Schnell wie eine E-Mail, sicher wie ein Brief und nachweisbar wie ein Einschreiben - die De-Mail soll all das möglich machen. Mit De-Mail soll die Kommunikation im Netz sicherer werden - das gilt besonders in juristischen Bereichen, wenn es entscheidend auf den Zugang der Nachricht ankommt. Und das ist bislang einer der gravierendsten Nachteile der herkömmlichen E-Mail-Konversation, da die Identität hier nicht sicher feststellbar ist. Rechtssicher kann derzeit eine E-Mail nur zugestellt werden, wenn der Empfänger den Zugang bestätigt. Aus diesem Grund greifen Unternehmen bei Angeboten, Verträgen, Rechnungen und Mahnungen lieber auf den guten alten Papierbogen zurück. Mit De-Mail soll sich das ändern und der kostenaufwendige Versand von rechtsverbindlichen Unterlagen auf dem Postweg bald der Vergangenheit angehören.
De-Mail kann von Unternehmen, Privatpersonen und Behörden genutzt werden.
Zertifizierte Anbieter
Nach einiger Verspätung ist im Mai das De-Mail-Gesetz endlich in Kraft getreten, das für mehr Sicherheit bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung sorgen soll. De-Mail soll von Behörden, Unternehmen und Privatpersonen genutzt werden können. Bekannte Internetdienste haben angekündigt, dass sie die Zertifizierung beantragen werden, oder befinden sich bereits im Akkreditierungsverfahren. Frühestens Ende des Jahres wird mit den ersten Akkreditierungen gerechnet. De-Mail-Anbieter dürfen nur Dienste anbieten, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind. Um die Zertifizierung zu erhalten, müssen die Anbieter strenge Sicherheits- und Datenschutzauflagen erfüllen, d. h. alle Voraussetzungen des Kriterienkatalogs für den Datenschutz-Nachweis gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 4 De-Mail-Gesetz. Da die IT-Sicherheitsanforderungen sehr hoch sind, werden Kunden vermutlich De-Mail-Dienste erst im kommenden Jahr nutzen können.
De-Mail-Nutzerkonto
Allerdings haben Kunden bei den meisten Dienstanbietern bereits die Möglichkeit, sich entsprechende De-Mail-Adressen reservieren zu lassen. Nach der Akkreditierung kann man dann im nächsten Schritt ein De-Mail-Nutzerkonto eröffnen. Das De-Mail-Konto ist allein diesem Nutzer zugeordnet. Vor der Aktivierung muss daher die Identität des Inhabers eindeutig festgestellt werden. Das Verfahren bestimmt der Anbieter. Das kann beispielsweise durch persönliche Vorlage des amtlichen Ausweises geschehen oder per Onlineausweis mit dem neuen Personalausweis. Für juristische Personen muss der Handelsregisterauszug vorgelegt und der angemeldete Vertreter sicher identifiziert werden. Nach Abschluss der Identitätsprüfung erfolgt dann die Freischaltung des Nutzerkontos.
Monday, November 21, 2011
Thursday, November 10, 2011
Studienzeit – Auf was sollte ich beim Wohnen achten
Neue Umgebung, neue Freunde, neuer Lebensabschnitt. Nur jeder fünfte Student wohnt während des Studiums weiter zuhause. Die anderen ziehen um und werden meist zum ersten Mal in ihrem Leben Mieter. Egal wo es einen hin verschlägt, ob in ein Studentenwohnheim, eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung: Überall begegnen einem dabei rechtliche Besonderheiten. Damit diese nicht zu bösen Erinnerungen an die schönste Zeit des Lebens führen, gibt das anwalt.de-Redaktionsteam ein paar Tipps.
Egal wo man letztlich wohnt, rechtliche Besonderheiten gibt es überall.
Habe ich im Studentenwohnheim die gleichen Rechte wie andere Mieter auch?
Wer einen Platz in einem Studentenwohnheim hat, sollte wissen, dass § 549 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Wohnheime einige Mieterrechte erheblich einschränkt. Grund: Um flexibel bei der Platzvergabe zu sein, gelten die gesetzlichen Grenzen bei Mieterhöhungen nicht und der Kündigungsschutz ist beschnitten. So muss der Wohnheimbetreiber eine Kündigung nicht wie sonst üblich begründen, da die sogenannte Sozialklausel in Wohnheimen ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss aber weiterhin schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein und sollte eine Widerspruchsbelehrung enthalten. Ganz schutzlos ist man dennoch nicht. In Härtefällen, wie etwa bevorstehendem Examen oder Schwangerschaft, darf bis zum Ende dieses Zustands ausnahmsweise weitergewohnt werden. In derartigen Fällen muss der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen werden. Enthielt die Kündigung keine Widerspruchsbelehrung, dann kann sie auch noch im ersten Gerichtstermin erklärt werden. Das hilft einem aber alles nicht, wenn die Mietdauer auf eine bestimmte Semesterzahl beschränkt ist oder ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.
Das WG-Leben ist doch eigentlich ganz locker, oder?
Der Spar- und Spaßeffekt durch Wohngemeinschaften ist bekannt. Fast jeder vierte Student ist WG-Bewohner. Solange alles gut läuft, kein Problem. Auf begrenztem Raum, wo man sich nur schwer aus dem Weg gehen kann, kann es aber auch zu Spannungen kommen.
Einfach kündigen und ausziehen geht nicht immer
Was viele nicht wissen, rechtlich betrachtet ist eine Wohngemeinschaft eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür reichen bereits zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dazu Beiträge leisten. Ein ausdrücklicher Vertrag oder unternehmerischer Zweck ist nicht notwendig. Die Bewohner müssen nicht einmal darüber reden. Bereits das Zusammenziehen reicht zur Gründung aus. Den Zweck bildet das gemeinsame Bewohnen, die zu leistenden Beiträge sind die anteiligen Mietzahlungen und die Beiträge zum Wohnungserhalt. Bedeutung erlangt die GbR unter anderem dann, wenn ein WG-Bewohner ausziehen will. Stehen, wie meist, alle WG-Mitglieder gleichberechtigt im Mietvertrag, müssen alle übrigen und der Vermieter der Kündigung des Ausziehwilligen zustimmen. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Der Ausziehende muss zwar nicht länger in der WG leben, aber weiterhin seine Miete zahlen und haftet für eventuelle Schäden (LG Hamburg, Urteil v. 10.8.1995, Az.: 334 S 38/95). Stellt sich jemand auf stur und hilft auch keine Überzeugungsarbeit, muss derjenige leider auf Zustimmung verklagt werden. Kleiner Trost. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig gegen Verweigerer, da ihnen meist ein wichtiger Grund fehlt, um „Nein" zur Kündigung zu sagen. Als Verlierer des Prozesses müssen sie dann alle Kosten tragen, die durch Gericht, Anwalt und länger zu zahlende Miete entstanden sind. Ein Hinweis darauf im Vorfeld hilft vielleicht, dickköpfige Mitbewohner zu überzeugen.
Dieses Problem besteht nicht, wenn der Vermieter nur mit einem der Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen hat und die übrigen Mitbewohner wiederum seine Untermieter sind. Hier kann der Vertrag zwischen Hauptmieter und einzelnem Untermieter normal gekündigt werden. Aber einfach so ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten, ist nicht erlaubt. Dieser kann sonst nach § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Die Untervermietung ist beim Vermieter vorher zu beantragen, kann nach § 553 Abs. 1 BGB von ihm aber nur aus wichtigen Gründen oder bei Überbelegung der Wohnung verweigert werden. Um das zu verhindern, regelt man mit dem Vermieter besser eine Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag.
Ebenfalls wichtig: Endet der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, endet damit auch der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und alle müssen ausziehen. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Untermieter in den Vertrag zwischen Haupt- und Vermieter eintreten dürfen.
Vorsicht vor der Haftungsfalle
Einen großen Nachteil bringt diese Konstruktion vor allem für den Hauptmieter mit sich. Er haftet dem Vermieter allein für alle Beschädigungen an der Wohnung - also auch die seiner Mitbewohner - und muss die Miete auch dann zahlen, wenn die Untermieter ihm noch nichts bezahlt haben. Da der Vermieter hier nur eine Bezugsperson hat, sind sie der Untervermietung meist abgeneigt. Das gleiche gilt für das Modell, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt. Bei mehreren gleichberechtigten Mietern kann er sich nämlich einen der Mieter aussuchen und sämtliche Forderungen gegen die WG verlangen. Bei dieser als gesamtschuldnerisch bezeichneten Haftung sind Absprachen zwischen den Bewohnern für den Vermieter bedeutungslos (OLG Celle, Urteil v. 18.02.1998, Az.: 2 U 29/97). Ob der in Anspruch genommene Bewohner das Geld später von seinen Mitbewohnern zurückbekommt, ist allein sein Problem. Schmerzlich musste dies ein WG-Bewohner erfahren, der vom Amtsgericht Paderborn verurteilt wurde, umgerechnet 2.000 Euro für Mietrückstände und Wohnungsräumung seines plötzlich verschwundenen Mitbewohners zu zahlen (AG Paderborn, Az.: 51 C 28/99).
Vorsicht! Auch die elterliche Mietbürgschaft gilt für alle Bewohner, wenn sie nicht ausdrücklich auf das eigene Kind beschränkt wurde, wie das Landgericht Kassel entschied. Ein Vater musste für einen Mitbewohner in der WG seiner Söhne die nicht gezahlte Miete übernehmen, da nicht klar war, dass er nur für seine eigenen Kinder bürgen wollte (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, Az.: 1 S 613/96). Lediglich die Höhe der Bürgschaft wurde auf drei Monatsnettomieten beschränkt, da der Vermieter sonst übervorteilt gewesen wäre.
Darf der Vermieter bei neuen WG-Mitbewohnern ein Wort mitreden?
Ja, aber nur, wenn der neue Mitbewohner ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar ist (LG Karlsruhe, Urteil v. 25.01.1985, 9 S 580/83). Ansonsten ist er zur Zustimmung verpflichtet. Der Ein- und Auszug von Mitbewohnern sind bei WGs nämlich normal. Wenn an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, muss der Vermieter damit rechnen und dies akzeptieren. In Universitätsstädten kann der Vermieter bei der Vermietung an mehrere Studenten schlecht sagen, dass keine WG vorliegt. Der Wille zur WG-Gründung sollte aber dennoch mitgeteilt werden. Am besten gleich in den Mietvertrag aufnehmen, dass an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet wird. Auch wenn der Vermieter folglich kein absolutes Vetorecht hat, sollte ihm jeder Mieterwechsel mitgeteilt werden. Und wenn alle gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen aufgrund der GbR alle ursprünglichen Mitglieder, wie schon bei der Kündigung, der Aufnahme eines neuen Mitbewohners zustimmen. Ist nur einer Hauptmieter und die übrigen Bewohner Untermieter, kann dagegen der Hauptmieter allein darüber entscheiden, wer in die WG aufgenommen oder wem gekündigt wird.
Wie sieht's mit Besuchern in der Wohnung aus?
Heutzutage steht im Mietvertrag nicht mehr wie einst in den sechziger Jahren, dass abends nach zehn Damenbesuch das Haus zu verlassen hat. Entsprechende Klauseln, dass etwa kein Besuch nach 23 Uhr erlaubt ist, sind mittlerweile unzulässig und werfen keine großen Fragen mehr auf, sondern erzeugen höchstens ungläubiges Staunen. Aber auch heute gibt es noch zeitliche Einschränkungen, wenn diese auch wesentlich freier als in früheren Tagen sind. Nach sechs bis acht Wochen ist laut Rechtsprechung aber damit Schluss. Ausnahme: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner dürfen dauerhaft aufgenommen werden, wenn ausreichend Platz für das Zusammenleben ist. Freund oder Freundin allerdings nicht.
Egal wo man letztlich wohnt, rechtliche Besonderheiten gibt es überall.
Habe ich im Studentenwohnheim die gleichen Rechte wie andere Mieter auch?
Wer einen Platz in einem Studentenwohnheim hat, sollte wissen, dass § 549 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Wohnheime einige Mieterrechte erheblich einschränkt. Grund: Um flexibel bei der Platzvergabe zu sein, gelten die gesetzlichen Grenzen bei Mieterhöhungen nicht und der Kündigungsschutz ist beschnitten. So muss der Wohnheimbetreiber eine Kündigung nicht wie sonst üblich begründen, da die sogenannte Sozialklausel in Wohnheimen ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss aber weiterhin schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein und sollte eine Widerspruchsbelehrung enthalten. Ganz schutzlos ist man dennoch nicht. In Härtefällen, wie etwa bevorstehendem Examen oder Schwangerschaft, darf bis zum Ende dieses Zustands ausnahmsweise weitergewohnt werden. In derartigen Fällen muss der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprochen werden. Enthielt die Kündigung keine Widerspruchsbelehrung, dann kann sie auch noch im ersten Gerichtstermin erklärt werden. Das hilft einem aber alles nicht, wenn die Mietdauer auf eine bestimmte Semesterzahl beschränkt ist oder ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.
Das WG-Leben ist doch eigentlich ganz locker, oder?
Der Spar- und Spaßeffekt durch Wohngemeinschaften ist bekannt. Fast jeder vierte Student ist WG-Bewohner. Solange alles gut läuft, kein Problem. Auf begrenztem Raum, wo man sich nur schwer aus dem Weg gehen kann, kann es aber auch zu Spannungen kommen.
Einfach kündigen und ausziehen geht nicht immer
Was viele nicht wissen, rechtlich betrachtet ist eine Wohngemeinschaft eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür reichen bereits zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dazu Beiträge leisten. Ein ausdrücklicher Vertrag oder unternehmerischer Zweck ist nicht notwendig. Die Bewohner müssen nicht einmal darüber reden. Bereits das Zusammenziehen reicht zur Gründung aus. Den Zweck bildet das gemeinsame Bewohnen, die zu leistenden Beiträge sind die anteiligen Mietzahlungen und die Beiträge zum Wohnungserhalt. Bedeutung erlangt die GbR unter anderem dann, wenn ein WG-Bewohner ausziehen will. Stehen, wie meist, alle WG-Mitglieder gleichberechtigt im Mietvertrag, müssen alle übrigen und der Vermieter der Kündigung des Ausziehwilligen zustimmen. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Der Ausziehende muss zwar nicht länger in der WG leben, aber weiterhin seine Miete zahlen und haftet für eventuelle Schäden (LG Hamburg, Urteil v. 10.8.1995, Az.: 334 S 38/95). Stellt sich jemand auf stur und hilft auch keine Überzeugungsarbeit, muss derjenige leider auf Zustimmung verklagt werden. Kleiner Trost. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig gegen Verweigerer, da ihnen meist ein wichtiger Grund fehlt, um „Nein" zur Kündigung zu sagen. Als Verlierer des Prozesses müssen sie dann alle Kosten tragen, die durch Gericht, Anwalt und länger zu zahlende Miete entstanden sind. Ein Hinweis darauf im Vorfeld hilft vielleicht, dickköpfige Mitbewohner zu überzeugen.
Dieses Problem besteht nicht, wenn der Vermieter nur mit einem der Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen hat und die übrigen Mitbewohner wiederum seine Untermieter sind. Hier kann der Vertrag zwischen Hauptmieter und einzelnem Untermieter normal gekündigt werden. Aber einfach so ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten, ist nicht erlaubt. Dieser kann sonst nach § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Die Untervermietung ist beim Vermieter vorher zu beantragen, kann nach § 553 Abs. 1 BGB von ihm aber nur aus wichtigen Gründen oder bei Überbelegung der Wohnung verweigert werden. Um das zu verhindern, regelt man mit dem Vermieter besser eine Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag.
Ebenfalls wichtig: Endet der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, endet damit auch der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und alle müssen ausziehen. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Untermieter in den Vertrag zwischen Haupt- und Vermieter eintreten dürfen.
Vorsicht vor der Haftungsfalle
Einen großen Nachteil bringt diese Konstruktion vor allem für den Hauptmieter mit sich. Er haftet dem Vermieter allein für alle Beschädigungen an der Wohnung - also auch die seiner Mitbewohner - und muss die Miete auch dann zahlen, wenn die Untermieter ihm noch nichts bezahlt haben. Da der Vermieter hier nur eine Bezugsperson hat, sind sie der Untervermietung meist abgeneigt. Das gleiche gilt für das Modell, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt. Bei mehreren gleichberechtigten Mietern kann er sich nämlich einen der Mieter aussuchen und sämtliche Forderungen gegen die WG verlangen. Bei dieser als gesamtschuldnerisch bezeichneten Haftung sind Absprachen zwischen den Bewohnern für den Vermieter bedeutungslos (OLG Celle, Urteil v. 18.02.1998, Az.: 2 U 29/97). Ob der in Anspruch genommene Bewohner das Geld später von seinen Mitbewohnern zurückbekommt, ist allein sein Problem. Schmerzlich musste dies ein WG-Bewohner erfahren, der vom Amtsgericht Paderborn verurteilt wurde, umgerechnet 2.000 Euro für Mietrückstände und Wohnungsräumung seines plötzlich verschwundenen Mitbewohners zu zahlen (AG Paderborn, Az.: 51 C 28/99).
Vorsicht! Auch die elterliche Mietbürgschaft gilt für alle Bewohner, wenn sie nicht ausdrücklich auf das eigene Kind beschränkt wurde, wie das Landgericht Kassel entschied. Ein Vater musste für einen Mitbewohner in der WG seiner Söhne die nicht gezahlte Miete übernehmen, da nicht klar war, dass er nur für seine eigenen Kinder bürgen wollte (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, Az.: 1 S 613/96). Lediglich die Höhe der Bürgschaft wurde auf drei Monatsnettomieten beschränkt, da der Vermieter sonst übervorteilt gewesen wäre.
Darf der Vermieter bei neuen WG-Mitbewohnern ein Wort mitreden?
Ja, aber nur, wenn der neue Mitbewohner ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar ist (LG Karlsruhe, Urteil v. 25.01.1985, 9 S 580/83). Ansonsten ist er zur Zustimmung verpflichtet. Der Ein- und Auszug von Mitbewohnern sind bei WGs nämlich normal. Wenn an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, muss der Vermieter damit rechnen und dies akzeptieren. In Universitätsstädten kann der Vermieter bei der Vermietung an mehrere Studenten schlecht sagen, dass keine WG vorliegt. Der Wille zur WG-Gründung sollte aber dennoch mitgeteilt werden. Am besten gleich in den Mietvertrag aufnehmen, dass an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet wird. Auch wenn der Vermieter folglich kein absolutes Vetorecht hat, sollte ihm jeder Mieterwechsel mitgeteilt werden. Und wenn alle gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen aufgrund der GbR alle ursprünglichen Mitglieder, wie schon bei der Kündigung, der Aufnahme eines neuen Mitbewohners zustimmen. Ist nur einer Hauptmieter und die übrigen Bewohner Untermieter, kann dagegen der Hauptmieter allein darüber entscheiden, wer in die WG aufgenommen oder wem gekündigt wird.
Wie sieht's mit Besuchern in der Wohnung aus?
Heutzutage steht im Mietvertrag nicht mehr wie einst in den sechziger Jahren, dass abends nach zehn Damenbesuch das Haus zu verlassen hat. Entsprechende Klauseln, dass etwa kein Besuch nach 23 Uhr erlaubt ist, sind mittlerweile unzulässig und werfen keine großen Fragen mehr auf, sondern erzeugen höchstens ungläubiges Staunen. Aber auch heute gibt es noch zeitliche Einschränkungen, wenn diese auch wesentlich freier als in früheren Tagen sind. Nach sechs bis acht Wochen ist laut Rechtsprechung aber damit Schluss. Ausnahme: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner dürfen dauerhaft aufgenommen werden, wenn ausreichend Platz für das Zusammenleben ist. Freund oder Freundin allerdings nicht.
Labels:
Mietrecht,
Mietvertrag,
Studienzeit,
Wohnrecht
Monday, November 7, 2011
Schimmel in der Wohnung
Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
Heute: 9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
Mietminderung bei Schimmel wegen optischer Mängel und Gerüche:
Bei optischen Mängeln durch Schimmel und leichter Geruchsbelästigung reicht die Mietminderung erfahrungsgemäß von 5-20 %, je nach Größe der betroffenen Fläche oder Intensität des Geruchs. Es kann hier aber auch extreme Fälle geben. Wenn der Geruch wegen Schimmels sehr penetrant ist und sich auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausdehnt, sind Minderungsquoten von bis zu 90 % denkbar. In einem Fall, der allerdings Lösungsmittelgeruch betraf, erkannte das Amtsgericht Schöneberg eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung von 90 % an(Urteil vom 27.3.1996, Aktenzeichen: 6 C 32/92).
Mietminderung bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel:
Schimmelbelastungen können je nach Intensität und Gefährdung für die Mieter und je nach Krankheitsbild bis zu einer Mietminderung von 100 % führen. Eine Mietminderung von 100 % (Mietreduzierung auf „0") wird dann gegeben sein, wenn der Schimmel nachweisbar zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führt. In einem Fall, in dem das Gericht eine Minderungsquote von 100 % erkannte, waren Bewohner der betroffenen Wohnung nachweislich lebensbedrohlich durch den Schimmel erkrankt.
Zusammengefasst: Bei Schimmel kommt nahezu jede Minderungsquote vor - von einer nur sehr geringen Quote von 5 % für eine relativ geringe optische Beeinträchtigung bis hin zu 100 % wegen Unbewohnbarkeit aufgrund Gesundheitsschäden. Häufig sprechen die Gerichte im Fall eines betroffenen Zimmers etwa 10-15 % Mietminderung zu (Schimmel an nasser Küchenwand, (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10), wenn der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auftritt ebenfalls etwa 10-15 % (LG Berlin, Urteil vom 22.10.2010, 63 S 690/09 - Minderungsquote nicht zugestanden) zu und im Fall von Schimmelbildung im Schlafzimmer der Eltern und im Kinderzimmer bis zu 50 % in den Wintermonaten (in denen der Schimmelbefall besonders stark war) (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.5.2003, Aktenzeichen: 7 C 107/02).
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
Heute: 9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
Mietminderung bei Schimmel wegen optischer Mängel und Gerüche:
Bei optischen Mängeln durch Schimmel und leichter Geruchsbelästigung reicht die Mietminderung erfahrungsgemäß von 5-20 %, je nach Größe der betroffenen Fläche oder Intensität des Geruchs. Es kann hier aber auch extreme Fälle geben. Wenn der Geruch wegen Schimmels sehr penetrant ist und sich auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausdehnt, sind Minderungsquoten von bis zu 90 % denkbar. In einem Fall, der allerdings Lösungsmittelgeruch betraf, erkannte das Amtsgericht Schöneberg eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung von 90 % an(Urteil vom 27.3.1996, Aktenzeichen: 6 C 32/92).
Mietminderung bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel:
Schimmelbelastungen können je nach Intensität und Gefährdung für die Mieter und je nach Krankheitsbild bis zu einer Mietminderung von 100 % führen. Eine Mietminderung von 100 % (Mietreduzierung auf „0") wird dann gegeben sein, wenn der Schimmel nachweisbar zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führt. In einem Fall, in dem das Gericht eine Minderungsquote von 100 % erkannte, waren Bewohner der betroffenen Wohnung nachweislich lebensbedrohlich durch den Schimmel erkrankt.
Zusammengefasst: Bei Schimmel kommt nahezu jede Minderungsquote vor - von einer nur sehr geringen Quote von 5 % für eine relativ geringe optische Beeinträchtigung bis hin zu 100 % wegen Unbewohnbarkeit aufgrund Gesundheitsschäden. Häufig sprechen die Gerichte im Fall eines betroffenen Zimmers etwa 10-15 % Mietminderung zu (Schimmel an nasser Küchenwand, (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10), wenn der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auftritt ebenfalls etwa 10-15 % (LG Berlin, Urteil vom 22.10.2010, 63 S 690/09 - Minderungsquote nicht zugestanden) zu und im Fall von Schimmelbildung im Schlafzimmer der Eltern und im Kinderzimmer bis zu 50 % in den Wintermonaten (in denen der Schimmelbefall besonders stark war) (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.5.2003, Aktenzeichen: 7 C 107/02).
Monday, October 31, 2011
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung, vgl. § 2221 BGB. Rechtsprechung des BGH
Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).
Zeitvergütung: Analoge Anwendung der Regelungen für Betreuer und Nachlasspfleger
Das Gesetz sieht für Nachlasspfleger und Betreuer eine Zeitvergütung vor, wobei der festzusetzende Stundensatz nach Qualifikation und Wert des verwalteten Vermögens abhängt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung S. 622). Gegen die Zeitvergütung wird vor allem eingewandt, dass sie den langsam arbeitenden Testamentsvollstrecker vergütet. Das ist freilich ein schwaches Argument, wenn der Testierende die Person des Testamentsvollstreckers ausgesucht hat.
Rheinische Tabelle von 1925
Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die vom Reichsgericht im Jahr 1925 aufgestellte sog. „Rheinische Tabelle". Danach gilt Folgendes: „Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
bei einem Nachlasswert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%,
darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%,
darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%,
darüber hinaus - Bruttowert 1%.
Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden und auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes: „Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):
1. bis EURO 250.000 - 4,0 %,
2. bis EURO 500.000 - 3,0 %,
3. bis EURO 2.500.000 - 2,5 %,
4. bis EURO 5.000.000 - 2,0 %,
5. über EURO 5.000.000 - 1,5 %."
Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:
a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,
b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,
c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass,
d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen.
Steuerangelegenheiten:
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten. In der Regel führt die Berechnung nach dieser Tabelle zu einer deutlich höheren Vergütung als bei Zugrundelegung der Rheinischen Tabelle von 1925. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird. Die Obergerichte betrachten insbesondere die oftmals beanspruchten Zuschläge kritisch. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Zuschläge nur dann gerechtfertigt sein können, wenn der Testamentsvollstrecker die Leistungen selbst erbracht hat. Delegiert er Tätigkeiten, so kann er zwar in der Regel Kostenersatz, aber hierfür keine Erhöhung seiner Vergütung verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).
Zeitvergütung: Analoge Anwendung der Regelungen für Betreuer und Nachlasspfleger
Das Gesetz sieht für Nachlasspfleger und Betreuer eine Zeitvergütung vor, wobei der festzusetzende Stundensatz nach Qualifikation und Wert des verwalteten Vermögens abhängt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln wird von der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung S. 622). Gegen die Zeitvergütung wird vor allem eingewandt, dass sie den langsam arbeitenden Testamentsvollstrecker vergütet. Das ist freilich ein schwaches Argument, wenn der Testierende die Person des Testamentsvollstreckers ausgesucht hat.
Rheinische Tabelle von 1925
Da die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die vom Reichsgericht im Jahr 1925 aufgestellte sog. „Rheinische Tabelle". Danach gilt Folgendes: „Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
bei einem Nachlasswert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%,
darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%,
darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%,
darüber hinaus - Bruttowert 1%.
Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden und auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes: „Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):
1. bis EURO 250.000 - 4,0 %,
2. bis EURO 500.000 - 3,0 %,
3. bis EURO 2.500.000 - 2,5 %,
4. bis EURO 5.000.000 - 2,0 %,
5. über EURO 5.000.000 - 1,5 %."
Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert:
a) Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,
b) Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages,
c) Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass,
d) Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen.
Steuerangelegenheiten:
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten. In der Regel führt die Berechnung nach dieser Tabelle zu einer deutlich höheren Vergütung als bei Zugrundelegung der Rheinischen Tabelle von 1925. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird. Die Obergerichte betrachten insbesondere die oftmals beanspruchten Zuschläge kritisch. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die Zuschläge nur dann gerechtfertigt sein können, wenn der Testamentsvollstrecker die Leistungen selbst erbracht hat. Delegiert er Tätigkeiten, so kann er zwar in der Regel Kostenersatz, aber hierfür keine Erhöhung seiner Vergütung verlangen.
Monday, October 24, 2011
Halloween – Süßes oder Saures
Es ist wieder so weit: Halloween steht vor der Tür und wird auch in Deutschland zunehmend gefeiert. Doch was ist Halloween überhaupt, woher kommt es, was gehört auf jeden Fall dazu und was sollte dabei beachtet werden? Antworten auf diese Fragen und weitere interessante Informationen gibt die Redaktion von anwalt.de.
Neben Kürbissen gehört auch der Brauch „Trick Or Treat“ - das Ziehen von Haustür zu Haustür mit der Bitte um etwas Süßes - zu Halloween dazu.
Die Geschichte von Halloween
Bei Halloween handelt es sich nicht um einen rein amerikanischen Brauch, wie oftmals angenommen, nein, Halloween ist tatsächlich eines der ältesten Feste der Welt. Es hat seinen Ursprung vor über 5000 Jahren. Die heidnischen Kelten kannten nur zwei Jahreszeiten, den Sommer, der im Mai begann und Ende Oktober endete, und den Winter, der sich von November bis April erstreckte. Für sie endete am 31. Oktober der Sommer. Dieser Tag trug den Namen „Samhain”. Die Menschen glaubten, dass sich an diesem Tag die Welten der Lebenden und der Toten treffen würden und die Toten lediglich an diesem Tag, durch Besitznahme von der Seele eines Lebenden, die Chance auf ein Leben nach dem Tod hätten. Um die Toten zu ehren und um sie zu besänftigen, wurden vor den Häusern Speisen und Getränke aufgestellt. Um die Toten aber trotzdem abzuschrecken, verkleideten sich die Menschen mit erschreckenden Masken und zogen geräuschvoll durch die Gegend.
Etwa um das Jahr 800 nach Christus versuchte die katholische Kirche dieses Fest durch ihr wichtigstes Fest Allerheiligen, welches am 1. November eines jeden Jahres gefeiert wird, zu überlagern. Sinn dieses Festes ist es, den Verstorbenen der Monate Mai bis November zu gedenken. Der englische Name von Allerheiligen ist „All Hallow's Eve”. Dieser Name wurde schließlich zu „Halloween” gekürzt.
Mitte des 19. Jahrhunderts brachten irische Einwanderer den Halloween-Brauch mit in die USA, wo dieser jedes Jahr mit großem Aufwand gefeiert wird.
Halloween-Brauch „Trick Or Treat”
Ein inzwischen auch in Deutschland weit verbreiteter Brauch an Halloween ist das sog. „Trick Or Treat”, eine Kombination aus Bitte und Drohung. Entstanden ist dieser Brauch in der walisischen Tradition der „Cennad y Meirw”. Die wohlhabenden Gemeindemitglieder bereiteten zu „Samhain” ganze Festmahle zu. Die ärmeren Angehörigen der Gemeinde zogen von Tür zu Tür und sammelten für die verstorbenen Vorfahren Lebensmittel ein, die sie für diese bereit stellten. Dabei trugen sie Masken, die sog. „Cenhadon”, um entweder die Verstorbenen zu repräsentieren oder um von den bösen Geistern selbst nicht erkannt zu werden. Eine Gabe zu verweigern, stellte ein Sakrileg dar und führte unweigerlich zu einer Beschädigung des Hauses oder anderen Besitzes.
In der heutigen konsumlastigen Zeit ist dieser geschichtliche Aspekt völlig verloren gegangen. Heute verkleiden sich ausschließlich die Kinder als Hexen, Vampire oder Gespenster und ziehen durch die Straßen. Dabei klingeln sie an den Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures” oder einen anderen Spruch, um die Bewohner dazu zu bringen, ihnen etwas Süßes zu schenken.
Haftung bei Halloween-Streichen
Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oftmals ein lustiger Streich gespielt, beispielsweise Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert. In manchen Fällen wird aber auch ein böser Streich gespielt, z. B. wird ein brennender Böller in den Briefkasten oder es werden Eier an die Hausfassade geworfen. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Für diesen Fall ist es gut, zu wissen, wer für einen solchen Schaden haftet.
Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit” besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden. Für Sachbeschädigung, Diebstahl oder Raub sieht das Strafgesetz für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind, das wahrscheinlich noch kein eigenes Vermögen hat, trotzdem mit seinem Vermögen haftet. Dies kommt daher, dass ein Urteil 30 Jahre vollstreckbar ist und ein Geschädigter demzufolge mit der Erstattung seiner Ansprüche warten kann, bis das ehemalige Kind selbst Geld verdient.
Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht, welche sich aus dem Personensorgerecht der Eltern des § 1631 BGB ergibt, verletzen. Dann haften sie gemäß § 832 BGB für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Allerdings sind auch in diesen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind die Eltern allerdings ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.
Fazit: Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten die Eltern die Kinder oder Jugendlichen gezielt aufklären und ihnen die Grenze zwischen Spaß und Ernst aufzeigen. Möglichst sollte immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, so sollte zumindest eine Privathaftpflichtversicherung bestehen.
Verkehrsteilnahme in der Halloween-Nacht
Nicht nur die Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken diesen Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Richtig authentisch wird die Party aber erst durch eine Verkleidung als Hexe, Zombie, Gespenst oder Skelett. Begibt man sich mit einem solchen Kostüm inklusive Gesichtsmaske an das Steuer eines Autos, kann dies dazu führen, dass eine Sicht- oder Hörbehinderung besteht. In einem solchen Fall darf die Polizei eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro Strafe aussprechen. Sollte es aufgrund der Maskierung sogar zu einem Unfall kommen, dann droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes. In alkoholisiertem Zustand sollte man sich auf keinen Fall ans Steuer setzen, denn das kann zum einen den Versicherungsschutz kosten und zum anderen Punkte in Flensburg bringen.
Der Halloween-Kürbis - Jack O' Lantern
Ein ausgehöhlter Kürbis, in den ein Gesicht geschnitzt wird, das durch eine Kerze im Inneren zum Leuchten gebracht wird, gehört, neben den oben genannten Bräuchen, natürlich auch untrennbar zu Halloween. Dieser Brauch kommt aus Irland. Allerdings wurden dort Rüben ausgehöhlt. Nach der Auswanderung in die USA stellten die Auswanderer fest, dass es dort mehr Kürbisse als Rüben gab, sodass nun Kürbisse ausgehöhlt wurden.
Die Legende des Jack O' Lantern geht ursprünglich auf eine irische Erzählung zurück. Ein Mann namens Jack O. war oftmals betrunken und tat zu Lebzeiten nur Böses. Er war aber auch sehr listig. Als ihn der Teufel eines Tages heimsuchte, gelang es ihm, diesen auf einen Baum zu locken und anschließend ein Kreuz in den Stamm zu schnitzen, sodass der Teufel nicht mehr vom Baum herabsteigen konnte. Erst nachdem der Teufel ihm versprochen hatte, ihn nicht mehr zu behelligen, ließ Jack den Teufel vom Baum klettern.
Jahre später starb Jack. Aufgrund seiner Vergangenheit und weil er sich mit dem Teufel eingelassen hatte, wurde ihm der Zugang zum Himmel verweigert. Der noch immer verärgerte Teufel ließ ihn allerdings auch nicht in die Hölle. Er gab ihm stattdessen eine ausgehöhlte Rübe, in die er ein Stück glühende Kohle legte, damit Jack O. seinen Weg in der Finsternis zwischen Himmel und Hölle finden konnte. Diese Laterne wurde Jack O'. Lantern genannt.
Von allem ein bisschen
Halloween ist mit Sicherheit keine Erfindung der Amerikaner. Dieser Brauch geht stattdessen auf keltische, heidnische, irische und christliche Wurzeln zurück und ist eine Vermischung von diesen. In diesem Sinne: Happy Halloween.
Neben Kürbissen gehört auch der Brauch „Trick Or Treat“ - das Ziehen von Haustür zu Haustür mit der Bitte um etwas Süßes - zu Halloween dazu.
Die Geschichte von Halloween
Bei Halloween handelt es sich nicht um einen rein amerikanischen Brauch, wie oftmals angenommen, nein, Halloween ist tatsächlich eines der ältesten Feste der Welt. Es hat seinen Ursprung vor über 5000 Jahren. Die heidnischen Kelten kannten nur zwei Jahreszeiten, den Sommer, der im Mai begann und Ende Oktober endete, und den Winter, der sich von November bis April erstreckte. Für sie endete am 31. Oktober der Sommer. Dieser Tag trug den Namen „Samhain”. Die Menschen glaubten, dass sich an diesem Tag die Welten der Lebenden und der Toten treffen würden und die Toten lediglich an diesem Tag, durch Besitznahme von der Seele eines Lebenden, die Chance auf ein Leben nach dem Tod hätten. Um die Toten zu ehren und um sie zu besänftigen, wurden vor den Häusern Speisen und Getränke aufgestellt. Um die Toten aber trotzdem abzuschrecken, verkleideten sich die Menschen mit erschreckenden Masken und zogen geräuschvoll durch die Gegend.
Etwa um das Jahr 800 nach Christus versuchte die katholische Kirche dieses Fest durch ihr wichtigstes Fest Allerheiligen, welches am 1. November eines jeden Jahres gefeiert wird, zu überlagern. Sinn dieses Festes ist es, den Verstorbenen der Monate Mai bis November zu gedenken. Der englische Name von Allerheiligen ist „All Hallow's Eve”. Dieser Name wurde schließlich zu „Halloween” gekürzt.
Mitte des 19. Jahrhunderts brachten irische Einwanderer den Halloween-Brauch mit in die USA, wo dieser jedes Jahr mit großem Aufwand gefeiert wird.
Halloween-Brauch „Trick Or Treat”
Ein inzwischen auch in Deutschland weit verbreiteter Brauch an Halloween ist das sog. „Trick Or Treat”, eine Kombination aus Bitte und Drohung. Entstanden ist dieser Brauch in der walisischen Tradition der „Cennad y Meirw”. Die wohlhabenden Gemeindemitglieder bereiteten zu „Samhain” ganze Festmahle zu. Die ärmeren Angehörigen der Gemeinde zogen von Tür zu Tür und sammelten für die verstorbenen Vorfahren Lebensmittel ein, die sie für diese bereit stellten. Dabei trugen sie Masken, die sog. „Cenhadon”, um entweder die Verstorbenen zu repräsentieren oder um von den bösen Geistern selbst nicht erkannt zu werden. Eine Gabe zu verweigern, stellte ein Sakrileg dar und führte unweigerlich zu einer Beschädigung des Hauses oder anderen Besitzes.
In der heutigen konsumlastigen Zeit ist dieser geschichtliche Aspekt völlig verloren gegangen. Heute verkleiden sich ausschließlich die Kinder als Hexen, Vampire oder Gespenster und ziehen durch die Straßen. Dabei klingeln sie an den Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures” oder einen anderen Spruch, um die Bewohner dazu zu bringen, ihnen etwas Süßes zu schenken.
Haftung bei Halloween-Streichen
Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oftmals ein lustiger Streich gespielt, beispielsweise Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert. In manchen Fällen wird aber auch ein böser Streich gespielt, z. B. wird ein brennender Böller in den Briefkasten oder es werden Eier an die Hausfassade geworfen. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Für diesen Fall ist es gut, zu wissen, wer für einen solchen Schaden haftet.
Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit” besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden. Für Sachbeschädigung, Diebstahl oder Raub sieht das Strafgesetz für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind, das wahrscheinlich noch kein eigenes Vermögen hat, trotzdem mit seinem Vermögen haftet. Dies kommt daher, dass ein Urteil 30 Jahre vollstreckbar ist und ein Geschädigter demzufolge mit der Erstattung seiner Ansprüche warten kann, bis das ehemalige Kind selbst Geld verdient.
Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht, welche sich aus dem Personensorgerecht der Eltern des § 1631 BGB ergibt, verletzen. Dann haften sie gemäß § 832 BGB für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Allerdings sind auch in diesen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind die Eltern allerdings ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.
Fazit: Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten die Eltern die Kinder oder Jugendlichen gezielt aufklären und ihnen die Grenze zwischen Spaß und Ernst aufzeigen. Möglichst sollte immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, so sollte zumindest eine Privathaftpflichtversicherung bestehen.
Verkehrsteilnahme in der Halloween-Nacht
Nicht nur die Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken diesen Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Richtig authentisch wird die Party aber erst durch eine Verkleidung als Hexe, Zombie, Gespenst oder Skelett. Begibt man sich mit einem solchen Kostüm inklusive Gesichtsmaske an das Steuer eines Autos, kann dies dazu führen, dass eine Sicht- oder Hörbehinderung besteht. In einem solchen Fall darf die Polizei eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro Strafe aussprechen. Sollte es aufgrund der Maskierung sogar zu einem Unfall kommen, dann droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes. In alkoholisiertem Zustand sollte man sich auf keinen Fall ans Steuer setzen, denn das kann zum einen den Versicherungsschutz kosten und zum anderen Punkte in Flensburg bringen.
Der Halloween-Kürbis - Jack O' Lantern
Ein ausgehöhlter Kürbis, in den ein Gesicht geschnitzt wird, das durch eine Kerze im Inneren zum Leuchten gebracht wird, gehört, neben den oben genannten Bräuchen, natürlich auch untrennbar zu Halloween. Dieser Brauch kommt aus Irland. Allerdings wurden dort Rüben ausgehöhlt. Nach der Auswanderung in die USA stellten die Auswanderer fest, dass es dort mehr Kürbisse als Rüben gab, sodass nun Kürbisse ausgehöhlt wurden.
Die Legende des Jack O' Lantern geht ursprünglich auf eine irische Erzählung zurück. Ein Mann namens Jack O. war oftmals betrunken und tat zu Lebzeiten nur Böses. Er war aber auch sehr listig. Als ihn der Teufel eines Tages heimsuchte, gelang es ihm, diesen auf einen Baum zu locken und anschließend ein Kreuz in den Stamm zu schnitzen, sodass der Teufel nicht mehr vom Baum herabsteigen konnte. Erst nachdem der Teufel ihm versprochen hatte, ihn nicht mehr zu behelligen, ließ Jack den Teufel vom Baum klettern.
Jahre später starb Jack. Aufgrund seiner Vergangenheit und weil er sich mit dem Teufel eingelassen hatte, wurde ihm der Zugang zum Himmel verweigert. Der noch immer verärgerte Teufel ließ ihn allerdings auch nicht in die Hölle. Er gab ihm stattdessen eine ausgehöhlte Rübe, in die er ein Stück glühende Kohle legte, damit Jack O. seinen Weg in der Finsternis zwischen Himmel und Hölle finden konnte. Diese Laterne wurde Jack O'. Lantern genannt.
Von allem ein bisschen
Halloween ist mit Sicherheit keine Erfindung der Amerikaner. Dieser Brauch geht stattdessen auf keltische, heidnische, irische und christliche Wurzeln zurück und ist eine Vermischung von diesen. In diesem Sinne: Happy Halloween.
Monday, October 10, 2011
Arbeitgeber muss bei einem Betriebsrat die Kosten für ein Burnout-Seminar übernehmen
Wenn ein Betriebsrat an einem Seminar für „Burnout im Unternehmen - Der Betriebsrat als Berater” teilnahmen möchte, dürfen Arbeitgeber das nicht einfach als überflüssig abtun. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Essen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einen Betriebsrat, der aus 17 Mitgliedern bestand. Aufgrund von mehreren Anfragen von Arbeitnehmern im Monat zum Thema Burnout sollte ein Mitglied an einem 4,5 tägigen Seminar über Burnout im Betrieb teilnehmen. Doch der Arbeitgeber war weder zur Freistellung des Betriebsrates unter Fortzahlung seiner Bezüge, noch zur Übernahme der Schulungskosten in Höhe von 995,- € bereit. Er berief sich unter anderem darauf, dass eine Hotline von einem externen Dienstleister existieren würde. Dies reiche vollkommen für die Mitarbeiter aus.
Das Arbeitsgericht Essen stellte sich trotzdem auf die Seite des Betriebsrates. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung vom 30.06.2011 (Az. 3 BV 29/11) darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen muss, die durch die Tätigkeit eines Betriebsrates entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Schulung, soweit diese dafür erforderlich ist.
Hiervon ist nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. Denn ein Betriebsrat ist auch für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig. Er muss Arbeitnehmern als erste Anlaufstelle weiter helfen können, die an einem Burnout leiden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Schulung. Aufgrund der mehrfachen Anfragen ist davon auszugehen, dass diese Problematik auch in diesem Betrieb besteht. Die Kosten für das Seminar sind jedenfalls für eine derartig große Firma als angemessen anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einen Betriebsrat, der aus 17 Mitgliedern bestand. Aufgrund von mehreren Anfragen von Arbeitnehmern im Monat zum Thema Burnout sollte ein Mitglied an einem 4,5 tägigen Seminar über Burnout im Betrieb teilnehmen. Doch der Arbeitgeber war weder zur Freistellung des Betriebsrates unter Fortzahlung seiner Bezüge, noch zur Übernahme der Schulungskosten in Höhe von 995,- € bereit. Er berief sich unter anderem darauf, dass eine Hotline von einem externen Dienstleister existieren würde. Dies reiche vollkommen für die Mitarbeiter aus.
Das Arbeitsgericht Essen stellte sich trotzdem auf die Seite des Betriebsrates. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung vom 30.06.2011 (Az. 3 BV 29/11) darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen muss, die durch die Tätigkeit eines Betriebsrates entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Schulung, soweit diese dafür erforderlich ist.
Hiervon ist nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen. Denn ein Betriebsrat ist auch für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig. Er muss Arbeitnehmern als erste Anlaufstelle weiter helfen können, die an einem Burnout leiden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Schulung. Aufgrund der mehrfachen Anfragen ist davon auszugehen, dass diese Problematik auch in diesem Betrieb besteht. Die Kosten für das Seminar sind jedenfalls für eine derartig große Firma als angemessen anzusehen.
Tuesday, October 4, 2011
Ratenschutzversicherung ohne Sonderkündigungsrecht?
Ein Kreditvertrag soll abgeschlossen werden, z.B. weil ein Auto angeschafft werden soll. Die Beratung findet entweder direkt beim Händler, oder aber in einer Bank statt.
In der Beratung werden Ihnen Risiken und Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Sie die monatlichen Raten für das Darlehen einmal nicht, oder nicht rechtzeitig, oder nicht in voller Höhe bezahlen können. Empfohlen wird eine Versicherung für diesen Zweck abzuschließen, eine sogenannte Ratenschutzversicherung.
In einer Werbung der Santander Bank heißt es z.B.:
„Wer Auto fährt, benutzt den Sicherheitsgurt, Bergsteiger sichern sich durch Seile ab. Auch wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich absichern - am besten mit einer Ratenschutzversicherung. Sichern Sie sich und Ihre Familie gegen die finanziellen Folgen von Unfällen, Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit und Tod ab. Damit brauchen Sie sich auch im schlimmsten Fall keine Sorgen um die pünktliche Rückzahlung Ihres Kredites machen."
(Quelle: http://www.santanderconsumer.de/de/privatkunden/finanzierungen/ratenschutzversicherung/ratenschutzversicherung.html)
Aus Sorge das Darlehen von der Bank nicht zu erhalten, lassen sich viele Kunden überreden und schließen eine solche Versicherung ab.
Eins der dann auftretenden Probleme ist folgendes: In der Folgezeit kann durch glückliche Umstände das Darlehen vorzeitig abgelöst werden.
Nun fragen sich viele Bankkunden, wofür die Ratenversicherung noch gebraucht wird und wollen diese kündigen.
Der Versicherer akzeptiert jedoch die Kündigung nicht. Z. B. die Credit Life International N.V. aus Venlo - einer der großen Ratenschutzversicherer - schreibt kündigungswilligen Kunden häufig:
„Sehr geehrter Herr xy,
Ihr Kündigungsschreiben hinsichtlich Ihrer Ratenschutzversicherung ist uns zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, welche den Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum Schluss des dritten sowie jedes weiteren Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die von Ihnen veranlasste Kündigung wird somit zum xx.yy.zzzz wirksam.
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden wir unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen und Ihnen eine Abrechnung des Versicherungsverhältnisses zusenden.
Kunden fürchten nun regelmäßig noch jahrelang für etwas zahlen zu müssen, was nicht mehr benötigt wird und werfen Ihrem Bankberater vor, Sie diesbezüglich nicht richtig aufgeklärt zu haben.
Dass die Restschuldversicherung 3 Jahre läuft stimmt erst einmal so. § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz lautet:
„Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."
Aber: Mit der Kündigung des Kredites fällt jedoch nach unserer Auffassung das versicherte Risiko weg - die Versicherung wurde zusammen mit dem Kredit verkauft und ist demzufolge „zweckgebunden" - und es müsste damit ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
In der Beratung werden Ihnen Risiken und Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Sie die monatlichen Raten für das Darlehen einmal nicht, oder nicht rechtzeitig, oder nicht in voller Höhe bezahlen können. Empfohlen wird eine Versicherung für diesen Zweck abzuschließen, eine sogenannte Ratenschutzversicherung.
In einer Werbung der Santander Bank heißt es z.B.:
„Wer Auto fährt, benutzt den Sicherheitsgurt, Bergsteiger sichern sich durch Seile ab. Auch wer einen Kredit aufnimmt, sollte sich absichern - am besten mit einer Ratenschutzversicherung. Sichern Sie sich und Ihre Familie gegen die finanziellen Folgen von Unfällen, Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit und Tod ab. Damit brauchen Sie sich auch im schlimmsten Fall keine Sorgen um die pünktliche Rückzahlung Ihres Kredites machen."
(Quelle: http://www.santanderconsumer.de/de/privatkunden/finanzierungen/ratenschutzversicherung/ratenschutzversicherung.html)
Aus Sorge das Darlehen von der Bank nicht zu erhalten, lassen sich viele Kunden überreden und schließen eine solche Versicherung ab.
Eins der dann auftretenden Probleme ist folgendes: In der Folgezeit kann durch glückliche Umstände das Darlehen vorzeitig abgelöst werden.
Nun fragen sich viele Bankkunden, wofür die Ratenversicherung noch gebraucht wird und wollen diese kündigen.
Der Versicherer akzeptiert jedoch die Kündigung nicht. Z. B. die Credit Life International N.V. aus Venlo - einer der großen Ratenschutzversicherer - schreibt kündigungswilligen Kunden häufig:
„Sehr geehrter Herr xy,
Ihr Kündigungsschreiben hinsichtlich Ihrer Ratenschutzversicherung ist uns zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, welche den Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, ist die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum Schluss des dritten sowie jedes weiteren Vertragsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die von Ihnen veranlasste Kündigung wird somit zum xx.yy.zzzz wirksam.
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen werden wir unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen und Ihnen eine Abrechnung des Versicherungsverhältnisses zusenden.
Kunden fürchten nun regelmäßig noch jahrelang für etwas zahlen zu müssen, was nicht mehr benötigt wird und werfen Ihrem Bankberater vor, Sie diesbezüglich nicht richtig aufgeklärt zu haben.
Dass die Restschuldversicherung 3 Jahre läuft stimmt erst einmal so. § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz lautet:
„Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden."
Aber: Mit der Kündigung des Kredites fällt jedoch nach unserer Auffassung das versicherte Risiko weg - die Versicherung wurde zusammen mit dem Kredit verkauft und ist demzufolge „zweckgebunden" - und es müsste damit ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
Subscribe to:
Posts (Atom)