Viele Erwerbstätige müssen auch am Samstag arbeiten. Wenn andere einkaufen oder gemütlich am Samstag zum Essen gehen, schuften andere Menschen, um am Samstag auch die Bedürfnisse derer zu erfüllen, die ihr Wochenende genießen.
Wie sieht es aber mit Regelungen bei Zahlungsverpflichtung in Mietverträgen zu einem bestimmten Werktag aus? Ist ein Samstag in diesem Fall auch ein Werktag?
In den meisten Mietverträgen und laut Gesetz muss die Miete für eine Wohnung bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt sein. Wenn es um die Frage geht, ob die Miete noch innerhalb dieser Frist gezahlt wurde, zählen Samstage nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Werktagen. Da Banken und Sparkassen am Samstag geschlossen haben und auch keine Überweisungen vornehmen, würde die Einbeziehung von Samstagen in die 3-Werktage-Frist auf eine Verkürzung dieser Frist hinauslaufen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schonfrist für den Mieter umfasst daher nur Bankarbeitstage. Der Mieter kann nur während dieser Tage mit einer rechtzeitigen Weiterleitung der von ihm überwiesenen Miete ausgehen.
Showing posts with label Jena. Show all posts
Showing posts with label Jena. Show all posts
Monday, October 11, 2010
Friday, August 20, 2010
Das Arbeitszimmer und die Steuer
Finanzielle Aufwendungen für die Berufsausübung stellen in der Regel Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar und können in den überwiegenden Fällen „von der Steuer abgesetzt werden". Kaum ein Thema war in den letzten Jahren so umstritten wie die steuerliche Berücksichtigung eines sog. häuslichen Arbeitszimmers. Mit Beschluss vom 07.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die aktuelle gesetzliche Regelung des Einkommensteuergesetzes zum Arbeitszimmer als verfassungswidrig angesehen.
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 war die steuerliche Berücksichtigung eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmers erstmals eingeschränkt worden. Aufwendungen konnte danach nur geltend gemacht werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit umfasste oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht 1999 für verfassungsgemäß erachtet.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde jedoch die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Der Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer war fortan nur noch möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung gebildet hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit 5:3 Stimmen entschieden, dass diese Neuregelung gegen den Gleichheitssatz verstößt, soweit ein Abzug auch dann ausgeschlossen wird, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine gesetzliche Neuregelung den verfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Finanzämter und Gerichte dürfen die alte Vorschrift nicht mehr anwenden, soweit sie für verfassungswidrig befunden wurde.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe nicht geeignet seien, eine Ausnahme vom allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Beruflich veranlasste Aufwendungen seien grundsätzlich abziehbar, ob dies nun eine staatliche Einnahmenvermehrung verhindert oder nicht. Der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes sei durch die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung leicht nachweisbar und eine berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers damit naheliegend. Es sei damit eine Ungleichbehandlung, wenn diejenigen Steuerpflichtigen überhaupt keine Kosten geltend machen können, denen beim Arbeitgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wichtig hingegen ist, dass das Bundesverfassungsgericht jene Regelung nicht für verfassungswidrig angesehen hat, wonach mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer geleistet werden muss, um einen Abzug zu ermöglichen. Es werden mithin nicht alle Steuerpflichtigen mit häuslichem Arbeitszimmer von der Entscheidung des BVerfG profitieren, sondern nur jene, die mehr als 50 % zu Hause arbeiten und andernorts keinen eigenen Arbeitsplatz haben.
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 war die steuerliche Berücksichtigung eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmers erstmals eingeschränkt worden. Aufwendungen konnte danach nur geltend gemacht werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit umfasste oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht 1999 für verfassungsgemäß erachtet.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde jedoch die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Der Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer war fortan nur noch möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung gebildet hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit 5:3 Stimmen entschieden, dass diese Neuregelung gegen den Gleichheitssatz verstößt, soweit ein Abzug auch dann ausgeschlossen wird, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine gesetzliche Neuregelung den verfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Finanzämter und Gerichte dürfen die alte Vorschrift nicht mehr anwenden, soweit sie für verfassungswidrig befunden wurde.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe nicht geeignet seien, eine Ausnahme vom allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Beruflich veranlasste Aufwendungen seien grundsätzlich abziehbar, ob dies nun eine staatliche Einnahmenvermehrung verhindert oder nicht. Der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes sei durch die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung leicht nachweisbar und eine berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers damit naheliegend. Es sei damit eine Ungleichbehandlung, wenn diejenigen Steuerpflichtigen überhaupt keine Kosten geltend machen können, denen beim Arbeitgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wichtig hingegen ist, dass das Bundesverfassungsgericht jene Regelung nicht für verfassungswidrig angesehen hat, wonach mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer geleistet werden muss, um einen Abzug zu ermöglichen. Es werden mithin nicht alle Steuerpflichtigen mit häuslichem Arbeitszimmer von der Entscheidung des BVerfG profitieren, sondern nur jene, die mehr als 50 % zu Hause arbeiten und andernorts keinen eigenen Arbeitsplatz haben.
Subscribe to:
Posts (Atom)