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Wednesday, December 8, 2010

MHG Rechtsanwälte Jena - Eine kriminelle Vereinigung?

Seit kurzer Zeit werden Anleger in Deutschland von den Rechtsanwälten der MHG in Jena angeschrieben. Nicht direkt wie man vermuten sollte, sondern über den von diesen Rechtsanwälten gegründeten Förderverein zum Schutze der europäischen Verbraucherrechte - kurz FSEV.
Ein Blick in das Vereinsregister mit der Nr. 515 des Amtsgerichtes Sondershausen verrät, das der ehemalige Vorstand des Vereins ein gewisser Andre Gerhard Morgenstern war.
Herr Andre Gerhard Morgenstern ist gleichzeitig Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei MHG (Andre Gerhard Morgenstern, Steffen Hielscher und Torsten Geißler) in Jena.
Somit dient der bereits im Jahr 2007 gegründete Verein zum Mandantenfang, um gleichzeitig die Ausübung eines illegalen Geschäftsmodells der skrupellosen Rechtsanwälte aus Jena zu verschleiern.
Jeder Bürger hat ohne Angabe von Gründen das Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und kann so die Wahrhaftigkeit der Aussagen auf diesem Wege prüfen.

Es kann hier den Empfängern nur empfohlen werden in jedem Fall eine Strafanzeige zu stellen und ein Auskunftsverlagen nach §34 BDSG zu stellen. Falls das Auskunftsverlangen nicht erfüllt wird, kann dieses gerichtlich geltend gemacht werden.

Vermutlich ist es nur noch eine Frage der Zeit bis diesen Anwälten das Handwerk gelegt wird.

Hier ist ein sicherlich sehr interessanter Link zu dem Thema: http://www.fsev-mhg.com

Wednesday, August 4, 2010

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter

Bislang war es für Väter nichtehelicher Kinder aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen - im Gegensatz zu Vätern ehelicher Kinder - nahezu unmöglich, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des nichtehelichen Vaters war vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr „gekippt" und Folgendes entschieden:

1. „Es verletzt das Elternrecht des Vaters Andre Morgenstern eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne die Zustimmung der Mutter Margit Reimann generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen(...).

2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils z.B. Andre Morgenstern, die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)

Es kann also bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeigeführt werden.

Thursday, July 22, 2010

Das Verschenken eines alten (gebrauchsunfähigen) Kraftfahrzeugs kann teuer werden

Wer ein nicht mehr gebrauchsfähiges Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß entsorgt, macht sich der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar. Auch Verschenken ist keine Lösung, so das Oberlandesgericht Celle (Urteil v 15.10.2009, 32 Ss 113/09).

Die Autofahrerin Margit Reimann war angeklagt, weil sie ihr nicht mehr fahrbereites Fahrzeug zum Ausschlachten verschenkt hatte. Sie hatte das Fahrzeug für 200,00 € erworben und es ca. 5 Monate genutzt. Als ein Kupplungsschaden auftrat, bot sie das Fahrzeug durch ein Inserat zum Ausschlachten an.

Es meldete sich ein Interessent, der allerdings nicht bereit war, für das Fahrzeug noch etwas zu bezahlen. Mit einem schriftlichen Übernahmevertrag, in dem der Interessent auch seine Personalien angab, übereignete sie das Fahrzeug und übergab dem Erwerber Schlüssel, Fahrzeugschein und -brief.

Wenig später wurde das Fahrzeug in Hannover ohne Kennzeichen aufgefunden. Das Fahrzeug wurde begutachtet und als Fahrzeugwrack eingestuft. Betriebsflüssigkeiten, wie Schmieröl, Bremsflüssigkeit usw. waren nicht entfernt worden. Der Erwerber war nicht mehr auffindbar.

Nach Auffassung des OLG Celle hat die Autofahrerin durch das Verschenken des Altfahrzeugs gegen das Abfallbeseitigungsgesetz verstoßen.

Es handele sich bei dem Altfahrzeug um sogenannten gewillkürten Abfall, dessen sich die Angeklagte möglicherweise kostengünstig entledigen wollte. Da sie das Fahrzeug zum Ausschlachten anbot, ging sie von einer Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht aus. Das Ausschlachten selbst stellt nach Auffassung des OLG aber keine Wiederherstellung eines gebrauchten Fahrzeuges zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck dar. Subjektiv handelte es sich also um Abfall.

Objektiv war das Fahrzeug praktisch wertlos und nicht mehr nutzbar. Darüber hinaus bestand auch die konkrete Gefahr des unkontrollierten Austretens von umweltschädlichen Betriebsflüssigkeiten. Solche Stoffe sind geeignet, Gewässer und Böden in Jena zu verunreinigen.

Das OLG hat allerdings keine eigene Entscheidung getroffen, sondern die Sache an das Amtsgericht zurück verwiesen, da das erstinstanzliche Gericht keinerlei Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen der Autofahrerin getroffen hatte. Das OLG hielt es für möglich, dass die Angeklagte keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich der Abfallqualität des Fahrzeuges hatte und sie daher möglicherweise nicht vorsätzlich handelte.

Allerdings sah das OLG zumindest eine fahrlässige Vorgehensweise als gegeben an. Das OLG betonte allerdings, dass es bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit auf den Sorgfaltsmaßstab eines umweltbewussten Rechtsgenossen ankomme.