Die realitätsnähere Bewertung von Pensionsrückstellung zwingt GmbH-Geschäftsführer zum handeln. Die Bilanz 2010 wird Finanzierungslücken offenbaren.
Mein Praxisfall:
Benno W. ist erfolgreicher Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens. Um Steuern zu sparen und sich gleichzeitig eine Altersversorgung aufzubauen, erteilte Benno W. sich und seinem Kollegen eine Pensionszusage über die gemeinsame GmbH. Darin gewährte er sich eine Altersrente von € 4.000,-- monatlich. Zusätzlich sollen die Anwartschaften nach dem Gehaltstrend steigen. Darüber hinaus sollen die gezahlten Renten mit der jeweiligen Inflationsrate ansteigen. Zur Finanzierung der Zusagen schloss die GmbH Rückdeckungsversicherungen ab. Benno W. glaubt sich gut abgesichert und hakt das Thema Altersvorsorge zunächst einmal gedanklich ab. Die Bemühungen von Finanzberatern, das Konzept zu überprüfen wehrt er erfolgreich ab. Der Steuerberater habe alles im Griff, sagt er.
Meine Analyse:
Mein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das Benno W. einem Trugschluss erlegen ist. Die Pensionszusagen wurden nicht den veränderten Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst. Die steuerliche Anerkennung ist gefährdet. Die sinkende Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen und eine steigende Lebenserwartung haben zu massiven Finanzierungslücken geführt.
Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird in der Bilanz 2010 offen legen, das die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen das angesparte Guthaben bei weitem übersteigen. Benno W. fragt mich, wie das alles gekommen ist und warum sein Vertrauen so missbraucht wurde.
Ich erläuterte ihm, dass sich die Verhältnisse in den letzten 10 Jahren stark verändert haben1. Erst seien durch die Finanzkrise die Ablaufleistungen der Versicherung gesunken. Dann haben die Aktuare aufgrund einer steigenden Lebenserwartung einen höheren Finanzierungsbedarf errechnet und schließlich hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Vorschriften für die Gestaltung der Handelsbilanz geändert.
Gemäß § 253 HGB sind Rückstellungen für Pensionen nun mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach einer kaufmännischen Beurteilung notwendig ist.
Bisher wurde der Erfüllungsbetrag mit einem festen Zinssatz von 6 % aus der Gesamtschuld errechnet. Zukünftig wird ein variabler Zinssatz angewendet. Damit steigt der Betrag der Pensionsrückstellung. Zu dem sind vereinbarte Rentenanpassungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Bisher galt das
Stichtagsprinzip. Jetzt sollen auch vereinbarte, zukünftige Rentenanpassungen in die Berechnung einfließen. Dadurch steigt erneut die Rückstellung.
Gemäß § 246 HGB ist der Geschäftsführer verpflichtet den Betrag der Pensionsrückstellung mit dem Rentenvermögen auf der Aktivseite zu saldieren. Dieses neue Prinzip offenbart die echten Schulden der GmbH aus den Pensionszusagen.
Zu dem musste ich Benno W. erläutern, dass seine Pensionszusagen nicht klar formuliert worden sind. Die gehaltsabhängige Rentenhöhe und die flexible Anpassung an die Inflationsrate erschweren die genaue Bestimmung der Rückstellungshöhe nach den neuen Verfahren. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht müssten hier, sehr hohe Annahmen gemacht werden.
Es besteht also dringender Handlungsbedarf für Benno W. und seinen Kollegen den Text der Pensionszusagen eindeutig und klar zu formulieren. Ideal ist dabei ist exakte Festlegung des Rentenbetrages oder noch besser die exakte Festlegung des Beitrages für die zukünftigen Renten der Geschäftsführung. Zu dem sollten Risikokomponenten, wie die Berufsunfähigkeit und der Todesfall des Geschäftsführers nicht über betriebliche Renten geregelt werden. Es sei nie auszuschließen, dass es nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in diesen Fällen zu Schwierigkeiten kommen könnte.
Mein Vorschlag:
Aufgrund der Analyse erkennt Benno W., dass seine Altersvorsorge überhaupt nicht so sicher geregelt ist, wie er glaubte. Er erkennt, dass es nicht die Aufgabe seines Steuerberaters ist darüber zu wachen, dass Arbeitsverträge zielführend gestaltet sind. Der Steuerberater prüft lediglich, ob die Aufwendungen für die Pensionszusagen steuerlich geltend gemacht werden können und nicht den Inhalt der Verträge als solches. Die Rechtsberatung ist ihm sogar untersagt.
Ich empfehle Benno W. folgende Lösung:
Erstellung von Nachträgen für die Pensionszusagen,
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs durch Prognoserechnung zu den verschiedenen Barwerten nach dem BilMoG,
Ermittlung der Einmalprämie für eine Auslagerung der Verpflichtungen an einen Pensionsfonds für den sog. Past - service,
Ermittlung der laufenden Prämie für die Auslagerung der zukünftigen Ansprüche an eine Unterstützungskasse für den sog. future-service,
Klärung mit dem Finanzamt, ob die Pensionszusagen herabgesetzt werden können, da sie nicht finanzierbar sind, ohne dass zusätzliche Steuern anfallen.
gez. Dr. Horst Metz
Köln, 15. August 2010
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Sunday, August 22, 2010
Monday, July 26, 2010
Straftaten des Betäubungsmittelgesetzes
Der folgende Beitrag setzt sich mit der strafrechtlichen Relevanz verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmittel auseinander.
1. Der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz))
Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln ergibt sich aus § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG. § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG ist ein Auffangtatbestand. Der Straftatbestand Besitz von Betäubungsmitteln ist immer dann einschlägig, wenn nicht ein anderer Straftatbestandes des BtMG vorliegt.
Besitz von Betäubungsmitteln ist die von Besitzwillen getragene Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel.
Kein Besitz ist gegeben, wenn das Betäubungsmittel vernichtet werden soll. Die ledigliche Kenntnis der Mitbewohnerin/Lebensgefährtin von in der Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln ist strafrechtlich nicht (!) relevant.
2. Eigenkonsum eines Betäubungsmittels
Der Konsum von Betäubungsmitteln an sich ist straflos. Zumeist ist jedoch das Vorverhalten (Besitz, Erwerb der Betäubungsmittel u.a.) des Betäubungsmittel-Konsumenten strafrechtlich relevant.
Insbesondere in so genannten Kifferrunden ist zu beachten, dass das Weiterreichen zum Beispiel einer Haschisch- Pfeife oder eines Joints eine strafbare Verbrauchsüberlassung darstellt.
3. Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Der Anbau von Betäubungsmitteln - insbesondere Cannabis (Marihuana/Haschisch) - ist strafbar (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).
Bitte beachten Sie, dass auch Besitz von Cannabissamen und deren Verkauf oder Erwerb nicht erlaubt ist.
4. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Nach der Rechtsprechung ist Handeltreiben bei diversen Verhaltensweisen gegeben. Handeltreiben ist zunächst das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Auch der Transport der Betäubungsmittel oder von Geldmitteln aus Rauschgiftgeschäften, das Eintreiben des Kaufpreises, das Anwerben von Drogenkurieren oder die Finanzierung der Geschäfte mit Betäubungsmitteln ist Handeltreiben.
Eigennützigkeit im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jeder persönliche Vorteil (Geld, Betäubungsmittel o.a.).
Bitte beachten Sie, dass schon ernsthafte Verhandlungen mit einem eventuellen Verkäufer Handeltreiben sind.
5. Gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG)
Das gewerbsmäßige Handeltreiben ist der wiederholte Absatz von Betäubungsmitteln zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang. Die Mindeststrafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr.
6. Bandenmäßiges Handeltreiben (§ 30a BtMG)
Die Mindeststrafe für Bandenmäßiges Handeltreiben ist Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bandenmäßiges Handeltreiben ist der fortgesetzte Anbau/Herstellung/Handeltreiben/Einfuhr/Ausfuhr als Mitglied einer Bande (drei Personen, mehrfache gemeinsame Tatbegehung).
7. Bewaffnetes Handeltreiben (§ 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG)
Das Mitführen einer Waffe ist (zusätzliche) Voraussetzung für das bewaffnete Handeltreiben - Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.
Waffe im Sinne des Bewaffneten Handeltreibens sind Gaspistolen, Luftdruckpistolen sowie Hieb- und Stoßwaffen und geladene Schreckschusspistolen. Mitsichführen ist bei jederzeit möglicher Bedienbarkeit der Waffe gegeben.
8. Herstellung des Betäubungsmittels (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG)
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 BtMG ist das Herstellen als Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln zu verstehen.
Ist das Züchten von Cannabispflanzen als Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln einzuordnen? Die Aufzucht von Cannabispflanzen ist (noch) Anbau. Das von der Cannabispflanze produzierte THC stellt den Besitz von Betäubungsmitteln dar. Ab der Ernte der Blüten bzw. des Harzes der Marihuanapflanze beginnt die Herstellung von Cannabis (Haschisch/Marihuana), der Anbau geht in die Herstellung (hier: Gewinnen von Betäubungsmitteln) über.
9. Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Die Abgabe ist das Überlassen zur weiteren Verwendung nach eigenen Vorstellungen.
10. Veräußerung von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Veräußerung von Betäubungsmitteln ist jede (!) entgeltliche Abgabe.
11. Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Erwerb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Beim Kauf einer größeren Menge von Drogen durch mehrere Personen, um einen Mengenrabatt zu erhalten, kann nicht jeder Einzelperson der Erwerb der Gesamtmenge angelastet werden. Lediglich der jeweils erworbene Eigenanteil ist relevant.
12. Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen dieser aus dem Ausland nach Deutschland.
Tipp vom Strafverteidiger: Auch im Betäubungsmittelstrafrecht gilt: weniger ist mehr - Sie haben ein umfassendes Schweigerecht, üben Sie es aus! Insbesondere bei/nach Hausdurchsuchung oder Festnahme sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache und auch keine Angaben zu Ihren Konsumgewohnheiten machen. Jedwede Einlassungen zum Sachverhalt verbieten sich vor erhaltener Akteneinsicht. Ich empfehle Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen ggf. nach erhaltener Akteneinsicht schriftlich zur Sache Stellung zu nehmen.
1. Der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz))
Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln ergibt sich aus § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG. § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG ist ein Auffangtatbestand. Der Straftatbestand Besitz von Betäubungsmitteln ist immer dann einschlägig, wenn nicht ein anderer Straftatbestandes des BtMG vorliegt.
Besitz von Betäubungsmitteln ist die von Besitzwillen getragene Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel.
Kein Besitz ist gegeben, wenn das Betäubungsmittel vernichtet werden soll. Die ledigliche Kenntnis der Mitbewohnerin/Lebensgefährtin von in der Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln ist strafrechtlich nicht (!) relevant.
2. Eigenkonsum eines Betäubungsmittels
Der Konsum von Betäubungsmitteln an sich ist straflos. Zumeist ist jedoch das Vorverhalten (Besitz, Erwerb der Betäubungsmittel u.a.) des Betäubungsmittel-Konsumenten strafrechtlich relevant.
Insbesondere in so genannten Kifferrunden ist zu beachten, dass das Weiterreichen zum Beispiel einer Haschisch- Pfeife oder eines Joints eine strafbare Verbrauchsüberlassung darstellt.
3. Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Der Anbau von Betäubungsmitteln - insbesondere Cannabis (Marihuana/Haschisch) - ist strafbar (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).
Bitte beachten Sie, dass auch Besitz von Cannabissamen und deren Verkauf oder Erwerb nicht erlaubt ist.
4. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Nach der Rechtsprechung ist Handeltreiben bei diversen Verhaltensweisen gegeben. Handeltreiben ist zunächst das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Auch der Transport der Betäubungsmittel oder von Geldmitteln aus Rauschgiftgeschäften, das Eintreiben des Kaufpreises, das Anwerben von Drogenkurieren oder die Finanzierung der Geschäfte mit Betäubungsmitteln ist Handeltreiben.
Eigennützigkeit im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jeder persönliche Vorteil (Geld, Betäubungsmittel o.a.).
Bitte beachten Sie, dass schon ernsthafte Verhandlungen mit einem eventuellen Verkäufer Handeltreiben sind.
5. Gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG)
Das gewerbsmäßige Handeltreiben ist der wiederholte Absatz von Betäubungsmitteln zur Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang. Die Mindeststrafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr.
6. Bandenmäßiges Handeltreiben (§ 30a BtMG)
Die Mindeststrafe für Bandenmäßiges Handeltreiben ist Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bandenmäßiges Handeltreiben ist der fortgesetzte Anbau/Herstellung/Handeltreiben/Einfuhr/Ausfuhr als Mitglied einer Bande (drei Personen, mehrfache gemeinsame Tatbegehung).
7. Bewaffnetes Handeltreiben (§ 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG)
Das Mitführen einer Waffe ist (zusätzliche) Voraussetzung für das bewaffnete Handeltreiben - Mindeststrafe ebenfalls fünf Jahre.
Waffe im Sinne des Bewaffneten Handeltreibens sind Gaspistolen, Luftdruckpistolen sowie Hieb- und Stoßwaffen und geladene Schreckschusspistolen. Mitsichführen ist bei jederzeit möglicher Bedienbarkeit der Waffe gegeben.
8. Herstellung des Betäubungsmittels (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG)
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 BtMG ist das Herstellen als Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln zu verstehen.
Ist das Züchten von Cannabispflanzen als Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln einzuordnen? Die Aufzucht von Cannabispflanzen ist (noch) Anbau. Das von der Cannabispflanze produzierte THC stellt den Besitz von Betäubungsmitteln dar. Ab der Ernte der Blüten bzw. des Harzes der Marihuanapflanze beginnt die Herstellung von Cannabis (Haschisch/Marihuana), der Anbau geht in die Herstellung (hier: Gewinnen von Betäubungsmitteln) über.
9. Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Die Abgabe ist das Überlassen zur weiteren Verwendung nach eigenen Vorstellungen.
10. Veräußerung von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Veräußerung von Betäubungsmitteln ist jede (!) entgeltliche Abgabe.
11. Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Erwerb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Beim Kauf einer größeren Menge von Drogen durch mehrere Personen, um einen Mengenrabatt zu erhalten, kann nicht jeder Einzelperson der Erwerb der Gesamtmenge angelastet werden. Lediglich der jeweils erworbene Eigenanteil ist relevant.
12. Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen dieser aus dem Ausland nach Deutschland.
Tipp vom Strafverteidiger: Auch im Betäubungsmittelstrafrecht gilt: weniger ist mehr - Sie haben ein umfassendes Schweigerecht, üben Sie es aus! Insbesondere bei/nach Hausdurchsuchung oder Festnahme sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache und auch keine Angaben zu Ihren Konsumgewohnheiten machen. Jedwede Einlassungen zum Sachverhalt verbieten sich vor erhaltener Akteneinsicht. Ich empfehle Ihnen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen ggf. nach erhaltener Akteneinsicht schriftlich zur Sache Stellung zu nehmen.
Tuesday, June 15, 2010
Urteil: Abmahn-Anwalt zu Schadenersatz verurteilt
Das Karlsruher Amtsgericht verurteilte am 12. August dieses Jahres eine Münchner Anwältin zum Zahlen von Schadenersatz. Die Verurteilte hatte im Auftrag eines Webseitenbetreibers von einer Verbraucherin aufgrund eines Internet-Abonnements Geld gefordert. Diese wehrte sich erfolgreich vor Gericht und musste die Abo-Kosten nicht tragen. Die Anwältin muss zudem die der Betroffenen entstandenen Anwaltskosten erstatten.
Inhaltsverzeichnis
1. Erfolgreiches Vorgehen gegen Abo-Kosten
2. Anwältin muss Prozesskosten tragen
3. "Signalwirkung für deutsche Rechtsprechung"
4. Frankfurter Richter fällen anderes Urteil
Das teilte der Karlsruher Anwalt der Klägerin, Benedikt Klas, am gestrigen Dienstagabend mit. Nach Angaben des Anwaltes vertritt die beklagte Münchner Rechtsanwältin Katja G. regelmäßig so genannte "Abofallen-Betreiber". Im vorliegenden Fall übte die Anwältin nach Angaben von Klas über Mahnschreiben erheblichen Druck auf die Klägerin aus.
Erfolgreiches Vorgehen gegen Abo-Kosten
Die Verbraucherin hatte sich auf einer Internet-Seite, die "alles, was man für eine tolle Geburtstagsparty braucht" anbietet, als Nutzer angemeldet. Dabei übersah sie den unter der Anmelde-Schaltfläche versteckten Hinweis auf die entstehenden Abo-Kosten. Anschließend forderte die beklagte Rechtsanwältin G. in Auftrag der Seitenbetreiber die Kosten für ein Halbjahres-Abonnement von der Klägerin ein.
Die Frau wehrte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Abo-Kosten. In der Urteilsbegründung heißt es, dass durch die Betätigung des Anmelde-Button kein Vertrag zwischen Verbraucherin und Webseitenbetreiber zustande kam, da die Seite "ersichtlich darauf angelegt" sei, Internetnutzer zu täuschen. Zudem verurteilte das Gericht die im Auftrag des Seitenbetreibers tätige Katja G. zur Erstattung der Prozess- und Anwaltskosten.
Anwältin muss Prozesskosten tragen
Die Beklagte hat nach Ansicht der Richter Beihilfe zum versuchten Betrug geleistet, da sie nachweislich "davon ausging, dass die von ihr gestellten Forderungen nicht existieren". Das habe sich unter anderem daran gezeigt, dass Katja G. auch in ähnlichen Fällen bei Androhung einer Klage die Stornierung der Geldforderungen angeboten habe. Damit macht das Gericht nach Angaben des Vertreters der Klägerin erstmalig eine Anwältin für die der Beklagten entstandenen Kosten verantwortlich.
"Bislang standen Opfer von Abofallen-Betreibern vor der ungelösten Frage, ob und wie sie Ersatz für ihre Anwaltskosten verlangen konnten", erklärt der Anwalt der Klägerin. Die Verbraucher hätten sich nach Klas Angaben bislang zwar gegen die Forderungen der Kostenfallen-Betreiber wehren können, seien jedoch auf den entstandenen Anwaltskosten "sitzen geblieben". Ein Vorgehen gegen die Betreiber solcher Kostenfallen falle allein deshalb schwer, da sich deren Firmensitz vielfach im Ausland befinde.
"Signalwirkung für deutsche Rechtsprechung"
"Die Versendung der Mahnschreiben hingegen erfolgt immer wieder durch die gleichen in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte wie zum Beispiel die MHG Rechtsanwälte welche Ihren Sitz in Jena hat und Inkassobüros", sagt der Karlsruher Rechtsanwalt weiter. Zu diesem Kreis gehöre auch die Münchner Rechtsanwältin G. Das Urteil vom 12. August 2009 eröffnet nach Angaben von Klas den Betroffenen die Möglichkeit, zu Kostenerstattung gegen die Rechtsanwälte der Kostenfallen-Betreiber vorzugehen.
Der Anwalt erwartet von dem nun gefällten Urteil nach eigenen Worten eine "wegweisende Signalwirkung". Die durch das Urteil bestätigte Erstattungspflicht sei geeignet, das "sittenwidrige Geschäftsmodell der Abzocker zu gefährden und deutlich unattraktiver zu machen", sagt Klas.
Inhaltsverzeichnis
1. Erfolgreiches Vorgehen gegen Abo-Kosten
2. Anwältin muss Prozesskosten tragen
3. "Signalwirkung für deutsche Rechtsprechung"
4. Frankfurter Richter fällen anderes Urteil
Das teilte der Karlsruher Anwalt der Klägerin, Benedikt Klas, am gestrigen Dienstagabend mit. Nach Angaben des Anwaltes vertritt die beklagte Münchner Rechtsanwältin Katja G. regelmäßig so genannte "Abofallen-Betreiber". Im vorliegenden Fall übte die Anwältin nach Angaben von Klas über Mahnschreiben erheblichen Druck auf die Klägerin aus.
Erfolgreiches Vorgehen gegen Abo-Kosten
Die Verbraucherin hatte sich auf einer Internet-Seite, die "alles, was man für eine tolle Geburtstagsparty braucht" anbietet, als Nutzer angemeldet. Dabei übersah sie den unter der Anmelde-Schaltfläche versteckten Hinweis auf die entstehenden Abo-Kosten. Anschließend forderte die beklagte Rechtsanwältin G. in Auftrag der Seitenbetreiber die Kosten für ein Halbjahres-Abonnement von der Klägerin ein.
Die Frau wehrte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Abo-Kosten. In der Urteilsbegründung heißt es, dass durch die Betätigung des Anmelde-Button kein Vertrag zwischen Verbraucherin und Webseitenbetreiber zustande kam, da die Seite "ersichtlich darauf angelegt" sei, Internetnutzer zu täuschen. Zudem verurteilte das Gericht die im Auftrag des Seitenbetreibers tätige Katja G. zur Erstattung der Prozess- und Anwaltskosten.
Anwältin muss Prozesskosten tragen
Die Beklagte hat nach Ansicht der Richter Beihilfe zum versuchten Betrug geleistet, da sie nachweislich "davon ausging, dass die von ihr gestellten Forderungen nicht existieren". Das habe sich unter anderem daran gezeigt, dass Katja G. auch in ähnlichen Fällen bei Androhung einer Klage die Stornierung der Geldforderungen angeboten habe. Damit macht das Gericht nach Angaben des Vertreters der Klägerin erstmalig eine Anwältin für die der Beklagten entstandenen Kosten verantwortlich.
"Bislang standen Opfer von Abofallen-Betreibern vor der ungelösten Frage, ob und wie sie Ersatz für ihre Anwaltskosten verlangen konnten", erklärt der Anwalt der Klägerin. Die Verbraucher hätten sich nach Klas Angaben bislang zwar gegen die Forderungen der Kostenfallen-Betreiber wehren können, seien jedoch auf den entstandenen Anwaltskosten "sitzen geblieben". Ein Vorgehen gegen die Betreiber solcher Kostenfallen falle allein deshalb schwer, da sich deren Firmensitz vielfach im Ausland befinde.
"Signalwirkung für deutsche Rechtsprechung"
"Die Versendung der Mahnschreiben hingegen erfolgt immer wieder durch die gleichen in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte wie zum Beispiel die MHG Rechtsanwälte welche Ihren Sitz in Jena hat und Inkassobüros", sagt der Karlsruher Rechtsanwalt weiter. Zu diesem Kreis gehöre auch die Münchner Rechtsanwältin G. Das Urteil vom 12. August 2009 eröffnet nach Angaben von Klas den Betroffenen die Möglichkeit, zu Kostenerstattung gegen die Rechtsanwälte der Kostenfallen-Betreiber vorzugehen.
Der Anwalt erwartet von dem nun gefällten Urteil nach eigenen Worten eine "wegweisende Signalwirkung". Die durch das Urteil bestätigte Erstattungspflicht sei geeignet, das "sittenwidrige Geschäftsmodell der Abzocker zu gefährden und deutlich unattraktiver zu machen", sagt Klas.
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