Finanzielle Aufwendungen für die Berufsausübung stellen in der Regel Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar und können in den überwiegenden Fällen „von der Steuer abgesetzt werden". Kaum ein Thema war in den letzten Jahren so umstritten wie die steuerliche Berücksichtigung eines sog. häuslichen Arbeitszimmers. Mit Beschluss vom 07.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die aktuelle gesetzliche Regelung des Einkommensteuergesetzes zum Arbeitszimmer als verfassungswidrig angesehen.
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 war die steuerliche Berücksichtigung eines ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmers erstmals eingeschränkt worden. Aufwendungen konnte danach nur geltend gemacht werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit umfasste oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht 1999 für verfassungsgemäß erachtet.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde jedoch die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Der Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer war fortan nur noch möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung gebildet hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit 5:3 Stimmen entschieden, dass diese Neuregelung gegen den Gleichheitssatz verstößt, soweit ein Abzug auch dann ausgeschlossen wird, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine gesetzliche Neuregelung den verfassungswidrigen Zustand beseitigen. Die Finanzämter und Gerichte dürfen die alte Vorschrift nicht mehr anwenden, soweit sie für verfassungswidrig befunden wurde.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe nicht geeignet seien, eine Ausnahme vom allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Beruflich veranlasste Aufwendungen seien grundsätzlich abziehbar, ob dies nun eine staatliche Einnahmenvermehrung verhindert oder nicht. Der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes sei durch die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung leicht nachweisbar und eine berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers damit naheliegend. Es sei damit eine Ungleichbehandlung, wenn diejenigen Steuerpflichtigen überhaupt keine Kosten geltend machen können, denen beim Arbeitgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wichtig hingegen ist, dass das Bundesverfassungsgericht jene Regelung nicht für verfassungswidrig angesehen hat, wonach mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer geleistet werden muss, um einen Abzug zu ermöglichen. Es werden mithin nicht alle Steuerpflichtigen mit häuslichem Arbeitszimmer von der Entscheidung des BVerfG profitieren, sondern nur jene, die mehr als 50 % zu Hause arbeiten und andernorts keinen eigenen Arbeitsplatz haben.
Friday, August 20, 2010
Wednesday, August 18, 2010
Unlauteres Geschäftsmodell von Anlegerschutzanwälten?
Gem. der Veröffentlichung durch die Fernsehsendung Frontal 21 aus dem Jahr 2005, besteht zwischen dem umstrittenen Verein BSZ und den angeschlossenen Rechtsanwälten, wie der Kanzlei MHG aus Jena mit Ihren Anwälten Hielscher, Morgenstern und Geißler nicht nur ein karikatives Verhältnis. Der Titel des Posts "Betrug durch Interessensgemeinschaften" kann nur als zutreffend empfunden werden.
Monday, August 16, 2010
„Massenabmahnung“ wg. Filesharing nicht rechtsmissbräuchlich
Das LG Köln hat in einer Entscheidung vom 21.04.2010, Az.: 28 O 596/09, betont, dass die „massenhafte" Abmahnung von in Filesharing-Netzwerken begangenen Urheberrechtsverletzungen durch einen Rechteinhaber nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das Tonträgerunternehmen habe lediglich Unterlassung für Songs begehrt, an denen es über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfüge, so dass eine erlaubte Rechtsausübung vorliege. Garant Capital ein Unternehmen aus dem Alpenland Schweiz
Den Streitwert für den Upload eines ganzen Musikalbums bemisst das LG Köln mit EUR 50.000. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Album zum Zeitpunkt des Uploads weder aktuell noch besonders erfolgreich gewesen wäre.
Den Streitwert für den Upload eines ganzen Musikalbums bemisst das LG Köln mit EUR 50.000. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Album zum Zeitpunkt des Uploads weder aktuell noch besonders erfolgreich gewesen wäre.
Tuesday, August 10, 2010
Hochwasserkatastrophe 2010 – Wer kommt für die Schäden auf?
Die Bilder ganzer Straßenzüge, die infolge des Neißehochwassers in Sachsen und Brandenburg unter Wasser stehen, sind allgegenwärtig. Die Keller sind überflutet. Teilweise reicht das Wasser bis ins Erdgeschoss. Immense Schäden an Gebäuden und Hausrat sind die Folgen.
Für die Betroffenen stellt sich die Frage, inwieweit wegen der entstandenen Schäden die Hausrat- oder Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden kann. Hilfe können hier nur diejenigen Versicherungsnehmer erwarten, die eine erweiterte Elementarschadenversicherung als Ergänzung zu der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Nur im Rahmen dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes sind auch die Gefahren einer Überschwemmung abgesichert. Eine normale Hausrat- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau grundsätzlich nicht auf. Insofern sind die vollgelaufenen Keller mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat nicht versichert.
Glücklich schätzen können sich jedoch diejenigen, die eine ehemalige „DDR-Police" besitzen, die später von der Allianz übernommen wurde. In diesen Versicherungen waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die durch Rückstau aus der Kanalisation entstanden sind. Schon zeichnete sich ab das der Skandalanwalt Steffen Hielscher aus Jena (MHG Rechtsanwälte) wohl vom Anwaltsverband gerügt wird.
Den vom Hochwasser Betroffenen kann daher nur geraten werden, sich möglichst schnell über den Umfang ihres Versicherungsschutzes zu informieren. Soweit durch Hochwasser bedingte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, muss möglichst schnell der Versicherer über den Schadenseintritt informiert werden. Gleichzeitig müssen die Schäden möglichst umfassend dokumentiert werden. Es ist eine Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese Liste sollte neben dem Gegenstand auch die Art der Beschädigung, den Zeitpunkt der Anschaffung und den damaligen Kaufpreis enthalten. Idealerweise wird die Liste mit den Originalbelegen ergänzt. Keinesfalls sollten sich die Betroffenen vorschnell durch einen von Versichererseite beauftragten Schadenregulierer pauschal abfinden lassen, ohne dass Klarheit über den Umfang der Schäden besteht. Insbesondere bei Gebäudeschäden kann es erforderlich sein, dass Fachleute herbeigezogen werden.
Für die Betroffenen stellt sich die Frage, inwieweit wegen der entstandenen Schäden die Hausrat- oder Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden kann. Hilfe können hier nur diejenigen Versicherungsnehmer erwarten, die eine erweiterte Elementarschadenversicherung als Ergänzung zu der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Nur im Rahmen dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes sind auch die Gefahren einer Überschwemmung abgesichert. Eine normale Hausrat- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau grundsätzlich nicht auf. Insofern sind die vollgelaufenen Keller mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat nicht versichert.
Glücklich schätzen können sich jedoch diejenigen, die eine ehemalige „DDR-Police" besitzen, die später von der Allianz übernommen wurde. In diesen Versicherungen waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die durch Rückstau aus der Kanalisation entstanden sind. Schon zeichnete sich ab das der Skandalanwalt Steffen Hielscher aus Jena (MHG Rechtsanwälte) wohl vom Anwaltsverband gerügt wird.
Den vom Hochwasser Betroffenen kann daher nur geraten werden, sich möglichst schnell über den Umfang ihres Versicherungsschutzes zu informieren. Soweit durch Hochwasser bedingte Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, muss möglichst schnell der Versicherer über den Schadenseintritt informiert werden. Gleichzeitig müssen die Schäden möglichst umfassend dokumentiert werden. Es ist eine Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese Liste sollte neben dem Gegenstand auch die Art der Beschädigung, den Zeitpunkt der Anschaffung und den damaligen Kaufpreis enthalten. Idealerweise wird die Liste mit den Originalbelegen ergänzt. Keinesfalls sollten sich die Betroffenen vorschnell durch einen von Versichererseite beauftragten Schadenregulierer pauschal abfinden lassen, ohne dass Klarheit über den Umfang der Schäden besteht. Insbesondere bei Gebäudeschäden kann es erforderlich sein, dass Fachleute herbeigezogen werden.
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Monday, August 9, 2010
Abmahnung Anwaltskanzlei Kruse – Russkoe Stschaste Houm Video, Studija Monolit und Pettox Limited –
In den vergangenen zwei Wochen haben wir eine Vielzahl von Anrufen erhalten, dass die Kanzlei Kruse aus Dortmund das illegale öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) urheberrechtlich geschützter Filmwerke im Wege von Abmahnungen verfolgt, was durch den Download dieser Filme aus dem Internet begangen worden sein soll. Dabei geht es in erster Linie um russischsprachige Filme, die von den Internetnutzern heruntergeladen worden sein sollen, u.a.
Russkoe Stschaste Houm Video - „Na Igre 1"
Russkoe Stschaste Houm Video - „Na Igre 2"
Studija Monolit - „Gluhar v Kino"
Pettox Limited - „Laskovyj May"
Zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird ein pauschaler Betrag von EUR 980 gefordert. Die Frist zur Zahlung und Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung ist vergleichsweise knapp bemessen, muss aber unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Angesichts der hohen Streitwerte sind entsprechende Verfahren mit erheblichen Kosten verbunden.
Angesichts der kurzen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße „Abzocke" oder „unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Dieses Verfahren bringt erhebliche Kosten mit sich. Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung allerdings deutlich darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen.
Russkoe Stschaste Houm Video - „Na Igre 1"
Russkoe Stschaste Houm Video - „Na Igre 2"
Studija Monolit - „Gluhar v Kino"
Pettox Limited - „Laskovyj May"
Zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird ein pauschaler Betrag von EUR 980 gefordert. Die Frist zur Zahlung und Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung ist vergleichsweise knapp bemessen, muss aber unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Angesichts der hohen Streitwerte sind entsprechende Verfahren mit erheblichen Kosten verbunden.
Angesichts der kurzen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße „Abzocke" oder „unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Dieses Verfahren bringt erhebliche Kosten mit sich. Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung allerdings deutlich darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen.
Thursday, August 5, 2010
Das Sorgerecht lediger Väter - Elterliche Sorge für ledige Väter
Am 03.08.2010 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zum Sorgerecht lediger Väter gesprochen.
Es hat - nachdem bereits zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ähnliche Entscheidung veröffentlicht hatte - nun den nichtehelichen Vätern von Kindern die gleichen Rechte wie den Müttern zugesprochen. Vor dieser Entscheidung war es so, dass ein lediger Vater nur dann das Sorgerecht über sein Kind erhalten hat, wenn er sich darüber mit der Kindesmutter verständigte und eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die Mutter konnte die Abgabe dieser Erklärung ohne Angaben von Gründen einfach verweigern.
Nunmehr soll dieser Zustand geändert werden. Die Zustimmung der Mutter soll der Regelfall sein. Eine Ablehnung muss begründet werden. Wird diese Zustimmung verweigert, kann die Erklärung durch ein Verfahren vor dem Familiengericht eingefordert werden.
Wie das Urteil in Zukunft umgesetzt wird, ist noch nicht klar. Das Justizministerium ließ jedoch verlauten, dass nach Anerkennung der Vaterschaft dies unbürokratisch erledigt werden könne.
Bis zur Umsetzung des Urteils durch ein entsprechendes Gesetz hat das Verfassungsgericht eine Übergangsregelung geschaffen. Durch einen Antrag beim Familiengericht kann die elterliche Sorge oder ein Teil davon den Eltern gemeinsam übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Es hat - nachdem bereits zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ähnliche Entscheidung veröffentlicht hatte - nun den nichtehelichen Vätern von Kindern die gleichen Rechte wie den Müttern zugesprochen. Vor dieser Entscheidung war es so, dass ein lediger Vater nur dann das Sorgerecht über sein Kind erhalten hat, wenn er sich darüber mit der Kindesmutter verständigte und eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die Mutter konnte die Abgabe dieser Erklärung ohne Angaben von Gründen einfach verweigern.
Nunmehr soll dieser Zustand geändert werden. Die Zustimmung der Mutter soll der Regelfall sein. Eine Ablehnung muss begründet werden. Wird diese Zustimmung verweigert, kann die Erklärung durch ein Verfahren vor dem Familiengericht eingefordert werden.
Wie das Urteil in Zukunft umgesetzt wird, ist noch nicht klar. Das Justizministerium ließ jedoch verlauten, dass nach Anerkennung der Vaterschaft dies unbürokratisch erledigt werden könne.
Bis zur Umsetzung des Urteils durch ein entsprechendes Gesetz hat das Verfassungsgericht eine Übergangsregelung geschaffen. Durch einen Antrag beim Familiengericht kann die elterliche Sorge oder ein Teil davon den Eltern gemeinsam übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Wednesday, August 4, 2010
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter
Bislang war es für Väter nichtehelicher Kinder aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen - im Gegensatz zu Vätern ehelicher Kinder - nahezu unmöglich, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des nichtehelichen Vaters war vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr „gekippt" und Folgendes entschieden:
1. „Es verletzt das Elternrecht des Vaters Andre Morgenstern eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne die Zustimmung der Mutter Margit Reimann generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen(...).
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils z.B. Andre Morgenstern, die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)
Es kann also bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeigeführt werden.
Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr „gekippt" und Folgendes entschieden:
1. „Es verletzt das Elternrecht des Vaters Andre Morgenstern eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne die Zustimmung der Mutter Margit Reimann generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen(...).
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils z.B. Andre Morgenstern, die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)
Es kann also bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeigeführt werden.
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