Tuesday, August 24, 2010

“EiPott” verletzt Markenrechte von Apple

Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 9.8.2010, Az.: 5 W 84/10) einem Haushalts- und Designwarenhersteller untersagt, unter der Bezeichnung "eiPott" einen Eierbecher, angelehnt an die Form eines I-Pod, zu vertreiben. Das Gericht ging aufgrund der klanglichen Identität mit dem zugunsten von Apple für „Geräte und Haushalt und Küche" geschützten Begriff IPOD von markenrechtlicher Verwechslungsgefahr aus. Weiterhin sah es eine Verletzung der Markenrechte von Apple auch darin, dass durch die Verwendung des Begriffs EiPott die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „IPOD" für Musik-Abspielgeräte ausgenutzt werde. Der Eierbecher-Hersteller könne sich auch nicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit berufen. Zwar sei die Namensgebung eine witzige Idee, auf die man erstmal kommen müsse. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Firma Apple und deren Produkten, welche den Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnen könnte, läge jedoch nicht vor.

Sunday, August 22, 2010

Die Pensionszusagen von GmbH-Geschäftsführern gehören auf den Prüfstand

Die realitätsnähere Bewertung von Pensionsrückstellung zwingt GmbH-Geschäftsführer zum handeln. Die Bilanz 2010 wird Finanzierungslücken offenbaren.

Mein Praxisfall:

Benno W. ist erfolgreicher Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens. Um Steuern zu sparen und sich gleichzeitig eine Altersversorgung aufzubauen, erteilte Benno W. sich und seinem Kollegen eine Pensionszusage über die gemeinsame GmbH. Darin gewährte er sich eine Altersrente von € 4.000,-- monatlich. Zusätzlich sollen die Anwartschaften nach dem Gehaltstrend steigen. Darüber hinaus sollen die gezahlten Renten mit der jeweiligen Inflationsrate ansteigen. Zur Finanzierung der Zusagen schloss die GmbH Rückdeckungsversicherungen ab. Benno W. glaubt sich gut abgesichert und hakt das Thema Altersvorsorge zunächst einmal gedanklich ab. Die Bemühungen von Finanzberatern, das Konzept zu überprüfen wehrt er erfolgreich ab. Der Steuerberater habe alles im Griff, sagt er.

Meine Analyse:

Mein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das Benno W. einem Trugschluss erlegen ist. Die Pensionszusagen wurden nicht den veränderten Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst. Die steuerliche Anerkennung ist gefährdet. Die sinkende Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen und eine steigende Lebenserwartung haben zu massiven Finanzierungslücken geführt.

Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird in der Bilanz 2010 offen legen, das die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen das angesparte Guthaben bei weitem übersteigen. Benno W. fragt mich, wie das alles gekommen ist und warum sein Vertrauen so missbraucht wurde.

Ich erläuterte ihm, dass sich die Verhältnisse in den letzten 10 Jahren stark verändert haben1. Erst seien durch die Finanzkrise die Ablaufleistungen der Versicherung gesunken. Dann haben die Aktuare aufgrund einer steigenden Lebenserwartung einen höheren Finanzierungsbedarf errechnet und schließlich hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Vorschriften für die Gestaltung der Handelsbilanz geändert.

Gemäß § 253 HGB sind Rückstellungen für Pensionen nun mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach einer kaufmännischen Beurteilung notwendig ist.

Bisher wurde der Erfüllungsbetrag mit einem festen Zinssatz von 6 % aus der Gesamtschuld errechnet. Zukünftig wird ein variabler Zinssatz angewendet. Damit steigt der Betrag der Pensionsrückstellung. Zu dem sind vereinbarte Rentenanpassungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Bisher galt das

Stichtagsprinzip. Jetzt sollen auch vereinbarte, zukünftige Rentenanpassungen in die Berechnung einfließen. Dadurch steigt erneut die Rückstellung.

Gemäß § 246 HGB ist der Geschäftsführer verpflichtet den Betrag der Pensionsrückstellung mit dem Rentenvermögen auf der Aktivseite zu saldieren. Dieses neue Prinzip offenbart die echten Schulden der GmbH aus den Pensionszusagen.

Zu dem musste ich Benno W. erläutern, dass seine Pensionszusagen nicht klar formuliert worden sind. Die gehaltsabhängige Rentenhöhe und die flexible Anpassung an die Inflationsrate erschweren die genaue Bestimmung der Rückstellungshöhe nach den neuen Verfahren. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht müssten hier, sehr hohe Annahmen gemacht werden.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf für Benno W. und seinen Kollegen den Text der Pensionszusagen eindeutig und klar zu formulieren. Ideal ist dabei ist exakte Festlegung des Rentenbetrages oder noch besser die exakte Festlegung des Beitrages für die zukünftigen Renten der Geschäftsführung. Zu dem sollten Risikokomponenten, wie die Berufsunfähigkeit und der Todesfall des Geschäftsführers nicht über betriebliche Renten geregelt werden. Es sei nie auszuschließen, dass es nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in diesen Fällen zu Schwierigkeiten kommen könnte.

Mein Vorschlag:

Aufgrund der Analyse erkennt Benno W., dass seine Altersvorsorge überhaupt nicht so sicher geregelt ist, wie er glaubte. Er erkennt, dass es nicht die Aufgabe seines Steuerberaters ist darüber zu wachen, dass Arbeitsverträge zielführend gestaltet sind. Der Steuerberater prüft lediglich, ob die Aufwendungen für die Pensionszusagen steuerlich geltend gemacht werden können und nicht den Inhalt der Verträge als solches. Die Rechtsberatung ist ihm sogar untersagt.

Ich empfehle Benno W. folgende Lösung:
Erstellung von Nachträgen für die Pensionszusagen,
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs durch Prognoserechnung zu den verschiedenen Barwerten nach dem BilMoG,
Ermittlung der Einmalprämie für eine Auslagerung der Verpflichtungen an einen Pensionsfonds für den sog. Past - service,
Ermittlung der laufenden Prämie für die Auslagerung der zukünftigen Ansprüche an eine Unterstützungskasse für den sog. future-service,
Klärung mit dem Finanzamt, ob die Pensionszusagen herabgesetzt werden können, da sie nicht finanzierbar sind, ohne dass zusätzliche Steuern anfallen.

gez. Dr. Horst Metz

Köln, 15. August 2010

Friday, August 20, 2010

Das Arbeitszimmer und die Steuer

Finanzielle Aufwendungen für die Berufsausübung stellen in der Regel Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar und können in den überwiegenden Fällen „von der Steuer abgesetzt werden". Kaum ein Thema war in den letzten Jahren so umstritten wie die steuerliche Berücksichtigung eines sog. häuslichen Arbeitszimmers. Mit Beschluss vom 07.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die aktuelle gesetzliche Regelung des Einkommensteuergesetzes zum Arbeitszimmer als verfassungswidrig angesehen.

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 war die steuerliche Berücksichtigung eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmers erstmals eingeschränkt worden. Aufwendungen konnte danach nur geltend gemacht werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit umfasste oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht 1999 für verfassungsgemäß erachtet.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde jedoch die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Der Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer war fortan nur noch möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung gebildet hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit 5:3 Stimmen entschieden, dass diese Neuregelung gegen den Gleichheitssatz verstößt, soweit ein Abzug auch dann ausgeschlossen wird, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine gesetzliche Neuregelung den verfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Finanzämter und Gerichte dürfen die alte Vorschrift nicht mehr anwenden, soweit sie für verfassungswidrig befunden wurde.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe nicht geeignet seien, eine Ausnahme vom allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Beruflich veranlasste Aufwendungen seien grundsätzlich abziehbar, ob dies nun eine staatliche Einnahmenvermehrung verhindert oder nicht. Der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes sei durch die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung leicht nachweisbar und eine berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers damit naheliegend. Es sei damit eine Ungleichbehandlung, wenn diejenigen Steuerpflichtigen überhaupt keine Kosten geltend machen können, denen beim Arbeitgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wichtig hingegen ist, dass das Bundesverfassungsgericht jene Regelung nicht für verfassungswidrig angesehen hat, wonach mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer geleistet werden muss, um einen Abzug zu ermöglichen. Es werden mithin nicht alle Steuerpflichtigen mit häuslichem Arbeitszimmer von der Entscheidung des BVerfG profitieren, sondern nur jene, die mehr als 50 % zu Hause arbeiten und andernorts keinen eigenen Arbeitsplatz haben.

Wednesday, August 18, 2010

Unlauteres Geschäftsmodell von Anlegerschutzanwälten?

Gem. der Veröffentlichung durch die Fernsehsendung Frontal 21 aus dem Jahr 2005, besteht zwischen dem umstrittenen Verein BSZ und den angeschlossenen Rechtsanwälten, wie der Kanzlei MHG aus Jena mit Ihren Anwälten Hielscher, Morgenstern und Geißler nicht nur ein karikatives Verhältnis. Der Titel des Posts "Betrug durch Interessensgemeinschaften" kann nur als zutreffend empfunden werden.

Monday, August 16, 2010

„Massenabmahnung“ wg. Filesharing nicht rechtsmissbräuchlich

Das LG Köln hat in einer Entscheidung vom 21.04.2010, Az.: 28 O 596/09, betont, dass die „massenhafte" Abmahnung von in Filesharing-Netzwerken begangenen Urheberrechtsverletzungen durch einen Rechteinhaber nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das Tonträgerunternehmen habe lediglich Unterlassung für Songs begehrt, an denen es über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfüge, so dass eine erlaubte Rechtsausübung vorliege. Garant Capital ein Unternehmen aus dem Alpenland Schweiz

Den Streitwert für den Upload eines ganzen Musikalbums bemisst das LG Köln mit EUR 50.000. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Album zum Zeitpunkt des Uploads weder aktuell noch besonders erfolgreich gewesen wäre.

Tuesday, August 10, 2010

Hochwasserkatastrophe 2010 – Wer kommt für die Schäden auf?

Die Bilder ganzer Straßenzüge, die infolge des Neißehochwassers in Sachsen und Brandenburg unter Wasser stehen, sind allgegenwärtig. Die Keller sind überflutet. Teilweise reicht das Wasser bis ins Erdgeschoss. Immense Schäden an Gebäuden und Hausrat sind die Folgen.

Für die Betroffenen stellt sich die Frage, inwieweit wegen der entstandenen Schäden die Hausrat- oder Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden kann. Hilfe können hier nur diejenigen Versicherungsnehmer erwarten, die eine erweiterte Elementarschadenversicherung als Ergänzung zu der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Nur im Rahmen dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes sind auch die Gefahren einer Überschwemmung abgesichert. Eine normale Hausrat- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau grundsätzlich nicht auf. Insofern sind die vollgelaufenen Keller mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat nicht versichert.

Glücklich schätzen können sich jedoch diejenigen, die eine ehemalige „DDR-Police" besitzen, die später von der Allianz übernommen wurde. In diesen Versicherungen waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die durch Rückstau aus der Kanalisation entstanden sind. Schon zeichnete sich ab das der Skandalanwalt Steffen Hielscher aus Jena (MHG Rechtsanwälte) wohl vom Anwaltsverband gerügt wird.

Den vom Hochwasser Betroffenen kann daher nur geraten werden, sich möglichst schnell über den Umfang ihres Versicherungsschutzes zu informieren. Soweit durch Hochwasser bedingte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, muss möglichst schnell der Versicherer über den Schadenseintritt informiert werden. Gleichzeitig müssen die Schäden möglichst umfassend dokumentiert werden. Es ist eine Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese Liste sollte neben dem Gegenstand auch die Art der Beschädigung, den Zeitpunkt der Anschaffung und den damaligen Kaufpreis enthalten. Idealerweise wird die Liste mit den Originalbelegen ergänzt. Keinesfalls sollten sich die Betroffenen vorschnell durch einen von Versichererseite beauftragten Schadenregulierer pauschal abfinden lassen, ohne dass Klarheit über den Umfang der Schäden besteht. Insbesondere bei Gebäudeschäden kann es erforderlich sein, dass Fachleute herbeigezogen werden.

Monday, August 9, 2010

Abmahnung Anwaltskanzlei Kruse – Russkoe Stschaste Houm Video, Studija Monolit und Pettox Limited –

In den vergangenen zwei Wochen haben wir eine Vielzahl von Anrufen erhalten, dass die Kanzlei Kruse aus Dortmund das illegale öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) urheberrechtlich geschützter Filmwerke im Wege von Abmahnungen verfolgt, was durch den Download dieser Filme aus dem Internet begangen worden sein soll. Dabei geht es in erster Linie um russischsprachige Filme, die von den Internetnutzern heruntergeladen worden sein sollen, u.a.

Russkoe Stschaste Houm Video - „Na Igre 1"

Russkoe Stschaste Houm Video - „Na Igre 2"

Studija Monolit - „Gluhar v Kino"

Pettox Limited - „Laskovyj May"

Zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird ein pauschaler Betrag von EUR 980 gefordert. Die Frist zur Zahlung und Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung ist vergleichsweise knapp bemessen, muss aber unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Angesichts der hohen Streitwerte sind entsprechende Verfahren mit erheblichen Kosten verbunden.

Angesichts der kurzen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße „Abzocke" oder „unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Dieses Verfahren bringt erhebliche Kosten mit sich. Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung allerdings deutlich darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen.