die Reparatur erfolgt fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang, wie sie der Sachverständige in seinem Schadengutachten zugrunde gelegt hat - soweit die bislang gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht mit Neu-, sondern mit Gebrauchtteilen durchführen lässt (BGH v. 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09). Im zugrunde liegenden Fall beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.746,73 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 2.200 EUR und der Restwert des Fahrzeuges auf 800 EUR. Der Gutachter hatte die Reparaturkosten (wie üblich) mit Neuteilen kalkuliert. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug für 2.139,70 EUR kostengünstiger mit Gebrauchtteilen reparieren und verlangte diesen Betrag von der Versicherung. Nach der Entscheidung des BGH standen ihr diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auch zu. Wenn also der Gutachter in seiner Kalkulation zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, eine Kalkulation unter Verwendung von Gebrauchtteilen erstellen zu lassen. Ggf. liegt diese dann unter der 130-Prozent-Grenze. Anderenfalls wäre nämlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: Im Fall des BGH 2.200 EUR ./. 800 EUR = 1.400 EUR.

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