Die meisten Verbraucher wissen, dass sie bei einem über Internet abgeschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) oder bei einem Haustürgeschäft - von einigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben.
Widerrufsrechte bestehen aber auch zum Beispiel bei Teilzeitwohnrechte- und Verbraucherdarlehensverträgen. Daneben kommt ein Widerrufsrecht bei sogenannten sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen in Betracht.
So hat das AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010 (417 C 3787/10) entschieden, dass ein von einem Verbraucher im Ladengeschäft abgeschlossener Mobilfunkvertrag im Hinblick auf einen gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gemäß § 499 Abs. 1 BGB ist.
Konsequenz ist, dass ein derartiges Geschäft innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann mit der Folge, dass sowohl der Mobilfunkvertrag als auch der Handy-Kaufvertrag aufgelöst wird.
Hinweis: Vorsorglich sollte in einem solchen Fall (Kauf eines subventionierten Handys und Abschluss eines TK-Vertrages) der Widerruf gegenüber allen Vertragsbeteiligten (Provider und Handy-Verkäufer) erklärt werden.
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