Sunday, September 11, 2011

Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

Das OLG Bamberg hat am 22.03.2011 entschieden, dass die polizeiliche Ermittlungsperson zur Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO berechtigt ist, wenn von einem sogenannten Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist.

Hier wurde der Betroffene stark nach Alkohol riechend angetroffen. Nachdem er einen Atemalkoholtest verweigert hatte, wurde er zur Polizeidienststelle verbracht. Die zwei Polizeibeamten vor Ort hielten mit dem Dienstgruppenleiter Rücksprache. Dieser ordnete die Blutentnahme an. Obwohl zu der Zeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand, informierten die Polizeibeamten diesen nicht, da eine damalige Anweisung besagte, dass nach einer Trunkenheitsfahrt immer Gefahr im Verzug anzunehmen sei. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu.

Die Eilanordnungskompetenz der polizeilichen Ermittlungsperson folgt hier jedenfalls daraus, dass der Betroffene nach Beendigung der Fahrt nicht nur weiterhin Alkohol in unbekannter Menge zu sich nahm (sog. Nachtrunk), sondern auch die Mitwirkung an dem ihm angebotenen freiwilligen Atemalkoholtest verweigerte.

Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO verstoßen worden, so folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.

Die Polizeibeamten waren damit als Ermittlungspersonen zur Anordnung der Blutentnahmen selbst und unmittelbar nach § 81a II StPO befugt, sodass sie sich vor der Anordnung auch nicht um eine richterliche Entscheidung und gegebenenfalls nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 14/11).

Ein Beschuldigter sollte sich also durchaus überlegen, ob er einen Atemalkoholtest verweigert, wenn er den sogenannten Nachtrunk behauptet.

Wednesday, August 24, 2011

BAG: Verfall von (angesammelten) Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter

Auch Langzeiterkrankte müssen ihren (ggfs. angesammelten) Urlaub nach ihrer Gesundung im laufenden Kalenderjahr nehmen, andernfalls verfällt dieser - so das BAG in einem Urteil vom 09.08.2011.

Rechtsvorschriften

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Sachverhalt

Die Parteien verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Entscheidung BAG

Die Klage hatte vor dem 9. Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist.

Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

(BAG, Urteil v. 9. August 2011 - 9 AZR 425/10)

Quelle: PM des BAG vom 09.08.2011

Praktische Konsequenzen

Diese sind sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von zweischneidiger Art.

Arbeitnehmer: Macht er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geltend, ist der Urlaub verfallen; macht er ihn rechtzeitig geltend, kann dies dazu führen, dass er sich nach langer Krankheit auf einen langen Urlaub freuen kann, so, wenn er über Monate, wenn nicht gar Jahre, krank war.

Arbeitgeber: Macht der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht im laufenden Jahr geltend, ist der Urlaubsanspruch verfallen; will der Arbeitnehmer einen Verfall verhindern, und wird er erst im 3. oder gar 4. Quartal eines Jahres gesund, ist er gezwungen, sofort oder demnächst den gesamten Urlaub anzutreten, um einen Verfall zu verhindern, das gilt jedenfalls dann, wenn er eine beträchtliche Anzahl von Urlaubstagen angesammelt hat.

Achtung: Urlaubsansprüche verfallen jedoch nur insoweit, wie sie tatsächlich im verbleibenden Kalenderjahr vom Arbeitnehmer hätten genommen werden können. Zu beachten ist ferner, dass vertragliche oder tarifliche Regelungen oft längere Übertragungszeiten als das Gesetz vorsehen.

Monday, August 15, 2011

Drogen im Straßenverkehr – Führerscheinmaßnahmen

Die Teilnahme am Straßenverkehr nach vorausgegangenem Betäubungsmittelkonsum kann im Einzelfall eine strafbare Handlung begründen; in jedem Fall stellt ein solches Verhalten eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Zudem können Maßnahmen bezüglich der Fahrerlaubnis ergriffen werden.

I. Allgemeines

Eine strafbare Handlung in Form der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB setzt stets eine absolute bzw. relative Fahruntüchtigkeit voraus. Dies erfordert seinerseits mindestens die Feststellung von rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen; allein aus der Tatsache des Konsums von Betäubungsmitteln lässt sich eine strafbewehrte Fahruntüchtigkeit noch nicht ableiten. Kommt es infolge der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Verkehrsgefährdung, kann zudem eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gegeben sein. Die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem vorausgegangenen Konsum von berauschenden Mitteln stellt aber in der Regel einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG dar. Zwar müssen auch hier bestimmte Grenzwerte überschritten sein, was jedoch nach unmittelbar vorausgegangenem Konsum stets der Fall sein wird. Wird eine der Substanzen - Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamin - nachgewiesen, beträgt die Geldstrafe in der Regel 250 € bei einem erstmaligen Verstoß und 500 - 750 € im Wiederholungsfall. Einschneidender als die Verhängung einer Geldbuße ist für die Betroffenen jedoch häufig die im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum verhängte Führerscheinmaßnahmen.

Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

II. Folgen bei Verstößen gegen Strafvorschriften

Erkennt die Polizei in dem Verhalten des Betroffenen eine der oben genannten strafbaren Handlungen, ist sie zur Einhaltung des Führerscheins berechtigt. Rechtsgrundlage der Beschlagnahmung ist eine so genannte Gefahr im Verzug (§§ 98, 94 StPO). Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer eingeleitet wird und ihm in diesem die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird, kann das Gericht bereits vor Klageerhebung die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Ein solcher Beschluss kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden. Erfolgt in dem Hauptverfahren eine Verurteilung wegen des Straßenverkehrsdelikts, kann die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden. Hierbei setzt das Gericht regelmäßig eine sog. Sperrfrist fest, also eine Bestimmung des Zeitraums, in welchem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Länge der Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In Einzelfällen ist auch eine lebenslange Sperrfrist möglich. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Die Dauer der Entziehung hängt hierbei von einer Prognose darüber ab, wie lange von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden muss. Zu beachten ist, dass die Sperrfrist auch nachträglich verkürzt werden kann.

III. Folgen bei Ordnungswidrigkeiten

Insbesondere bei Wiederholungstätern besteht aber die Gefahr, dass die Verkehrsordnungsbehörde die Angelegenheit an die Führerscheinbehörde abgibt, welche dann die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen kann, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Überprüft wird in diesem Zusammenhang stets die so genannte „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen". Eine solche ist gem. § 2 Abs. 4 StVG nicht gegeben, wenn „der Führerscheininhaber die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat". Ein solcher Eignungsmangel wird stets angenommen bei nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum mit Ausnahme von Cannabis. Bei nachgewiesenem Cannabiskonsum ist danach zu differenzieren, ob einmaliges, gelegentliches oder ein regelmäßiges Konsumverhalten gegeben ist. Regelmäßiger Konsum wird in der Regel angenommen, soweit der Betroffene wöchentlich oder häufiger Cannabisprodukte konsumiert, was im Zweifelsfall von der Führerscheinbehörde zunächst angenommen wird, jedoch von dem Betroffenen durch ein entsprechendes - selbst zu finanzierendes - Blutgutachten widerlegt werden kann. Andernfalls ist von einem gelegentlichen Konsumverhalten auszugehen. In solchen Fällen darf der Betroffene den Führerschein behalten, soweit die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

- Trennung von Konsum und Autofahren

- kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen

- keine Persönlichkeitsstörung

- kein Kontrollverlust

IV. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Soweit keine Sperrfrist angeordnet worden ist, wird der Führerschein nach einer Entziehung in der Regel dann wieder erteilt, wenn eine einjährige, durchgängige Drogenabstinenz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch regelmäßige Drogenscreenings zu führen

Friday, August 5, 2011

Nachstellung – Stalking: Verteidigungsstrategien im Ermittlungsverfahren

Nach § 283 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer „einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich (es folgt eine Aufzählung von unterschiedlichen Begehungsmethoden) ...und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt."

Kommt das Gespräch in der Freizeit auf das Thema Stalking bzw. Nachstellung, ist bei Nichtjuristen oft eine falsche Vorstellung von der Reichweite der Norm festzustellen. Insbesondere wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass alleine die Tätigkeit des Nachstellens ausreichend sei, um ein strafbares Handeln zu begründen. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Straftatbestand der Nachstellung als sogenanntes Erfolgsdelikt konzipiert. Demnach muss die Handlung auf Seiten des Betroffenen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung führen, also dieser Zustand bei dem betroffenen Opfer eintreten.

Welche hohen Anforderungen an eine solche Beeinträchtigung gestellt werden, verdeutlicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine derartige Beeinträchtigung wurde beispielsweise angenommen, bei zwangsweiser Namensänderung des Betroffenen bzw. eines Umzugs ins Ausland infolge der Nachstellungen. Dass derart schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht den Regelfall darstellen, bedarf wohl keiner ausdrücklichen Erwähnung. Demnach stehen die Chancen für den Verteidiger recht gut, bereits im Ermittlungsverfahren eine vollständige Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Die Verteidigerschrift sollte also darauf fokussiert werden, dass eine Strafbarkeit in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist, da es an dem vom Gesetzgeber geforderten Taterfolg mangelt. Hierbei kann dann elegant offen gelassen werden, ob die von dem Opfer behaupteten Handlungen tatsächlich so stattgefunden haben, oder nicht.

Es empfiehlt sich, zunächst einige Exemplare aus der Rechtsprechung zu nennen, in welchen ein solcher Taterfolg angenommen wird. Eine Gegenüberstellung dieser Extremfälle mit dem vorliegenden Durchschnittsfall wird dann sehr gut illustrieren, warum im vorliegenden Fall diese sehr hohen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Argumentationsgeschick des Rechtsanwaltes ist letztlich die letzte Stufe auf dem Weg zur Verfahrenseinstellung.

Festhalten lässt sich demnach folgendes: wird dem Mandanten im Ermittlungsverfahren der Straftatbestand der Nachstellung zur Last gelegt, sollte der Verteidiger stets das schwächste Glied dieses Straftatbestandes - den Taterfolg - angreifen. Hier ist auszuführen, dass eine Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt, da es an dem vom Gesetzgeber geforderten Taterfolg fehlt. Da diese Strafbarkeit erst 2007 ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist, existiert hierzu demnach hierzu bislang keine umfassende Rechtsprechung Oberster Gerichte. Sollte in der Hauptverhandlung die Ausfüllung des Tatbestandes - insbesondere des Taterfolges - angenommen werden, ist sicherlich über die Einlegung einer Revision nachzudenken. Hier kann gut argumentiert werden, dass das verurteilende Gericht die Reichweite des Straftatbestandes verkannt hat und das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung" rechtlich falsch ausgefüllt hat.

Ein Beschuldigter sollte sich in jedem Fall noch im Ermittlungsverfahren an einen kompetenten Strafverteidiger wenden um eine vorzeitige Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Tuesday, July 26, 2011

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn”. § 616 BGB macht aus sozialpolitischen Gründen eine Ausnahme von dieser Regel. Er bestimmt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus einem Grund, der in seiner Person liegt, von ihm aber nicht zu vertreten ist, unmöglich wird, er an der Erbringung von Arbeitsleistung gehindert und ihm trotzdem der Lohn fortzuzahlen ist. Die Vorschrift ist insoweit eine Ausnahme von § 326 BGB.

Ist der Arbeitnehmer aus anderen als persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert, bleibt § 326 BGB anwendbar. Kann der Arbeitnehmer wegen Krankheit, einer Kur, einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch nicht arbeiten, regeln sich seine Ansprüche auf Lohn abschließend im Entgeltfortzahlungsgesetz. Liegen dagegen die Voraussetzungen von § 616 BGB vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bruttovergütung, also Anspruch darauf, was er verdient hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre. Zur späteren Erbringung der Arbeitsleistung ist er nicht verpflichtet, er muss die Arbeit nicht nachholen.

Anders als die Entgeltzahlung im Krankheitsfall ist § 616 S. 1 BGB nicht nur auf Arbeiter sondern auf alle Dienstnehmer im Sinne von § 611 BGB anwendbar. Sie umfasst also auch freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen.

Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist bzw. wenn sie dem Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Eine weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass die Arbeitsverhinderung unvermeidbar ist und dass der Anlass, der die Arbeitsverhinderung auslöst, in der Person des Arbeitnehmers liegt, in seinen persönlichen Verhältnissen seinen Grund hat. Ereignisse, die einen unbestimmten Personenkreis an ihrer Arbeitsleistung hindern, Unwetter, Verkehrsstörungen, Unruhen, sind kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Wird allerdings das Haus des Arbeitnehmers von Hochwasser überschwemmt, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung wieder in seiner Person.

Die Arbeitsverhinderung muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten und darf den Arbeitnehmer nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung hindern. Fälle der Arbeitsverhinderung sind unter anderem Unglücksfälle, familiäre Ereignisse, die Vorladung durch Behörden, ehrenamtliche Tätigkeit.

Monday, July 11, 2011

Chancen der neuen Toplevel-Domains

Die ICANN, die „Verwaltungsbehörde” des Internets, hat die Einführung neuer Toplevel-Domains (TLD) beschlossen. Ab Januar 2012 können sich Unternehmen und private oder öffentlich-rechtliche Organisation um die Zuteilung einer neuen, eigenen Toplevel Domain bewerben und für Marken, Firmennamen und geographischen Angaben eine eigene Domain registrieren.

Die Wunsch-TLD darf keine Ähnlichkeit mit bereits bestehenden TLDs aufweisen und zudem sind auch keine zweistelligen Zeichen erlaubt.

Die Liste aller angemeldeten TLDs wird am Ende der Bewerbungsphase veröffentlicht und in den folgenden sieben Monaten gibt es die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Anmeldung einzulegen. Widerspruchsgründe sind vor allem Markenrecht und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach der Meldung eines Verstoßes wird ein Dispute - Verfahren bei der ICANN durchgeführt. Einzelheiten zur Einführung und zum Verfahren können der Webseite der ICANN entnommen werden (http://www.icann.org/).

Die Registrierung ist erst ab dem 12. Januar 2012 möglich. Zunächst sollen nur die Bewerber einen Zuschlag bekommen, die organisatorisch, finanziell und auch technisch in der Lage sind, eine eigene Topleveldomain zu verwalten.

Finanziell ist die Registrierung an eine hohe Hürde geknüpft, erhebt die ICANN doch eine Registrierungsgebühr in Höhe von 185.000 $. Zudem kommen noch erhebliche Kosten für die technische und organisatorische Einrichtung. Zudem wird die jährliche Verwaltung wohl mindestens 100.000 EUR kosten.

Daher ist davon auszugehen, dass diese Domain in erster Linie von großen, internationalen Unternehmen genutzt werden wird. Es ist für diese allerdings eine sehr gute Möglichkeit, ihr Unternehmen weltweit zu präsentieren und dabei unter einheitlichen, eigenen Domain aufzutreten. Zudem werden sicherlich viele Unternehmen „ihre" TLD sichern, um ihren Markennamen zu sichern und vor Missbrauch zu schützen.

Für die breite Masse der Webseiten-Betreiber und Unternehmen sind diese TLDs, bedingt durch die hohen, finanziellen Hürden, nicht sehr reizvoll.

Interessant werden nach ihrer Einführung aber sicherlich die geographischen TLDs sein. Diese bieten die Möglichkeit, sich optimal für ein lokales Umfeld zu präsentieren. Wenn erstmal die top Level Domain. berlin registriert ist, bietet diese zum Beispiel Berliner Unternehmen eine sehr gute Möglichkeit sich als Berliner Unternehmen darzustellen und gezielt Kunden in der Region anzusprechen.

Auch hier werden aber, wie im Domainrecht üblich, marken- und wettbewerbsrechtliche Besonderheiten zu beachten sein.

Monday, July 4, 2011

Entfernung aus Dienstverhältnis/Entlassung eines Soldaten - BVerwG bestätigt Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, wonach eine höhere Maßnahme wie z.B. die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht zulässig ist, soweit die angestrebte Maßnahme gesetzlich nicht zulässig ist. Im Urteil vom 23.06.2011 verfügte es gegen einen Oberfeldwebel die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Die Wehrdiszipliananwaltschaft hatte eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabunteroffiziers für angemessen gehalten. Da diese Maßnahme bei einem Berufssoldaten nicht zulässig ist, hat es als nächsthöhere Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beantragt.

Der Verfasser war Verteidiger in diesem Verfahren. Als Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands führt er Straf- und Disziplinarverfahren bis vor den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Da er einerseits selbst als Oberstleutnant d. R. aktiver Reserveoffizier ist und andererseits als allgemein zugelassener Rechtsanwalt über 10 Jahre tätig ist, kann er die Interessen der Soldaten der Bundeswehr in besonderem Maße gut vertreten. Für eine wirksame Verteidigung ist es wichtig, dass die Soldaten keine Aussagen gegenüber Vorgesetzten und Polizei treffen und frühzeitig den Rat eines im Wehrrecht erfahrenen Anwalts einholen. Dies gilt in bereits im Strafverfahren, da das Disziplinarverfahren durch die Feststellungen im Strafverfahren vorherbestimmt wird.