Der Produzent der Sängerin Sarah Brightman hatte die Betreiberin des Videoportals YouTube verklagt.
Die YouTube LLC., eine Tochter von Google, erlaubt Benutzern, auf ihrer Internetplattform YouTube Videos zu veröffentlichen, die dann von anderen Nutzern abgerufen werden können. Da häufig auch fremde Videos eingestellt werden, gibt es seit einiger Zeit viel Streit mit den Rechteinhabern. Die Sängerin Sarah Brightman ist durch ihr Duett „Time to say goodbye" mit Andrea Bocelli bekannt geworden.
Sachverhalt
Die Klage bezog sich offenbar auf mehrere Videos. Der Kläger trug vor, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte als Bearbeiter, Produzent und Verleger von Musikvideos zu sein. YouTube oder den hochladenden Nutzern waren keine Rechte zur Nutzung der Aufnahmen eingeräumt wurden. Die Videos wurden zudem teilweise verändert. Außerdem seien auch nicht autorisierte Live-Mitschnitte hochgeladen worden.
Rechtslage
Das Landgericht Hamburg hat zu Gunsten des Produzenten die YouTube LLC. und Google als deren Eigentümerin in drei Fällen zur Unterlassung verurteilt.
Außerdem muss Auskunft hinsichtlich des Nutzungsumfangs und damit des Umfangs der Abrufe gegeben werden, damit der Anspruch auf Schadensersatz beziffert werden kann.
Der Großteil der Klage wurde aber abgewiesen. Der Kläger muss daher trotz seines Teilsiegs die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Landgericht begründet dies damit, dass YouTube sich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht habe. Daraus ergeben sich für YouTube erhöhte Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts der Videos. Eine allgemeine Überwachungspflicht von Inhalten durch die Anbieter schließt das Telemediengesetz aus.
Diese Prüfpflichten hat YouTube in den entschiedenen Fällen verletzt. Diese Prüfpflichten entfallen insbesondere nicht dadurch, dass der jeweils Hochladende formularmäßig versichern muss, dass er alle erforderlichen Rechte an dem Video hat, da der Nutzer die Plattform auch anonym nutzen kann.
Im Ergebnis hat YouTube die Pflicht, sich von jedem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die notwendigen Rechte verfügt.
Google kündigte inzwischen an, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Durch die Untersagung, die Videos nicht mehr zugänglich zu machen, habe sich das Gericht über einschlägige EU-Richtlinien hinweggesetzt.
Die MHG Rechtsanwälte aus Jena kamen wohlweislich nicht zum Einsatz
(LG Hamburg, Urteil vom 3.9.2010 - Aktenzeichen 308 O 27/09)
Wednesday, September 8, 2010
Monday, September 6, 2010
Übernachtung des Kindes beim getrennt lebenden Elternteil auch im Vorschulalter möglich
Hinsichtlich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind sollten sich getrennt lebende Eltern einigen. Oft kommt es zu einer gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Wenn ein Elternteil diese ändern will, muss Einigkeit bestehen oder diese Änderung wiederum durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Dabei kann das umgangsberechtigte Elternteil durchaus auch die Übernachtung des Kindes bei sich erreichen. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 28. Oktober 2009; AZ: 7 UF 1009/09) ist dies dann möglich, wenn es aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Der Vater des betroffenen Kindes stammte aus den USA, wo die Eltern auch zunächst gelebt hatten. Die Mutter war Deutsche und kehrte nach der Scheidung mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland zurück. 2006 kam auch der Vater nach Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt hat er mit dem Kind im Großen und Ganzen regelmäßig Umgang, wobei die Parteien zur Regelung des Umgangs immer wieder die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen mussten. Schließlich wurde eine Regelung getroffen, nach der der Vater mit seiner Tochter jedes zweite und vierte Wochenende im Monat Umgang hatte. Von einer Übernachtung beim Vater sahen die Eltern zu diesem Zeitpunkt ab, weil sich das damals erst 3-jährige Mädchen gegenüber der eingeschalteten Verfahrenspflegerin hierzu ablehnend äußerte.
Der Vater war Leiter einer Kindertagesstätte, in der rund 150 Kinder im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren betreut werden. Dabei war er nicht nur mit Verwaltungsaufgaben befasst, sondern hatte auch Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er war spezialisiert auf die Betreuung unterstützungsbedürftiger Kinder. Darüber hinaus war er Kommandeur einer Reservekompanie, so dass er gelegentlich am Wochenende keine Zeit hatte. Er beherrschte nur die englische Sprache, während es ihm schwer fiel, sich auf Deutsch auszudrücken. Das Kind hingegen sprach kaum Englisch.
Der Vater begehrte nun die Abänderung der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Er wollte, dass das mittlerweile sechsjährige Kind an den Wochenenden auch bei ihm schlafen könne. Die Mutter widersetzte sich diesem Wunsch.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Kindsvaters zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die bestehenden Verständigungsschwierigkeiten und darauf, dass das Kind, das noch nicht eingeschult sei, bisher noch nicht den Wunsch geäußert habe, beim Vater übernachten zu wollen.
Das Oberlandesgericht hielt hingegen einen Übernachtungsumgang mit Anbahnungsphase für richtig. Seit der letzten Umgangsvereinbarung sei das Kind zwei Jahre älter geworden. Entgegen der von der Mutter geäußerten Meinung spreche das Alter nicht gegen die Anordnung einer Übernachtung beim Vater, sondern dafür, dass eine solche endlich angeordnet werde. Die Tochter müsse ihren Vater unter Alltagsbedingungen kennen lernen können und ihn nicht nur in Ausnahmesituationen und als "Event-Manager" erleben. Es gäbe keine generelle Regel, die lautet, Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil entsprächen dem Kindeswohl erst, wenn das Kind eingeschult sei. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Diese stünden der Anordnung eines Übernachtungsumgangs hier nicht im Wege. Die geäußerte Ablehnung der Tochter spreche ebenfalls nicht dagegen. Hierbei handele es sich nicht um eine eigenständige Willensäußerung, sondern um die Übernahme der Meinung ihrer Mutter.
Auch das Sprachproblem stelle kein gegen eine Übernachtung sprechendes Hindernis dar. Der Vater habe seit dem Jahr 2006 Umgang mit seiner Tochter. Die Mutter habe kein einziges konkretes Ereignis geschildert, das belegt, dass die Verständigungsschwierigkeiten zu einem ernst zu nehmenden Problem geführt hätten. Daraus sei zu folgern, dass sowohl der Vater mit dem Kind klarkomme als auch umgekehrt. Hinzu komme, dass auftretende Sprachprobleme heutzutage mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel und Medien schnell und leicht überwunden werden könnten. Außerdem sei die emotionale Zuwendung, die bei einer plötzlich auftretenden Heimwehattacke erforderlich werden könnte, auch ohne viele Worte möglich. Zweifel an der Fähigkeit des Vaters, auf eine solche Situation eingehen zu können, bestünden im Hinblick auf seine Ausbildung zum Pädagogen und seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit nicht.
(Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)
Der Vater des betroffenen Kindes stammte aus den USA, wo die Eltern auch zunächst gelebt hatten. Die Mutter war Deutsche und kehrte nach der Scheidung mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland zurück. 2006 kam auch der Vater nach Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt hat er mit dem Kind im Großen und Ganzen regelmäßig Umgang, wobei die Parteien zur Regelung des Umgangs immer wieder die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen mussten. Schließlich wurde eine Regelung getroffen, nach der der Vater mit seiner Tochter jedes zweite und vierte Wochenende im Monat Umgang hatte. Von einer Übernachtung beim Vater sahen die Eltern zu diesem Zeitpunkt ab, weil sich das damals erst 3-jährige Mädchen gegenüber der eingeschalteten Verfahrenspflegerin hierzu ablehnend äußerte.
Der Vater war Leiter einer Kindertagesstätte, in der rund 150 Kinder im Alter von sechs Wochen bis sechs Jahren betreut werden. Dabei war er nicht nur mit Verwaltungsaufgaben befasst, sondern hatte auch Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er war spezialisiert auf die Betreuung unterstützungsbedürftiger Kinder. Darüber hinaus war er Kommandeur einer Reservekompanie, so dass er gelegentlich am Wochenende keine Zeit hatte. Er beherrschte nur die englische Sprache, während es ihm schwer fiel, sich auf Deutsch auszudrücken. Das Kind hingegen sprach kaum Englisch.
Der Vater begehrte nun die Abänderung der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Er wollte, dass das mittlerweile sechsjährige Kind an den Wochenenden auch bei ihm schlafen könne. Die Mutter widersetzte sich diesem Wunsch.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Kindsvaters zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die bestehenden Verständigungsschwierigkeiten und darauf, dass das Kind, das noch nicht eingeschult sei, bisher noch nicht den Wunsch geäußert habe, beim Vater übernachten zu wollen.
Das Oberlandesgericht hielt hingegen einen Übernachtungsumgang mit Anbahnungsphase für richtig. Seit der letzten Umgangsvereinbarung sei das Kind zwei Jahre älter geworden. Entgegen der von der Mutter geäußerten Meinung spreche das Alter nicht gegen die Anordnung einer Übernachtung beim Vater, sondern dafür, dass eine solche endlich angeordnet werde. Die Tochter müsse ihren Vater unter Alltagsbedingungen kennen lernen können und ihn nicht nur in Ausnahmesituationen und als "Event-Manager" erleben. Es gäbe keine generelle Regel, die lautet, Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil entsprächen dem Kindeswohl erst, wenn das Kind eingeschult sei. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Diese stünden der Anordnung eines Übernachtungsumgangs hier nicht im Wege. Die geäußerte Ablehnung der Tochter spreche ebenfalls nicht dagegen. Hierbei handele es sich nicht um eine eigenständige Willensäußerung, sondern um die Übernahme der Meinung ihrer Mutter.
Auch das Sprachproblem stelle kein gegen eine Übernachtung sprechendes Hindernis dar. Der Vater habe seit dem Jahr 2006 Umgang mit seiner Tochter. Die Mutter habe kein einziges konkretes Ereignis geschildert, das belegt, dass die Verständigungsschwierigkeiten zu einem ernst zu nehmenden Problem geführt hätten. Daraus sei zu folgern, dass sowohl der Vater mit dem Kind klarkomme als auch umgekehrt. Hinzu komme, dass auftretende Sprachprobleme heutzutage mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel und Medien schnell und leicht überwunden werden könnten. Außerdem sei die emotionale Zuwendung, die bei einer plötzlich auftretenden Heimwehattacke erforderlich werden könnte, auch ohne viele Worte möglich. Zweifel an der Fähigkeit des Vaters, auf eine solche Situation eingehen zu können, bestünden im Hinblick auf seine Ausbildung zum Pädagogen und seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit nicht.
(Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)
Monday, August 30, 2010
Beförderungsverweigerung bei unvollständigen Reiseunterlagen
Das Amtsgericht München musste über die Schadensersatzklage einer Familie entscheiden, die im Januar 2008 eine Reise nach Thailand antreten wollte. Am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft wurde der minderjährige Sohn der Familie nicht zugelassen, da für ihn lediglich ein sog. Passersatz vorgelegt wurde. Ihnen wurde mitgeteilt, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Für die Kosten der zusätzlich notwendig gewordenen Bahnfahrten, der nicht genutzten Ferienwohnung in Thailand und nach der EU-Fluggastverordnung verlangte die Familie nun Schadensersatz und erhob Klage gegen die Fluggesellschaft, die nicht zahlen wollte. Die Richter gaben der Fluggesellschaft recht und erklärten, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand seit November 2007 einen Reisepass mit Lichtbild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreisebestimmungen stammten aus dem März 2007 und waren folglich veraltet. Daher steht der Familie kein Anspruch auf Schadensersatz zu. (Amtsgericht München, Urteil v. 14.01.2010, Az.: 283 C 25289/08)
Friday, August 27, 2010
noa Bank - BaFin stellt Entschädigungsfall fest.
Am 25.08.2010 hat die BaFin den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt. Die Bank konnte Kundeneinlagen nicht mehr vollständig zurückzahlen.
Damit ist die Grundlage für ein Entschädigungsverfahren nach EAEG gegeben, wonach die Kunden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) Entschädigungszahlungen erhalten können.
Durch die EdB sind Kundeneinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro abgesichert. Die EdB wird in den nächsten Tagen beginnen, die Kunden der noa Bank anzuschreiben und die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen zu schaffen. "Erfahrungsgemäß laufen die Entschädigungsverfahren über die EdB unkompliziert und schnell", so Herman Zetterberg.
Bereits am 24.08.2010 stellte die BaFin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noa Bank. Kunden, die über höhere Einlagen als den von der EdB abgesicherten Betrag verfügen, sollten die nicht entschädigten Beträge im Rahmen des erwarteten Insolvenzverfahrens geltend machen. "Laufende Kreditverbindlichkeiten müssen auch im Falle der Insolvenz weiter bedient werden", mahnt Zetterberg weiter.
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Betroffene gut beraten sind, sich keinem zwielichtigem Verein anzuschließen, welcher eine Art Intressensgemeinschaft simuliert! "Hier wird man wohl noch einmal abgezockt" so Zetterberg als er die BSZ-Seite zuklickt.
Damit ist die Grundlage für ein Entschädigungsverfahren nach EAEG gegeben, wonach die Kunden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) Entschädigungszahlungen erhalten können.
Durch die EdB sind Kundeneinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro abgesichert. Die EdB wird in den nächsten Tagen beginnen, die Kunden der noa Bank anzuschreiben und die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen zu schaffen. "Erfahrungsgemäß laufen die Entschädigungsverfahren über die EdB unkompliziert und schnell", so Herman Zetterberg.
Bereits am 24.08.2010 stellte die BaFin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noa Bank. Kunden, die über höhere Einlagen als den von der EdB abgesicherten Betrag verfügen, sollten die nicht entschädigten Beträge im Rahmen des erwarteten Insolvenzverfahrens geltend machen. "Laufende Kreditverbindlichkeiten müssen auch im Falle der Insolvenz weiter bedient werden", mahnt Zetterberg weiter.
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Betroffene gut beraten sind, sich keinem zwielichtigem Verein anzuschließen, welcher eine Art Intressensgemeinschaft simuliert! "Hier wird man wohl noch einmal abgezockt" so Zetterberg als er die BSZ-Seite zuklickt.
Thursday, August 26, 2010
ALAG Anleger werden durch Inkassounternehmen unter Druck gesetzt!
Auf der Seite Jurafit.blogspot.com wird unter dem o.g. Titel ein Artikel vom BSZ veröffentlicht, der wohl einzig das Ziel hat Angst und Verunsicherung bei Anlegern zu schüren. Hauptsache es gibt Mandate, mit denen der Anwalt Geld verdient und in Wirklichkeit die verbliebenen Anleger geschädigt werden.
Wer soll hier hinter´s Licht geführt werden? Der Anleger?
Mit diesem Bericht soll dem Anleger wohl suggeriert werden, dass es Möglichkeiten gibt sich seiner Verantwortung zum Vertrag zu entziehen. Das ist, um es in der Schulsprache zu beschreiben, die Aufforderung zum Unterschleif. Die meisten, die einen Unterschleif schon mal begangen haben – was niemand verständlicherweise so gerne zugeben wird - und erwischt worden sind, haben dafür kräftig „bezahlt“. In diesem Fall wird das am Ende auch nicht anders sein.
Bedauerlicherweise wird dem Anleger hier ein moralisch sehr verwerfliches Angebot gemacht. Diese Vorgehensweise derartiger Rechtsanwälte und den käuflichen „selbsternannten unabhängigen Anlegerschutzvereinen“ bewegt sich meiner Meinung nach am Rande der Legalität. Sie helfen den Anlegern einer Gesellschaft nicht, sondern sie verursachen noch mehr Kosten. Wenn eine Gesellschaft wie die ALAG durch Gerichtsverfahren gegen Anleger weitere Kosten verursacht, dann bleibt bei der Verteilung des gesamten Fondsvermögens noch weniger für die verbleibenden Anleger.
Zudem könnte dies der Auslöser für eine sogenannte „Anlegerralley“, wonach jeder Anleger versucht so schnell wie möglich aus dem Fonds auszusteigen, sein. Dies hätte zur Folge, dass ein noch größerer Scherbenhaufen entstehen und die Anleger weitaus mehr verlieren würden.
Ich verstehe nicht, dass der Gesetzgeber oder die Versicherungsgesellschaften nicht schärfer gegen derartige Rechtsanwälte und denen von ihnen finanzierten „unabhängigen“ Vereinen vorgehen.
Wer soll hier hinter´s Licht geführt werden? Der Anleger?
Mit diesem Bericht soll dem Anleger wohl suggeriert werden, dass es Möglichkeiten gibt sich seiner Verantwortung zum Vertrag zu entziehen. Das ist, um es in der Schulsprache zu beschreiben, die Aufforderung zum Unterschleif. Die meisten, die einen Unterschleif schon mal begangen haben – was niemand verständlicherweise so gerne zugeben wird - und erwischt worden sind, haben dafür kräftig „bezahlt“. In diesem Fall wird das am Ende auch nicht anders sein.
Bedauerlicherweise wird dem Anleger hier ein moralisch sehr verwerfliches Angebot gemacht. Diese Vorgehensweise derartiger Rechtsanwälte und den käuflichen „selbsternannten unabhängigen Anlegerschutzvereinen“ bewegt sich meiner Meinung nach am Rande der Legalität. Sie helfen den Anlegern einer Gesellschaft nicht, sondern sie verursachen noch mehr Kosten. Wenn eine Gesellschaft wie die ALAG durch Gerichtsverfahren gegen Anleger weitere Kosten verursacht, dann bleibt bei der Verteilung des gesamten Fondsvermögens noch weniger für die verbleibenden Anleger.
Zudem könnte dies der Auslöser für eine sogenannte „Anlegerralley“, wonach jeder Anleger versucht so schnell wie möglich aus dem Fonds auszusteigen, sein. Dies hätte zur Folge, dass ein noch größerer Scherbenhaufen entstehen und die Anleger weitaus mehr verlieren würden.
Ich verstehe nicht, dass der Gesetzgeber oder die Versicherungsgesellschaften nicht schärfer gegen derartige Rechtsanwälte und denen von ihnen finanzierten „unabhängigen“ Vereinen vorgehen.
Tuesday, August 24, 2010
“EiPott” verletzt Markenrechte von Apple
Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 9.8.2010, Az.: 5 W 84/10) einem Haushalts- und Designwarenhersteller untersagt, unter der Bezeichnung "eiPott" einen Eierbecher, angelehnt an die Form eines I-Pod, zu vertreiben. Das Gericht ging aufgrund der klanglichen Identität mit dem zugunsten von Apple für „Geräte und Haushalt und Küche" geschützten Begriff IPOD von markenrechtlicher Verwechslungsgefahr aus. Weiterhin sah es eine Verletzung der Markenrechte von Apple auch darin, dass durch die Verwendung des Begriffs EiPott die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „IPOD" für Musik-Abspielgeräte ausgenutzt werde. Der Eierbecher-Hersteller könne sich auch nicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit berufen. Zwar sei die Namensgebung eine witzige Idee, auf die man erstmal kommen müsse. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Firma Apple und deren Produkten, welche den Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnen könnte, läge jedoch nicht vor.
Sunday, August 22, 2010
Die Pensionszusagen von GmbH-Geschäftsführern gehören auf den Prüfstand
Die realitätsnähere Bewertung von Pensionsrückstellung zwingt GmbH-Geschäftsführer zum handeln. Die Bilanz 2010 wird Finanzierungslücken offenbaren.
Mein Praxisfall:
Benno W. ist erfolgreicher Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens. Um Steuern zu sparen und sich gleichzeitig eine Altersversorgung aufzubauen, erteilte Benno W. sich und seinem Kollegen eine Pensionszusage über die gemeinsame GmbH. Darin gewährte er sich eine Altersrente von € 4.000,-- monatlich. Zusätzlich sollen die Anwartschaften nach dem Gehaltstrend steigen. Darüber hinaus sollen die gezahlten Renten mit der jeweiligen Inflationsrate ansteigen. Zur Finanzierung der Zusagen schloss die GmbH Rückdeckungsversicherungen ab. Benno W. glaubt sich gut abgesichert und hakt das Thema Altersvorsorge zunächst einmal gedanklich ab. Die Bemühungen von Finanzberatern, das Konzept zu überprüfen wehrt er erfolgreich ab. Der Steuerberater habe alles im Griff, sagt er.
Meine Analyse:
Mein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das Benno W. einem Trugschluss erlegen ist. Die Pensionszusagen wurden nicht den veränderten Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst. Die steuerliche Anerkennung ist gefährdet. Die sinkende Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen und eine steigende Lebenserwartung haben zu massiven Finanzierungslücken geführt.
Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird in der Bilanz 2010 offen legen, das die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen das angesparte Guthaben bei weitem übersteigen. Benno W. fragt mich, wie das alles gekommen ist und warum sein Vertrauen so missbraucht wurde.
Ich erläuterte ihm, dass sich die Verhältnisse in den letzten 10 Jahren stark verändert haben1. Erst seien durch die Finanzkrise die Ablaufleistungen der Versicherung gesunken. Dann haben die Aktuare aufgrund einer steigenden Lebenserwartung einen höheren Finanzierungsbedarf errechnet und schließlich hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Vorschriften für die Gestaltung der Handelsbilanz geändert.
Gemäß § 253 HGB sind Rückstellungen für Pensionen nun mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach einer kaufmännischen Beurteilung notwendig ist.
Bisher wurde der Erfüllungsbetrag mit einem festen Zinssatz von 6 % aus der Gesamtschuld errechnet. Zukünftig wird ein variabler Zinssatz angewendet. Damit steigt der Betrag der Pensionsrückstellung. Zu dem sind vereinbarte Rentenanpassungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Bisher galt das
Stichtagsprinzip. Jetzt sollen auch vereinbarte, zukünftige Rentenanpassungen in die Berechnung einfließen. Dadurch steigt erneut die Rückstellung.
Gemäß § 246 HGB ist der Geschäftsführer verpflichtet den Betrag der Pensionsrückstellung mit dem Rentenvermögen auf der Aktivseite zu saldieren. Dieses neue Prinzip offenbart die echten Schulden der GmbH aus den Pensionszusagen.
Zu dem musste ich Benno W. erläutern, dass seine Pensionszusagen nicht klar formuliert worden sind. Die gehaltsabhängige Rentenhöhe und die flexible Anpassung an die Inflationsrate erschweren die genaue Bestimmung der Rückstellungshöhe nach den neuen Verfahren. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht müssten hier, sehr hohe Annahmen gemacht werden.
Es besteht also dringender Handlungsbedarf für Benno W. und seinen Kollegen den Text der Pensionszusagen eindeutig und klar zu formulieren. Ideal ist dabei ist exakte Festlegung des Rentenbetrages oder noch besser die exakte Festlegung des Beitrages für die zukünftigen Renten der Geschäftsführung. Zu dem sollten Risikokomponenten, wie die Berufsunfähigkeit und der Todesfall des Geschäftsführers nicht über betriebliche Renten geregelt werden. Es sei nie auszuschließen, dass es nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in diesen Fällen zu Schwierigkeiten kommen könnte.
Mein Vorschlag:
Aufgrund der Analyse erkennt Benno W., dass seine Altersvorsorge überhaupt nicht so sicher geregelt ist, wie er glaubte. Er erkennt, dass es nicht die Aufgabe seines Steuerberaters ist darüber zu wachen, dass Arbeitsverträge zielführend gestaltet sind. Der Steuerberater prüft lediglich, ob die Aufwendungen für die Pensionszusagen steuerlich geltend gemacht werden können und nicht den Inhalt der Verträge als solches. Die Rechtsberatung ist ihm sogar untersagt.
Ich empfehle Benno W. folgende Lösung:
Erstellung von Nachträgen für die Pensionszusagen,
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs durch Prognoserechnung zu den verschiedenen Barwerten nach dem BilMoG,
Ermittlung der Einmalprämie für eine Auslagerung der Verpflichtungen an einen Pensionsfonds für den sog. Past - service,
Ermittlung der laufenden Prämie für die Auslagerung der zukünftigen Ansprüche an eine Unterstützungskasse für den sog. future-service,
Klärung mit dem Finanzamt, ob die Pensionszusagen herabgesetzt werden können, da sie nicht finanzierbar sind, ohne dass zusätzliche Steuern anfallen.
gez. Dr. Horst Metz
Köln, 15. August 2010
Mein Praxisfall:
Benno W. ist erfolgreicher Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens. Um Steuern zu sparen und sich gleichzeitig eine Altersversorgung aufzubauen, erteilte Benno W. sich und seinem Kollegen eine Pensionszusage über die gemeinsame GmbH. Darin gewährte er sich eine Altersrente von € 4.000,-- monatlich. Zusätzlich sollen die Anwartschaften nach dem Gehaltstrend steigen. Darüber hinaus sollen die gezahlten Renten mit der jeweiligen Inflationsrate ansteigen. Zur Finanzierung der Zusagen schloss die GmbH Rückdeckungsversicherungen ab. Benno W. glaubt sich gut abgesichert und hakt das Thema Altersvorsorge zunächst einmal gedanklich ab. Die Bemühungen von Finanzberatern, das Konzept zu überprüfen wehrt er erfolgreich ab. Der Steuerberater habe alles im Griff, sagt er.
Meine Analyse:
Mein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das Benno W. einem Trugschluss erlegen ist. Die Pensionszusagen wurden nicht den veränderten Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst. Die steuerliche Anerkennung ist gefährdet. Die sinkende Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen und eine steigende Lebenserwartung haben zu massiven Finanzierungslücken geführt.
Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird in der Bilanz 2010 offen legen, das die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen das angesparte Guthaben bei weitem übersteigen. Benno W. fragt mich, wie das alles gekommen ist und warum sein Vertrauen so missbraucht wurde.
Ich erläuterte ihm, dass sich die Verhältnisse in den letzten 10 Jahren stark verändert haben1. Erst seien durch die Finanzkrise die Ablaufleistungen der Versicherung gesunken. Dann haben die Aktuare aufgrund einer steigenden Lebenserwartung einen höheren Finanzierungsbedarf errechnet und schließlich hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Vorschriften für die Gestaltung der Handelsbilanz geändert.
Gemäß § 253 HGB sind Rückstellungen für Pensionen nun mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach einer kaufmännischen Beurteilung notwendig ist.
Bisher wurde der Erfüllungsbetrag mit einem festen Zinssatz von 6 % aus der Gesamtschuld errechnet. Zukünftig wird ein variabler Zinssatz angewendet. Damit steigt der Betrag der Pensionsrückstellung. Zu dem sind vereinbarte Rentenanpassungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Bisher galt das
Stichtagsprinzip. Jetzt sollen auch vereinbarte, zukünftige Rentenanpassungen in die Berechnung einfließen. Dadurch steigt erneut die Rückstellung.
Gemäß § 246 HGB ist der Geschäftsführer verpflichtet den Betrag der Pensionsrückstellung mit dem Rentenvermögen auf der Aktivseite zu saldieren. Dieses neue Prinzip offenbart die echten Schulden der GmbH aus den Pensionszusagen.
Zu dem musste ich Benno W. erläutern, dass seine Pensionszusagen nicht klar formuliert worden sind. Die gehaltsabhängige Rentenhöhe und die flexible Anpassung an die Inflationsrate erschweren die genaue Bestimmung der Rückstellungshöhe nach den neuen Verfahren. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht müssten hier, sehr hohe Annahmen gemacht werden.
Es besteht also dringender Handlungsbedarf für Benno W. und seinen Kollegen den Text der Pensionszusagen eindeutig und klar zu formulieren. Ideal ist dabei ist exakte Festlegung des Rentenbetrages oder noch besser die exakte Festlegung des Beitrages für die zukünftigen Renten der Geschäftsführung. Zu dem sollten Risikokomponenten, wie die Berufsunfähigkeit und der Todesfall des Geschäftsführers nicht über betriebliche Renten geregelt werden. Es sei nie auszuschließen, dass es nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in diesen Fällen zu Schwierigkeiten kommen könnte.
Mein Vorschlag:
Aufgrund der Analyse erkennt Benno W., dass seine Altersvorsorge überhaupt nicht so sicher geregelt ist, wie er glaubte. Er erkennt, dass es nicht die Aufgabe seines Steuerberaters ist darüber zu wachen, dass Arbeitsverträge zielführend gestaltet sind. Der Steuerberater prüft lediglich, ob die Aufwendungen für die Pensionszusagen steuerlich geltend gemacht werden können und nicht den Inhalt der Verträge als solches. Die Rechtsberatung ist ihm sogar untersagt.
Ich empfehle Benno W. folgende Lösung:
Erstellung von Nachträgen für die Pensionszusagen,
Ermittlung des Finanzierungsbedarfs durch Prognoserechnung zu den verschiedenen Barwerten nach dem BilMoG,
Ermittlung der Einmalprämie für eine Auslagerung der Verpflichtungen an einen Pensionsfonds für den sog. Past - service,
Ermittlung der laufenden Prämie für die Auslagerung der zukünftigen Ansprüche an eine Unterstützungskasse für den sog. future-service,
Klärung mit dem Finanzamt, ob die Pensionszusagen herabgesetzt werden können, da sie nicht finanzierbar sind, ohne dass zusätzliche Steuern anfallen.
gez. Dr. Horst Metz
Köln, 15. August 2010
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