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Monday, February 14, 2011

PKW-Reparatur mit Gebrauchtteilen bis zur Grenze von 130 Prozent möglich

Ein Unfallgeschädigter kann von der Versicherung des Unfallgegners die für die Reparatur seines Fahrzeuges erforderlichen Reparaturkosten bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeuges verlangen. Die hierfür erforderlichen Daten kann der Geschädigte am besten einem Schadengutachten entnehmen, wenn er ein solches in Auftrag gegeben hat. Liegt der Wiederbeschaffungswert des PKW z. B. bei 10.000 EUR, so kann für bis zu 13.000 EUR repariert werden, vorausgesetzt die Reparatur erfolgt fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang, wie sie der Sachverständige in seinem Schadengutachten zugrunde gelegt hat - soweit die bislang gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht mit Neu-, sondern mit Gebrauchtteilen durchführen lässt (BGH v. 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09). Im zugrunde liegenden Fall beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.746,73 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 2.200 EUR und der Restwert des Fahrzeuges auf 800 EUR. Der Gutachter hatte die Reparaturkosten (wie üblich) mit Neuteilen kalkuliert. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug für 2.139,70 EUR kostengünstiger mit Gebrauchtteilen reparieren und verlangte diesen Betrag von der Versicherung. Nach der Entscheidung des BGH standen ihr diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auch zu. Wenn also der Gutachter in seiner Kalkulation zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, eine Kalkulation unter Verwendung von Gebrauchtteilen erstellen zu lassen. Ggf. liegt diese dann unter der 130-Prozent-Grenze. Anderenfalls wäre nämlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: Im Fall des BGH 2.200 EUR ./. 800 EUR = 1.400 EUR.

Thursday, February 10, 2011

Versuchter Betrug - Bundesgerichtshof hebt Urteil Landgericht Augsburg auf

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.01.2011 (1 StR 540/10) eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 2010 aufgehoben.

Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg lauteten im Wesentlichen wie folgt: Seit 2002 arbeitete der Angeklagte für die 1923 geborene Frau J. als Hausmeister. Nachdem diese im September 2005 schwer gestürzt war, kümmerte er sich gegen entsprechendes Honorar u.a. auch um deren körperliche Hygiene und Verpflegung. Im August 2008 erklärte sich Frau J. mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, ihm das ihr gehörende Grundstück, dessen Verkehrswert das Urteil nicht mitteilt, zu schenken. In dem darauf stehenden Haus sollte sie weiterhin unentgeltlich wohnen dürfen und vom Angeklagten wie bisher gepflegt werden. Bei diesem Gespräch spiegelte der Angeklagte Frau J. „bewusst wahrheitswidrig ... vor, dass für die Übertragung des Anwesens Schenkungssteuer in Höhe von 150.000 € anfallen würde", obwohl er „wusste, dass die Steuer wesentlich niedriger ... sein", nämlich 81.175,40 € betragen würde. Da der Angeklagte sie nicht hätte bezahlen können, willigte Frau J. ein, ihm 150.000 € zusätzlich „zur Begleichung der anfallenden Schenkungssteuer zu schenken". Mitte September 2008 beauftragte der Angeklagte einen befreundeten Rechtsanwalt, einen Überlassungsvertrag zu entwerfen. Nachdem der Angeklagte den Vertragsentwurf gebilligt hatte, übersandte ihn sein Rechtsanwalt an einen Notar. Zu der Beurkundung kam es nicht mehr, weil der Angeklagte am Vormittag des genannten Tages festgenommen wurde.

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Feststellungen des Landgerichts Augsburg, welches einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB verneint hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung der sogenannte Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.

Das Urteil des Landgerichts Augsburg enthält hierzu keinerlei Feststellungen. Diese zu treffen, so die Ausführungen des Senats, hätte aber schon wegen der Ausgestaltung des dem Notar übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages Anlass bestanden. Der Vertragsentwurf verwies auf die Möglichkeit, dass die insgesamt fällig werdende Steuer weniger als 150.000 € ausmachen könnte. Der Notar wäre verpflichtet gewesen wäre, dies Frau J. vor der Beurkundung vorzulesen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrkG).

Sunday, November 14, 2010

Grundsatzentscheidung des BGH zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf

Der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09) die Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags bejaht und etwaige Kürzungen auf Grund der Ingebrauchnahme abgelehnt.

Hintergrund der Entscheidung war ein im August 2008 geschlossen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist. Nachdem das Wasserbett bei dem Käufer angeliefert wurde, baute dieser das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus und forderte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Teilbetrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett auf Grund der Ingebrauchnahme nicht mehr verkäuflich sei. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage in der ersten Instanz stattgegeben. Das Landgericht hat die folgende Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte nunmehr vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Im Ergebnis hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dargelegt, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, sofern er die Ware nur geprüft hat. Es bleibt daher festzuhalten: Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich zwischenzeitlich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Da die Verschlechterung im vorliegenden Fall allein auf die Prüfung der Sache zurückzuführen war, der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser diente der Prüfung, war die Revision zurückzuweisen.

Wednesday, October 13, 2010

BGH entscheidet über die Anrechnung von Steuervorteilen bei Kapitalanlagen

Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte erneut über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15.05.2010 - III ZR 336/08).

Der Kläger verklagte die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage, die er gezeichnet hatte. Er verlangte die Zeichnungssumme zurück, die Beklagte meinte, dass sich der Kläger die erhaltenen Steuervorteile anrechnen lassen müsse.

Nach Ansicht des BGH kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Etwas anderes könne unter Umständen dann gelten, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt allerdings der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

Nach Ansicht der BGH Richter würde die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung bestehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Im Übrigen würden rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zu Gute kommt, keine außergewöhnlichen Steuervorteile begründen, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten.