Die bisherige Rechtsprechung des BSG sah vor, dass auch diejenigen Musik lehren, die mit Kindern unter 6 Jahren unter Einsatz von Orffschen Instrumenten und Musikkassetten Rhythmus- und Klangübungen durchführen (Rechtsprechung seit 14.12.1994, 3/12 RK 80/92).
In seiner Entscheidung vom 01.10.2009 ist das BSG (B 3 KS 2/08 R) davon abgerückt und hat gleichzeitig klargestellt, dass auch das Unterrichten von Kindern unter 6 Jahren noch „Lehre von Musik" i. S. d. § 2 S. 1 KSVG sein kann, aber nur wenn den Kindern schwerpunktmäßig eigene Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer Betätigungen gerichtet sind. Das heißt, nur wer einem Kind musikalischen Fachunterricht erteilt, sprich ein „klassisches" Instrument unterrichtet, lehrt Musik i. S. d. § 2 S. 1 KSVG. Das BSG begründet sein Abrücken von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass dieser weite Begriff der „Lehre von Musik" nicht in den Gesetzesmaterialien angelegt und vom Sinn und Zweck des KSVG gerechtfertigt sei.
Die Begründung des BSG für diesen Kurswechsel ist sehr schwach, denn die Gesetzesmaterialien waren auch bei der anders lautenden Entscheidung im Jahr 1994 bereits bekannt und auch der Sinn und Zweck des KSVG hat sich seither nicht geändert. Die Rechtsprechung verfolgt vielmehr schlicht den Zweck, den Zugang zur Künstlersozialkasse wieder zu verschließen, der sich hier einem größeren Personenkreis ohne künstlerisches Fachstudium eröffnet hatte.
Tuesday, April 26, 2011
Monday, April 11, 2011
Minderjähriger haftet für urheberrechtswidrige Verlinkung
Es ist zulässig, dass ein Minderjähriger für eine urheberrechtswidrige Verlinkung 7.000 Euro Schadensersatz und 2.000 Euro Abmahnkosten zahlen muss.
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Rechteinhaber an einem Musikstück einen Minderjährigen, der eine eigene Website im Internet betrieb. Der Minderjährige setzte auf seiner Homepage einen Link zu einer unzulässigen P2P-Tauschbörse. Daraufhin mahnte der Rechteinhaber den Minderjährigen ab und verlangte Kostenersatz sowie 7.000 Euro Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach dem Kläger den Anspruch zu.
Nach Meinung des Gerichts kommt der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz hierbei nicht zum Tragen, da es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch aus dem Deliktsrecht handelt. Nach dem Deliktsrecht haftet der Minderjährige im vorliegenden Fall vollverantwortlich. (BGH, Urteil vom 03.02.11 - I ZA 17/10)
Im zugrundeliegenden Fall verklagte ein Rechteinhaber an einem Musikstück einen Minderjährigen, der eine eigene Website im Internet betrieb. Der Minderjährige setzte auf seiner Homepage einen Link zu einer unzulässigen P2P-Tauschbörse. Daraufhin mahnte der Rechteinhaber den Minderjährigen ab und verlangte Kostenersatz sowie 7.000 Euro Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach dem Kläger den Anspruch zu.
Nach Meinung des Gerichts kommt der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz hierbei nicht zum Tragen, da es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch aus dem Deliktsrecht handelt. Nach dem Deliktsrecht haftet der Minderjährige im vorliegenden Fall vollverantwortlich. (BGH, Urteil vom 03.02.11 - I ZA 17/10)
Tuesday, April 5, 2011
April, April! – Kuriose Gesetze und Urteile zum 1. April
Während meteorologisch gesehen der Frühling längst begonnen hat, zeigt auch die Natur wieder ihre Farbenpracht in den ersten sprießenden Krokussen und Narzissen. Der April, der als der Frühlingsmonat Nummer eins gilt, rückt in großen Schritten heran und gibt sich - trotz des ihm nachgesagten launischen Wetters - zumindest an seinem Monatsersten stets äußerst heiter, wenn auch in anderer Hinsicht. Die Redaktion von anwalt.de hat die interessantesten Informationen rund um den 1. April sowie den gebräuchlichen Aprilscherz zusammengefasst, wobei auch verwunderliche Gesetze und kuriose Urteile nicht zu kurz kommen.
Aprilscherze sind heute vor allem noch bei Kindern beliebt. Kuriose Urteile dürften allerdings mehr die Erwachsenen tangieren.
Woher stammt der Brauch?
Dem Monatsersten wird schon seit jeher eine Unglückswirkung nachgesagt. So galten der 1. August (als Tag von Satans Himmelssturz), der 1. Dezember (als Tag der Feuervernichtung von Sodom und Gomorrha) und allen voran der 1. April (als Geburtstag von Judas Iskariot, dem Verräter Jesu) als die unglücksreichsten Tage eines Kalenderjahres. In altrömischen Auflistungen kann der 1. April ebenfalls unter den „verworfenen Tagen” oder „Schwendtagen” (= Unglückstage) gefunden werden.
In Bayern kann das erste „in den April schicken” für das Jahr 1618 belegt werden, für den Rest Deutschlands für 1631. Doch dieser Brauch lässt sich im gesamten indogermanischen Siedlungsraum nachweisen. Das Wort „Aprilnarr” kam in Deutschland erstmals in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf. Auch in den Werken von Johann Wolfgang von Goethe finden sich Hinweise auf das „in den April schicken”. Der „Aprilscherz” hingegen kann nur bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt werden.
Für die Entstehung des Brauches und seinen Sinn kursieren mehrere Vermutungen, doch keine davon ist unwiderlegbar. So sehen einige eine Verbindung zwischen Aprilscherz und dem launischen Wetter, andere meinen, in der Geschichte des französischen König Heinrich IV. eine Erklärung zu finden: Der König war jungen Damen gegenüber sehr angetan. Als er eines Tages der Bitte um eine Verabredung in einem abgelegenen Lustschlösschen nachkam, fand er sich überraschenderweise dem gesamten Hofstaat inklusive seiner Ehefrau gegenüber, die sich dann auch noch für seine Teilnahme am „Narrenball” bedankte.
Andere Länder, andere Sitten?
Nein, in diesem Fall nicht ganz. Denn der Aprilscherz ist fast in der ganzen Welt verbreitet. In Amerika, Australien, Südafrika und Indien feiern die Menschen den „April Fool's Day” (= Tag der Aprilnarren) und dort bindet man Mitmenschen an diesem Tag ebenso einen Bären auf wie in Frankreich und Italien. Allerdings wird der Aprilnarr dort als „poisson d'avril” bzw. „pesce d'aprile” (= Aprilfisch) bezeichnet. Die Redensart ist darauf zurückzuführen, dass ein Fisch, der auf den Köder am Angelhaken hereinfällt, als dummes Tier belächelt wird.
Unter dem Aspekt, dass der Brauch des Aprilscherzes weit über den Globus verstreut zu finden ist, könnte im Übrigen die Ursprungstheorie des wechselhaften Wetters widerlegt sein, da in anderen Erdregionen die Wetterlage im April gänzlich anders und viel stabiler ist.
Der Aprilscherz von heute
Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts waren Aprilscherze durchaus üblich und die Menschen schickten sich mit Eifer gegenseitig in den April. Auch noch in den 70er und 80er Jahren waren Aprilscherze sehr beliebt. Denn zum 1. April stellten viele Unternehmen neue Auszubildende ein, die an ihrem ersten Arbeitstag oft Opfer von Streichen der alteingesessenen Arbeitskollegen wurden.
Heutzutage dagegen nehmen Aprilscherze immer mehr ab. Wenn überhaupt, dann führen Erwachsene nur noch Familie, Freunde oder Arbeitskollegen an der Nase herum. Und obwohl Aprilscherze am ehesten noch unter Kindern üblich sind, lässt sich auch hier ein Rückgang erkennen.
Wenngleich bereits 1774 der erste Zeitungs-Aprilscherz aufkam, scheint man heute mehr und mehr dazu überzugehen, Aprilscherze quer durch die Medien zu verbreiten. Im 18. Jahrhundert fielen die Menschen auf die Meldung herein, man könne nicht nur Ostereier, sondern auch Hühner in allen möglichen Farben züchten, wenn man deren Umgebung in der gewünschten Farbe streicht. Die Hühner würden sich dann an ihre Umgebung anpassen.
Doch auch in der heutigen Zeit lassen sich die Menschen durch Berichte in den Medien verschaukeln. Neben Zeitung und Fernsehen scheint sich der Rundfunk dazu am geeignetsten zu erweisen, da man gesprochenen Worten meist mehr Glauben schenkt und sie nicht nochmals nachlesen kann wie in der Zeitung oder im Internet.
Heutzutage wird auch das World Wide Web für die Verbreitung von Aprilscherzen genutzt. Ob als E-Mails oder Post auf der Website - die Verbreitungsgeschwindigkeit ist enorm. Erstaunlicherweise wird hier der Wahrheitsgehalt nur selten überprüft, und je öfter eine Meldung erscheint, desto glaubwürdiger wirkt sie.
Gesetze und Gerichtsurteile, die vom 1. April stammen könnten...
Aus den USA hört man zuweilen von merkwürdigen Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Doch auch in Deutschland lassen sich vom Amtsschimmel befallene Rechtsvorschriften finden, die zumindest Anlass zum Schmunzeln geben.
So sieht beispielsweise die Hessische Landesverfassung in Art. 21 immer noch die Todesstrafe für besonders schwere Verbrechen vor. Da kann man nur froh sein, dass es den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht” aus Art. 31 des Grundgesetzes (GG) gibt.
Wer einen Ausflug an die Nordsee unternehmen und die Insel Helgoland erkunden möchte, sollte lieber zu Fuß gehen. Denn gemäß § 50 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auf Helgoland nicht nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch das Radfahren verboten.
Die Bundesagentur für Arbeit inklusive der Familienkasse zeigt sich überbürokratisch und stellt im Merkblatt zum Kindergeld ein für alle Mal unmissverständlich klar: „Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.” - Hätte man das gedacht?
Wer aber nun glaubt, Kuriositäten seien in Deutschland meist der Legislative zu verdanken, der irrt. Auch die deutschen Gerichte tragen mit kuriosen Urteilssprüchen oder ungewöhnlichen Verhandlungsfällen gelegentlich zur allgemeinen Belustigung oder Verwunderung bei.
So hätte der Fall einer Fahrzeughalterin glatt als Aprilscherz durchgehen können, deren Mann beim Betanken des Wagens fälschlicherweise zu Benzin anstatt Diesel griff und dadurch bei Fortsetzung der Fahrt einen Motorschaden verursachte. Die Fahrzeughalterin verklagte ihre Kfz-Vollkaskoversicherung allen Ernstes auf Leistung und wollte die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung ersetzt bekommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch letztendlich die Auffassung der Vorinstanzen: Das Betanken des Autos mit dem falschen Kraftstoff sei als Bedienungsfehler zu qualifizieren, aus dem kein (versicherter) Unfallschaden, sondern vielmehr ein (nicht versicherter) Betriebsschaden entstanden sei. Wer also falsch tankt, ist selbst schuld. (BGH, Urteil v. 25. 6. 2003, Az.: IV ZR 322/02)
Auch so mancher Gerichtsfall einer Hausratversicherung wundert einen und sorgt bereits angesichts der Beschreibung über das Zustandekommen des Versicherungsfalls beim Leser für Heiterkeit: Ein überaus intelligenter Hund nahm es seinem Herrchen übel, dass er allein zu Hause bleiben musste. Deshalb stopfte er den Abfluss des Waschbeckens mit Toilettenpapier aus und drehte anschließend das Wasser auf, sodass sich nicht nur das Badezimmer des Hundebesitzers in ein Schwimmbad verwandelte, sondern auch ein Wasserschaden in den darunter liegenden Wohnungen entstand (LG Hannover, Urteil v. 23.03.2000, Az.: 19 S 1986/99). In einem anderen Streitfall vergaß ein Mann angesichts seiner in Unterwäsche bekleideten Freundin die Kerzen auf dem gedeckten Esstisch, was einen Zimmerbrand zur Folge hatte und dem Paar Ärger mit der Hausratversicherung einbrachte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1999, Az.: 4 U 182/98). Doch sowohl bei dem einen als auch dem anderen Fall zeigten die Gerichte Verständnis für die Versicherungsnehmer. Der Hundebesitzer hätte zwar damit rechnen müssen, dass das Tier das Toilettenpapier zerfetzt. Die Verstopfung des Waschbeckens und das Öffnen des Wasserhahns seien allerdings nicht vorhersehbar gewesen. Auch gegenüber dem Mann, der den Reizen seiner Freundin erlag, zeigte sich das Gericht gnädig und rechnete ihm keine grobe Fahrlässigkeit zu, weshalb auch hier die Versicherung zur Leistung verpflichtet war.
Für Verwunderung über das gefällte Gerichtsurteil sorgt auch der Fall eines Joggers, der auf seiner Tour stürzte, als ihm ein nicht angeleinter Hund zwischen die Beine sprang. Statt lediglich die Hundebesitzerin wegen der fehlenden Leine in die Pflicht zu nehmen, lasteten die Richter dem Jogger ein 30-prozentiges Mitverschulden an: Da der Hund schon aus weiter Entfernung zu sehen gewesen sei, sei es für den Jogger zumutbar gewesen, einen Bogen zu laufen oder das Tempo beim Näherkommen zu verringern. Tiere verhielten sich bekannterweise unberechenbar und daher bestehe die Pflicht, sich darauf einzustellen und entsprechend vorsichtig zu sein. (OLG Koblenz, Urteil vom 3.07. 2003, Az.: 5 U 27/03)
In diesem Sinne bleibt nur zu hoffen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die deutschen Behörden und Gerichte weiterhin Humor bewahren und uns auch in Zukunft fleißig mit merkwürdigen Paragrafen, erstaunlichen Erkenntnissen und kuriosen Urteilssprüchen zum Schmunzeln bringen.
Aprilscherze sind heute vor allem noch bei Kindern beliebt. Kuriose Urteile dürften allerdings mehr die Erwachsenen tangieren.
Woher stammt der Brauch?
Dem Monatsersten wird schon seit jeher eine Unglückswirkung nachgesagt. So galten der 1. August (als Tag von Satans Himmelssturz), der 1. Dezember (als Tag der Feuervernichtung von Sodom und Gomorrha) und allen voran der 1. April (als Geburtstag von Judas Iskariot, dem Verräter Jesu) als die unglücksreichsten Tage eines Kalenderjahres. In altrömischen Auflistungen kann der 1. April ebenfalls unter den „verworfenen Tagen” oder „Schwendtagen” (= Unglückstage) gefunden werden.
In Bayern kann das erste „in den April schicken” für das Jahr 1618 belegt werden, für den Rest Deutschlands für 1631. Doch dieser Brauch lässt sich im gesamten indogermanischen Siedlungsraum nachweisen. Das Wort „Aprilnarr” kam in Deutschland erstmals in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf. Auch in den Werken von Johann Wolfgang von Goethe finden sich Hinweise auf das „in den April schicken”. Der „Aprilscherz” hingegen kann nur bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt werden.
Für die Entstehung des Brauches und seinen Sinn kursieren mehrere Vermutungen, doch keine davon ist unwiderlegbar. So sehen einige eine Verbindung zwischen Aprilscherz und dem launischen Wetter, andere meinen, in der Geschichte des französischen König Heinrich IV. eine Erklärung zu finden: Der König war jungen Damen gegenüber sehr angetan. Als er eines Tages der Bitte um eine Verabredung in einem abgelegenen Lustschlösschen nachkam, fand er sich überraschenderweise dem gesamten Hofstaat inklusive seiner Ehefrau gegenüber, die sich dann auch noch für seine Teilnahme am „Narrenball” bedankte.
Andere Länder, andere Sitten?
Nein, in diesem Fall nicht ganz. Denn der Aprilscherz ist fast in der ganzen Welt verbreitet. In Amerika, Australien, Südafrika und Indien feiern die Menschen den „April Fool's Day” (= Tag der Aprilnarren) und dort bindet man Mitmenschen an diesem Tag ebenso einen Bären auf wie in Frankreich und Italien. Allerdings wird der Aprilnarr dort als „poisson d'avril” bzw. „pesce d'aprile” (= Aprilfisch) bezeichnet. Die Redensart ist darauf zurückzuführen, dass ein Fisch, der auf den Köder am Angelhaken hereinfällt, als dummes Tier belächelt wird.
Unter dem Aspekt, dass der Brauch des Aprilscherzes weit über den Globus verstreut zu finden ist, könnte im Übrigen die Ursprungstheorie des wechselhaften Wetters widerlegt sein, da in anderen Erdregionen die Wetterlage im April gänzlich anders und viel stabiler ist.
Der Aprilscherz von heute
Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts waren Aprilscherze durchaus üblich und die Menschen schickten sich mit Eifer gegenseitig in den April. Auch noch in den 70er und 80er Jahren waren Aprilscherze sehr beliebt. Denn zum 1. April stellten viele Unternehmen neue Auszubildende ein, die an ihrem ersten Arbeitstag oft Opfer von Streichen der alteingesessenen Arbeitskollegen wurden.
Heutzutage dagegen nehmen Aprilscherze immer mehr ab. Wenn überhaupt, dann führen Erwachsene nur noch Familie, Freunde oder Arbeitskollegen an der Nase herum. Und obwohl Aprilscherze am ehesten noch unter Kindern üblich sind, lässt sich auch hier ein Rückgang erkennen.
Wenngleich bereits 1774 der erste Zeitungs-Aprilscherz aufkam, scheint man heute mehr und mehr dazu überzugehen, Aprilscherze quer durch die Medien zu verbreiten. Im 18. Jahrhundert fielen die Menschen auf die Meldung herein, man könne nicht nur Ostereier, sondern auch Hühner in allen möglichen Farben züchten, wenn man deren Umgebung in der gewünschten Farbe streicht. Die Hühner würden sich dann an ihre Umgebung anpassen.
Doch auch in der heutigen Zeit lassen sich die Menschen durch Berichte in den Medien verschaukeln. Neben Zeitung und Fernsehen scheint sich der Rundfunk dazu am geeignetsten zu erweisen, da man gesprochenen Worten meist mehr Glauben schenkt und sie nicht nochmals nachlesen kann wie in der Zeitung oder im Internet.
Heutzutage wird auch das World Wide Web für die Verbreitung von Aprilscherzen genutzt. Ob als E-Mails oder Post auf der Website - die Verbreitungsgeschwindigkeit ist enorm. Erstaunlicherweise wird hier der Wahrheitsgehalt nur selten überprüft, und je öfter eine Meldung erscheint, desto glaubwürdiger wirkt sie.
Gesetze und Gerichtsurteile, die vom 1. April stammen könnten...
Aus den USA hört man zuweilen von merkwürdigen Gesetzen oder Gerichtsurteilen. Doch auch in Deutschland lassen sich vom Amtsschimmel befallene Rechtsvorschriften finden, die zumindest Anlass zum Schmunzeln geben.
So sieht beispielsweise die Hessische Landesverfassung in Art. 21 immer noch die Todesstrafe für besonders schwere Verbrechen vor. Da kann man nur froh sein, dass es den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht” aus Art. 31 des Grundgesetzes (GG) gibt.
Wer einen Ausflug an die Nordsee unternehmen und die Insel Helgoland erkunden möchte, sollte lieber zu Fuß gehen. Denn gemäß § 50 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auf Helgoland nicht nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch das Radfahren verboten.
Die Bundesagentur für Arbeit inklusive der Familienkasse zeigt sich überbürokratisch und stellt im Merkblatt zum Kindergeld ein für alle Mal unmissverständlich klar: „Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.” - Hätte man das gedacht?
Wer aber nun glaubt, Kuriositäten seien in Deutschland meist der Legislative zu verdanken, der irrt. Auch die deutschen Gerichte tragen mit kuriosen Urteilssprüchen oder ungewöhnlichen Verhandlungsfällen gelegentlich zur allgemeinen Belustigung oder Verwunderung bei.
So hätte der Fall einer Fahrzeughalterin glatt als Aprilscherz durchgehen können, deren Mann beim Betanken des Wagens fälschlicherweise zu Benzin anstatt Diesel griff und dadurch bei Fortsetzung der Fahrt einen Motorschaden verursachte. Die Fahrzeughalterin verklagte ihre Kfz-Vollkaskoversicherung allen Ernstes auf Leistung und wollte die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung ersetzt bekommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch letztendlich die Auffassung der Vorinstanzen: Das Betanken des Autos mit dem falschen Kraftstoff sei als Bedienungsfehler zu qualifizieren, aus dem kein (versicherter) Unfallschaden, sondern vielmehr ein (nicht versicherter) Betriebsschaden entstanden sei. Wer also falsch tankt, ist selbst schuld. (BGH, Urteil v. 25. 6. 2003, Az.: IV ZR 322/02)
Auch so mancher Gerichtsfall einer Hausratversicherung wundert einen und sorgt bereits angesichts der Beschreibung über das Zustandekommen des Versicherungsfalls beim Leser für Heiterkeit: Ein überaus intelligenter Hund nahm es seinem Herrchen übel, dass er allein zu Hause bleiben musste. Deshalb stopfte er den Abfluss des Waschbeckens mit Toilettenpapier aus und drehte anschließend das Wasser auf, sodass sich nicht nur das Badezimmer des Hundebesitzers in ein Schwimmbad verwandelte, sondern auch ein Wasserschaden in den darunter liegenden Wohnungen entstand (LG Hannover, Urteil v. 23.03.2000, Az.: 19 S 1986/99). In einem anderen Streitfall vergaß ein Mann angesichts seiner in Unterwäsche bekleideten Freundin die Kerzen auf dem gedeckten Esstisch, was einen Zimmerbrand zur Folge hatte und dem Paar Ärger mit der Hausratversicherung einbrachte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.1999, Az.: 4 U 182/98). Doch sowohl bei dem einen als auch dem anderen Fall zeigten die Gerichte Verständnis für die Versicherungsnehmer. Der Hundebesitzer hätte zwar damit rechnen müssen, dass das Tier das Toilettenpapier zerfetzt. Die Verstopfung des Waschbeckens und das Öffnen des Wasserhahns seien allerdings nicht vorhersehbar gewesen. Auch gegenüber dem Mann, der den Reizen seiner Freundin erlag, zeigte sich das Gericht gnädig und rechnete ihm keine grobe Fahrlässigkeit zu, weshalb auch hier die Versicherung zur Leistung verpflichtet war.
Für Verwunderung über das gefällte Gerichtsurteil sorgt auch der Fall eines Joggers, der auf seiner Tour stürzte, als ihm ein nicht angeleinter Hund zwischen die Beine sprang. Statt lediglich die Hundebesitzerin wegen der fehlenden Leine in die Pflicht zu nehmen, lasteten die Richter dem Jogger ein 30-prozentiges Mitverschulden an: Da der Hund schon aus weiter Entfernung zu sehen gewesen sei, sei es für den Jogger zumutbar gewesen, einen Bogen zu laufen oder das Tempo beim Näherkommen zu verringern. Tiere verhielten sich bekannterweise unberechenbar und daher bestehe die Pflicht, sich darauf einzustellen und entsprechend vorsichtig zu sein. (OLG Koblenz, Urteil vom 3.07. 2003, Az.: 5 U 27/03)
In diesem Sinne bleibt nur zu hoffen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die deutschen Behörden und Gerichte weiterhin Humor bewahren und uns auch in Zukunft fleißig mit merkwürdigen Paragrafen, erstaunlichen Erkenntnissen und kuriosen Urteilssprüchen zum Schmunzeln bringen.
Monday, March 28, 2011
Phishing, Skimming und Cash-Trapping – die neusten Betrügermaschen
Schon wieder machen Geldautomatenbetrüger Schlagzeilen. Sie werden immer raffinierter und entwickeln ständig neue Methoden, um ihren Opfern die Bankkonten leer zu räumen. Bereits 2010 teilte das Bundeskriminalamt (BKA) mit, dass die Zahl der Geldautomatenmanipulationen kontinuierlich ansteigt und allein im ersten Halbjahr 2010 beinahe die Anzahl des Vorjahres erreicht hatte. Ähnliches lässt sich auch im Hinblick auf Phishing feststellen. Doch wenn man die Maschen der Betrüger kennt, kann man in manchen Fällen vorbeugen oder sich durch aufmerksames Handeln davor schützen. Die Redaktion von anwalt.de informiert über Betrugsvarianten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Geldautomaten und Onlinebanking.
Augen auf am Geldautomaten! Mit Aufmerksamkeit und gesundem Misstrauen kann man den Maschen der Trickbetrüger entgehen.
Betrugsmethoden
Phishing
Der Ausdruck Phishing ist mittlerweile in der Bevölkerung sehr bekannt und wird meistens mit Onlinebanking in Verbindung gebracht. Der Begriff bezeichnet den Versuch, über gefälschte Websites, E-Mails oder Handy-Kurznachrichten (SMiShing) an die Zugangsdaten des Internetnutzers zu gelangen. Die Betrüger zeigen sich hier recht kreativ, denn es gibt in diesem Fall nicht nur eine Methode, die Opfer um ihr Erspartes zu erleichtern.
Am bekanntesten dürften wohl die betrügerischen E-Mails sein, die dem potenziellen Opfer zugesendet werden und ihn unter einem Vorwand auffordern, seine Zugangsdaten in ein Formular einzugeben oder eine bestimmte Website zu besuchen und sich dort mit seinen persönlichen Zugangsdaten einzuloggen. Enthält die entsprechende E-Mail einen solchen Link, verbirgt sich dahinter eine gefälschte oder infizierte Website. Die Betrüger ahmen im ersten Fall die seriöse Internetseite täuschend echt nach, sodass das Opfer keinen Verdacht schöpft. Jedoch kann der Link aus der E-Mail auch auf die seriöse Website verweisen, die durch sogenannte Malware infiziert wurde - oftmals ohne Kenntnis des Betreibers der Homepage.
Spear-Phishing bezeichnet einen gezielten Phishing-Angriff, beispielsweise auf die E-Mail-Adressen von bestimmten Personengruppen einer Universität, eines Sportvereins oder Ähnlichem. Denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass diese auch ein Konto bei der ortsansässigen Bank haben, weshalb auch die Trefferquote für die Betrüger höher einzustufen ist.
Skimming
Der englische Begriff bezeichnet das illegale Ausspähen von elektronischen Daten zu den Zahlungskarten der Opfer über das Auslesen des Magnetstreifens. Die Daten werden anschließend auf gefälschte Karten kopiert und der Kontoinhaber bemerkt den Angriff erst bei Abholung der Kontoauszüge, oder wenn die Bank ihn über die Überschreitung des Dispokredits informiert.
Beim Skimming gehen die Betrüger ähnlich erfinderisch vor wie auch beim Phishing. Es existieren bereits mehrere Betrugsmethoden, aber auch hier werden stetig neue Varianten entwickelt, um Zugriff auf die Konten der Opfer zu erhalten und an das Geld heranzukommen.
Der Geldautomat wird mit einem separaten Lesegerät versehen, das in Form eines Kunststoffrahmens direkt auf dem Einschubschacht angebracht wird; teilweise wird sogar eine komplette Frontplatte montiert. Das integrierte Lesegerät liest den Magnetstreifen aus und gibt so die darauf gespeicherten Daten an die Täter weiter. Mittels einer kleinen Funkkamera oberhalb des Tastenfeldes in einer angeklebten Kunststoffleiste wird gleichzeitig die PIN ausspioniert. Die stecknadelkopfgroße Kamera ist dabei so gut versteckt, dass sie selbst für aufmerksame und misstrauische Bankkunden kaum zu erkennen ist. Eine andere Variante ist ein täuschend echt aussehender Zahlenblock, welcher die Tastendrücke aufzeichnet und somit ebenfalls den Zugangscode zum Konto preisgibt. Die gefälschten Tastenfelder werden auf die eigentliche Tastatur geklebt und sind ebenfalls nicht einfach zu identifizieren.
Die Betrüger haben nun alles, was sie für ihr Vorhaben benötigen. Die Daten aus dem Lesegerät werden auf eine gefälschte Karte kopiert und durch die Eingabe der PIN rückt der Geldautomat die Beute heraus.
Wer nach diesen Informationen zukünftig nur den Automaten genau unter die Lupe nimmt, kann trotzdem zum Opfer der Trickbetrüger werden. Denn schon der Türöffner der Bankfiliale kann sich als Falle erweisen. Da bei manchen Banken zum Betreten des Geldautomatenraums die Bankkarte benutzt werden muss, bringen die Trickbetrüger hier ein zusätzliches Lesegerät an, durch das die Daten auf dem Magnetstreifen ausgelesen werden. Da man häufiger von manipulierten Geldautomaten als von Türöffnern hört, sind die Bankkunden wohl in diesem Fall auch nicht ganz so misstrauisch.
Besser dran ist man, wenn die Bankkarte nicht nur mit einem Magnetstreifen versehen ist, sondern auch einen Chip aufweist. Denn hier kann lediglich ein Teil der Daten ausgelesen werden. Doch obwohl seit Januar 2011 auf die Chiptechnologie umgestellt wurde, werden die Bankkarten zunächst weiterhin ebenfalls einen Magnetstreifen aufweisen, damit auch außerhalb Europas der Zahlungsverkehr gewährleistet ist. Ob sich die vom BKA deshalb vorgeschlagene „Zwei-Karten-Strategie” letztendlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Cash-Trapping
Dieser Begriff benennt die wohl neuste Art, Opfer um „ihr Bestes” zu erleichtern. Direkt über der Geldausgabe wird dabei ein baugleiches Fach montiert, das vom Kunden nicht offensichtlich als Attrappe erkannt werden kann. Obwohl der Geldautomat das Geld auswirft, geht der Kunde leer aus, denn die Scheine bleiben an einem Klebestreifen auf der Rückseite der Nachbildung hängen und können daher vom Automaten auch nicht wieder eingezogen werden. Da viele Kunden in einem solchen Fall einen technischen Defekt vermuten, verständigen sie unter Umständen erst später ihre Bank. Die Diebe sind bis dahin über alle Berge.
Schutzmaßnahmen
Wenn man sich in der Welt des Internets oder beim Gang zum Bankautomaten aufmerksam verhält und gewisse Tipps beherzigt, kann man sich oftmals erfolgreich gegen die Attacken der Betrüger schützen.
Um beim Onlinebanking oder -shopping nicht leichte Beute zu sein, sollte man zunächst darauf achten, dass das Betriebssystem auf dem neusten Stand ist und der Computer über die aktuellste Version des Antivirenprogramms und der Firewall verfügt. E-Mails von unbekannten Absendern am besten umgehend löschen und Anhänge solcher E-Mails gar nicht erst öffnen!
Sollten Sie durch eine scheinbar von Ihrer Bank stammende E-Mail aufgefordert werden, Ihre Kontodaten und PIN zu übermitteln, sollten Sie äußerst misstrauisch sein und auf keinen Fall der Aufforderung Folge leisten. Denn Ihre Bank würde sicherlich niemals nach Ihrer PIN fragen. Sollten Sie unsicher sein, unbedingt direkt bei der Bank nachfragen!
Insbesondere beim Einsatz von Kreditkarten sollte man auf eine sichere und verschlüsselte Verbindung achten. Ein Hinweis darauf ist die Kennzeichnung der Verbindung als SSL-Standard.
Auf den Weg zum Geldautomaten sollte man sich ebenfalls mit gesundem Misstrauen begeben. Dass man seine Bankkarte benutzen muss, um Zutritt zum Vorraum der Bank mit den Geldautomaten zu erhalten, ist bei vielen Banken gang und gäbe. Doch wird bereits für den Türöffner die PIN-Eingabe gefordert, handelt es sich mit recht hoher Wahrscheinlichkeit um einen Betrugsversuch. Obwohl die Gauner auch hier ihre Opfer finden, sollten Sie lieber Geldautomaten in Vorräumen benutzen, als frei zugängliche an Bahnsteigen etc.
Fallen am Automaten selbst Veränderungen auf, sollte man sich nicht scheuen, diese genauer zu untersuchen oder daran zu rütteln. Denn oftmals bringen die Betrüger die Attrappen und Vorrichtungen mit doppelseitigem Klebeband an, welche sich dann leicht enttarnen lassen.
Bei Eingabe der PIN kann man eine Hand oder den Geldbeutel als Sichtschutz zur Hilfe nehmen und über das Tastenfeld halten. Doch wiegen Sie sich dadurch nicht allzu sehr in Sicherheit, denn in einem Skimming-Fall wurde die Minikamera auch schon in dem über der Tastatur angebrachten Sichtschutz gefunden.
Behalten Sie Ihre Kontobewegungen im Auge und reagieren Sie unverzüglich bei Abweichungen. Informieren Sie umgehend Ihre Bank und lassen Sie die Karte sperren, denn: Die Banken haften erst nach Sperrung für einen Missbrauch Ihrer Bank- oder Kreditkarte. Der Sperrnotruf 116 116 ist eine weltweite und zentrale Rufnummer, welche aus dem Ausland unter Eingabe der jeweiligen Landesvorwahl ebenfalls erreichbar ist. Über diese Nummer können mehr als 90 % aller Zahlungskarten gesperrt werden. Eine vorherige Registrierung ist nicht erforderlich.
(HEI)
Foto: ©iStockphoto.com/pryzmat
Augen auf am Geldautomaten! Mit Aufmerksamkeit und gesundem Misstrauen kann man den Maschen der Trickbetrüger entgehen.
Betrugsmethoden
Phishing
Der Ausdruck Phishing ist mittlerweile in der Bevölkerung sehr bekannt und wird meistens mit Onlinebanking in Verbindung gebracht. Der Begriff bezeichnet den Versuch, über gefälschte Websites, E-Mails oder Handy-Kurznachrichten (SMiShing) an die Zugangsdaten des Internetnutzers zu gelangen. Die Betrüger zeigen sich hier recht kreativ, denn es gibt in diesem Fall nicht nur eine Methode, die Opfer um ihr Erspartes zu erleichtern.
Am bekanntesten dürften wohl die betrügerischen E-Mails sein, die dem potenziellen Opfer zugesendet werden und ihn unter einem Vorwand auffordern, seine Zugangsdaten in ein Formular einzugeben oder eine bestimmte Website zu besuchen und sich dort mit seinen persönlichen Zugangsdaten einzuloggen. Enthält die entsprechende E-Mail einen solchen Link, verbirgt sich dahinter eine gefälschte oder infizierte Website. Die Betrüger ahmen im ersten Fall die seriöse Internetseite täuschend echt nach, sodass das Opfer keinen Verdacht schöpft. Jedoch kann der Link aus der E-Mail auch auf die seriöse Website verweisen, die durch sogenannte Malware infiziert wurde - oftmals ohne Kenntnis des Betreibers der Homepage.
Spear-Phishing bezeichnet einen gezielten Phishing-Angriff, beispielsweise auf die E-Mail-Adressen von bestimmten Personengruppen einer Universität, eines Sportvereins oder Ähnlichem. Denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass diese auch ein Konto bei der ortsansässigen Bank haben, weshalb auch die Trefferquote für die Betrüger höher einzustufen ist.
Skimming
Der englische Begriff bezeichnet das illegale Ausspähen von elektronischen Daten zu den Zahlungskarten der Opfer über das Auslesen des Magnetstreifens. Die Daten werden anschließend auf gefälschte Karten kopiert und der Kontoinhaber bemerkt den Angriff erst bei Abholung der Kontoauszüge, oder wenn die Bank ihn über die Überschreitung des Dispokredits informiert.
Beim Skimming gehen die Betrüger ähnlich erfinderisch vor wie auch beim Phishing. Es existieren bereits mehrere Betrugsmethoden, aber auch hier werden stetig neue Varianten entwickelt, um Zugriff auf die Konten der Opfer zu erhalten und an das Geld heranzukommen.
Der Geldautomat wird mit einem separaten Lesegerät versehen, das in Form eines Kunststoffrahmens direkt auf dem Einschubschacht angebracht wird; teilweise wird sogar eine komplette Frontplatte montiert. Das integrierte Lesegerät liest den Magnetstreifen aus und gibt so die darauf gespeicherten Daten an die Täter weiter. Mittels einer kleinen Funkkamera oberhalb des Tastenfeldes in einer angeklebten Kunststoffleiste wird gleichzeitig die PIN ausspioniert. Die stecknadelkopfgroße Kamera ist dabei so gut versteckt, dass sie selbst für aufmerksame und misstrauische Bankkunden kaum zu erkennen ist. Eine andere Variante ist ein täuschend echt aussehender Zahlenblock, welcher die Tastendrücke aufzeichnet und somit ebenfalls den Zugangscode zum Konto preisgibt. Die gefälschten Tastenfelder werden auf die eigentliche Tastatur geklebt und sind ebenfalls nicht einfach zu identifizieren.
Die Betrüger haben nun alles, was sie für ihr Vorhaben benötigen. Die Daten aus dem Lesegerät werden auf eine gefälschte Karte kopiert und durch die Eingabe der PIN rückt der Geldautomat die Beute heraus.
Wer nach diesen Informationen zukünftig nur den Automaten genau unter die Lupe nimmt, kann trotzdem zum Opfer der Trickbetrüger werden. Denn schon der Türöffner der Bankfiliale kann sich als Falle erweisen. Da bei manchen Banken zum Betreten des Geldautomatenraums die Bankkarte benutzt werden muss, bringen die Trickbetrüger hier ein zusätzliches Lesegerät an, durch das die Daten auf dem Magnetstreifen ausgelesen werden. Da man häufiger von manipulierten Geldautomaten als von Türöffnern hört, sind die Bankkunden wohl in diesem Fall auch nicht ganz so misstrauisch.
Besser dran ist man, wenn die Bankkarte nicht nur mit einem Magnetstreifen versehen ist, sondern auch einen Chip aufweist. Denn hier kann lediglich ein Teil der Daten ausgelesen werden. Doch obwohl seit Januar 2011 auf die Chiptechnologie umgestellt wurde, werden die Bankkarten zunächst weiterhin ebenfalls einen Magnetstreifen aufweisen, damit auch außerhalb Europas der Zahlungsverkehr gewährleistet ist. Ob sich die vom BKA deshalb vorgeschlagene „Zwei-Karten-Strategie” letztendlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Cash-Trapping
Dieser Begriff benennt die wohl neuste Art, Opfer um „ihr Bestes” zu erleichtern. Direkt über der Geldausgabe wird dabei ein baugleiches Fach montiert, das vom Kunden nicht offensichtlich als Attrappe erkannt werden kann. Obwohl der Geldautomat das Geld auswirft, geht der Kunde leer aus, denn die Scheine bleiben an einem Klebestreifen auf der Rückseite der Nachbildung hängen und können daher vom Automaten auch nicht wieder eingezogen werden. Da viele Kunden in einem solchen Fall einen technischen Defekt vermuten, verständigen sie unter Umständen erst später ihre Bank. Die Diebe sind bis dahin über alle Berge.
Schutzmaßnahmen
Wenn man sich in der Welt des Internets oder beim Gang zum Bankautomaten aufmerksam verhält und gewisse Tipps beherzigt, kann man sich oftmals erfolgreich gegen die Attacken der Betrüger schützen.
Um beim Onlinebanking oder -shopping nicht leichte Beute zu sein, sollte man zunächst darauf achten, dass das Betriebssystem auf dem neusten Stand ist und der Computer über die aktuellste Version des Antivirenprogramms und der Firewall verfügt. E-Mails von unbekannten Absendern am besten umgehend löschen und Anhänge solcher E-Mails gar nicht erst öffnen!
Sollten Sie durch eine scheinbar von Ihrer Bank stammende E-Mail aufgefordert werden, Ihre Kontodaten und PIN zu übermitteln, sollten Sie äußerst misstrauisch sein und auf keinen Fall der Aufforderung Folge leisten. Denn Ihre Bank würde sicherlich niemals nach Ihrer PIN fragen. Sollten Sie unsicher sein, unbedingt direkt bei der Bank nachfragen!
Insbesondere beim Einsatz von Kreditkarten sollte man auf eine sichere und verschlüsselte Verbindung achten. Ein Hinweis darauf ist die Kennzeichnung der Verbindung als SSL-Standard.
Auf den Weg zum Geldautomaten sollte man sich ebenfalls mit gesundem Misstrauen begeben. Dass man seine Bankkarte benutzen muss, um Zutritt zum Vorraum der Bank mit den Geldautomaten zu erhalten, ist bei vielen Banken gang und gäbe. Doch wird bereits für den Türöffner die PIN-Eingabe gefordert, handelt es sich mit recht hoher Wahrscheinlichkeit um einen Betrugsversuch. Obwohl die Gauner auch hier ihre Opfer finden, sollten Sie lieber Geldautomaten in Vorräumen benutzen, als frei zugängliche an Bahnsteigen etc.
Fallen am Automaten selbst Veränderungen auf, sollte man sich nicht scheuen, diese genauer zu untersuchen oder daran zu rütteln. Denn oftmals bringen die Betrüger die Attrappen und Vorrichtungen mit doppelseitigem Klebeband an, welche sich dann leicht enttarnen lassen.
Bei Eingabe der PIN kann man eine Hand oder den Geldbeutel als Sichtschutz zur Hilfe nehmen und über das Tastenfeld halten. Doch wiegen Sie sich dadurch nicht allzu sehr in Sicherheit, denn in einem Skimming-Fall wurde die Minikamera auch schon in dem über der Tastatur angebrachten Sichtschutz gefunden.
Behalten Sie Ihre Kontobewegungen im Auge und reagieren Sie unverzüglich bei Abweichungen. Informieren Sie umgehend Ihre Bank und lassen Sie die Karte sperren, denn: Die Banken haften erst nach Sperrung für einen Missbrauch Ihrer Bank- oder Kreditkarte. Der Sperrnotruf 116 116 ist eine weltweite und zentrale Rufnummer, welche aus dem Ausland unter Eingabe der jeweiligen Landesvorwahl ebenfalls erreichbar ist. Über diese Nummer können mehr als 90 % aller Zahlungskarten gesperrt werden. Eine vorherige Registrierung ist nicht erforderlich.
(HEI)
Foto: ©iStockphoto.com/pryzmat
Thursday, March 24, 2011
Kündigung während der Krankheit des Arbeitnehmers – Ist das zulässig?
Einer der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht ist der, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während einer Krankheit nicht kündigen darf. Auch wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung ist nicht allein wegen der Krankheit unwirksam.
Es gelten vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung wirksam ist.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per Mail, Fax oder mit fehlender Unterschrift sind immer unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich auch daraus ergeben, dass eine nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person die Kündigung erklärt. Manchmal kündigt sogar der falsche Arbeitgeber.
Wird lediglich mit der falschen Kündigungsfrist gekündigt, berührt dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Ist die Frist zu kurz berechnet, wird die Kündigung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigunsfrist wirksam. Anders als oft angenommen, muss der Arbeitgeber keine neue Kündigung aussprechen.
Sind die Formalien eingehalten, kommt es für die Wirksamkeit darauf an, wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind.
In einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig kaum erfolgreich gegen die Kündigung wehren.
In Betrieben mit mehr Mitarbeitern bestehen hingegen sehr gute Aussichten, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen. Der Arbeitsplatz wird selten gerettet. Üblicherweise werden die Streitigkeiten gegen Zahlung einer Abfindung von 0,5 bis 2 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr beendet.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Wird die Frist versäumt, ist meist nichts mehr zu retten.
Es gelten vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung wirksam ist.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per Mail, Fax oder mit fehlender Unterschrift sind immer unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich auch daraus ergeben, dass eine nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person die Kündigung erklärt. Manchmal kündigt sogar der falsche Arbeitgeber.
Wird lediglich mit der falschen Kündigungsfrist gekündigt, berührt dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Ist die Frist zu kurz berechnet, wird die Kündigung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigunsfrist wirksam. Anders als oft angenommen, muss der Arbeitgeber keine neue Kündigung aussprechen.
Sind die Formalien eingehalten, kommt es für die Wirksamkeit darauf an, wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind.
In einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig kaum erfolgreich gegen die Kündigung wehren.
In Betrieben mit mehr Mitarbeitern bestehen hingegen sehr gute Aussichten, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen. Der Arbeitsplatz wird selten gerettet. Üblicherweise werden die Streitigkeiten gegen Zahlung einer Abfindung von 0,5 bis 2 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr beendet.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Wird die Frist versäumt, ist meist nichts mehr zu retten.
Tuesday, March 15, 2011
Widerruf eines Mobilfunkvertrages bei gleichzeitigem Kauf eines 1 EUR Handy!
Die meisten Verbraucher wissen, dass sie bei einem über Internet abgeschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) oder bei einem Haustürgeschäft - von einigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben.
Widerrufsrechte bestehen aber auch zum Beispiel bei Teilzeitwohnrechte- und Verbraucherdarlehensverträgen. Daneben kommt ein Widerrufsrecht bei sogenannten sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen in Betracht.
So hat das AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010 (417 C 3787/10) entschieden, dass ein von einem Verbraucher im Ladengeschäft abgeschlossener Mobilfunkvertrag im Hinblick auf einen gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gemäß § 499 Abs. 1 BGB ist.
Konsequenz ist, dass ein derartiges Geschäft innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann mit der Folge, dass sowohl der Mobilfunkvertrag als auch der Handy-Kaufvertrag aufgelöst wird.
Hinweis: Vorsorglich sollte in einem solchen Fall (Kauf eines subventionierten Handys und Abschluss eines TK-Vertrages) der Widerruf gegenüber allen Vertragsbeteiligten (Provider und Handy-Verkäufer) erklärt werden.
Widerrufsrechte bestehen aber auch zum Beispiel bei Teilzeitwohnrechte- und Verbraucherdarlehensverträgen. Daneben kommt ein Widerrufsrecht bei sogenannten sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen in Betracht.
So hat das AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010 (417 C 3787/10) entschieden, dass ein von einem Verbraucher im Ladengeschäft abgeschlossener Mobilfunkvertrag im Hinblick auf einen gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gemäß § 499 Abs. 1 BGB ist.
Konsequenz ist, dass ein derartiges Geschäft innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden kann mit der Folge, dass sowohl der Mobilfunkvertrag als auch der Handy-Kaufvertrag aufgelöst wird.
Hinweis: Vorsorglich sollte in einem solchen Fall (Kauf eines subventionierten Handys und Abschluss eines TK-Vertrages) der Widerruf gegenüber allen Vertragsbeteiligten (Provider und Handy-Verkäufer) erklärt werden.
Wednesday, March 9, 2011
LG Köln: Witwe haftet für Filesharing des toten Ehegatten
Das Landgericht Köln kennt auch dann für den Anschlussinhaber keine Gnade, wenn der inzwischen verstorbene Ehepartner über eine Tauschbörse im Internet illegal geschützte Musik oder Filme verbreitet hat. Hier kommt sogar Schadensersatz in voller Höhe in Betracht.
Im zugrundeliegenden Fall wurde durch einen Rechtsinhaber festgestellt, dass über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde. Sodann wurde die ermittelte Anschlussinhaberin abgemahnt. Diese sollte neben Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auch Schadensersatz für die angebliche die Nutzung der Lizenz zahlen. Als die Witwe dies nicht wollte wurde gegen sie eine einstweilige Verfügung beantragt. Aus diesem Grunde beantragte sie Prozesskostenhilfe und brachte vor, dass sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies könne nur ihr verstorbener Mann gewesen sein.
Die Richter des Landegerichtes Köln interessante das nicht. Sie lehnten den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 21.01.2011 (Az. 28 O 482/10) ab, obwohl der Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung normalerweise allenfalls zur Unterlassung sowie zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet sind. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Anschlussinhaber darlegen und nachweisen kann, dass er nicht der Täter gewesen ist. Das Führen eines solchen Entlastungsbeweises ist jedoch schwierig, wenn der Ehegatten inzwischen verstorben ist. Die Kölner Richter - die für ihre harte Linie bekannt sind - pochen hier trotzdem auf der gleichen Beweislastverteilung.
Im zugrundeliegenden Fall wurde durch einen Rechtsinhaber festgestellt, dass über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde. Sodann wurde die ermittelte Anschlussinhaberin abgemahnt. Diese sollte neben Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auch Schadensersatz für die angebliche die Nutzung der Lizenz zahlen. Als die Witwe dies nicht wollte wurde gegen sie eine einstweilige Verfügung beantragt. Aus diesem Grunde beantragte sie Prozesskostenhilfe und brachte vor, dass sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies könne nur ihr verstorbener Mann gewesen sein.
Die Richter des Landegerichtes Köln interessante das nicht. Sie lehnten den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 21.01.2011 (Az. 28 O 482/10) ab, obwohl der Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung normalerweise allenfalls zur Unterlassung sowie zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet sind. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Anschlussinhaber darlegen und nachweisen kann, dass er nicht der Täter gewesen ist. Das Führen eines solchen Entlastungsbeweises ist jedoch schwierig, wenn der Ehegatten inzwischen verstorben ist. Die Kölner Richter - die für ihre harte Linie bekannt sind - pochen hier trotzdem auf der gleichen Beweislastverteilung.
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