Tuesday, April 24, 2012

Beim Finanzamt Klage einreichen?

Gegen den Steuerbescheid mussten Sie bereits fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch einlegen. Wenn Sie nunmehr gegen den Einspruchsbescheid vorgehen wollen, so müssen Sie dies wiederum innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der für Sie beschwerenden Entscheidung tun.

Da Sie den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht auch selbst führen können , können Sie nunmehr Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage einreichen. Viele fragen sich nunmehr, wo sie dies tun müssen.

Hierbei könnte man denken, dass außergerichtliche Angelegenheiten nur von einer Behörde, hier also dem Finanzamt, entgegengenommen werden und gerichtliche Angelegenheiten nur von einem Gericht. Sodann heißt es auch:

§ 64 Absatz 1 FGO

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Jedoch findet sich in der Finanzgerichtsordnung auch eine Regelung bezüglich der Pflicht zur Weiterleitung der Klageschrift, wenn diese bei einer Behörde eingereicht wurde.

§ 47 Absatz 2 FGO

Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

Somit haben Sie sogar zwei Möglichkeiten für die Einreichung Ihrer Klage und brauchen keine Angst haben, dass Sie die Klage eventuell bei einer falschen Stelle eingereicht haben.

Tuesday, February 21, 2012

„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“

Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet  eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung.  In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von 285,60 € an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von 386,75 €. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefonieret wird, ob einer oder 10 Briefe geschrieben wird. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getragen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. 100,00 € zu begrenzen.

Wenn Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, werden die Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.

Wednesday, December 14, 2011

Motorola erwirkt gegen Apple Verkaufsverbot für iPhone und iPad Modelle in Deutschland

Motorola hat gegen Apple Sales International vor dem Landgericht Mannheim ein Verkaufsverbot für alle Apple iPhone und iPad Modelle erwirkt, die den GPRS-Standard unterstützen. Apple wird diesbezüglich eine Patentrechtsverletzung vorgeworfen.

Am 09.12.2011 wurde von dem Landgericht Mannheim ein Urteil gesprochen, das für Apple möglicherweise gravierende Folgen für das Weihnachtsgeschäft hat (Az. 7 O 122/11). Die Richter entschieden, dass Apple vor allem die folgenden Geräte nicht in Deutschland anbieten und/oder liefern darf: Apple iPhone, Apple iPhone 3G, Apple iPad 3G, Apple iPhone 3GS, Apple iPhone 4, Apple iPad 3G sowie Apple iPad2 3G. Diese Modelle zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit GPRS ausgestattet sind. Dieses System wird auch im Internet eingesetzt und ermöglicht eine höhere Datenflussmenge.

In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, dass GPRS eine patentrechtlich geschützte Technologie enthält. Durch die Verwendung soll Apple das Patentrecht von Motorola verletzt haben. Aus diesem Grunde hatte Motorola Apple vor dem Landgericht Mannheim vor allem auf Unterlassung verklagt.

Demgegenüber beruft sich Konkurrent Apple darauf, dass ihn Motorola nicht einfach von der Verwendung dieses Patentes ausschließen dürfe. Vielmehr müsse ihm der Abschluss eines Lizenzvertrages zu fairen Konditionen angeboten werden. Ansonsten missbrauche Motorola seine marktbeherrschende Stellung und verstoße dadurch gegen Kartellrecht. Aus diesem Grunde hätte Motorola das von Apple im Vorfeld vorgelegte Vertragsangebot annehmen müssen.

Mit diesem Argument konnte Apple jedoch nicht das Landgericht Mannheim überzeugen. Die Richter begründeten das Verkaufsverbot vor allem damit, dass Apple nicht die Annahme dieses Vertragsangebotes erwarten durfte. Denn Apple hatte sich in den Lizenzbedingungen vorbehalten, dass es bei der Geltendmachung von rückwärtigen Schadensersatzansprüchen das Patent von Motorola für nichtig erklären möchte. Hierdurch gehe Apple jedoch zu weit. Apple müsse vielmehr auch Schadenersatzansprüche für zurückliegende Patentrechtsverletzungen anerkennen.

Wie sich das Urteil für das laufende Weihnachtsgeschäft auswirkt, hängt von Motorola ab. Denn Motorola kann das Verkaufsverbot direkt durchsetzen, wenn es eine Sicherheitsleistung von über 1.000.000 € hinterlegt. Voraussichtlich wird Apple gegen die Entscheidung in Berufung gehen.

LG Mannheim, Urteil v. 09.12.2011, Az.: 7 O 122/11:

Monday, December 5, 2011

Düsseldorfer Tabelle - Mehr Unterhalt im Jahre 2010

Die neue Düsseldorfer Tabelle verspricht rund 13 % mehr Unterhalt für Trennungs- und Scheidungskinder. Jetzt müssen sich die Betroffenen durch die Neuberechnung kämpfen.

Auch im Jahre 2010 gehen weiterhin Beziehungen in die Brüche und Ehen werden geschieden. Pünktlich zum Jahresbeginn, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch wieder eine neue Version der heißbegehrten Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die als Berechnungsgrundlage des Kindesunterhalts für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige dient. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages, der zu Jahresbeginn auf 7.008 EURO angehoben wurde, sowie des erhöhten Kindergeldes für das 1. und 2. Kind auf 184 EURO, für das 3. Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR setzt die neue Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt neu fest. Das entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung von rund 13 % gegenüber dem Vorjahr.

Beispielsweise würde sich die Unterhaltszahlungen bei einem Kind unter 5 Jahren, dessen Vater nicht mehr als 1500 EURO verdient, von mtl. 199 EUR im Jahr 2009 auf 225 EURO im Jahr 2010 erhöhen. Eine Änderung, die in der Regel jetzt automatisch von den Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden sollte, doch ist nicht immer klar, wer was wie viel zahlen muss. "Für viele Betroffenen ist die Berechnung des tatsächlichen Unterhaltszahlbetrag eine schwierige Aufgabe, die mehr Fragen, als Antworten aufkommen lässt".

Rede und Antwort stehen in solchen Fällen die Jugendämter oder Rechtsanwälte. Sie beantworten sämtliche Fragen rund um das Thema Unterhaltsrecht und hilft Betroffenen bei der gezielten Berechnung des Unterhalts - auch bei der Neuberechnung, unter Berücksichtigung der aktuellen Tabelle.

Monday, November 21, 2011

De-Mail – Identitätsstifter im Netz

Schnell wie eine E-Mail, sicher wie ein Brief und nachweisbar wie ein Einschreiben - die De-Mail soll all das möglich machen. Mit De-Mail soll die Kommunikation im Netz sicherer werden - das gilt besonders in juristischen Bereichen, wenn es entscheidend auf den Zugang der Nachricht ankommt. Und das ist bislang einer der gravierendsten Nachteile der herkömmlichen E-Mail-Konversation, da die Identität hier nicht sicher feststellbar ist. Rechtssicher kann derzeit eine E-Mail nur zugestellt werden, wenn der Empfänger den Zugang bestätigt. Aus diesem Grund greifen Unternehmen bei Angeboten, Verträgen, Rechnungen und Mahnungen lieber auf den guten alten Papierbogen zurück. Mit De-Mail soll sich das ändern und der kostenaufwendige Versand von rechtsverbindlichen Unterlagen auf dem Postweg bald der Vergangenheit angehören.


De-Mail kann von Unternehmen, Privatpersonen und Behörden genutzt werden.
Zertifizierte Anbieter

Nach einiger Verspätung ist im Mai das De-Mail-Gesetz endlich in Kraft getreten, das für mehr Sicherheit bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung sorgen soll. De-Mail soll von Behörden, Unternehmen und Privatpersonen genutzt werden können. Bekannte Internetdienste haben angekündigt, dass sie die Zertifizierung beantragen werden, oder befinden sich bereits im Akkreditierungsverfahren. Frühestens Ende des Jahres wird mit den ersten Akkreditierungen gerechnet. De-Mail-Anbieter dürfen nur Dienste anbieten, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind. Um die Zertifizierung zu erhalten, müssen die Anbieter strenge Sicherheits- und Datenschutzauflagen erfüllen, d. h. alle Voraussetzungen des Kriterienkatalogs für den Datenschutz-Nachweis gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 4 De-Mail-Gesetz. Da die IT-Sicherheitsanforderungen sehr hoch sind, werden Kunden vermutlich De-Mail-Dienste erst im kommenden Jahr nutzen können.

De-Mail-Nutzerkonto

Allerdings haben Kunden bei den meisten Dienstanbietern bereits die Möglichkeit, sich entsprechende De-Mail-Adressen reservieren zu lassen. Nach der Akkreditierung kann man dann im nächsten Schritt ein De-Mail-Nutzerkonto eröffnen. Das De-Mail-Konto ist allein diesem Nutzer zugeordnet. Vor der Aktivierung muss daher die Identität des Inhabers eindeutig festgestellt werden. Das Verfahren bestimmt der Anbieter. Das kann beispielsweise durch persönliche Vorlage des amtlichen Ausweises geschehen oder per Onlineausweis mit dem neuen Personalausweis. Für juristische Personen muss der Handelsregisterauszug vorgelegt und der angemeldete Vertreter sicher identifiziert werden. Nach Abschluss der Identitätsprüfung erfolgt dann die Freischaltung des Nutzerkontos.

Thursday, November 10, 2011

Studienzeit – Auf was sollte ich beim Wohnen achten

Neue Umgebung, neue Freunde, neuer Lebensabschnitt. Nur jeder fünfte Student wohnt während des Studiums weiter zuhause. Die anderen ziehen um und werden meist zum ersten Mal in ihrem Leben Mieter. Egal wo es einen hin verschlägt, ob in ein Studentenwohnheim, eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung: Überall begegnen einem dabei rechtliche Besonderheiten. Damit diese nicht zu bösen Erinnerungen an die schönste Zeit des Lebens führen, gibt das anwalt.de-Redaktionsteam ein paar Tipps.


Egal wo man letztlich wohnt, rechtliche Besonderheiten gibt es überall.
Habe ich im Studentenwohnheim die gleichen Rechte wie andere Mieter auch?

Wer einen Platz in einem Studentenwohnheim hat, sollte wissen, dass § 549 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Wohnheime einige Mieterrechte erheblich einschränkt. Grund: Um flexibel bei der Platzvergabe zu sein, gelten die gesetzlichen Grenzen bei Mieterhöhungen nicht und der Kündigungsschutz ist beschnitten. So muss der Wohnheimbetreiber eine Kündigung nicht wie sonst üblich begründen, da die sogenannte Sozialklausel in Wohnheimen ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss aber weiterhin schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein und sollte eine Widerspruchsbelehrung enthalten. Ganz schutzlos ist man dennoch nicht. In Härtefällen, wie etwa bevorstehendem Examen oder Schwangerschaft, darf bis zum Ende dieses Zustands ausnahmsweise weitergewohnt werden. In derartigen Fällen muss der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen werden. Enthielt die Kündigung keine Widerspruchsbelehrung, dann kann sie auch noch im ersten Gerichtstermin erklärt werden. Das hilft einem aber alles nicht, wenn die Mietdauer auf eine bestimmte Semesterzahl beschränkt ist oder ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.

Das WG-Leben ist doch eigentlich ganz locker, oder?

Der Spar- und Spaßeffekt durch Wohngemeinschaften ist bekannt. Fast jeder vierte Student ist WG-Bewohner. Solange alles gut läuft, kein Problem. Auf begrenztem Raum, wo man sich nur schwer aus dem Weg gehen kann, kann es aber auch zu Spannungen kommen.

Einfach kündigen und ausziehen geht nicht immer

Was viele nicht wissen, rechtlich betrachtet ist eine Wohngemeinschaft eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür reichen bereits zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dazu Beiträge leisten. Ein ausdrücklicher Vertrag oder unternehmerischer Zweck ist nicht notwendig. Die Bewohner müssen nicht einmal darüber reden. Bereits das Zusammenziehen reicht zur Gründung aus. Den Zweck bildet das gemeinsame Bewohnen, die zu leistenden Beiträge sind die anteiligen Mietzahlungen und die Beiträge zum Wohnungserhalt. Bedeutung erlangt die GbR unter anderem dann, wenn ein WG-Bewohner ausziehen will. Stehen, wie meist, alle WG-Mitglieder gleichberechtigt im Mietvertrag, müssen alle übrigen und der Vermieter der Kündigung des Ausziehwilligen zustimmen. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Der Ausziehende muss zwar nicht länger in der WG leben, aber weiterhin seine Miete zahlen und haftet für eventuelle Schäden (LG Hamburg, Urteil v. 10.8.1995, Az.: 334 S 38/95). Stellt sich jemand auf stur und hilft auch keine Überzeugungsarbeit, muss derjenige leider auf Zustimmung verklagt werden. Kleiner Trost. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig gegen Verweigerer, da ihnen meist ein wichtiger Grund fehlt, um „Nein" zur Kündigung zu sagen. Als Verlierer des Prozesses müssen sie dann alle Kosten tragen, die durch Gericht, Anwalt und länger zu zahlende Miete entstanden sind. Ein Hinweis darauf im Vorfeld hilft vielleicht, dickköpfige Mitbewohner zu überzeugen.

Dieses Problem besteht nicht, wenn der Vermieter nur mit einem der Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen hat und die übrigen Mitbewohner wiederum seine Untermieter sind. Hier kann der Vertrag zwischen Hauptmieter und einzelnem Untermieter normal gekündigt werden. Aber einfach so ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten, ist nicht erlaubt. Dieser kann sonst nach § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Die Untervermietung ist beim Vermieter vorher zu beantragen, kann nach § 553 Abs. 1 BGB von ihm aber nur aus wichtigen Gründen oder bei Überbelegung der Wohnung verweigert werden. Um das zu verhindern, regelt man mit dem Vermieter besser eine Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag.

Ebenfalls wichtig: Endet der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, endet damit auch der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und alle müssen ausziehen. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Untermieter in den Vertrag zwischen Haupt- und Vermieter eintreten dürfen.

Vorsicht vor der Haftungsfalle

Einen großen Nachteil bringt diese Konstruktion vor allem für den Hauptmieter mit sich. Er haftet dem Vermieter allein für alle Beschädigungen an der Wohnung - also auch die seiner Mitbewohner - und muss die Miete auch dann zahlen, wenn die Untermieter ihm noch nichts bezahlt haben. Da der Vermieter hier nur eine Bezugsperson hat, sind sie der Untervermietung meist abgeneigt. Das gleiche gilt für das Modell, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt. Bei mehreren gleichberechtigten Mietern kann er sich nämlich einen der Mieter aussuchen und sämtliche Forderungen gegen die WG verlangen. Bei dieser als gesamtschuldnerisch bezeichneten Haftung sind Absprachen zwischen den Bewohnern für den Vermieter bedeutungslos (OLG Celle, Urteil v. 18.02.1998, Az.: 2 U 29/97). Ob der in Anspruch genommene Bewohner das Geld später von seinen Mitbewohnern zurückbekommt, ist allein sein Problem. Schmerzlich musste dies ein WG-Bewohner erfahren, der vom Amtsgericht Paderborn verurteilt wurde, umgerechnet 2.000 Euro für Mietrückstände und Wohnungsräumung seines plötzlich verschwundenen Mitbewohners zu zahlen (AG Paderborn, Az.: 51 C 28/99).

Vorsicht! Auch die elterliche Mietbürgschaft gilt für alle Bewohner, wenn sie nicht ausdrücklich auf das eigene Kind beschränkt wurde, wie das Landgericht Kassel entschied. Ein Vater musste für einen Mitbewohner in der WG seiner Söhne die nicht gezahlte Miete übernehmen, da nicht klar war, dass er nur für seine eigenen Kinder bürgen wollte (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, Az.: 1 S 613/96). Lediglich die Höhe der Bürgschaft wurde auf drei Monatsnettomieten beschränkt, da der Vermieter sonst übervorteilt gewesen wäre.

Darf der Vermieter bei neuen WG-Mitbewohnern ein Wort mitreden?

Ja, aber nur, wenn der neue Mitbewohner ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar ist (LG Karlsruhe, Urteil v. 25.01.1985, 9 S 580/83). Ansonsten ist er zur Zustimmung verpflichtet. Der Ein- und Auszug von Mitbewohnern sind bei WGs nämlich normal. Wenn an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, muss der Vermieter damit rechnen und dies akzeptieren. In Universitätsstädten kann der Vermieter bei der Vermietung an mehrere Studenten schlecht sagen, dass keine WG vorliegt. Der Wille zur WG-Gründung sollte aber dennoch mitgeteilt werden. Am besten gleich in den Mietvertrag aufnehmen, dass an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet wird. Auch wenn der Vermieter folglich kein absolutes Vetorecht hat, sollte ihm jeder Mieterwechsel mitgeteilt werden. Und wenn alle gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen aufgrund der GbR alle ursprünglichen Mitglieder, wie schon bei der Kündigung, der Aufnahme eines neuen Mitbewohners zustimmen. Ist nur einer Hauptmieter und die übrigen Bewohner Untermieter, kann dagegen der Hauptmieter allein darüber entscheiden, wer in die WG aufgenommen oder wem gekündigt wird.

Wie sieht's mit Besuchern in der Wohnung aus?

Heutzutage steht im Mietvertrag nicht mehr wie einst in den sechziger Jahren, dass abends nach zehn Damenbesuch das Haus zu verlassen hat. Entsprechende Klauseln, dass etwa kein Besuch nach 23 Uhr erlaubt ist, sind mittlerweile unzulässig und werfen keine großen Fragen mehr auf, sondern erzeugen höchstens ungläubiges Staunen. Aber auch heute gibt es noch zeitliche Einschränkungen, wenn diese auch wesentlich freier als in früheren Tagen sind. Nach sechs bis acht Wochen ist laut Rechtsprechung aber damit Schluss. Ausnahme: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner dürfen dauerhaft aufgenommen werden, wenn ausreichend Platz für das Zusammenleben ist. Freund oder Freundin allerdings nicht.

Monday, November 7, 2011

Schimmel in der Wohnung

Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?

2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?

3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?

4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?

5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?

6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?

7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?

8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?

Heute: 9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?

Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

Mietminderung bei Schimmel wegen optischer Mängel und Gerüche:

Bei optischen Mängeln durch Schimmel und leichter Geruchsbelästigung reicht die Mietminderung erfahrungsgemäß von 5-20 %, je nach Größe der betroffenen Fläche oder Intensität des Geruchs. Es kann hier aber auch extreme Fälle geben. Wenn der Geruch wegen Schimmels sehr penetrant ist und sich auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausdehnt, sind Minderungsquoten von bis zu 90 % denkbar. In einem Fall, der allerdings Lösungsmittelgeruch betraf, erkannte das Amtsgericht Schöneberg eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung von 90 % an(Urteil vom 27.3.1996, Aktenzeichen: 6 C 32/92).

Mietminderung bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel:

Schimmelbelastungen können je nach Intensität und Gefährdung für die Mieter und je nach Krankheitsbild bis zu einer Mietminderung von 100 % führen. Eine Mietminderung von 100 % (Mietreduzierung auf „0") wird dann gegeben sein, wenn der Schimmel nachweisbar zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führt. In einem Fall, in dem das Gericht eine Minderungsquote von 100 % erkannte, waren Bewohner der betroffenen Wohnung nachweislich lebensbedrohlich durch den Schimmel erkrankt.

Zusammengefasst: Bei Schimmel kommt nahezu jede Minderungsquote vor - von einer nur sehr geringen Quote von 5 % für eine relativ geringe optische Beeinträchtigung bis hin zu 100 % wegen Unbewohnbarkeit aufgrund Gesundheitsschäden. Häufig sprechen die Gerichte im Fall eines betroffenen Zimmers etwa 10-15 % Mietminderung zu (Schimmel an nasser Küchenwand, (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10), wenn der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auftritt ebenfalls etwa 10-15 % (LG Berlin, Urteil vom 22.10.2010, 63 S 690/09 - Minderungsquote nicht zugestanden) zu und im Fall von Schimmelbildung im Schlafzimmer der Eltern und im Kinderzimmer bis zu 50 % in den Wintermonaten (in denen der Schimmelbefall besonders stark war) (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.5.2003, Aktenzeichen: 7 C 107/02).