Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das „Universitätsklinikum Gießen und Marburg” als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wurden die Arbeitsverhältnisse der in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht aufgenommen.
Das Gesetz enthält ferner die Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg wurden in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Das Land verkaufte 95 % der Geschäftsanteile der neu geschaffenen Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH an einen privaten Krankenhausbetreiber, der sich verpflichtete, bis Ende 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.
Die Beschwerdeführerin war als Krankenschwester und damit als nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin des Klinikums Marburg beim Land beschäftigt. Sie widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg und später auf die GmbH. Ihre Klage gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht, hatte zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Überleitung der Arbeitsverhältnisse als auch die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Wahl bzw. Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Zudem sei sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2001/23/EG) ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ergebe.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG angeordnete und von den Fachgerichten bestätigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom Land auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Neuregelung zu treffen. Die angegriffenen Urteile sind aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen worden, das Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Der Landesgesetzgeber greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, indem aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt zum Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wird. Dadurch wird ihr ein neuer, von ihr nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt. Zugleich wird den betroffenen Arbeitnehmern unmittelbar der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen. Besonderes Gewicht erhält der Eingriff zudem dadurch, dass aufgrund der geplanten Privatisierung mit der Versetzung der Arbeitnehmer an das Klinikum ein Prozess in Gang gesetzt wird, der sie nicht nur aus dem Landesdienst, sondern letztlich auch aus dem öffentlichen Dienst entfernt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG durch Einräumung eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a BGB scheidet angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer aus.
Dieser durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das angegriffene Gesetz dient der Durchführung der Privatisierung der Universitätskliniken, die als solche eine legitime Wahrnehmung der Organisationsgewalt des Landes ist. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts hatte aus der Sicht des Landesgesetzgebers das Ziel, die Privatisierung zu erleichtern, und kann insofern noch als geeignet und erforderlich angesehen werden. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber zur Erleichterung seiner Privatisierungsentscheidung als Arbeitgeber die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer beschneidet, macht die Regelung jedoch unverhältnismäßig.
Denn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG ausgestaltete Überleitung der Arbeitsverhältnisse bewirkt eine Loslösung des Landes von eingegangenen arbeitsvertraglichen Bindungen, ohne dass bei einem entgegenstehenden Willen des Arbeitnehmers die Einhaltung kündigungsrechtlicher Vorschriften sichergestellt werden muss. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein erhebliches Maß an Bestandsschutz entzogen. Die Ausübung eines Widerspruchsrechts ließe das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen. Wenn in dessen Betrieb der Beschäftigungsbedarf wegfiele, käme zwar eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, die aber den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes standhalten muss. Ob es dem Arbeitnehmer gelingt, seine Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auf Dauer beizubehalten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Abwägung der damit verbundenen Risiken muss aber der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten bleiben. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers erlaubt Gesetzgeber und Gerichten nicht, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile bietet, an Stelle des Arbeitnehmers zu treffen.
Jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt oder wenn es sich - wie hier - um einen Zwischenschritt zu einer beabsichtigten Privatisierung handelt, muss der Gesetzgeber das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützen. Denn das Land tritt in einem Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als (bisheriger) Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit ist zwar nicht gerade die Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB verfassungsrechtlich geboten. Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung des Arbeitsverhältnisses aber überhaupt keine Möglichkeit bietet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können, stellt dies eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses der betroffenen Arbeitnehmer an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, die durch die mit der Privatisierung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt ist.
2. Dagegen ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Insbesondere konnte es vertretbar davon ausgehen, dass es für ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang an einer europarechtlichen Grundlage fehlt. Weder die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG selbst enthält eine Vorschrift zum Widerspruchsrecht noch hat der Gerichtshof aus der Richtlinie ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgeleitet. Vielmehr hat er in den Urteilen, in denen er sich mit Fragen zum Widerspruchsrecht auseinandergesetzt hat, betont, dass die in der Richtlinie 2001/23/EG angeordnete Rechtsfolge des Betriebsübergangs, das heißt der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, zwingend ist. Den Grundrechten der Arbeitnehmer ist aus Sicht des Gerichtshofs nur geschuldet, dass sie sich gegen die durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden können. Er hat es aber ausdrücklich abgelehnt, den Zweck der Richtlinie auch darin zu sehen, dass die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht für den Betriebserwerber ausüben wollen, das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer fortsetzen können.
(Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 16.02.2011 zum Beschluss 1 BvR 1741/09 vom 25.01.2011)
Thursday, February 17, 2011
Monday, February 14, 2011
PKW-Reparatur mit Gebrauchtteilen bis zur Grenze von 130 Prozent möglich
Ein Unfallgeschädigter kann von der Versicherung des Unfallgegners die für die Reparatur seines Fahrzeuges erforderlichen Reparaturkosten bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeuges verlangen. Die hierfür erforderlichen Daten kann der Geschädigte am besten einem Schadengutachten entnehmen, wenn er ein solches in Auftrag gegeben hat. Liegt der Wiederbeschaffungswert des PKW z. B. bei 10.000 EUR, so kann für bis zu 13.000 EUR repariert werden, vorausgesetzt die Reparatur erfolgt fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang, wie sie der Sachverständige in seinem Schadengutachten zugrunde gelegt hat - soweit die bislang gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht mit Neu-, sondern mit Gebrauchtteilen durchführen lässt (BGH v. 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09). Im zugrunde liegenden Fall beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.746,73 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 2.200 EUR und der Restwert des Fahrzeuges auf 800 EUR. Der Gutachter hatte die Reparaturkosten (wie üblich) mit Neuteilen kalkuliert. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug für 2.139,70 EUR kostengünstiger mit Gebrauchtteilen reparieren und verlangte diesen Betrag von der Versicherung. Nach der Entscheidung des BGH standen ihr diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auch zu. Wenn also der Gutachter in seiner Kalkulation zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, eine Kalkulation unter Verwendung von Gebrauchtteilen erstellen zu lassen. Ggf. liegt diese dann unter der 130-Prozent-Grenze. Anderenfalls wäre nämlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: Im Fall des BGH 2.200 EUR ./. 800 EUR = 1.400 EUR.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht mit Neu-, sondern mit Gebrauchtteilen durchführen lässt (BGH v. 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09). Im zugrunde liegenden Fall beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.746,73 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 2.200 EUR und der Restwert des Fahrzeuges auf 800 EUR. Der Gutachter hatte die Reparaturkosten (wie üblich) mit Neuteilen kalkuliert. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug für 2.139,70 EUR kostengünstiger mit Gebrauchtteilen reparieren und verlangte diesen Betrag von der Versicherung. Nach der Entscheidung des BGH standen ihr diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auch zu. Wenn also der Gutachter in seiner Kalkulation zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, eine Kalkulation unter Verwendung von Gebrauchtteilen erstellen zu lassen. Ggf. liegt diese dann unter der 130-Prozent-Grenze. Anderenfalls wäre nämlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: Im Fall des BGH 2.200 EUR ./. 800 EUR = 1.400 EUR.
Thursday, February 10, 2011
Versuchter Betrug - Bundesgerichtshof hebt Urteil Landgericht Augsburg auf
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.01.2011 (1 StR 540/10) eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 2010 aufgehoben.
Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg lauteten im Wesentlichen wie folgt: Seit 2002 arbeitete der Angeklagte für die 1923 geborene Frau J. als Hausmeister. Nachdem diese im September 2005 schwer gestürzt war, kümmerte er sich gegen entsprechendes Honorar u.a. auch um deren körperliche Hygiene und Verpflegung. Im August 2008 erklärte sich Frau J. mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, ihm das ihr gehörende Grundstück, dessen Verkehrswert das Urteil nicht mitteilt, zu schenken. In dem darauf stehenden Haus sollte sie weiterhin unentgeltlich wohnen dürfen und vom Angeklagten wie bisher gepflegt werden. Bei diesem Gespräch spiegelte der Angeklagte Frau J. „bewusst wahrheitswidrig ... vor, dass für die Übertragung des Anwesens Schenkungssteuer in Höhe von 150.000 € anfallen würde", obwohl er „wusste, dass die Steuer wesentlich niedriger ... sein", nämlich 81.175,40 € betragen würde. Da der Angeklagte sie nicht hätte bezahlen können, willigte Frau J. ein, ihm 150.000 € zusätzlich „zur Begleichung der anfallenden Schenkungssteuer zu schenken". Mitte September 2008 beauftragte der Angeklagte einen befreundeten Rechtsanwalt, einen Überlassungsvertrag zu entwerfen. Nachdem der Angeklagte den Vertragsentwurf gebilligt hatte, übersandte ihn sein Rechtsanwalt an einen Notar. Zu der Beurkundung kam es nicht mehr, weil der Angeklagte am Vormittag des genannten Tages festgenommen wurde.
Der Bundesgerichtshof beanstandete die Feststellungen des Landgerichts Augsburg, welches einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB verneint hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung der sogenannte Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg enthält hierzu keinerlei Feststellungen. Diese zu treffen, so die Ausführungen des Senats, hätte aber schon wegen der Ausgestaltung des dem Notar übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages Anlass bestanden. Der Vertragsentwurf verwies auf die Möglichkeit, dass die insgesamt fällig werdende Steuer weniger als 150.000 € ausmachen könnte. Der Notar wäre verpflichtet gewesen wäre, dies Frau J. vor der Beurkundung vorzulesen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrkG).
Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg lauteten im Wesentlichen wie folgt: Seit 2002 arbeitete der Angeklagte für die 1923 geborene Frau J. als Hausmeister. Nachdem diese im September 2005 schwer gestürzt war, kümmerte er sich gegen entsprechendes Honorar u.a. auch um deren körperliche Hygiene und Verpflegung. Im August 2008 erklärte sich Frau J. mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, ihm das ihr gehörende Grundstück, dessen Verkehrswert das Urteil nicht mitteilt, zu schenken. In dem darauf stehenden Haus sollte sie weiterhin unentgeltlich wohnen dürfen und vom Angeklagten wie bisher gepflegt werden. Bei diesem Gespräch spiegelte der Angeklagte Frau J. „bewusst wahrheitswidrig ... vor, dass für die Übertragung des Anwesens Schenkungssteuer in Höhe von 150.000 € anfallen würde", obwohl er „wusste, dass die Steuer wesentlich niedriger ... sein", nämlich 81.175,40 € betragen würde. Da der Angeklagte sie nicht hätte bezahlen können, willigte Frau J. ein, ihm 150.000 € zusätzlich „zur Begleichung der anfallenden Schenkungssteuer zu schenken". Mitte September 2008 beauftragte der Angeklagte einen befreundeten Rechtsanwalt, einen Überlassungsvertrag zu entwerfen. Nachdem der Angeklagte den Vertragsentwurf gebilligt hatte, übersandte ihn sein Rechtsanwalt an einen Notar. Zu der Beurkundung kam es nicht mehr, weil der Angeklagte am Vormittag des genannten Tages festgenommen wurde.
Der Bundesgerichtshof beanstandete die Feststellungen des Landgerichts Augsburg, welches einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB verneint hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung der sogenannte Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.
Das Urteil des Landgerichts Augsburg enthält hierzu keinerlei Feststellungen. Diese zu treffen, so die Ausführungen des Senats, hätte aber schon wegen der Ausgestaltung des dem Notar übermittelten Entwurfs eines Übernahmevertrages Anlass bestanden. Der Vertragsentwurf verwies auf die Möglichkeit, dass die insgesamt fällig werdende Steuer weniger als 150.000 € ausmachen könnte. Der Notar wäre verpflichtet gewesen wäre, dies Frau J. vor der Beurkundung vorzulesen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrkG).
Tuesday, February 1, 2011
Internet und Arbeitsplatz
Ein Klassiker im Arbeitsrecht ist die Frage, inwieweit das Surfen im Internet am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers begründet und gegebenenfalls Konsequenzen nach sich zieht.
Die Arbeitsgerichte bis hoch zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt haben sich seit Jahren mit dieser Problematik zu beschäftigen, da es immer wieder zu Kündigungen wegen des privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit gekommen ist und sich die Frage stellt, ob dies verhältnismäßig ist.
Ein Leitsatz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zu dem Aktenzeichen 10 Sa 505/07 lautet dazu, dass ein Arbeitnehmer nur bei ausschweifender Nutzung des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden darf.
Was aber bedeutet „ausschweifend” in diesem Zusammenhang? Wann ist eine Nutzung „ausschweifend?”
Klar ist jedenfalls, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht ausschweifend privat im Internet surft, nicht gerechtfertigt ist und eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens voraussetzt.
Im erwähnten Fall hatte der Kläger regelmäßig an verschiedenen Tagen für einige Minuten den PC des Arbeitgebers für private Zwecke gebraucht. Das Gericht sah dies noch nicht als ausschweifend an und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Die Arbeitsgerichte bis hoch zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt haben sich seit Jahren mit dieser Problematik zu beschäftigen, da es immer wieder zu Kündigungen wegen des privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit gekommen ist und sich die Frage stellt, ob dies verhältnismäßig ist.
Ein Leitsatz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zu dem Aktenzeichen 10 Sa 505/07 lautet dazu, dass ein Arbeitnehmer nur bei ausschweifender Nutzung des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden darf.
Was aber bedeutet „ausschweifend” in diesem Zusammenhang? Wann ist eine Nutzung „ausschweifend?”
Klar ist jedenfalls, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht ausschweifend privat im Internet surft, nicht gerechtfertigt ist und eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens voraussetzt.
Im erwähnten Fall hatte der Kläger regelmäßig an verschiedenen Tagen für einige Minuten den PC des Arbeitgebers für private Zwecke gebraucht. Das Gericht sah dies noch nicht als ausschweifend an und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Tuesday, January 25, 2011
Lebensalterstaffelung von Urlaubsansprüchen unwirksam
Nach Ansicht des LAG Düsseldorf verstoßen nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche in einem Tarifvertrag gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (LAG Düsseldorf, 18.1.2011 - 8 Sa 1274/10).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über Urlaubsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu entscheiden, für welches der Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW Anwendung findet. Dieser sieht unter anderem vor, dass die Urlaubsansprüche nach Lebensalter gestaffelt sind. So besteht bei einer Sechs-Tage-Woche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage, nach dem 20. Lebensjahr Anspruch auf 32 Urlaubstage, nach dem 23. Lebensjahr Anspruch auf 34 Urlaubstage und nach dem 30. Lebensjahr Anspruch auf 36 Urlaubstage.
Die 24jährige Klägerin sah hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung und bekam vom Gericht 36 Urlaubstage zugesprochen.
Als Begründung wurde angeführt, dass eine Staffelung nach Alter nicht mit den Vorschriften zur Altersdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 10 AGG) in Einklang zu bringen sei. Die Angleichung nach oben folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über Urlaubsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu entscheiden, für welches der Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW Anwendung findet. Dieser sieht unter anderem vor, dass die Urlaubsansprüche nach Lebensalter gestaffelt sind. So besteht bei einer Sechs-Tage-Woche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage, nach dem 20. Lebensjahr Anspruch auf 32 Urlaubstage, nach dem 23. Lebensjahr Anspruch auf 34 Urlaubstage und nach dem 30. Lebensjahr Anspruch auf 36 Urlaubstage.
Die 24jährige Klägerin sah hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung und bekam vom Gericht 36 Urlaubstage zugesprochen.
Als Begründung wurde angeführt, dass eine Staffelung nach Alter nicht mit den Vorschriften zur Altersdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 10 AGG) in Einklang zu bringen sei. Die Angleichung nach oben folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.
Monday, January 17, 2011
Bilderklau im Internet - die Rechte des Fotografen
Im Internet finden sich zu jedem erdenklichen Thema Fotos. Die schnelle Zugänglichkeit und die einfachen technischen Möglichkeiten zum Kopieren solcher Fotos lassen bei vielen Internetnutzern offenbar den Eindruck entstehen, dass man solche Fotos frei von Rechten Dritter einfach nutzen darf. Dies ist nicht der Fall.
Insbesondere bei Verkaufsplattformen wie eBay gehört ein gutes Foto des zu verkaufenden Artikels zu einem erfolgreichen Angebot. Dies verleitet viele, sich in Auktionen anderer Verkäufer oder aus den Untiefen des Internets passende Fotos herauszusuchen und für das eigene Angebot zu verwenden, ohne sich dafür die erforderliche Zustimmung einzuholen. Dabei erspart sich derjenige, der sich Fotos auf diesem Wege beschafft, den Aufwand zur Erstellung eines eigenen Fotos oder zur Einholung einer entsprechenden Lizenz.
Dabei werden die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte des Fotografen verletzt.
Rechte des Fotografen aus dem Urheberrechtsgesetz
Der Fotograf hat gegen den unberechtigten Nutzer der Fotos Unterlassungsansprüche gemäß §§ 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG), Auskunftsansprüche gemäß § 101 UrhG sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Der Verkäufer, der für seine Auktionen ein eigenes Foto geschaffen hat, ist als Urheber dieses Fotos durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer einen Fotografen mit der Erstellung des Fotos beauftragt hat und die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Foto auf den Verkäufer übertragen wurden.
Eine Fotografie ist regelmäßig ein Lichtbildwerk und somit urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Der Fotograf ist Urheber im Sinne von § 7 UrhG.
Die Urheberschaft wird für denjenigen vermutet, der in üblicher Weise als Urheber auf dem Werk oder Vervielfältigungsstücken als Urheber bezeichnet ist. Da keine Verpflichtung des Urhebers besteht, seinen bürgerlichen Namen anzugeben, genügt gemäß § 13 Satz 2 UrhG auch die Verwendung eines Decknamens (Schulze in Dreyer/ Schulze Urheberrechtsgesetz 3. Auflage C.H. Beck 2008 § 10 Rn. 9). Daher dürfte für die eindeutige Kennzeichnung des Fotos im Sinne eines Urhebervermerks der Händlernamen bei eBay ausreichen. Da der Verkäufer, wie alle anderen Nutzer von eBay, ausschließlich unter seinem Nutzernamen verkauft, ist ein Foto, das mit seinem Nutzernamen gekennzeichnet ist, ausschließlich ihm zuzuordnen. Für ein Foto, das seinen Nutzernamen im Sinne eines Urhebervermerks trägt, gilt er als Urheber.
Zudem ist ein Foto, das wegen fehlender Schöpfungshöhe kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, als Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG geschützt. Der Fotograf ist hat dann zumindest gemäß § 72 Abs. 1 UrhG Leistungsschutzrechte an der Fotografie.
Die unberechtigte Verwendung eines Fotos im Internet ist eine Verletzung des ausschließlich dem Fotografen zustehenden Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG.
Möglichkeiten des Fotografen
Der Fotograf kann gegen den unberechtigten Nutzer des Fotos im Wege einer Abmahnung außergerichtlich seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Die Kosten der Abmahnung hat der unberechtigte Nutzer zu tragen, § 97 a II UrhG.
Wenn der Nutzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist der Unterlassungsanspruch erledigt. Gibt der Nutzer des Fotos keine Unterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich entweder durch eine einstweilige Verfügung oder durch eine Klage durchgesetzt werden.
Zudem kann der Fotograf Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos fordern. Für die Berechnung des Schadensersatzanspruches gibt es drei alternative Möglichkeiten, aus denen sich der Rechteinhaber die für ihn günstigste aussuchen kann. Der Schadensersatzanspruch kann berechnet werden entweder aus dem entgangenen Gewinn des Rechtsinhabers, der Herausgabe des durch die unberechtigte Nutzung entstandenen Verletzergewinns oder durch die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Da der Nachweis eines konkreten Schadens oder die konkrete Berechnung des Verletzergewinns schwierig ist, wird meistens die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Als Schadensersatz wird der Betrag verlangt, der beim Erwerb der Rechte für die Nutzung angefallen wäre. Gibt es für das Foto keine übliche Lizenzgebühr, weil der Fotograf die Rechte am Foto gar nicht an Dritte übertragen wollte, kann man auf die dafür üblichen Lizenzgebühren zurückgreifen. Verschiedene Gerichte legen die Honorar-Empfehlungen Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde.
Um den Schaden bemessen zu können, hat der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch zu Art und Umfang, insbesondere der Dauer, der Nutzung.
Da für die konkrete Bezifferung des Schadensersatzanspruchs des Klägers eine vorherige Auskunft des Beklagten über den Umfang der Nutzung der Fotografie erforderlich ist, wird im gerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben, nach der im ersten Schritt Auskunft verlangt und nach Erhalt der Auskunft der Schaden konkret beziffert wird.
Insbesondere bei Verkaufsplattformen wie eBay gehört ein gutes Foto des zu verkaufenden Artikels zu einem erfolgreichen Angebot. Dies verleitet viele, sich in Auktionen anderer Verkäufer oder aus den Untiefen des Internets passende Fotos herauszusuchen und für das eigene Angebot zu verwenden, ohne sich dafür die erforderliche Zustimmung einzuholen. Dabei erspart sich derjenige, der sich Fotos auf diesem Wege beschafft, den Aufwand zur Erstellung eines eigenen Fotos oder zur Einholung einer entsprechenden Lizenz.
Dabei werden die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte des Fotografen verletzt.
Rechte des Fotografen aus dem Urheberrechtsgesetz
Der Fotograf hat gegen den unberechtigten Nutzer der Fotos Unterlassungsansprüche gemäß §§ 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG), Auskunftsansprüche gemäß § 101 UrhG sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Der Verkäufer, der für seine Auktionen ein eigenes Foto geschaffen hat, ist als Urheber dieses Fotos durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer einen Fotografen mit der Erstellung des Fotos beauftragt hat und die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Foto auf den Verkäufer übertragen wurden.
Eine Fotografie ist regelmäßig ein Lichtbildwerk und somit urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Der Fotograf ist Urheber im Sinne von § 7 UrhG.
Die Urheberschaft wird für denjenigen vermutet, der in üblicher Weise als Urheber auf dem Werk oder Vervielfältigungsstücken als Urheber bezeichnet ist. Da keine Verpflichtung des Urhebers besteht, seinen bürgerlichen Namen anzugeben, genügt gemäß § 13 Satz 2 UrhG auch die Verwendung eines Decknamens (Schulze in Dreyer/ Schulze Urheberrechtsgesetz 3. Auflage C.H. Beck 2008 § 10 Rn. 9). Daher dürfte für die eindeutige Kennzeichnung des Fotos im Sinne eines Urhebervermerks der Händlernamen bei eBay ausreichen. Da der Verkäufer, wie alle anderen Nutzer von eBay, ausschließlich unter seinem Nutzernamen verkauft, ist ein Foto, das mit seinem Nutzernamen gekennzeichnet ist, ausschließlich ihm zuzuordnen. Für ein Foto, das seinen Nutzernamen im Sinne eines Urhebervermerks trägt, gilt er als Urheber.
Zudem ist ein Foto, das wegen fehlender Schöpfungshöhe kein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, als Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG geschützt. Der Fotograf ist hat dann zumindest gemäß § 72 Abs. 1 UrhG Leistungsschutzrechte an der Fotografie.
Die unberechtigte Verwendung eines Fotos im Internet ist eine Verletzung des ausschließlich dem Fotografen zustehenden Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG.
Möglichkeiten des Fotografen
Der Fotograf kann gegen den unberechtigten Nutzer des Fotos im Wege einer Abmahnung außergerichtlich seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Die Kosten der Abmahnung hat der unberechtigte Nutzer zu tragen, § 97 a II UrhG.
Wenn der Nutzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist der Unterlassungsanspruch erledigt. Gibt der Nutzer des Fotos keine Unterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich entweder durch eine einstweilige Verfügung oder durch eine Klage durchgesetzt werden.
Zudem kann der Fotograf Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos fordern. Für die Berechnung des Schadensersatzanspruches gibt es drei alternative Möglichkeiten, aus denen sich der Rechteinhaber die für ihn günstigste aussuchen kann. Der Schadensersatzanspruch kann berechnet werden entweder aus dem entgangenen Gewinn des Rechtsinhabers, der Herausgabe des durch die unberechtigte Nutzung entstandenen Verletzergewinns oder durch die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Da der Nachweis eines konkreten Schadens oder die konkrete Berechnung des Verletzergewinns schwierig ist, wird meistens die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Als Schadensersatz wird der Betrag verlangt, der beim Erwerb der Rechte für die Nutzung angefallen wäre. Gibt es für das Foto keine übliche Lizenzgebühr, weil der Fotograf die Rechte am Foto gar nicht an Dritte übertragen wollte, kann man auf die dafür üblichen Lizenzgebühren zurückgreifen. Verschiedene Gerichte legen die Honorar-Empfehlungen Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde.
Um den Schaden bemessen zu können, hat der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch zu Art und Umfang, insbesondere der Dauer, der Nutzung.
Da für die konkrete Bezifferung des Schadensersatzanspruchs des Klägers eine vorherige Auskunft des Beklagten über den Umfang der Nutzung der Fotografie erforderlich ist, wird im gerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben, nach der im ersten Schritt Auskunft verlangt und nach Erhalt der Auskunft der Schaden konkret beziffert wird.
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Urheberrecht
Wednesday, January 12, 2011
Fremde Inhalte auf eigenem Server-Speicherplatz ohne aktiven Link zum Internetauftritt
Immer mehr Gerichte verurteilen wegen Urheberrechtsverletzung trotz fehlender Verknüpfung mit dem Internet.
Wer fremde Inhalte auf dem eigenem Server ohne Verwendungsberechtigung speichert, läuft Gefahr, eine vollendete Urheberrechtsverletzung zu begehen auch wenn keine aktive Verbindung vom Internet besteht - mit allen kostspieligen Konsequenzen. Das bekam in einem vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall der Mitteldeutsche Rundfunk zu spüren, der eine illegal kopierte grafische Darstellung zwar von seiner redaktionell betreuten Seite herausnahm, jedoch übersah, dass ohne öffentlichen Link diese Datei noch an einem anderen dezidierten Serverplatz unter einer bestimmter URL abrufbar war. Prompt hat die Suchmaschine „picsearch" diese Seite aufgefunden und den Unterlassungsgläubiger dazu veranlasst erneut gegen den MDR vorzugehen, diesmal aus der Unterlassungserklärung.
Das kam dem Fernsehsender teuer zu stehen, eine Vertragsstrafe von 5.000 € (nicht 10.000 € wie vom Grafiker verlangt) wurde zugesprochen nebst Anwaltskosten aus diesem Gegenstandswert (nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.10.2009; 05 O 1508/08). Es nützte dem MDR nichts, dass vom eigenen öffentlich zugänglichen Internetauftritt kein Link gesetzt wurde oder dieser jedenfalls zum Abmahnzeitpunkt nicht mehr aktiv war. Bekanntlich halten sich Suchmaschinen oftmals nicht an die Beschränkungen unter der Datei ROBOT.TXT, sondern grasen alles ab, was irgendwie auf Servern gelagert ist.
Die Rechtsprechung scheint sich auf diese Linie eingeschworen zu haben. Das Landgericht Berlin hat seine ursprüngliche Auffassung im Urteil vom 30.03.3010 (15 O 341/09) aufgegeben und sich der Auffassung des Oberlandesgerichts OLG Hamburg angeschlossen (dort Beschluss vom 08.02.2010 (5 W 5/10 und öfter)). Wer also fremde Inhalte ohne Verwendungsberechtigung auf seinem Server kopiert, geht trotz fehlender Internetverbindung ein beträchtliches und völlig unnützes Risiko ein und sollte dies am besten ausnahmslos unterlassen.
Wer fremde Inhalte auf dem eigenem Server ohne Verwendungsberechtigung speichert, läuft Gefahr, eine vollendete Urheberrechtsverletzung zu begehen auch wenn keine aktive Verbindung vom Internet besteht - mit allen kostspieligen Konsequenzen. Das bekam in einem vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall der Mitteldeutsche Rundfunk zu spüren, der eine illegal kopierte grafische Darstellung zwar von seiner redaktionell betreuten Seite herausnahm, jedoch übersah, dass ohne öffentlichen Link diese Datei noch an einem anderen dezidierten Serverplatz unter einer bestimmter URL abrufbar war. Prompt hat die Suchmaschine „picsearch" diese Seite aufgefunden und den Unterlassungsgläubiger dazu veranlasst erneut gegen den MDR vorzugehen, diesmal aus der Unterlassungserklärung.
Das kam dem Fernsehsender teuer zu stehen, eine Vertragsstrafe von 5.000 € (nicht 10.000 € wie vom Grafiker verlangt) wurde zugesprochen nebst Anwaltskosten aus diesem Gegenstandswert (nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.10.2009; 05 O 1508/08). Es nützte dem MDR nichts, dass vom eigenen öffentlich zugänglichen Internetauftritt kein Link gesetzt wurde oder dieser jedenfalls zum Abmahnzeitpunkt nicht mehr aktiv war. Bekanntlich halten sich Suchmaschinen oftmals nicht an die Beschränkungen unter der Datei ROBOT.TXT, sondern grasen alles ab, was irgendwie auf Servern gelagert ist.
Die Rechtsprechung scheint sich auf diese Linie eingeschworen zu haben. Das Landgericht Berlin hat seine ursprüngliche Auffassung im Urteil vom 30.03.3010 (15 O 341/09) aufgegeben und sich der Auffassung des Oberlandesgerichts OLG Hamburg angeschlossen (dort Beschluss vom 08.02.2010 (5 W 5/10 und öfter)). Wer also fremde Inhalte ohne Verwendungsberechtigung auf seinem Server kopiert, geht trotz fehlender Internetverbindung ein beträchtliches und völlig unnützes Risiko ein und sollte dies am besten ausnahmslos unterlassen.
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