Wednesday, May 18, 2011

Abmahnungen durch Rechtsanwälte Fareds, Nümann + Lang, Kornmeier, Denecke pp., Bindhardt, Meier

Abmahnungen, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Fareds, Nümann + Lang, Kornmeier, Denecke pp., Bindhardt pp. und Meier.

Aktuell haben wir wieder vermehrt mit Abmahnungen betreffend Urheberrechtsverletzungen an einzelnen Titeln aus den deutschen Single Charts (sog. Chart-Container) und verschiedenen Samplern wie Future Trance, Dream Dance etc. zu tun.

Das Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung wegen eines Titels auf einer Compilation unterscheidet sich von dem Vorgehen bei kompletten Musikalben, Filmen und Computerprogrammen.

Der Vorwurf lautet, dass der Titel über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey, eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde. Nach wie vor nicht allgemein bekannt ist, dass bei einem Download über ein P2P-Netz gleichzeitig das Werk zum Upload angeboten wird. Man generiert sich insoweit als Rechteinhaber und macht sich bei einem Verschulden schadensersatzpflichtig. Das macht die Sache - unabhängig von der strafrechlichen Relevanz einer Urheberrechtsverletzung - so kostenträchtig. Alleine für den ebenfalls strafrechtlich relevanten Download könnten zivilrechtlich niemals so hohe Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

Bei einzelnen Titeln gibt es interessante Entwicklungen in der Rechtsprechung, wonach wesentlich geringere Streitwerte für die Ermittlung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegt werden als bei Alben. Weiter kann bei einem einzelnen Titel mit größeren Erfolgsaussichten auf die Deckelungsnorm des § 97 a Abs. 2 UrhG verweisen, der in bestimmten Fällen die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100,00 Euro beschränkt.

Wichtig ist die Prüfung, ob ggfs. bei Erhalt einer ersten Abmahnung die Gefahr weiterer Abmahnungen, sog. Kettenabmahnungen vermieden werden kann.

Zu prüfen ist im Einzelfall die Frage einer Störerhaftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom 12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard. Eltern sollten jedenfalls das Surfverhalten der Kinder regelmäßig prüfen und alle erdenklichen Maßnahmen vornehmen, um Urheberrechtsverletzungen der Kinder zu verhindern.

Ansatzpunkt für eine Prüfung ist, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind.

Wenn der Anschlussinhaber selbst den Upload nicht zu verantworten hat, kann im Einzelfall gleichwohl eine Haftung bejaht werden, nämlich über das Konstrukt der sog. Störerhaftung. Wenn der Upload selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.

Der Schadensersatzanspruch kann u.a. davon abhängen, wie lange das Werk zum Download angeboten wurde.

Die in der Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.

Zu einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.

Thursday, May 12, 2011

Banken setzen Swap-Kunden immer mehr unter Druck

Betroffene Anleger von Verlustgeschäften mit Swaps werden immer öfters durch die beratende Bank unter Druck gesetzt und dazu gedrängt Auflösungsvereinbarungen zu unterschreiben.

In den vergangenen Wochen melden sich immer mehr Bankkunden bei der Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. die von ihrer Bank unter Druck gesetzt werden Verluste aus gescheiterten Swap Geschäften zu realisieren und gleichzeitig Haftungsverzichtserklärungen zu unterschreiben.

Betroffenen Kunden wird dringend davon abgeraten, solche Vereinbarungen zu unterschreiben. Nach der derzeitigen Rechtsprechung durch BGH, OLG Stuttgart und LG München bestehen für Swap-Geschädigte gute Chancen den entstandenen Schaden auf die Bank abzuwälzen.

Eine Haftungsfreistellung der Bank ist daher auf keinen Fall bei ähnlich gelagerten Fällen anzuraten.

Monday, May 9, 2011

Wer unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke im Internet veröffentlicht, haftet als Täter!

07.05.2011: Wer unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke (Fotos, Texte usw.) mittels RSS- Feed im Internet veröffentlicht, so dass sie von Dritten abrufbar sind, macht sie öffentlich zugänglich i. S. d. § 19a UrhG und haftet damit dem Urheber als "Täter" und nicht nur als "Störer" gem. § 97 II S.1 UrhG auf Schadensersatz.

In dem vom Amtsgericht Hamburg am 27.09.2010 entschiedenen Fall, veröffentlichte der Kläger auf der Internetseite www.drweb.de ein von ihm erstelltes Foto und einen von ihm verfassten Text. Das Foto und der Text wurden von dem Beklagten, der ebenfalls eine Webseite betreibt, mittels eines RSS-Feed auf dessen Webpage eingebunden und damit Dritten zugänglich gemacht. Der Kläger hatte jedoch nur dem Betreiber der Seite www.drweb.de gestattet, diese Dateien für seine Homepage zu verwenden. Der Überlassung des Fotos und des Textes an Dritte, wie zum Beispiel dem Beklagten, hatte der Kläger nicht zugestimmt. Für diese unberechtigte Veröffentlichung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz.

Einstellen fremder Fotos und Texte ins Internet ist "öffentliches Zugänglichmachen" i. S. d. § 19a UrhG.

Das Amtsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte Fotos und Texte auf seiner Internetseite einstellt und sie damit für andere abrufbar macht, das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Zugänglichmachens" i. S. d. § 19a UrhG verwirklicht.

Erfolgt die Nutzung der Fotos und Texte ohne Einwilligung des Urhebers, so handelt der Verletzer "unbefugt".

Indem der Beklagte das Foto und den Text des Klägers Dritten öffentlich zugänglich machte, nutzte der Beklagte diese urheberrechtlichen geschützten Werke in einer Weise, wie sie grundsätzlich nur dem Kläger zusteht, dem Schöpfer bzw. "Hersteller" dieser Werke. Nur dieser hat das Recht, seine Werke öffentlich wiederzugeben oder jemanden hierzu zu berechtigen. Durch die öffentliche Zugänglichmachung hat der Beklagte eine Verletzung an den Urheberrechten des Klägers begangen. Da er für die Einbindung der Dateien auf seiner Webpage keine Einwilligung, sprich Erlaubnis des Klägers hatte, handelte er auch "unbefugt".

Unwissenheit schützt nicht! Wer, ohne es zu wissen, urheberrechtlich geschützte Werke online stellt, haftet als "Täter" auch für Schadensersatz.

Wer fremde Leistungen nutzen will und sei es nur, um Fotos und Texte auf seiner Homepage einzubinden, der muss sich seiner Berechtigung vergewissern. D. h., er muss vor Verwendung klären, ob Bilder oder Texte urheberrechtlich geschützt sind. Es nicht zu wissen, ist keine Ausrede! Wenn die Werke urheberrechtlich geschützt sind, muss derjenige sich außerdem von dem scheinbaren Urheber nachweisen lassen, dass dieser zur Überlassung der Rechte an den Werken auch berechtigt ist. Wer das nicht tut, handelt fahrlässig und haftet dadurch nicht nur als Störer, sondern als Täter!

Der Unterschied zwischen Täter und Störer liegt darin, dass der Täter, anders als der Störer, selbst vorsätzlich oder fahrlässig die Rechtsverletzung begangen hat, während der Störer die Rechtsverletzung "nur" einem Dritten ermöglicht hat. Hinsichtlich der Haftung steht der Täter wesentlich schlechter als der Störer, da der Täter nicht nur Unterlassung schuldet, sondern auch Schadensersatz! So hatte der Beklagte vorliegend nicht nur die anwaltlichen Abmahnkosten für die Unterlassung zu bezahlen, sondern auch Schadensersatz in Form einer sog. Lizenzanalogie für Foto und Text. Kostenpunkt: 240 Euro.

Monday, May 2, 2011

Alkohol am Steuer - absolute, relative Fahruntüchtigkeit oder Ordnungswidrigkeit?

Beträgt die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 ‰ und mehr, wird eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Bei einer BAK von 0,2 ‰ bis unter 1,1 ‰ sowie einem Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und zusätzlich alkohol- bzw. drogenbedingten Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es müssen Umstände beim Fahrer vorliegen, die für das Gericht den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Hier ist entscheidend, ob das konkrete Verhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und der Fahrer sich im nüchternen Zustand nicht anders gefahren wäre. Es müssen typische Ausfallerscheinungen von der Polizei beobachtet worden sein. Fahrfehler passieren aber auch nüchternen Fahrern. Zu schnelles Fahren alleine würde nicht genügen. Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt/beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Beschuldigte ein Kfz nicht mehr führen.

Es droht die Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Die Geldstrafe beläuft sich etwa auf ein Monatsnettoeinkommen. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel für ca. ein Jahr entzogen.

Eine folgenlose Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Alkohol (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1 ‰ BAK) bzw. Drogeneinwirkung erfüllt lediglich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Dem Betroffenen droht beim erstmaligen Verstoß ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Zusätzlich wird sein Punktekonto mit vier Punkten belastet.

Dem Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der während des Autofahrens Alkohol trinkt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht (mindestens 0,1 mg/l AAK oder 0,2 ‰ BAK) handelt gemäß § 24c StVG ebenfalls ordnungswidrig. Ihm drohen eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR und zwei Punkte.

Der Fahrradfahrer macht sich erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ strafbar. Die Fahrerlaubnis kann allein aufgrund des Strafrechts nicht entzogen werden.

Mit der strafrechtlichen Verurteilung oder dem Erlass des Bußgeldbescheides sind die Folgen der Trunkenheitsfahrt jedoch noch nicht abgeschlossen. Es drohen weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist ausgesprochen, kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis schon drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr, wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, dazu zählen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, Fahrerlaubnisentziehung wegen Medikamenten oder Drogen und Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder wenn Anhaltspunkte beim Antragsteller für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, zusätzlich eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.

Tuesday, April 26, 2011

Wer musikalische Früherziehung unterrichtet, darf nicht mehr Mitglied der Künstlersozialkasse werden

Die bisherige Rechtsprechung des BSG sah vor, dass auch diejenigen Musik lehren, die mit Kindern unter 6 Jahren unter Einsatz von Orffschen Instrumenten und Musikkassetten Rhythmus- und Klangübungen durchführen (Rechtsprechung seit 14.12.1994, 3/12 RK 80/92).

In seiner Entscheidung vom 01.10.2009 ist das BSG (B 3 KS 2/08 R) davon abgerückt und hat gleichzeitig klargestellt, dass auch das Unterrichten von Kindern unter 6 Jahren noch „Lehre von Musik" i. S. d. § 2 S. 1 KSVG sein kann, aber nur wenn den Kindern schwerpunktmäßig eigene Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer Betätigungen gerichtet sind. Das heißt, nur wer einem Kind musikalischen Fachunterricht erteilt, sprich ein „klassisches" Instrument unterrichtet, lehrt Musik i. S. d. § 2 S. 1 KSVG. Das BSG begründet sein Abrücken von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass dieser weite Begriff der „Lehre von Musik" nicht in den Gesetzesmaterialien angelegt und vom Sinn und Zweck des KSVG gerechtfertigt sei.

Die Begründung des BSG für diesen Kurswechsel ist sehr schwach, denn die Gesetzesmaterialien waren auch bei der anders lautenden Entscheidung im Jahr 1994 bereits bekannt und auch der Sinn und Zweck des KSVG hat sich seither nicht geändert. Die Rechtsprechung verfolgt vielmehr schlicht den Zweck, den Zugang zur Künstlersozialkasse wieder zu verschließen, der sich hier einem größeren Personenkreis ohne künstlerisches Fachstudium eröffnet hatte.

Monday, April 11, 2011

Minderjähriger haftet für urheberrechtswidrige Verlinkung

Es ist zulässig, dass ein Minderjähriger für eine urheberrechtswidrige Verlinkung 7.000 Euro Schadensersatz und 2.000 Euro Abmahnkosten zahlen muss.

Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Rechteinhaber an einem Musikstück einen Minderjährigen, der eine eigene Website im Internet betrieb. Der Minderjährige setzte auf seiner Homepage einen Link zu einer unzulässigen P2P-Tauschbörse. Daraufhin mahnte der Rechteinhaber den Minderjährigen ab und verlangte Kostenersatz sowie 7.000 Euro Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach dem Kläger den Anspruch zu.

Nach Meinung des Gerichts kommt der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz hierbei nicht zum Tragen, da es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch aus dem Deliktsrecht handelt. Nach dem Deliktsrecht haftet der Minderjährige im vorliegenden Fall vollverantwortlich. (BGH, Urteil vom 03.02.11 - I ZA 17/10)

Tuesday, April 5, 2011

April, April! – Kuriose Gesetze und Urteile zum 1. April

Während meteorologisch gesehen der Frühling längst begonnen hat, zeigt auch die Natur wieder ihre Farbenpracht in den ersten sprießenden Krokussen und Narzissen. Der April, der als der Frühlingsmonat Nummer eins gilt, rückt in großen Schritten heran und gibt sich - trotz des ihm nachgesagten launischen Wetters - zumindest an seinem Monatsersten stets äußerst heiter, wenn auch in anderer Hinsicht. Die Redaktion von anwalt.de hat die interessantesten Informationen rund um den 1. April sowie den gebräuchlichen Aprilscherz zusammengefasst, wobei auch verwunderliche Gesetze und kuriose Urteile nicht zu kurz kommen.


Aprilscherze sind heute vor allem noch bei Kindern beliebt. Kuriose Urteile dürften allerdings mehr die Erwachsenen tangieren.
Woher stammt der Brauch?

Dem Monatsersten wird schon seit jeher eine Unglückswirkung nachgesagt. So galten der 1. August (als Tag von Satans Himmelssturz), der 1. Dezember (als Tag der Feuervernichtung von Sodom und Gomorrha) und allen voran der 1. April (als Geburtstag von Judas Iskariot, dem Verräter Jesu) als die unglücksreichsten Tage eines Kalenderjahres. In altrömischen Auflistungen kann der 1. April ebenfalls unter den „verworfenen Tagen” oder „Schwendtagen” (= Unglückstage) gefunden werden.

In Bayern kann das erste „in den April schicken” für das Jahr 1618 belegt werden, für den Rest Deutschlands für 1631. Doch dieser Brauch lässt sich im gesamten indogermanischen Siedlungsraum nachweisen. Das Wort „Aprilnarr” kam in Deutschland erstmals in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf. Auch in den Werken von Johann Wolfgang von Goethe finden sich Hinweise auf das „in den April schicken”. Der „Aprilscherz” hingegen kann nur bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt werden.

Für die Entstehung des Brauches und seinen Sinn kursieren mehrere Vermutungen, doch keine davon ist unwiderlegbar. So sehen einige eine Verbindung zwischen Aprilscherz und dem launischen Wetter, andere meinen, in der Geschichte des französischen König Heinrich IV. eine Erklärung zu finden: Der König war jungen Damen gegenüber sehr angetan. Als er eines Tages der Bitte um eine Verabredung in einem abgelegenen Lustschlösschen nachkam, fand er sich überraschenderweise dem gesamten Hofstaat inklusive seiner Ehefrau gegenüber, die sich dann auch noch für seine Teilnahme am „Narrenball” bedankte.

Andere Länder, andere Sitten?

Nein, in diesem Fall nicht ganz. Denn der Aprilscherz ist fast in der ganzen Welt verbreitet. In Amerika, Australien, Südafrika und Indien feiern die Menschen den „April Fool's Day” (= Tag der Aprilnarren) und dort bindet man Mitmenschen an diesem Tag ebenso einen Bären auf wie in Frankreich und Italien. Allerdings wird der Aprilnarr dort als „poisson d'avril” bzw. „pesce d'aprile” (= Aprilfisch) bezeichnet. Die Redensart ist darauf zurückzuführen, dass ein Fisch, der auf den Köder am Angelhaken hereinfällt, als dummes Tier belächelt wird.

Unter dem Aspekt, dass der Brauch des Aprilscherzes weit über den Globus verstreut zu finden ist, könnte im Übrigen die Ursprungstheorie des wechselhaften Wetters widerlegt sein, da in anderen Erdregionen die Wetterlage im April gänzlich anders und viel stabiler ist.

Der Aprilscherz von heute

Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts waren Aprilscherze durchaus üblich und die Menschen schickten sich mit Eifer gegenseitig in den April. Auch noch in den 70er und 80er Jahren waren Aprilscherze sehr beliebt. Denn zum 1. April stellten viele Unternehmen neue Auszubildende ein, die an ihrem ersten Arbeitstag oft Opfer von Streichen der alteingesessenen Arbeitskollegen wurden.

Heutzutage dagegen nehmen Aprilscherze immer mehr ab. Wenn überhaupt, dann führen Erwachsene nur noch Familie, Freunde oder Arbeitskollegen an der Nase herum. Und obwohl Aprilscherze am ehesten noch unter Kindern üblich sind, lässt sich auch hier ein Rückgang erkennen.

Wenngleich bereits 1774 der erste Zeitungs-Aprilscherz aufkam, scheint man heute mehr und mehr dazu überzugehen, Aprilscherze quer durch die Medien zu verbreiten. Im 18. Jahrhundert fielen die Menschen auf die Meldung herein, man könne nicht nur Ostereier, sondern auch Hühner in allen möglichen Farben züchten, wenn man deren Umgebung in der gewünschten Farbe streicht. Die Hühner würden sich dann an ihre Umgebung anpassen.

Doch auch in der heutigen Zeit lassen sich die Menschen durch Berichte in den Medien verschaukeln. Neben Zeitung und Fernsehen scheint sich der Rundfunk dazu am geeignetsten zu erweisen, da man gesprochenen Worten meist mehr Glauben schenkt und sie nicht nochmals nachlesen kann wie in der Zeitung oder im Internet.

Heutzutage wird auch das World Wide Web für die Verbreitung von Aprilscherzen genutzt. Ob als E-Mails oder Post auf der Website - die Verbreitungsgeschwindigkeit ist enorm. Erstaunlicherweise wird hier der Wahrheitsgehalt nur selten überprüft, und je öfter eine Meldung erscheint, desto glaubwürdiger wirkt sie.

Gesetze und Gerichtsurteile, die vom 1. April stammen könnten...

Aus den USA hört man zuweilen von merkwürdigen Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Doch auch in Deutschland lassen sich vom Amtsschimmel befallene Rechtsvorschriften finden, die zumindest Anlass zum Schmunzeln geben.

So sieht beispielsweise die Hessische Landesverfassung in Art. 21 immer noch die Todesstrafe für besonders schwere Verbrechen vor. Da kann man nur froh sein, dass es den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht” aus Art. 31 des Grundgesetzes (GG) gibt.

Wer einen Ausflug an die Nordsee unternehmen und die Insel Helgoland erkunden möchte, sollte lieber zu Fuß gehen. Denn gemäß § 50 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auf Helgoland nicht nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch das Radfahren verboten.

Die Bundesagentur für Arbeit inklusive der Familienkasse zeigt sich überbürokratisch und stellt im Merkblatt zum Kindergeld ein für alle Mal unmissverständlich klar: „Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.” - Hätte man das gedacht?

Wer aber nun glaubt, Kuriositäten seien in Deutschland meist der Legislative zu verdanken, der irrt. Auch die deutschen Gerichte tragen mit kuriosen Urteilssprüchen oder ungewöhnlichen Verhandlungsfällen gelegentlich zur allgemeinen Belustigung oder Verwunderung bei.

So hätte der Fall einer Fahrzeughalterin glatt als Aprilscherz durchgehen können, deren Mann beim Betanken des Wagens fälschlicherweise zu Benzin anstatt Diesel griff und dadurch bei Fortsetzung der Fahrt einen Motorschaden verursachte. Die Fahrzeughalterin verklagte ihre Kfz-Vollkaskoversicherung allen Ernstes auf Leistung und wollte die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung ersetzt bekommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch letztendlich die Auffassung der Vorinstanzen: Das Betanken des Autos mit dem falschen Kraftstoff sei als Bedienungsfehler zu qualifizieren, aus dem kein (versicherter) Unfallschaden, sondern vielmehr ein (nicht versicherter) Betriebsschaden entstanden sei. Wer also falsch tankt, ist selbst schuld. (BGH, Urteil v. 25. 6. 2003, Az.: IV ZR 322/02)

Auch so mancher Gerichtsfall einer Hausratversicherung wundert einen und sorgt bereits angesichts der Beschreibung über das Zustandekommen des Versicherungsfalls beim Leser für Heiterkeit: Ein überaus intelligenter Hund nahm es seinem Herrchen übel, dass er allein zu Hause bleiben musste. Deshalb stopfte er den Abfluss des Waschbeckens mit Toilettenpapier aus und drehte anschließend das Wasser auf, sodass sich nicht nur das Badezimmer des Hundebesitzers in ein Schwimmbad verwandelte, sondern auch ein Wasserschaden in den darunter liegenden Wohnungen entstand (LG Hannover, Urteil v. 23.03.2000, Az.: 19 S 1986/99). In einem anderen Streitfall vergaß ein Mann angesichts seiner in Unterwäsche bekleideten Freundin die Kerzen auf dem gedeckten Esstisch, was einen Zimmerbrand zur Folge hatte und dem Paar Ärger mit der Hausratversicherung einbrachte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1999, Az.: 4 U 182/98). Doch sowohl bei dem einen als auch dem anderen Fall zeigten die Gerichte Verständnis für die Versicherungsnehmer. Der Hundebesitzer hätte zwar damit rechnen müssen, dass das Tier das Toilettenpapier zerfetzt. Die Verstopfung des Waschbeckens und das Öffnen des Wasserhahns seien allerdings nicht vorhersehbar gewesen. Auch gegenüber dem Mann, der den Reizen seiner Freundin erlag, zeigte sich das Gericht gnädig und rechnete ihm keine grobe Fahrlässigkeit zu, weshalb auch hier die Versicherung zur Leistung verpflichtet war.

Für Verwunderung über das gefällte Gerichtsurteil sorgt auch der Fall eines Joggers, der auf seiner Tour stürzte, als ihm ein nicht angeleinter Hund zwischen die Beine sprang. Statt lediglich die Hundebesitzerin wegen der fehlenden Leine in die Pflicht zu nehmen, lasteten die Richter dem Jogger ein 30-prozentiges Mitverschulden an: Da der Hund schon aus weiter Entfernung zu sehen gewesen sei, sei es für den Jogger zumutbar gewesen, einen Bogen zu laufen oder das Tempo beim Näherkommen zu verringern. Tiere verhielten sich bekannterweise unberechenbar und daher bestehe die Pflicht, sich darauf einzustellen und entsprechend vorsichtig zu sein. (OLG Koblenz, Urteil vom 3.07. 2003, Az.: 5 U 27/03)

In diesem Sinne bleibt nur zu hoffen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die deutschen Behörden und Gerichte weiterhin Humor bewahren und uns auch in Zukunft fleißig mit merkwürdigen Paragrafen, erstaunlichen Erkenntnissen und kuriosen Urteilssprüchen zum Schmunzeln bringen.