Im Internet finden sich zu jedem erdenklichen Thema Fotos. Die schnelle Zugänglichkeit und die einfachen technischen Möglichkeiten zum Kopieren solcher Fotos lassen bei vielen Internetnutzern offenbar den Eindruck entstehen, dass man solche Fotos frei von Rechten Dritter einfach nutzen darf. Dies ist nicht der Fall.
Insbesondere bei Verkaufsplattformen wie eBay gehört ein gutes Foto des zu verkaufenden Artikels zu einem erfolgreichen Angebot. Dies verleitet viele, sich in Auktionen anderer Verkäufer oder aus den Untiefen des Internets passende Fotos herauszusuchen und für das eigene Angebot zu verwenden, ohne sich dafür die erforderliche Zustimmung einzuholen. Dabei erspart sich derjenige, der sich Fotos auf diesem Wege beschafft, den Aufwand zur Erstellung eines eigenen Fotos oder zur Einholung einer entsprechenden Lizenz.
Dabei werden die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte des Fotografen verletzt.
Rechte des Fotografen aus dem Urheberrechtsgesetz
Der Fotograf hat gegen den unberechtigten Nutzer der Fotos Unterlassungsansprüche gemäß §§ 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG), Auskunftsansprüche gemäß § 101 UrhG sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Der Verkäufer, der für seine Auktionen ein eigenes Foto geschaffen hat, ist als Urheber dieses Fotos durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer einen Fotografen mit der Erstellung des Fotos beauftragt hat und die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Foto auf den Verkäufer übertragen wurden.
Eine Fotografie ist regelmäßig ein Lichtbildwerk und somit urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Der Fotograf ist Urheber im Sinne von § 7 UrhG.
Die Urheberschaft wird für denjenigen vermutet, der in üblicher Weise als Urheber auf dem Werk oder Vervielfältigungsstücken als Urheber bezeichnet ist. Da keine Verpflichtung des Urhebers besteht, seinen bürgerlichen Namen anzugeben, genügt gemäß § 13 Satz 2 UrhG auch die Verwendung eines Decknamens (Schulze in Dreyer/ Schulze Urheberrechtsgesetz 3. Auflage C.H. Beck 2008 § 10 Rn. 9). Daher dürfte für die eindeutige Kennzeichnung des Fotos im Sinne eines Urhebervermerks der Händlernamen bei eBay ausreichen. Da der Verkäufer, wie alle anderen Nutzer von eBay, ausschließlich unter seinem Nutzernamen verkauft, ist ein Foto, das mit seinem Nutzernamen gekennzeichnet ist, ausschließlich ihm zuzuordnen. Für ein Foto, das seinen Nutzernamen im Sinne eines Urhebervermerks trägt, gilt er als Urheber.
Zudem ist ein Foto, das wegen fehlender Schöpfungshöhe kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, als Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG geschützt. Der Fotograf ist hat dann zumindest gemäß § 72 Abs. 1 UrhG Leistungsschutzrechte an der Fotografie.
Die unberechtigte Verwendung eines Fotos im Internet ist eine Verletzung des ausschließlich dem Fotografen zustehenden Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG.
Möglichkeiten des Fotografen
Der Fotograf kann gegen den unberechtigten Nutzer des Fotos im Wege einer Abmahnung außergerichtlich seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Die Kosten der Abmahnung hat der unberechtigte Nutzer zu tragen, § 97 a II UrhG.
Wenn der Nutzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist der Unterlassungsanspruch erledigt. Gibt der Nutzer des Fotos keine Unterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich entweder durch eine einstweilige Verfügung oder durch eine Klage durchgesetzt werden.
Zudem kann der Fotograf Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos fordern. Für die Berechnung des Schadensersatzanspruches gibt es drei alternative Möglichkeiten, aus denen sich der Rechteinhaber die für ihn günstigste aussuchen kann. Der Schadensersatzanspruch kann berechnet werden entweder aus dem entgangenen Gewinn des Rechtsinhabers, der Herausgabe des durch die unberechtigte Nutzung entstandenen Verletzergewinns oder durch die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Da der Nachweis eines konkreten Schadens oder die konkrete Berechnung des Verletzergewinns schwierig ist, wird meistens die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Als Schadensersatz wird der Betrag verlangt, der beim Erwerb der Rechte für die Nutzung angefallen wäre. Gibt es für das Foto keine übliche Lizenzgebühr, weil der Fotograf die Rechte am Foto gar nicht an Dritte übertragen wollte, kann man auf die dafür üblichen Lizenzgebühren zurückgreifen. Verschiedene Gerichte legen die Honorar-Empfehlungen Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde.
Um den Schaden bemessen zu können, hat der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch zu Art und Umfang, insbesondere der Dauer, der Nutzung.
Da für die konkrete Bezifferung des Schadensersatzanspruchs des Klägers eine vorherige Auskunft des Beklagten über den Umfang der Nutzung der Fotografie erforderlich ist, wird im gerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben, nach der im ersten Schritt Auskunft verlangt und nach Erhalt der Auskunft der Schaden konkret beziffert wird.
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Monday, January 17, 2011
Wednesday, October 27, 2010
Teures Paparazzi-Foto für die Bild am Sonntag
Die Verlegerin der Wochenzeitung Bild am Sonntag muss 50.000 € Lizenzgebühr an einen 75-jährigen Fotografen bezahlen, da sie in unzulässiger Weise ein Paparazzi-Foto nebst Artikel von ihm und seiner Ehefrau in ihrer Zeitung veröffentlicht hat. Das Foto zeigt den Fotografen zusammen mit seiner Ehefrau auf seiner Jacht als er die Bild am Sonntag liest. Der Artikel neben dem Foto betont gerade den Umstand, dass der Fotograf „wie über elf Millionen andere Deutsche auch" die Bild am Sonntag regelmäßig liest. Der Fotograf bekam nun eine Gebühr in Höhe von 50.000 € für die erfolgte werbliche Vereinnahmung des Fotos sowie des Artikels. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Verlegerin rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Das Bild sowie der Begleittext präsentiert den Fotografen in einer offensichtlichen privaten Situation der Öffentlichkeit, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit. Auch wenn es sich bei dem Fotografen um eine prominente Person von einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, überwiegt das Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre gegenüber der Interesse der Öffentlichkeit. Zudem kommt erschwerend der hohe Aufmerksamkeitswert des Artikels hinzu. Er befand sich großformatig an exponierter Stelle auf der letzten Seite der Zeitung. (OLG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09)
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