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Monday, May 2, 2011

Alkohol am Steuer - absolute, relative Fahruntüchtigkeit oder Ordnungswidrigkeit?

Beträgt die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 ‰ und mehr, wird eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Bei einer BAK von 0,2 ‰ bis unter 1,1 ‰ sowie einem Nachweis von Medikamenten oder Drogen im Blut und zusätzlich alkohol- bzw. drogenbedingten Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es müssen Umstände beim Fahrer vorliegen, die für das Gericht den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Hier ist entscheidend, ob das konkrete Verhalten typischerweise bei alkohol- bzw. drogenbeeinflussten Fahrern vorkommt und der Fahrer sich im nüchternen Zustand nicht anders gefahren wäre. Es müssen typische Ausfallerscheinungen von der Polizei beobachtet worden sein. Fahrfehler passieren aber auch nüchternen Fahrern. Zu schnelles Fahren alleine würde nicht genügen. Bei Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt/beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Beschuldigte ein Kfz nicht mehr führen.

Es droht die Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Die Geldstrafe beläuft sich etwa auf ein Monatsnettoeinkommen. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel für ca. ein Jahr entzogen.

Eine folgenlose Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Alkohol (0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration [AAK] oder mehr oder 0,5 bis unter 1,1 ‰ BAK) bzw. Drogeneinwirkung erfüllt lediglich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Dem Betroffenen droht beim erstmaligen Verstoß ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Zusätzlich wird sein Punktekonto mit vier Punkten belastet.

Dem Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der während des Autofahrens Alkohol trinkt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht (mindestens 0,1 mg/l AAK oder 0,2 ‰ BAK) handelt gemäß § 24c StVG ebenfalls ordnungswidrig. Ihm drohen eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR und zwei Punkte.

Der Fahrradfahrer macht sich erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ strafbar. Die Fahrerlaubnis kann allein aufgrund des Strafrechts nicht entzogen werden.

Mit der strafrechtlichen Verurteilung oder dem Erlass des Bußgeldbescheides sind die Folgen der Trunkenheitsfahrt jedoch noch nicht abgeschlossen. Es drohen weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist ausgesprochen, kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis schon drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr, wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, dazu zählen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, Fahrerlaubnisentziehung wegen Medikamenten oder Drogen und Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, oder wenn Anhaltspunkte beim Antragsteller für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, zusätzlich eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.

Monday, December 13, 2010

iPad Vermarktung erfolgreich gestartet: Axel Springer Media Impact gewinnt Volkswagen als Exklusivkunden für BILD iPad

Einer der erfolgversprechenden Ansatzpunkte für die Verhinderung eines Fahrverbotes nach einem Verkehrsverstoß kann die Geltendmachung eines sog. „Augenblicksversagens" sein.

Denn auch im Falle einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht vor, sofern dem Betroffenen bei Begehung der Zuwiderhandlung nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Was heißt „Augenblicksversagen" genau?

Hierunter wird eine momentane Unaufmerksamkeit verstanden, die auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht stets vermeiden kann.

Warum steht das Augenblicksversagen einem Fahrverbot entgegen?

In der Bußgeldkatalogverordnung ist geregelt, dass für bestimmte schwerwiegende Verfehlungen im Straßenverkehr, wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel, ein Fahrverbot zu verhängen ist. Es handelt sich jedoch nicht um einen Gesetzesbefehl, der automatisch für jeden Fall verbindlich ist, sondern um Regelbespiele. Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt voraus, dass die Zuwiderhandlung unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Eine grobe Pflichtenverletzung ist bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels, wie z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h, wegen der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat indiziert.

Jedoch muss es sich darüber hinaus im Einzelfall um eine Verfehlung des Betroffenen handeln, die auch in subjektiver Hinsicht auf besonderer Verantwortungslosigkeit des Fahrers, d.h. einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung, beruht. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Verwirklichung eines Regelbeispiels typischerweise diese besondere Verantwortungslosigkeit sowie Fahrlässigkeit gegeben ist, was die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt. Es sind aber auch atypische Konstellationen denkbar, in denen zugunsten des Betroffenen nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Leichte Fahrlässigkeit kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nachvollziehbar einwendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung oder die rote Ampel nur versehentlich nicht beachtet zu haben und dieses Versehen nicht seinerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Häufig glauben Auto- oder Motorradfahrer beispielsweise , sie befänden sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung außerhalb geschlossener Ortschaften, denn aus der Überlegung heraus, so mehr Profit zu machen, werden für Messanlagen oft Standorte gewählt, wo Straßen gut ausgebaut sind und entsprechend viele Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit erwartet werden. War der Betroffene, der in so einer „Radarfalle" geblitzt wurde, ortsfremd und konnte sich ihm aufgrund fehlender oder lückenhafter Bebauung auch nicht aufdrängen, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, so handelte er nur leicht fahrlässig.

Die Folge: Besondere Verantwortungslosigkeit kann dem Betroffenen in diesem Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Die Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbotes ist widerlegt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes muss abgesehen werden da der Verfehlung in subjektiver Hinsicht das vom Gesetz vorausgesetzte besondere Gewicht fehlt.

Betroffene sollten die für ein Augenblicksversagen sprechenden Umstände und Anhaltspunkte bereits im Verfahren vor der Bußgeldbehörde ausführlich und möglichst gestützt auf genaue Belege zur Tatörtlichkeit und Beschilderung (Karten, Foto, Video) darlegen. Nur wenn dies der Betroffene qualifiziert geltend macht, wird sich die Verfolgungsbehörde oder das Gericht mit der Möglichkeit des Augenblicksversagens und somit der Widerlegung der Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbots auseinandersetzen.

Tuesday, September 14, 2010

Blutentnahmen durch Polizei unzulässig? Wegweisender Beschluss des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Juli 2010, AZ. 2 BvR 1046/08) hat kürzlich beschlossen, dass in Fällen, in denen bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden muss, zuvor grundsätzlich ein Richter einzuschalten ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Frau Verfassungsbeschwerde erhoben, der aufgrund des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt eine Blutprobe entnommen worden war. Die damals ermittelnden Polizeibeamten hatten - ohne vorher einen Richter um Erlaubnis zu fragen - eine Blutentnahme angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschlossen, dass diese Vorgehensweise regelmäßig verfassungswidrig ist.

Hintergrund der Entscheidung:

Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach der gültigen Strafprozessordnung eine Blutentnahme in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Nur in Ausnahmefällen („Gefahr im Verzug") darf die Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten selbst angeordnet werden. Zwischen Juristen ist aber nun schon langem umstritten, wann eine solche „Gefahr im Verzug" vorliegt. Die Gerichte waren bislang oftmals davon ausgegangen, dass bei Blutentnahmen regelmäßig eine solche „Gefahr im Verzug" vorliege. Nach Ansicht der Gerichte wurde dies damit begründet, dass Blutentnahmen nun einmal üblicherweise kurzfristig durchgeführt werden müssen und daher gar keine Zeit gebe, einen Richter um Erlaubnis zu fragen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht jedoch vehement widersprochen. Auch bei grundsätzlich eiligen Blutentnahmen könne sehr wohl ein richterlicher Eildienst um Erlaubnis gefragt werden. Die Annahme einer „Gefahr im Verzug" müsse immer eine Ausnahme bleiben, die im Einzelfall gesondert begründet und dokumentiert werden muss.

Was rät der Strafverteidiger?

In Fällen, in denen durch eine Blutprobe eine bestimmte Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, eröffnet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes neue Verteidigungsstrategien. Insbesondere die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellte Pflicht, dass Polizeibeamte eine „Gefahr im Verzug" im Einzelfall ausführlich begründen und dokumentieren müssen, dürfte in der Praxis häufig nicht umgesetzt werden. Wem, beispielsweise wegen des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt, eine Blutprobe entnommen werden soll, dem ist dringend zu raten, der Blutprobe immer zu widersprechen. Die Blutentnahme wird hierdurch zu einem Zwangseingriff, der dann die richterliche Erlaubnis in aller Regel erforderlich macht. Durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wird dann im Nachhinein festzustellen sein, ob die neuen Begründungs- und Dokumentationspflichten des Bundesverfassungsgerichtes tatsächlich eingehalten worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann dies womöglich zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen. Ein vorher durchgeführter Atemalkoholtest ist in einem Strafverfahren nicht verwertbar, da hier nur die Ergebnisse der Blutentnahme als gesicherte Ergebnisse als Beweis anerkannt werden.