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Friday, August 27, 2010

noa Bank - BaFin stellt Entschädigungsfall fest.

Am 25.08.2010 hat die BaFin den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt. Die Bank konnte Kundeneinlagen nicht mehr vollständig zurückzahlen.

Damit ist die Grundlage für ein Entschädigungsverfahren nach EAEG gegeben, wonach die Kunden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) Entschädigungszahlungen erhalten können.

Durch die EdB sind Kundeneinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro abgesichert. Die EdB wird in den nächsten Tagen beginnen, die Kunden der noa Bank anzuschreiben und die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen zu schaffen. "Erfahrungsgemäß laufen die Entschädigungsverfahren über die EdB unkompliziert und schnell", so Herman Zetterberg.

Bereits am 24.08.2010 stellte die BaFin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noa Bank. Kunden, die über höhere Einlagen als den von der EdB abgesicherten Betrag verfügen, sollten die nicht entschädigten Beträge im Rahmen des erwarteten Insolvenzverfahrens geltend machen. "Laufende Kreditverbindlichkeiten müssen auch im Falle der Insolvenz weiter bedient werden", mahnt Zetterberg weiter.

Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Betroffene gut beraten sind, sich keinem zwielichtigem Verein anzuschließen, welcher eine Art Intressensgemeinschaft simuliert! "Hier wird man wohl noch einmal abgezockt" so Zetterberg als er die BSZ-Seite zuklickt.

Thursday, August 26, 2010

ALAG Anleger werden durch Inkassounternehmen unter Druck gesetzt!

Auf der Seite Jurafit.blogspot.com wird unter dem o.g. Titel ein Artikel vom BSZ veröffentlicht, der wohl einzig das Ziel hat Angst und Verunsicherung bei Anlegern zu schüren. Hauptsache es gibt Mandate, mit denen der Anwalt Geld verdient und in Wirklichkeit die verbliebenen Anleger geschädigt werden.


Wer soll hier hinter´s Licht geführt werden? Der Anleger?

Mit diesem Bericht soll dem Anleger wohl suggeriert werden, dass es Möglichkeiten gibt sich seiner Verantwortung zum Vertrag zu entziehen. Das ist, um es in der Schulsprache zu beschreiben, die Aufforderung zum Unterschleif. Die meisten, die einen Unterschleif schon mal begangen haben – was niemand verständlicherweise so gerne zugeben wird - und erwischt worden sind, haben dafür kräftig „bezahlt“. In diesem Fall wird das am Ende auch nicht anders sein.
Bedauerlicherweise wird dem Anleger hier ein moralisch sehr verwerfliches Angebot gemacht. Diese Vorgehensweise derartiger Rechtsanwälte und den käuflichen „selbsternannten unabhängigen Anlegerschutzvereinen“ bewegt sich meiner Meinung nach am Rande der Legalität. Sie helfen den Anlegern einer Gesellschaft nicht, sondern sie verursachen noch mehr Kosten. Wenn eine Gesellschaft wie die ALAG durch Gerichtsverfahren gegen Anleger weitere Kosten verursacht, dann bleibt bei der Verteilung des gesamten Fondsvermögens noch weniger für die verbleibenden Anleger.
Zudem könnte dies der Auslöser für eine sogenannte „Anlegerralley“, wonach jeder Anleger versucht so schnell wie möglich aus dem Fonds auszusteigen, sein. Dies hätte zur Folge, dass ein noch größerer Scherbenhaufen entstehen und die Anleger weitaus mehr verlieren würden.
Ich verstehe nicht, dass der Gesetzgeber oder die Versicherungsgesellschaften nicht schärfer gegen derartige Rechtsanwälte und denen von ihnen finanzierten „unabhängigen“ Vereinen vorgehen.

Friday, July 30, 2010

Häusliches Arbeitszimmer: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Steuerzahler

Heute hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Pressemitteilung zu einer wichtigen Entscheidung für Steuerzahler veröffentlicht, die ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Berufsausübung nutzen. In den vergangenen Jahren hatte der Gesetzgeber die Möglichkeiten für die Absetzbarkeit eines heimischen Büros immer wieder eingeschränkt. Doch nun haben die Karlsruher Richter dem einen Riegel vorgeschoben und die seit dem Steueränderungsgesetz 2007 geltende Fassung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) für verfassungswidrig erklärt. Das betrifft Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen neben dem Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten für Arbeitszimmer können allerdings weiterhin nicht bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, selbst wenn er dafür das Büro zuhause mehr als 50 Prozent nutzt.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht grundgesetzkonform, da die Norm die Absetzbarkeit ausschließlich auf häusliche Arbeitszimmer beschränkt, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten und betrieblichen Betätigung bilden. Damit versagt das Einkommensteuergesetz den Steuervorteil allerdings auch bei Konstellationen, in denen dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für die Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das verstößt aber nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es ist einer der wesentlichen Grundsätze im Einkommensteuerrecht, dass sich eine Belastung stets an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten hat, die sich stets objektiv anhand des sog. Nettoprinzips bemisst. Sollen bestimmte Steuerzahler von einer Steuervergünstigung ausgeschlossen werden, ist das nur zulässig, wenn das durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Rein fiskalische Gründe reichen nicht aus.

MHG Rechtsanwälte Gbr Jena mit ihren nicht ganz legalen Mitteln ....

Weiter betonten die Verfassungsrichter, dass man durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers die tatsächliche betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers problemlos nachweisen kann, wenn er bestätigt, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Damit ist eine unkomplizierte Abgrenzung zwischen der Privatsphäre einerseits und dem Erwerbsbereich andererseits möglich. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stellt jedoch auf den „qualitativen" „Mittelpunkt" ab. Diesen Nachweis kann der Steuerpflichtige nur mit viel Aufwand führen. Darüber hinaus können sich so viele Streitfälle ergeben. Die Verfassungsrichter gaben dem Gesetzgeber auf, das EStG rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 entsprechend zu ändern. Bis zur Neufassung dürfen die Finanzämter die Vorschrift nicht mehr anwenden und laufende Steuerverfahren sind auszusetzen.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 2 BvL 13/09)

Wednesday, June 9, 2010

BSZ versendet Spammails an geschädigte Anleger?

Unglaublich und skandalös kann man die jüngsten Vorfälle beim BSZ, den selbsternannten Anlegerschutzverein der auch noch von einem ehemaligen Strafgefangenen geleitet wird, nennen.
Zuerst werden wohlmöglich selber Spammails versendet, die geschädigte Anleger auf eine anonym registrierte Seite locken sollen und dann wird die lächerliche Summe von 1000,-- Euro als Belohnung ausgesetzt um den vermeintlichen Spammer zu erwischen. Die Summe gibt es aber nur bei einer Verurteilung durch die Justizbehörden in Deutschland oder den USA, was dieses Angebot um so lächerlicher erscheinen läßt.
Da der BSZ eine riesen Menge an Webseiten betreibt und unter anderem auch ein eigenes Gütesiegel an die zahlenden Mitglieder des Vereins verleiht, ist davon auszugehen, dass auch die in den Spammails beworbene Seite von diesem Verein betrieben wird.
Der Sinn in dieser Aktion besteht einzig darin, die illegale Kontaktaufnahme von geschädigten Anlegern zu tarnen und dies dann in weit gestreuten Pressemitteilung von sich zu weisen. Dieses Beispiel zeigt eindrucksvoll welche halbseidenen Methoden bereits zu Anwendung kommen, um Mandanten irrezuführen und einzufangen.

Jufafit-Law kann betroffenen dieser Aktion von einer Kontaktaufnahme nur abraten! Niemand wirft dem schlechten Geld sein gutes Geld hinterher.

Thursday, May 27, 2010

Website der MHG Rechtsanwälte wegen Verdacht auf rechtswidrige Inhalte vom Netz genommen?

Gefunden bei: mhg-rechtsanwaelte.onsugar.com


Jena, 01.02.2010 - Schon in seid einiger Zeit stand diese Seite im Fokus kritischer Berichterstattung. Früh, am 01.Februar.2010 wurde die Internetseite der Anwaltskanzlei MHG (Morgenstern, Hielscher, Geißler) gesperrt.
Es ist anzunehmen ist dieser Zustand auf rechtswiedrige Texte zurückzuführen. Einem Anwaltskollegen fallen sofort die Mängeln an Kompetenz, Zweideutigkeit und das Nichtvorhandensein von Beweisen auf. Z. B. werden auf der Webpräsenz gerade einmal acht Erfolge zelebriert wobei die vielen Fehlschläge außer Acht gelassen werden. Und als ob das nicht genug wäre, bei diesen 8 Erfolgen werden die Erfolge anderer Anwaltskanzleien als eigene verkauft. Daraufhin haben viele seriöse Gesellschaften u. A. Aktiengesellschaften Klage erhoben und es ist zu vermuten, dass entweder die Bundesregierung oder der Internet Service Provider selbst beschlossen hat, diese Internetpräsenz vom Netz zu nehmen.

Schon in der Vergangenheit wurden Webseiten von der Bundesregierung gesperrt. Das im Juni 2009 beschlossene „Zensurla" Gesetz, soll dabei rechtswiedrige Seiten (hauptsächlich Kinderpornografie) mit unzumutbaren Inhalten vom Netz genommen werden. Erst kürzlich wurden laut dem bekannten „Zeit " Magazin diverse Blogs mit illegalen Inhalten gesperrt. Bei Erfolg wird es aber sicherlich bald weitere Zensuren geben. Funktionierende Modelle sind aus China oder aber auch dem Iran bekannt. In diesen Staaten wird der Zugang zum Internet durch staatliche Institutionen filtriert und somit unliebsame Inhalte ausgesperrt. Die deutsche Regierungsinstitute scheinen diese Aufgabe gleich zu Beginn an private Firmen outsourcen zu wollen.

Ob es einen erneuten und diesmal aufrichtigeren Internetpräsenz geben wird, bleibt abzuwarten

Tuesday, May 25, 2010

Verhältnis Rechtsanwälte zur Einwohnerzahl.

Zur Veranschaulichung des Verhältnisses der zugelassenen Rechtsanwälte zur Einwohnerzahl in Deutschland gibt es folgende Grafik.



Wir bewegen uns bei nahezu 1 Rechtsanwält auf 500 Bürger (Säuglinge, Kinder, Pflegebedürftige, Rentner inbegriffen!) und deßhalb stellt sich hier die berechtigte Frage, wie schaffen es die Juristen Ihr auskommen zu erhalten?

Kommentare sind erwünscht.




Wer schützt die Anleger vor den Anlegerschützern?

Zunehmend gehen unseriöse Anwälte mittels Anlegerrundschreiben auf Mandantenfang – Ein gesetzeswidriges Geschäftsgebaren.
Bereits seit einigen Jahren ist im Markt für Kapitalanlagen eine unschöne Entwicklung im Bereich des vermeintlichen Anlegerschutzes zu verzeichnen. Es ist zu beobachten, dass immer mehr Rechtsanwaltskanzleien sich gezielt auf „Anlegerschutzrecht“ spezialisieren und so auf Mandantenfang gehen. Sie bemühen sich hierbei um Anleger, die eine Kapitalanlage mit einem erhöhten Risikopotential in ihrem Vermögensportfolio haben.

Die unseriöse Akquisition geschieht u. a. durch das direkte Anschreiben von Anlegern, in denen auf eine vermeintlich negative Entwicklung zu ungunsten der Anleger hingewiesen wird, aber auch durch Einladungen zu Informationsveranstaltungen. Derartige Rundschreiben können indes eine unzulässige Werbung darstellen. Dabei kommt es nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 (Az.: 16 O 566/06) nicht darauf an, dass der Rundbrief keine unmittelbare Aufforderung zur Mandatserteilung enthält. Eine Rolle spielt, so das Landgericht, allein die Wirkung beim Adressaten. Wenn ein „Appell zur Mandatierung“ gegeben ist, liegt bereits eine unzulässige Werbung vor.

Viele Rechtsanwälte überschreiten hierbei oft ganz bewusst die Grenzen der erlaubten anwaltlichen Werbung. Als sehr bedenklich ist in solchen Fällen die Verbreitung von falschen und schlecht recherchierten Tatsachen über eine bestimmte Firma X und deren Kapitalanlage zu beurteilen, nur um auf diese Weise Anleger von Kapitalanlagen an sich zu binden. Häufig wird den Anlegern auf bedrohlicher Weise suggeriert, dass ihre Kapitalanlage in Gefahr sei, was jedoch in den seltensten Fällen auch tatsächlich der Fall ist. Bei diesen Geschäftspraktiken handelt es sich oftmals um unerlaubte Mandatswerbung, was schlichtweg als unseriös einzustufen ist.

Auslöser eines derartigen Handelns ist häufig die in Deutschland vorherrschende Anwaltsflut und der daraus resultierende Mangel an Mandaten. Viele Anwälte sehen sich daher gezwungen, auf derart sittenwidrige Weise auf Mandantenfang zu gehen. Das Problem hierbei ist, dass würde man ein solches Verhalten von Rechtsanwälten auch zukünftig gestatten, so könnte ein beträchtlicher Schaden durch die Irreführung sowie Verunsicherung der angeschriebenen Anleger und Investoren entstehen. Der somit entstandene Schaden ist im Nachhinein nicht mehr durch die Geltendmachung von Schadenersatz in Geld auszugleichen, da er u.a. auch schwer zu beziffern ist. Er wird sich auf kurz oder lang auf die Anlage aller Anleger auswirken und diesen einen nicht wieder gutzumachenden finanziellen Schaden zufügen.

Dieses Verhalten wurde bereits mehrmals von Rechtsanwälten wie z. B. Oliver Renner (Rechtsanwalt der Kanzlei Wüterich Breucker, Stuttgart; Mitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V.) in Fachpublikationen umfassend kommentiert. Aber auch Oberlandesgerichte in ganz Deutschland sind mit diesem unseriösen Verhalten befasst. So erachtete das OLG Hamburg in einem Urteil vom 2. Juni 2005 (AZ.: 5 U 126/04, BRAK 2005, 244 ff.) ein Anlegerrundschreiben einer Anwaltskanzlei an Anleger einer Kapitalanlage für wettbewerbswidrig sowie gegen § 43 b BRAO verstoßend. Den Anlegern wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass bei ihrer Kapitalanlage bereits ein Schaden eingetreten sei und wegen drohender Verjährung aktueller Handlungsbedarf bestehe.


Quelle: http://www.rechtseinwand.de