Wednesday, October 27, 2010

Teures Paparazzi-Foto für die Bild am Sonntag

Die Verlegerin der Wochenzeitung Bild am Sonntag muss 50.000 € Lizenzgebühr an einen 75-jährigen Fotografen bezahlen, da sie in unzulässiger Weise ein Paparazzi-Foto nebst Artikel von ihm und seiner Ehefrau in ihrer Zeitung veröffentlicht hat. Das Foto zeigt den Fotografen zusammen mit seiner Ehefrau auf seiner Jacht als er die Bild am Sonntag liest. Der Artikel neben dem Foto betont gerade den Umstand, dass der Fotograf „wie über elf Millionen andere Deutsche auch" die Bild am Sonntag regelmäßig liest. Der Fotograf bekam nun eine Gebühr in Höhe von 50.000 € für die erfolgte werbliche Vereinnahmung des Fotos sowie des Artikels. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Verlegerin rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Das Bild sowie der Begleittext präsentiert den Fotografen in einer offensichtlichen privaten Situation der Öffentlichkeit, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit. Auch wenn es sich bei dem Fotografen um eine prominente Person von einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, überwiegt das Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre gegenüber der Interesse der Öffentlichkeit. Zudem kommt erschwerend der hohe Aufmerksamkeitswert des Artikels hinzu. Er befand sich großformatig an exponierter Stelle auf der letzten Seite der Zeitung. (OLG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09)

Thursday, October 21, 2010

Einsichtsrecht in Krankenunterlagen

Sie werden in Ihrem täglichen Praxisbetrieb immer wieder mit dem Wunsch von Patienten, Erben oder sonstigen Dritten konfrontiert, in Krankenunterlagen eines Patienten Einsicht nehmen zu wollen.

In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen: Wer darf Einsicht nehmen? Wie weit reicht das Einsichtrecht? Kann ich dieses verwehren? Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zu den häufigsten Fallgestaltungen.

1. Wem gehören die Krankenunterlagen?

Vorab stellt sich bereits die Frage, wem die Krankenunterlagen gehören. Sie stehen im Eigentum des Arztes, der sie anfertigt. Die Krankenunterlagen dienen dabei nicht nur der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht, sondern auch der Gedächtnisstütze des Arztes, der Beweissicherung sowie möglichen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Der Arzt kann mit seinem Eigentum frei verfahren. Begrenzt wird er dabei lediglich durch gesetzliche Regelungen. Dies sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufbewahrungspflicht und die ärztliche Schweigepflicht.

2. Der Patient selbst will Einsicht nehmen

Wenn die Krankenunterlagen aber Eigentum des Arztes sind, muss er dem Patienten dann Einsicht gewähren? Diese Frage ist eindeutig mit „ja" zu beantworten. Dies ist einerseits ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und andererseits auch in § 10 Abs. 2 der MBO für Ärzte bzw. § 12 Abs. 4 der MBO für Zahnärzte vorgeschrieben. Das Recht zur Einsichtnahme ergibt sich insbesondere aus dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und personale Würde. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet dem Patienten in Ihren Praxisräumen die Einsichtnahme zu gewähren. Der Patient kann sich in Ihrer Praxis auf eigene Kosten auch Kopien anfertigen. Er hat jedoch kein Recht auf die Mitnahme der Originalunterlagen.

Grundsätzlich umfasst das Recht zur Einsichtnahme die gesamten Krankenunterlagen einschließlich sämtlicher angefertigten Notizen zum Krankheitsbild des Patienten und zur Person des Patienten selbst. Hierbei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und den Persönlichkeitsrechten des Arztes zu treffen, der ein Interesse daran hat, die Aufzeichnungen, die nur für ihn und nicht für den Patienten bestimmt sind, zu schwärzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.01.2006 dem Recht des Patienten ein erhebliches Gewicht zugesprochen, so dass der Einsichtnahme in sämtliche Aufzeichnungen nur im begründeten Ausnahmefall widersprochen werden kann. Problematisch wird es insbesondere immer dann, wenn das Einsichtsrecht auf Ihr ärztliches Bedenken stößt. Dies kann der Fall bei noch nicht bestätigten Diagnosen zu schweren Krankheiten, der Gefahr von Depressionen und bei psychiatrischen Befunden sein. Auch in diesem Fall besteht grundsätzlich das Recht auf Einsichtnahme. Jedoch fließt in die Abwägung, ob die persönlichen Aufzeichnungen des „Therapeuten" offengelegt werden müssen, auch die Frage der möglichen ungünstigen Auswirkungen auf den Patienten mit ein.

Das Landgericht Bremen hat in einem Teilurteil vom 25.07.2008 einen Therapeuten verpflichtet, dem nachbehandelnden Arzt Einsichtnahme zu gewähren, damit dieser entscheidet, welche Informationen der Patient gefahrlos erhalten kann. Der vorbehandelnde Arzt durfte jedoch zuvor Aufzeichnungen schwärzen, die er nur für sich über den Patienten gemacht hatte und die auch auf seine eigene Persönlichkeit schließen ließen.

3. Einsichtnahme durch Dritte

Für den Fall, dass der Patient sein Einsichtsrecht an einen Dritten (Versicherungsgesellschaft, Rentenversicherer, behandelnder Arzt) vertraglich abtritt, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

So hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 16.08.2007 entschieden, dass ein Arzt seiner Verpflichtung, dem Patienten bestmöglich Hilfe zu leisten, durch die Überlassung der Krankenunterlagen an einen weiterbehandelnden Fachkollegen ausreichend nachkommt. Sie sollten jedoch die Schweigepflichtentbindung des Patienten in jedem Fall sorgfältig überprüfen.

Ihre Pflicht zur Verschwiegenheit gilt im Übrigen auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Auch hier gilt, dass die Herausgabe nur bei Vorliegen einer wirksamen Schweigepflichtentbindung verlangt werden kann. Andernfalls bedarf es eines Gerichtsbeschlusses, indem der mutmaßliche Wille des Patienten festgestellt wird.

4. Einsichtnahme durch die Erben

Der Einsichtnahmewunsch der Erben eines Patienten ist ebenso zu behandeln, wie die Einsichtnahme eines sonstigen Dritten. Bei einer vorliegenden Schweigepflichtentbindung sind Sie zur Gewährung der Einsichtsnahme verpflichtet.

Für den Fall, dass Ihnen ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, sollten Sie Einsicht gewähren, da von dem mutmaßlichen Einverständnis des Verstorbenen ausgegangen werden muss.

5. Einsichtsnahme durch MDK und Finanzbehörden

Gegenüber dem MDK sind Sie zur Übermittlung der angeforderten Daten gesetzlich (§ 275 SGB V) verpflichtet. Wichtig ist hier auf die Anforderung des MDK zu achten und nur die angeforderten Unterlagen herauszugeben. Werden nicht angeforderte Unterlagen mitübermittelt, stellt dies einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar.

Gegenüber den Finanzbehörden sind Sie aus Gründen des Gemeinwohls (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) zur Offenlegung verpflichtet. Die ärztliche Schweigepflicht tritt hier zurück.

6. Fazit

Sie sollten sich bei Ihren Aufzeichnungen immer bewusst sein, dass die verschiedenen Einsichtnahmemöglichkeiten bestehen. Insbesondere bei der Fremdanamnese sollten Sie darauf hinweisen, dass der Patient möglicherweise Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen könnte. Ob die Äußerungen der Verwandten/Freunde dann noch sinnvoll sind, ist allerdings die Frage

Tuesday, October 19, 2010

Nach rechtsmissbräuchlicher Abmahnung: Anwalt muss Schadensersatz zahlen

Die nachstehende Entscheidung betrifft eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnserie der inzwischen aufgelösten webdiscount4you.ltd. Dieser konnten wir im Herbst 2008 rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten nachweisen. Rechtskräftig entschieden hat hierzu das LG Würzburg 21.10.2008 (Aktenzeichen 14 O 1631/08). Diese Entscheidung war seinerzeit ein großer Erfolg, weil zu diesem Zeitpunkt kaum Urteile wegen Rechtsmissbrauchs bekannt waren. Das Vorgehen des gegnerischen Anwalts war jedoch so auffällig, dass sich unsere Mandanten hiergegen zur Wehr gesetzt und ihre Rechtsverfolgungskosten, die die wirtschaftlich nicht leistungsfähige Limited nicht ausgleichen konnte, direkt beim Anwalt der Limited geltend gemacht haben. Nach einer langen rechtlichen Auseinandersetzung konnten wir schließlich erfolgreich das nachfolgende Urteil erstreiten, mit dem der für die Limited abmahnende Anwalt persönlich zur Kostentragung verurteilt wurde. Unserem Wissen nach war es die erste Entscheidung, mit der ein Anwalt erfolgreich in Regress genommen wurde, ohne dass parallel gegen die abmahnende Partei vorgegangen wurde.

Konkret heißt es in dieser Entscheidung:

Sachverhalt

Die Kl. macht ggü. dem Bekl. die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf Grund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geltend. Die Kl. ist im Bereich des Handels mit Tierbedarf tätig und betreibt unter der Fa. „C" im Internet ihr Geschäft als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmerin.Der Bekl. ist Berater der Fa. W, die auch im Internet auftrat. Hier bot sie ebenfalls Tierbedarfsartikel an, wobei die Preise teilweise um das 15-fache des üblichen Marktpreises überhöht und darüber hinaus einige Artikel fehlerhaft bezeichnet waren. Auf der heute nicht mehr betriebenen Internetseite war dabei aufgeführt, dass: „die auf diesen Seiten dargestellten Produkte und Preise stellen keine Angebote dar, sondern dienen lediglich der beispielhaften Veranschaulichung der Funktion des ePages Shopsystems".Die W wurde am 30.5.2008 gegründet. Mit Schreiben v. 10.9.2008 mahnte der Bekl. im Namen der W die Kl. wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte die Erstattung der für seine Tätigkeit entstandenen Kosten i.H.v. € 899,40. Mit Schreiben v. 19.9.2008 traten die jetzigen Klägervertreter als Bevollmächtigte der Kl. der Abmahnung entgegen. Hierfür entstanden der Kl. Kosten i.H.v. € 899,40, die sie nunmehr ggü. dem Bekl. geltend macht. Insgesamt mahnte der Bekl. für die W in ca. 20 Fällen andere Firmen ab, wobei jedenfalls 13 Abmahnungen in dem Zeitraum v. 21.7. bis 29.8.2008 erfolgten und dabei jeweils ein anwaltlicher Erstattungsanspruch von € 899,40 geltend gemacht wurde. Diverse gegen andere Firmen von der W geführte Prozesse wurden von der A AG, in deren Vorstand der Bekl. sitzt, finanziert.Die Kl. meint, ihr stünde ggü. dem Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu. Der Bekl. habe mit der W kollusiv zusammengewirkt, um andere Firmen zu schädigen und dadurch sich zu bereichern.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ggü. dem Bekl. aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB zu. Die Abmahnung des Bekl. ggü. der Kl. war rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig.Eine Sittenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter, der durch Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, BGB, § 826 Rdnr. 4). Für die Sittenwidrigkeit spricht vorliegend schon, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich war. Das Gericht schließt sich insoweit den Rechtsansichten und Feststellungen des LG Marburg in dem Urt. v. 9.9.2008 (Az. 2 O 252/08) und des LG Würzburg, Urt. v. 21.10.2008, (Az. 14 O 1631/08 [= MMR 2009, Seite 200]) an. Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden (BGH, Urt. v. 5.10.2000, Az. I ZR 237/98).Für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung spricht vorliegend, dass die Mandantin des Bekl. selbst auf dem Markt nicht tätig war. Die von ihr eingerichtete Internetseite wies diverse fehlerhafte Artikelbezeichnungen und darüber hinaus etliche deutlich über dem Marktpreis liegende Preise aus. Schließlich wird auf der Internetseite ausdrücklich angegeben, dass die auf der Seite angegebenen Preise nur zur Veranschaulichung der Funktion des ... Shopsystems dienen. Aus diesen ganzen Umständen ist festzustellen, dass tatsächlich eine Markteilnahme der W nicht erfolgt ist und auch nicht beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass nach der Gründung der W am 30.5.2008 diese in kurzem Zeitraum über 20 angebliche Mitbewerber abmahnte und dabei insb. in dem Zeitraum 21.7. bis 29.8.2008 13 Abmahnungen über den Bekl. erklären ließ. Dies alles spricht dafür, dass es der W i.V.m. ihrem Berater, nämlich dem Bekl., ausschließlich darum ging, durch Abmahnungen Einnahmen zu erzielen und sich insoweit zu Lasten Dritter zu bereichern. Immerhin würden die 20 Abmahnungen und die damit eingehenden Kostennoten des Bekl. über jeweils € 899,40 insgesamt fast € 18.000,- an Kosten der W verursachen, die sie überhaupt nicht bezahlen konnte. Mithin stand die Quantität der Abmahnung in keinem Verhältnis zur Qualität der Marktteilnahme der W. Das gezielte Vorgehen gegen andere Marktteilnehmer ohne erkennbares eigenes Interesse am Verkauf von Waren indiziert insoweit nicht nur die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, sondern auch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens.Dabei geht das Gericht davon aus, dass die W kollusiv mit dem Bekl. zusammengearbeitet hat. Der Bekl. gibt selbst an, als Berater von der W beauftragt worden zu sein. Dass die W selbst keine Markttätigkeit ausübte, war dem Bekl. bewusst. Als Vorstand der A AG und in seiner Eigenschaft als Berater der W hatte er Einsicht in deren Geschäftstätigkeit und wusste deshalb, dass eine ernsthafte Teilnahme am Markt nicht erfolgen sollte. Vielmehr beabsichtigte der Bekl., durch die Abmahnungen zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dies erfolgte ohne eigenes Risiko, da nach außen die W als Haftender auftrat. Dabei ist allgemein bekannt, dass Vollstreckungen in England nicht nur mit erhöhtem Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, sondern regelmäßig auf Grund der begrenzten Haftung der W Zahlungsansprüche dieser ggü. erfolglos bleiben. Durch die gewählte Konstruktion konnte damit der Bekl. ohne eigenes finanzielles Risiko und zu seiner Bereicherung Abmahnungen und Prozesse führen und somit auf Zahlungen durch Dritte hoffen. Insoweit handelte er nicht nur mit der W gemeinsam sittenwidrig, sondern auch vorsätzlich.Unerheblich ist auch, ob die Kl. bzw. ihr Prozessbevollmächtigter wettbewerbswidrig gehandelt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, entfällt nicht die Haftung des Bekl. aus der hier vorliegenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Durch das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten des Bekl. trat bei der Kl. Ein Schaden in Form der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ein.

Wednesday, October 13, 2010

BGH entscheidet über die Anrechnung von Steuervorteilen bei Kapitalanlagen

Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte erneut über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15.05.2010 - III ZR 336/08).

Der Kläger verklagte die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage, die er gezeichnet hatte. Er verlangte die Zeichnungssumme zurück, die Beklagte meinte, dass sich der Kläger die erhaltenen Steuervorteile anrechnen lassen müsse.

Nach Ansicht des BGH kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Etwas anderes könne unter Umständen dann gelten, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt allerdings der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

Nach Ansicht der BGH Richter würde die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung bestehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Im Übrigen würden rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zu Gute kommt, keine außergewöhnlichen Steuervorteile begründen, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten.

Monday, October 11, 2010

Ist ein Samstag im Mietvertrag auch ein Werktag?

Viele Erwerbstätige müssen auch am Samstag arbeiten. Wenn andere einkaufen oder gemütlich am Samstag zum Essen gehen, schuften andere Menschen, um am Samstag auch die Bedürfnisse derer zu erfüllen, die ihr Wochenende genießen.

Wie sieht es aber mit Regelungen bei Zahlungsverpflichtung in Mietverträgen zu einem bestimmten Werktag aus? Ist ein Samstag in diesem Fall auch ein Werktag?

In den meisten Mietverträgen und laut Gesetz muss die Miete für eine Wohnung bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt sein. Wenn es um die Frage geht, ob die Miete noch innerhalb dieser Frist gezahlt wurde, zählen Samstage nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Werktagen. Da Banken und Sparkassen am Samstag geschlossen haben und auch keine Überweisungen vornehmen, würde die Einbeziehung von Samstagen in die 3-Werktage-Frist auf eine Verkürzung dieser Frist hinauslaufen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schonfrist für den Mieter umfasst daher nur Bankarbeitstage. Der Mieter kann nur während dieser Tage mit einer rechtzeitigen Weiterleitung der von ihm überwiesenen Miete ausgehen.

Friday, October 8, 2010

Großvermieter braucht zum Kündigen keinen Anwalt

Einem gewerblichen Großvermieter ist es zuzumuten, in rechtlich und tatsächlich einfachen Fällen ein Kündigungsschreiben auch ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Beauftragt der Vermieter dennoch einen Anwalt, muss der Mieter dessen Kosten nicht ersetzen.

Hintergrund

Ein Wohnungsunternehmen, das über eine Vielzahl an Wohnungen verfügt, und ein ehemaliger Mieter streiten über den Ersatz von Rechtsanwaltskosten.

Das Wohnungsunternehmen hatte einem Mieter mit Scheiben eines Rechtsanwalts fristlos gekündigt, weil der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand war. Es verlangt von seinem ehemaligen Mieter nun Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die durch das Kündigungsschreiben entstanden sind - ca. 400 Euro.

Entscheidung

Der Mieter muss die Anwaltskosten nicht erstatten.

Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, sind vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen.

Sofern es sich - wie vorliegend - um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, braucht ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keine anwaltliche Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter keine eine eigene Rechtsabteilung hat.

(Quelle: Haufe Online-Redaktion zum BGH-Urteil v. 6.10.2010, VIII ZR 271/09)