Tuesday, July 26, 2011

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn”. § 616 BGB macht aus sozialpolitischen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel. Er bestimmt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus einem Grund, der in seiner Person liegt, von ihm aber nicht zu vertreten ist, unmöglich wird, er an der Erbringung von Arbeitsleistung gehindert und ihm trotzdem der Lohn fortzuzahlen ist. Die Vorschrift ist insoweit eine Ausnahme von § 326 BGB.

Ist der Arbeitnehmer aus anderen als persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert, bleibt § 326 BGB anwendbar. Kann der Arbeitnehmer wegen Krankheit, einer Kur, einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch nicht arbeiten, regeln sich seine Ansprüche auf Lohn abschließend im Entgeltfortzahlungsgesetz. Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 616 BGB vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bruttovergütung, also Anspruch darauf, was er verdient hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre. Zur späteren Erbringung der Arbeitsleistung ist er nicht verpflichtet, er muss die Arbeit nicht nachholen.

Anders als die Entgeltzahlung im Krankheitsfall ist § 616 S. 1 BGB nicht nur auf Arbeiter sondern auf alle Dienstnehmer im Sinne von § 611 BGB anwendbar. Sie umfasst also auch freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist bzw. wenn sie dem Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Eine weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass die Arbeitsverhinderung unvermeidbar ist und dass der Anlass, der die Arbeitsverhinderung auslöst, in der Person des Arbeitnehmers liegt, in seinen persönlichen Verhältnissen seinen Grund hat. Ereignisse, die einen unbestimmten Personenkreis an ihrer Arbeitsleistung hindern, Unwetter, Verkehrsstörungen, Unruhen, sind kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Wird allerdings das Haus des Arbeitnehmers von Hochwasser überschwemmt, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung wieder in seiner Person.

Die Arbeitsverhinderung muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten und darf den Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung hindern. Fälle der Arbeitsverhinderung sind unter anderem Unglücksfälle, familiäre Ereignisse, die Vorladung durch Behörden, ehrenamtliche Tätigkeit.

Monday, July 11, 2011

Chancen der neuen Toplevel-Domains

Die ICANN, die „Verwaltungsbehörde” des Internets, hat die Einführung neuer Toplevel-Domains (TLD) beschlossen. Ab Januar 2012 können sich Unternehmen und private oder öffentlich-rechtliche Organisation um die Zuteilung einer neuen, eigenen Toplevel Domain bewerben und für Marken, Firmennamen und geographischen Angaben eine eigene Domain registrieren.

Die Wunsch-TLD darf keine Ähnlichkeit mit bereits bestehenden TLDs aufweisen und zudem sind auch keine zweistelligen Zeichen erlaubt.

Die Liste aller angemeldeten TLDs wird am Ende der Bewerbungsphase veröffentlicht und in den folgenden sieben Monaten gibt es die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Anmeldung einzulegen. Widerspruchsgründe sind vor allem Markenrecht und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach der Meldung eines Verstoßes wird ein Dispute - Verfahren bei der ICANN durchgeführt. Einzelheiten zur Einführung und zum Verfahren können der Webseite der ICANN entnommen werden (http://www.icann.org/).

Die Registrierung ist erst ab dem 12. Januar 2012 möglich. Zunächst sollen nur die Bewerber einen Zuschlag bekommen, die organisatorisch, finanziell und auch technisch in der Lage sind, eine eigene Topleveldomain zu verwalten.

Finanziell ist die Registrierung an eine hohe Hürde geknüpft, erhebt die ICANN doch eine Registrierungsgebühr in Höhe von 185.000 $. Zudem kommen noch erhebliche Kosten für die technische und organisatorische Einrichtung. Zudem wird die jährliche Verwaltung wohl mindestens 100.000 EUR kosten.

Daher ist davon auszugehen, dass diese Domain in erster Linie von großen, internationalen Unternehmen genutzt werden wird. Es ist für diese allerdings eine sehr gute Möglichkeit, ihr Unternehmen weltweit zu präsentieren und dabei unter einheitlichen, eigenen Domain aufzutreten. Zudem werden sicherlich viele Unternehmen „ihre" TLD sichern, um ihren Markennamen zu sichern und vor Missbrauch zu schützen.

Für die breite Masse der Webseiten-Betreiber und Unternehmen sind diese TLDs, bedingt durch die hohen, finanziellen Hürden, nicht sehr reizvoll.

Interessant werden nach ihrer Einführung aber sicherlich die geographischen TLDs sein. Diese bieten die Möglichkeit, sich optimal für ein lokales Umfeld zu präsentieren. Wenn erstmal die top Level Domain. berlin registriert ist, bietet diese zum Beispiel Berliner Unternehmen eine sehr gute Möglichkeit sich als Berliner Unternehmen darzustellen und gezielt Kunden in der Region anzusprechen.

Auch hier werden aber, wie im Domainrecht üblich, marken- und wettbewerbsrechtliche Besonderheiten zu beachten sein.

Monday, July 4, 2011

Entfernung aus Dienstverhältnis/Entlassung eines Soldaten - BVerwG bestätigt Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, wonach eine höhere Maßnahme wie z.B. die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht zulässig ist, soweit die angestrebte Maßnahme gesetzlich nicht zulässig ist. Im Urteil vom 23.06.2011 verfügte es gegen einen Oberfeldwebel die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Die Wehrdiszipliananwaltschaft hatte eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabunteroffiziers für angemessen gehalten. Da diese Maßnahme bei einem Berufssoldaten nicht zulässig ist, hat es als nächsthöhere Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beantragt.

Der Verfasser war Verteidiger in diesem Verfahren. Als Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands führt er Straf- und Disziplinarverfahren bis vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Da er einerseits selbst als Oberstleutnant d. R. aktiver Reserveoffizier ist und andererseits als allgemein zugelassener Rechtsanwalt über 10 Jahre tätig ist, kann er die Interessen der Soldaten der Bundeswehr in besonderem Maße gut vertreten. Für eine wirksame Verteidigung ist es wichtig, dass die Soldaten keine Aussagen gegenüber Vorgesetzten und Polizei treffen und frühzeitig den Rat eines im Wehrrecht erfahrenen Anwalts einholen. Dies gilt in bereits im Strafverfahren, da das Disziplinarverfahren durch die Feststellungen im Strafverfahren vorherbestimmt wird.

Friday, June 24, 2011

Eva Hermann verliert Rechtsstreit wegen umstrittener Äußerungen

Die ehemalige Tagesschausprecherin und Buchautorin Eva Hermann hat vor dem BGH eine Niederlage im Streit um eine Äußerung zur Familienpolitik und Nazi-Zeit erlitten. In dem Rechtsstreit ging es um ein Zitat von Frau Herman aus einer Pressekonferenz, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt" falsch wiedergegeben worden ist und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg, wurde jedoch jetzt letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Hintergrund war eine Äußerung Hermanns auf einer Pressekonferenz im Jahre 2007, in welcher sie ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" präsentierte. Im Rahmen dieser Pressekonferenz äußerte sie sich wie folgt:

„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

In der Ausgabe des „Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:

„„Das Prinzip Arche Noah" sei wieder ein „Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen „im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der „Existenzsicherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der „kraftvoll" zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Der Bundesgerichtshof hat jetzt letztinstanzlich entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (Quelle, BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09)

Tuesday, June 21, 2011

Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Familienunternehmen

Auch wenn Kinder im Unternehmen der Eltern arbeiten, haben sie nicht automatisch eine Mitunternehmerstellung inne. Denn Voraussetzung dafür ist nicht nur das Recht, freie Unternehmerentscheidungen zu treffen, sondern auch die Beteiligung am Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft. Das bekräftigte nun auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Sohn seit einigen Jahren im Einzelunternehmen seines Vaters beschäftigt. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, aber unter anderem ein fest zu zahlendes Gehalt sowie ein Urlaubsanspruch und eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Der Sohn war jedoch der Ansicht, nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, da er kein Angestellter seines Vaters, sondern vielmehr als Mitunternehmer zu behandeln sei. Immerhin könne er seine Arbeit völlig frei gestalten und selbständig Unternehmensentscheidungen treffen.

Das LSG ging jedoch von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Sohnes aus. Auch wenn dem Sohn gewisse Freiheiten gewährt wurden, sollte dennoch allein der Vater geschäftsführungsbefugt sein. Dafür spreche vor allem die alleinige Haftung des Vaters gegenüber den Kunden. Der Sohn sollte lediglich in die Unternehmensnachfolge hineinwachsen, ohne das Unternehmensrisiko zu tragen. Dieses liege nur dann vor, wenn man die eigene Arbeitskraft oder eigenes Kapital einsetzt, obwohl der Erfolg dieser Investition ungewiss ist und somit die Gefahr des Verlustes besteht. Der Sohn erhielt aber regelmäßig ein festes Gehalt, wovon auch Lohnsteuer bezahlt wurde. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung spreche daher für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungspflicht.

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: L 11 KR 3422/10)

Tuesday, June 14, 2011

Referentenentwurf des BMG für ein GKV-Versorgungsstrukturgesetz ("Versorgungsgesetz")

BMG legt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vor - GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Arbeitsentwurf eines GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 25.05.2011 weiterentwickelt und einen ersten Referentenentwurf mit nur geringfügig veränderten Regelungen vorgelegt. Der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 06.06.2011 hat einschließlich Begründung einen Umfang von 165 Seiten. Er beinhaltet gegenüber dem geltenden SGB V teilweise tiefgreifende Änderungen des Rechts der Leistungserbringer und kann über die aktuelle Seite von RA Holger Barth abgerufen werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Neuregelung der so genannten ambulanten spezialärztlichen Versorgung in dem neu gefassten § 116b SGB V. Zur Förderung einer sektorenverbindenden Versorgung wird, so die Begründung, mit dem spezialärztlichen Bereich ein Korridor eröffnet, in dem sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die medizinische Versorgung gestalten können.

Inwieweit dies mit den neuen Regelungen, die sich von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung (entgegen manchen Verlautbarungen) nicht vollständig lösen, gelingen kann, bleibt zu prüfen. Insbesondere für niedergelassene Onkologen, die in Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, dürften sich jedenfalls in Kooperation mit entsprechend qualifizierten zugelassenen Krankenhäusern beachtliche Chancen bieten.

Thursday, June 9, 2011

Geld zurück für Darlehensnehmer!

Dass Darlehensabrechnungen der Banken nicht immer für den Darlehensnehmer nachvollziehbar sind, ist nichts Neues. Der BGH hat aber nun mit einer aktuellen Entscheidung vom 7.06.2011den Verbrauchern wirklich geholfen.

Die Bezahlung einer Gebühr für die Führung eines Darlehenskonto kann nicht extra von der Bank neben Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungsgebühr vom Darlehensnehmer verlangt werden. Insbesondere Darlehensnehmer mit mehreren Darlehen sollten dieser Entscheidung nach Ansicht von RA Martin J. Haas Beachtung schenken. Die berechneten Beträge sind zurückzuerstatten. Da ggf. das ganze Darlehenskonto falsch abgerechnet wurde, auch was Zinsen betrifft, ist fraglich, ob nicht eine komplette Neuabrechnung des Darlehenskonto gefordert werden kann.

Da teilweise monatliche Gebühren zwischen 7, 50 € und 12,00 € berechnet wurden, können sich über die Jahre hinweg stattliche Rückforderungsansprüche zu Gunsten des Darlehnsnehmer ergeben. Da Ansprüche erst jetzt für den Darlehensnehmer bekannt werden, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Verjährungsrechtes von größtem Interesse, wie weit in die Vergangenheit die Rückzahlung bzw. Rückbuchung der Gebühren von Anlegern verlangt werden kann.

Soweit Sie nicht nur die Gebühren bzw. Kosten, sondern auch den (anteilig) zu viel berechneten Zins zurück erstatte haben wollen, sollten Sie ggf. einen Gutachter beauftragen. Dies lohnt sich aber erst ab einer bestimmten Größenordnung. Da kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sind die Kosten der Begutachtung oder der Rechtsverfolgung nicht so ohne Weiteres durch die Bank zu erstatten.

Im Zweifel daher: Gebühren zusammenzählen, der Bank eine Frist setzen.

Rührt sich nichts, beauftragen Sie bitte unter Übergabe der Kontoauszüge einen Rechtsanwalt. Dieser kostet zwar zunächst Geld. Die gesetzlichen Gebühren sind aber zurückzufordern, und zwar als Verzugsschaden.

Der Anwalt braucht an Unterlagen Folgendes: Den Darlehensvertrag und - so ermöglicht - die Kontoauszüge über den 10-Jahreszeitraum. Haben Sie diese nicht mehr: grundsätzlich auch kein Problem, da die Bank bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren die Unterlagen aufzubewahren hat.

Auch Sie sollten Ihre Bankunterlagen und andere Unterlagen immer mindestens 13 Jahre aufbewahren. Warum? Fragen Sie einfach einen Steuerberater, der wird Ihnen es erklären.

Verständnisprobleme? Rufen Sie einen versierten Anwalt an. Der erklärt und regelt alles. Im Übrigen gilt wie stets: Wer nichts tut bekommt auch nichts.